Rechtsprechung
   EuG, 27.11.2019 - T-31/18   

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https://dejure.org/2019,40281
EuG, 27.11.2019 - T-31/18 (https://dejure.org/2019,40281)
EuG, Entscheidung vom 27.11.2019 - T-31/18 (https://dejure.org/2019,40281)
EuG, Entscheidung vom 27. November 2019 - T-31/18 (https://dejure.org/2019,40281)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Izuzquiza und Semsrott/ Frontex

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente betreffend eine von Frontex im Jahr 2017 im zentralen Mittelmeer durchgeführte Marineoperation - Eingesetzte Schiffe - Verweigerung des Zugangs - Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1049/2001 - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Europäische Grenzschutzagentur: Frontex muss Journalisten keine Infos zu Schiffen geben

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuG, 07.02.2018 - T-851/16

    Access Info Europe / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuG, 27.11.2019 - T-31/18
    Hierzu ist festzustellen, dass die Verordnung Nr. 1049/2001, wie sich aus ihrem vierten Erwägungsgrund und ihrem Art. 1 ergibt, der Öffentlichkeit ein größtmögliches Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Organe gewähren soll (Urteil vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C-266/05 P, EU:C:2007:75, Rn. 61; vgl. ebenfalls Urteil vom 7. Februar 2018, Access Info Europe/Kommission, T-851/16, EU:T:2018:69, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieses Recht ist aus Gründen öffentlicher oder privater Interessen gleichwohl gewissen Grenzen unterworfen (Urteile vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C-266/05 P, EU:C:2007:75, Rn. 62, und vom 7. Februar 2018, Access Info Europe/Kommission, T-851/16, EU:T:2018:69, Rn. 35).

    Insbesondere sieht die Verordnung Nr. 1049/2001, im Einklang mit ihrem elften Erwägungsgrund, in Art. 4 eine Ausnahmeregelung vor, wonach die Organe den Zugang zu einem Dokument verweigern können, falls durch dessen Verbreitung eines der mit dieser Vorschrift geschützten Interessen beeinträchtigt würde (Urteil vom 7. Februar 2018, Access Info Europe/Kommission, T-851/16, EU:T:2018:69, Rn. 35).

    Da solche Ausnahmen vom Grundsatz des größtmöglichen öffentlichen Zugangs zu Dokumenten abweichen, sind sie eng auszulegen und anzuwenden (Urteile vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C-266/05 P, EU:C:2007:75, Rn. 63, und vom 7. Februar 2018, Access Info Europe/Kommission, T-851/16, EU:T:2018:69, Rn. 36), so dass der bloße Umstand, dass ein Dokument ein durch eine Ausnahme geschütztes Interesse betrifft, nicht ausreichen kann, um die Anwendung der Ausnahme zu rechtfertigen (Urteile vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 64, und vom 7. Februar 2018, Access Info Europe/Kommission, T-851/16, EU:T:2018:69, Rn. 36).

    Die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung muss außerdem bei vernünftiger Betrachtung absehbar und darf nicht rein hypothetisch sein (Urteile vom 3. Juli 2014, Rat/in't Veld, C-350/12 P, EU:C:2014:2039, Rn. 52, und vom 7. Februar 2018, Access Info Europe/Kommission, T-851/16, EU:T:2018:69, Rn. 37).

    Was diese Interessen angeht, hat der Gerichtshof befunden, dass angesichts dessen, dass die betreffenden öffentlichen Interessen besonders sensibel und wesentlich sind und dass das Organ nach dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1049/2001 verpï‚ichtet ist, den Zugang zu einem Dokument zu verweigern, wenn dessen Verbreitung die genannten Interessen beeinträchtigen würde, die von dem Organ zu treffende Entscheidung einen komplexen und diffizilen Charakter aufweist, der ganz besondere Vorsicht erforderlich macht, und dass es für eine solche Entscheidung unter den gegebenen Umständen daher eines Ermessensspielraums bedarf (Urteile vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C-266/05 P, EU:C:2007:75, Rn. 35, und vom 7. Februar 2018, Access Info Europe/Kommission, T-851/16, EU:T:2018:69, Rn. 38).

