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   EuG, 28.01.1999 - T-14/96   

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EuG, 28.01.1999 - T-14/96 (https://dejure.org/1999,3746)
EuG, Entscheidung vom 28.01.1999 - T-14/96 (https://dejure.org/1999,3746)
EuG, Entscheidung vom 28. Januar 1999 - T-14/96 (https://dejure.org/1999,3746)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    BAI / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Bretagne Angleterre Irlande (BAI) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    EG-Vertrag, Artikel 93 Absatz 2 und Artikel 173 Absatz 5
    1 Nichtigkeitsklage - Fristen - Beginn - Zeitpunkt der Erlangung der Kenntnis von der Handlung - Subsidiarität - Entscheidung über die Einstellung eines Verfahrens zur Prüfung staatlicher Beihilfen - Zeitpunkt der Bekanntgabe

  • EU-Kommission

    Bretagne Angleterre Irlande (BAI) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Staatliche Beihilfen - Nichtigkeitsklage - Entscheidung über die Einstellung eines nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleiteten Prüfungsverfahrens - Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Staatliche Beihilfe für den Betrieb einer Fährverbindung; Verstärkung der Position eines Unternehmens gegenüber Konkurrenzunternehmen durch Gewährung einer staatlichen finanziellen Hilfe; Kenntniserlangung als Voraussetzung für den Lauf der Klagefrist für eine ...

  • Judicialis

    EG Art. 92 Abs. 1; ; EG Art. 173 Abs. 5; ; Verfahrensordnung Art. 48 § 2 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, das Verfahren, das aufgrund einer Beschwerde der Klägerin bezüglich der von den spanischen Behörden gewährten finanziellen Unterstützung zugunsten eines von der Gesellschaft Ferries Golfo de Vizcaya unterhaltenen neuen ...

Papierfundstellen

  • EuZW 1999, 665
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 10.03.1998 - C-122/95

    DISKRIMINIERUNG VON IMPORTEUREN VON BANANEN AUS BESTIMMTEN LATEINAMERIKANISCHEN

    Auszug aus EuG, 28.01.1999 - T-14/96
    33 Bereits nach dem Wortlaut dieser Bestimmung kommt der Zeitpunkt, zu dem der Kläger von der Handlung Kenntnis erlangt hat, als Beginn der Klagefrist nur subsidiär neben dem Zeitpunkt der Bekanntgabe oder der Mitteilung in Betracht (Urteil des Gerichtshofes vom 10. März 1998 in der Rechtssache C-122/95, Deutschland/Rat, Slg. 1998, I-973, Randnr. 35).

    Zudem durfte die Klägerin aufgrund der genannten Praxis und der Tatsache, daß die Dienststellen der Kommission ihr gegenüber mit Schreiben vom 4. August 1995 speziell bestätigt hatten, daß die Entscheidung innerhalb der nächsten Wochen bekanntgegeben werde, davon ausgehen, daß diese Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekanntgegeben werde (in diesem Sinne Urteil Deutschland/Rat, a. a. O., Randnrn. 36 und 37).

    Da feststeht, daß die Entscheidung der Klägerin nicht zu einem früheren Zeitpunkt mitgeteilt wurde, hat die Klagefrist mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe begonnen (in diesem Sinne Urteil Deutschland/Rat, a. a. O., Randnr. 39).

  • EuG, 30.04.1998 - T-214/95

    Vlaamse Gewest / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.01.1999 - T-14/96
    40 bis 42, und vom 30. April 1998 in der Rechtssache T-214/95, Vlaams Gewest/Kommission, Slg. 1998, II-717, Randnr. 48).

    Im vorliegenden Fall beeinträchtigt die streitige Beihilfe den Handel zwischen Mitgliedstaaten, da das begünstigte Unternehmen Strecken zwischen Städten, die in verschiedenen Mitgliedstaaten liegen, bedient und mit Schiffahrtsgesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten in Wettbewerb steht (in diesem Sinne Urteil Vlaams Gewest/Kommission, a. a. O., Randnr. 52).