    Daher widerspricht es dem Gerichtshof zufolge dem Grundsatz der engen Auslegung der in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmeregelungen nicht, dass das betreffende Organ im Rahmen der in Abs. 1 Buchst. a dieses Artikels im Hinblick auf das öffentliche Interesse vorgesehenen Ausnahmeregelungen bei der Feststellung, ob die Verbreitung eines Dokuments die von dieser Bestimmung geschützten Interessen beeinträchtigen könnte, über ein weites Ermessen verfügt, und die vom Gericht ausgeübte Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer Entscheidung, mit der das Organ aufgrund einer dieser Ausnahmeregelungen den Zugang zu einem Dokument verweigert, muss dementsprechend auf die Prüfung beschränkt werden, ob die Verfahrensregeln und die Bestimmungen über die Begründung eingehalten worden sind, der Sachverhalt zutrifft, bei der Tatsachenwürdigung kein offensichtlicher Fehler vorgekommen ist und kein Ermessensmissbrauch vorliegt (Urteile vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C-266/05 P, EU:C:2007:75, Rn. 64, und vom 7. Februar 2018, Access Info Europe/Kommission, T-851/16, EU:T:2018:69, Rn. 40).

    Demzufolge ist im vorliegenden Fall zu ermitteln, ob Frontex in der angefochtenen Entscheidung plausibel erläutert hat, inwiefern der Zugang zu den streitigen Dokumenten den Schutz der öffentlichen Sicherheit der Union konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte, und ob die behauptete Beeinträchtigung in den Grenzen des Frontex im Rahmen der Ausnahmen von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 zustehenden weiten Ermessens als bei vernünftiger Betrachtung absehbar und nicht rein hypothetisch angesehen werden konnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Februar 2018, Access Info Europe/Kommission, T-851/16, EU:T:2018:69, Rn. 41).

  • EuGH, 01.02.2007 - C-266/05

    Sison / Rat - Rechtsmittel - Zugang zu den Dokumenten der Organe - Verordnung

    Auszug aus EuG, 27.11.2019 - T-31/18
    Hierzu ist festzustellen, dass die Verordnung Nr. 1049/2001, wie sich aus ihrem vierten Erwägungsgrund und ihrem Art. 1 ergibt, der Öffentlichkeit ein größtmögliches Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Organe gewähren soll (Urteil vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C-266/05 P, EU:C:2007:75, Rn. 61; vgl. ebenfalls Urteil vom 7. Februar 2018, Access Info Europe/Kommission, T-851/16, EU:T:2018:69, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieses Recht ist aus Gründen öffentlicher oder privater Interessen gleichwohl gewissen Grenzen unterworfen (Urteile vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C-266/05 P, EU:C:2007:75, Rn. 62, und vom 7. Februar 2018, Access Info Europe/Kommission, T-851/16, EU:T:2018:69, Rn. 35).

    Da solche Ausnahmen vom Grundsatz des größtmöglichen öffentlichen Zugangs zu Dokumenten abweichen, sind sie eng auszulegen und anzuwenden (Urteile vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C-266/05 P, EU:C:2007:75, Rn. 63, und vom 7. Februar 2018, Access Info Europe/Kommission, T-851/16, EU:T:2018:69, Rn. 36), so dass der bloße Umstand, dass ein Dokument ein durch eine Ausnahme geschütztes Interesse betrifft, nicht ausreichen kann, um die Anwendung der Ausnahme zu rechtfertigen (Urteile vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 64, und vom 7. Februar 2018, Access Info Europe/Kommission, T-851/16, EU:T:2018:69, Rn. 36).

    Was diese Interessen angeht, hat der Gerichtshof befunden, dass angesichts dessen, dass die betreffenden öffentlichen Interessen besonders sensibel und wesentlich sind und dass das Organ nach dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1049/2001 verpï‚ichtet ist, den Zugang zu einem Dokument zu verweigern, wenn dessen Verbreitung die genannten Interessen beeinträchtigen würde, die von dem Organ zu treffende Entscheidung einen komplexen und diffizilen Charakter aufweist, der ganz besondere Vorsicht erforderlich macht, und dass es für eine solche Entscheidung unter den gegebenen Umständen daher eines Ermessensspielraums bedarf (Urteile vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C-266/05 P, EU:C:2007:75, Rn. 35, und vom 7. Februar 2018, Access Info Europe/Kommission, T-851/16, EU:T:2018:69, Rn. 38).