  • EuGH, 17.09.1980 - 730/79

    Philip Morris / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.01.1999 - T-14/96
    40 Im Rahmen ihres vierten Nichtigkeitsgrundes wirft die Klägerin der Kommission vor, sie habe Artikel 92 Absatz 1 fehlerhaft angewandt, da sie nicht versucht habe, zu ermitteln, ob der Grosseinkauf von Gutscheinen durch die spanischen Behörden die Marktstellung von Ferries Golfo de Vizcaya gegenüber anderen Wettbewerbern verstärke (Urteil des Gerichtshofes vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, 2671, Randnr. 11).

    78 Wenn eine von den staatlichen Stellen gewährte finanzielle Hilfe die Position eines Unternehmens gegenüber Konkurrenzunternehmen verstärkt, fällt sie in den Anwendungsbereich des Artikels 92. Aus der Rechtsprechung ergibt sich, daß die Eignung einer Finanzhilfe, die Wettbewerbsstellung des begünstigten Unternehmens zu verstärken, nach Maßgabe des diesem Unternehmen gewährten Vorteils beurteilt wird, ohne daß die Unternehmensergebnisse seiner Konkurrenten zu untersuchen sind (in diesem Sinne Urteile Philip Morris/Kommission, a. a. O., Randnrn. 10 und 11, und Belgien/Kommission, a. a. O., Randnrn. 22 und 23).

  • EuGH, 14.09.1994 - C-278/92

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.01.1999 - T-14/96
    77 Nach ständiger Rechtsprechung schließt weder der verhältnismässig geringe Umfang einer Beihilfe noch die verhältnismässig geringe Grösse des begünstigten Unternehmens von vornherein die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten aus (Urteile des Gerichtshofes vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, Randnr. 43, vom 14. September 1994 in den Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnrn.
  • EuG, 18.02.1998 - T-189/97

    'Comité d''entreprise de la Société française de production u.a. / Kommission'

    Auszug aus EuG, 28.01.1999 - T-14/96
    Diese Ziele werden jedoch von der Kommission berücksichtigt, wenn sie sich bei der Ausübung der ihr durch Artikel 93 des Vertrages eingeräumten Befugnis zur ständigen Überprüfung zur Vereinbarkeit einer bereits als staatliche Beihilfe qualifizierten Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt äussert und ermittelt, ob diese Maßnahme unter eine der Ausnahmen gemäß Artikel 92 Absätze 2 und 3 fallen kann (in diesem Sinne Beschluß des Gerichts vom 18. Februar 1998 in der Rechtssache T-189/97, Comité d'entreprise de la Société française de production u. a./Kommission, Slg. 1998, II-335, Randnr. 40).
  • EuGH, 24.02.1987 - 310/85

    Deufil / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.01.1999 - T-14/96
    71 Um festzustellen, ob eine Vereinbarung, durch die sich eine Behörde verpflichtet, über mehrere Jahre bestimmte Dienstleistungen von einem bestimmten Unternehmen zu erwerben, in den Anwendungsbereich des Artikels 92 Absatz 1 des Vertrages fällt, ist daran zu erinnern, daß diese Vorschrift verhindern soll, daß der Handel zwischen Mitgliedstaaten durch von staatlichen Stellen gewährte Vergünstigungen beeinträchtigt wird, die den Wettbewerb in verschiedener Form durch die Bevorzugung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteile des Gerichtshofes in der Rechtssache Italien/Kommission, a. a. O., Randnr. 26, und vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 310/85, Deufil/Kommission, Slg. 1987, 901, Randnr. 8).
  • EuGH, 21.03.1990 - 142/87

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.01.1999 - T-14/96
    77 Nach ständiger Rechtsprechung schließt weder der verhältnismässig geringe Umfang einer Beihilfe noch die verhältnismässig geringe Grösse des begünstigten Unternehmens von vornherein die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten aus (Urteile des Gerichtshofes vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, Randnr. 43, vom 14. September 1994 in den Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnrn.
  • EuG, 27.02.1997 - T-106/95