    Daher widerspricht es dem Gerichtshof zufolge dem Grundsatz der engen Auslegung der in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmeregelungen nicht, dass das betreffende Organ im Rahmen der in Abs. 1 Buchst. a dieses Artikels im Hinblick auf das öffentliche Interesse vorgesehenen Ausnahmeregelungen bei der Feststellung, ob die Verbreitung eines Dokuments die von dieser Bestimmung geschützten Interessen beeinträchtigen könnte, über ein weites Ermessen verfügt, und die vom Gericht ausgeübte Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer Entscheidung, mit der das Organ aufgrund einer dieser Ausnahmeregelungen den Zugang zu einem Dokument verweigert, muss dementsprechend auf die Prüfung beschränkt werden, ob die Verfahrensregeln und die Bestimmungen über die Begründung eingehalten worden sind, der Sachverhalt zutrifft, bei der Tatsachenwürdigung kein offensichtlicher Fehler vorgekommen ist und kein Ermessensmissbrauch vorliegt (Urteile vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C-266/05 P, EU:C:2007:75, Rn. 64, und vom 7. Februar 2018, Access Info Europe/Kommission, T-851/16, EU:T:2018:69, Rn. 40).

  • EuGH, 11.01.2017 - C-491/15

    Typke / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe - Verordnung

    Auszug aus EuG, 27.11.2019 - T-31/18
    Diesbezüglich hat der Gerichtshof befunden, dass sich das Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe zwar nur auf vorliegende Dokumente bezieht, die sich tatsächlich im Besitz des betreffenden Organs befinden, die Unterscheidung zwischen einem vorliegenden Dokument und einem neuen Dokument, was elektronische Datenbanken angeht, jedoch auf der Grundlage eines Kriteriums vorzunehmen ist, das an die technischen Besonderheiten dieser Datenbanken angepasst ist und mit dem Ziel der Verordnung Nr. 1049/2001 im Einklang steht, mit der, wie aus ihrem vierten Erwägungsgrund und aus ihrem Art. 1 Buchst. a hervorgeht, ein größtmöglicher Zugang zu Dokumenten gewährleistet werden soll (Urteil vom 11. Januar 2017, Typke/Kommission, C-491/15 P, EU:C:2017:5, Rn. 31 und 35).

    Daher sind als vorliegendes Dokument alle Informationen einzuordnen, die aus einer elektronischen Datenbank im Rahmen ihrer üblichen Nutzung mit Hilfe vorprogrammierter Suchfunktionen extrahiert werden können, auch wenn diese Informationen noch nicht in dieser Form angezeigt wurden oder von den Bediensteten der Organe nie gesucht worden sind (Urteil vom 11. Januar 2017, Typke/Kommission, C-491/15 P, EU:C:2017:5, Rn. 37).

    Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass die Organe entgegen der Auffassung der Kläger aus den in einer Datenbank enthaltenen Informationen durch die Verwendung vorhandener Suchfunktionen ein Dokument erstellen können, um den Anforderungen der Verordnung Nr. 1049/2001 zu genügen (Urteil vom 11. Januar 2017, Typke/Kommission, C-491/15 P, EU:C:2017:5, Rn. 38).

  • EuGH, 15.11.2012 - C-417/11

    und Sicherheitspolitik - Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit

    Auszug aus EuG, 27.11.2019 - T-31/18
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die gemäß Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass der Betroffene ihr die Gründe für die erlassenen Maßnahmen entnehmen und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. Urteil vom 15. November 2012, Rat/Bamba, C-417/11 P, EU:C:2012:718, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob eine Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteile vom 15. November 2012, Rat/Bamba, C-417/11 P, EU:C:2012:718, Rn. 53, und vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, T-390/08, EU:T:2009:401, Rn. 82).

  • EuGH, 03.07.2014 - C-350/12

    'Rat / In ''t Veld' - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe - Verordnung

    Auszug aus EuG, 27.11.2019 - T-31/18
    Die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung muss außerdem bei vernünftiger Betrachtung absehbar und darf nicht rein hypothetisch sein (Urteile vom 3. Juli 2014, Rat/in't Veld, C-350/12 P, EU:C:2014:2039, Rn. 52, und vom 7. Februar 2018, Access Info Europe/Kommission, T-851/16, EU:T:2018:69, Rn. 37).
  • EuG, 14.10.2009 - T-390/08

    Bank Melli Iran / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

    Auszug aus EuG, 27.11.2019 - T-31/18
    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob eine Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteile vom 15. November 2012, Rat/Bamba, C-417/11 P, EU:C:2012:718, Rn. 53, und vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, T-390/08, EU:T:2009:401, Rn. 82).
  • EuGH, 27.02.2014 - C-365/12

    Kommission / Enbw Energie Baden-Württemberg - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuG, 27.11.2019 - T-31/18
    Da solche Ausnahmen vom Grundsatz des größtmöglichen öffentlichen Zugangs zu Dokumenten abweichen, sind sie eng auszulegen und anzuwenden (Urteile vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C-266/05 P, EU:C:2007:75, Rn. 63, und vom 7. Februar 2018, Access Info Europe/Kommission, T-851/16, EU:T:2018:69, Rn. 36), so dass der bloße Umstand, dass ein Dokument ein durch eine Ausnahme geschütztes Interesse betrifft, nicht ausreichen kann, um die Anwendung der Ausnahme zu rechtfertigen (Urteile vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 64, und vom 7. Februar 2018, Access Info Europe/Kommission, T-851/16, EU:T:2018:69, Rn. 36).
  • EuG, 07.02.2018 - T-852/16

    Access Info Europe / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuG, 27.11.2019 - T-31/18
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das beklagte Organ oder die beklagte Agentur, bei dem oder der ein Antrag auf Verbreitung bestimmter Informationen gestellt wird, nicht verpflichtet ist, in den Gründen des angefochtenen Rechtsakts Einzelheiten aufzudecken, die im Falle der Verbreitung dieser Informationen dazu führen würden, dass das öffentliche Interesse, das unter die von diesem Organ oder dieser Agentur geltend gemachte Ausnahme fällt, beeinträchtigt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Februar 2018, Access Info Europe/Kommission, T-852/16, EU:T:2018:71, Rn. 114 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.11.1981 - 60/81

    IBM / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.11.2019 - T-31/18
    Nach ständiger Rechtsprechung sind Maßnahmen mit verbindlichen Rechtswirkungen, die geeignet sind, die Interessen des Klägers zu beeinträchtigen, indem sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise verändern, Handlungen oder Entscheidungen, gegen die eine Nichtigkeitsklage gegeben ist (Urteil vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 9, und Beschluss vom 2. September 2009, E.ON Ruhrgas und E.ON Földgáz Trade/Kommission, T-57/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:297, Rn. 30).
  • EuGH, 02.10.2014 - C-127/13

    Strack / Kommission - Rechtsmittel - Anspruch auf rechtliches Gehör - Recht auf

    Auszug aus EuG, 27.11.2019 - T-31/18
    Das Verfahren nach den Art. 6 bis 8 der Verordnung Nr. 1049/2001 soll in erster Linie eine schnelle und einfache Bearbeitung der Anträge auf Zugang zu diesen Dokumenten ermöglichen und in zweiter Linie gemäß dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung eine unverhältnismäßige Arbeitsbelastung des Organs vermeiden (Urteil vom 3. Mai 2018, Malta/Kommission, T-653/16, EU:T:2018:241, Rn. 77; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 2. Oktober 2014, Strack/Kommission, C-127/13 P, EU:C:2014:2250, Rn. 25, 27 und 28).
  • EuG, 16.03.1998 - T-235/95

    Goldstein / Kommission

  • EuGH, 11.01.1996 - C-480/93

    Zunis Holding u.a. / Kommission

  • EuG, 03.05.2018 - T-653/16

    Malta / Kommission

  • EuG, 02.09.2009 - T-57/07

    E.ON Ruhrgas und E.ON Földgáz Trade / Kommission

  • EuG, 26.03.2021 - T-31/18

    Izuzquiza und Semsrott/ Frontex

    Par lettre du 30 janvier 2020, Frontex a demandé aux requérantes de lui régler le montant des dépens, évalués à 23 700, 81 euros, qu'elle avait exposés pour l'assistance juridique au titre de la procédure dans l'affaire ayant donné lieu à l'arrêt du 27 novembre 2019, 1zuzquiza et Semsrott/Frontex, T-31/18, EU:T:2019:815 (ci-après l' « affaire au principal ").

    Il ressort de l'arrêt du 27 novembre 2019, 1zuzquiza et Semsrott/Frontex, T-31/18, EU:T:2019:815, que l'affaire au principal a porté sur cinq moyens, dont seul le second moyen concerne des questions techniques.

    En outre, cette question a été résolue par référence aux circonstances factuelles qui ne pourraient être qualifiées comme nécessitant une expertise technique (voir l'arrêt du 27 novembre 2019, 1zuzquiza et Semsrott/Frontex, T-31/18, EU:T:2019:815, points 68 à 71 et 74).

  • VG Köln, 22.07.2021 - 13 K 15354/17

    Informationsanspruch zu Positionsdaten eines Marineschiffes der

    Zudem ließen sich aus den Positionen des deutschen Schiffes Rückschlüsse auf die Positionen der anderen Schiffe des Einsatzverbandes ziehen, was sogar die Gefahr terroristischer Angriffe auf die Kriegsschiffe berge, vgl. in diesem Zusammenhang auch: Gericht der EU, das auf die Gefahr hinweist, dass Schlepper nicht zögerten, ("Frontex"-)Schiffe mit Kriegswaffen anzugreifen oder Manöver durchzuführen, die die Besatzungen und die Ausrüstung gefährden könnten, Urteil vom 27. November 2019 - T-31/18 -, Rdn. 73.

    Der andere hatte Informationen über den Namen, die Flagge und den Typ jedes zwischen dem 1. Juni und dem 30. August 2017 im Rahmen der Operation "Triton" eingesetzten Schiffe zum Gegenstand, vgl. Gericht der EU, Urteil vom 27. November 2019 - T-31/18 -.

  • EuG, 06.10.2021 - T-827/17

    Aeris Invest/ EZB - Zugang zu Dokumenten - Beschluss 2004/258/EG - Dokumente im

    Zum einen ist dieser weite Ermessensspielraum - analog zur Rechtsprechung zu Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43) - auf die Erwägung gestützt worden, wonach die in Frage stehende, von dem Unionsorgan zu treffende Entscheidung, da die von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Beschlusses 2004/258 geschützten Interessen besonders sensibel und wesentlich sind und das Organ nach dem Wortlaut der Vorschrift verpflichtet ist, den Zugang zu einem Dokument zu verweigern, wenn dessen Verbreitung diese Interessen beeinträchtigen würde, einen komplexen und diffizilen Charakter aufweist, der ganz besondere Vorsicht erforderlich macht (Urteil vom 29. November 2012, Thesing und Bloomberg Finance/EZB, T-590/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:635, Rn. 44; vgl. auch entsprechend Urteile vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C-266/05 P, EU:C:2007:75, Rn. 35, vom 27. November 2019, 1zuzquiza und Semsrott/Frontex, T-31/18, EU:T:2019:815, Rn. 64, sowie vom 25. November 2020, Bronckers/Kommission, T-166/19, EU:T:2020:557, Rn. 34).
  • EuG, 19.05.2021 - T-254/18

    China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic

    Die Kommission kann zwar verpflichtet sein, ein Dokument zu erstellen, um die Verteidigungsrechte einer Partei zu gewährleisten (vgl. entsprechend Urteil vom 27. November 2019, 1zuzquiza und Semsrott/Frontex, T-31/18, EU:T:2019:815, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 25.11.2020 - T-166/19

    Bronckers/ Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 1049/2001, wie sich aus ihrem vierten Erwägungsgrund und ihrem Art. 1 ergibt, dem Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten der Organe größtmögliche Wirksamkeit verschaffen soll (Urteile vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C-266/05 P, EU:C:2007:75, Rn. 61, sowie vom 27. November 2019, 1zuzquiza und Semsrott/Frontex, T-31/18, EU:T:2019:815, Rn. 58).
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