    Chambre syndicale nationale des entreprises de transport de fonds et valeurs

    Auszug aus EuG, 28.01.1999 - T-14/96
    Folglich wird ihr Vorbringen im Stadium der Erwiderung vom Gemeinschaftsrichter zugelassen (vgl. insbesondere Urteil des Gerichts vom 27. Februar 1997 in der Rechtssache T-106/95, FFSA u. a./Kommission, Slg. 1997, II-229, Randnr. 125).
  • EuGH, 26.09.1996 - C-241/94

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.01.1999 - T-14/96
    Die Klägerin zitiert insoweit das Urteil des Gerichtshofes vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-241/94 (Frankreich/Kommission, Slg. 1996, I-4551, Randnrn. 20 und 21).
  • EuGH, 02.07.1974 - 173/73

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.01.1999 - T-14/96
    46 Die Kommission könne sich nicht ausschließlich auf das vom betreffenden Mitgliedstaat verfolgte oder geltend gemachte soziale Ziel beziehen, ohne sich mit den Auswirkungen zu beschäftigen, die die ausgezahlten Beträge auf die Konkurrenz hätten (Urteile des Gerichtshofes vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/73, Italien/Kommission, Slg. 1974, 709, Randnrn. 26 bis 28, und vom 30. Januar 1985 in der Rechtssache 290/83, Kommission/Frankreich, Slg. 1985, 439).
  • EuGH, 30.01.1985 - 290/83

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 10.07.1986 - 40/85

    Belgien / Kommission

  • EuG, 28.01.1999 - T-230/95

    Fédération française des sociétés d'assurances (FFSA), Union des sociétés

  • EuG, 28.09.1995 - T-95/94
  • EuG, 05.08.2003 - T-116/01

    P & O European Ferries (Vizcaya) / Kommission

    Mit Urteil vom 28. Januar 1999 in der Rechtssache T-14/96 (BAI/Kommission, Slg. 1999, II-139, im Folgenden: Urteil BAI) erklärte das Gericht die Entscheidung vom 7. Juni 1995 mit der Begründung für nichtig, die Kommission habe ihre Schlussfolgerung, dass die neue Vereinbarung keine staatliche Beihilfe darstelle, auf eine fehlerhafte Auslegung von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag gestützt.

    Da die vorliegende Klage aber gegen einen anderen Rechtsakt gerichtet ist als die Klage, die zum Urteil BAI geführt hat, betreffen die beiden Klagen nicht denselben Gegenstand.

    Außerdem betrifft die vorliegende Klage nicht dieselben Parteien wie die Rechtssache, in der das Urteil BAI ergangen ist.

    Da die Rechtskraft der Erhebung der vorliegenden Klage nicht entgegensteht, steht sie auch nicht den Klagegründen entgegen, die die Klägerinnen in den vorliegenden Rechtssachen vorbringen; es braucht deshalb nicht geprüft zu werden, ob diese Klagegründe vom Gericht im Kern bereits im Urteil BAI gewürdigt worden sind.

    Aus der Feststellung des Gerichts im Urteil BAI, dass die neue Vereinbarung kein normales Handelsgeschäft darstelle, könne nicht geschlossen werden, dass das Gericht sie als unter Verstoß gegen Artikel 87 Absatz 1 EG gewährte Beihilfe eingestuft habe.

    Somit kann eine zugunsten eines Unternehmens getroffene staatliche Maßnahme nicht allein deshalb von vornherein vom Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 87 EG ausgenommen werden, weil sich die Vertragsparteien zu gegenseitigen Leistungen verpflichten (Urteil BAI, Randnr. 71).

    Die Kommission macht geltend, dass dieser Klagegrund unzulässig sei, da er im Kern darauf gerichtet sei, die vom Gericht im Urteil BAI vorgenommene Würdigung des Begriffes der Beihilfe in Frage zu stellen, und deshalb im Widerspruch zum Grundsatz der Rechtskraft stehe.

    Die Kommission macht geltend, der Umstand, dass sie ursprünglich keine Einwände gegen die streitige Beihilfe erhoben habe, sei nicht geeignet, ein berechtigtes Vertrauen des begünstigten Unternehmens in die Rechtmäßigkeit der in Durchführung der neuen Vereinbarung gewährten Beihilfe zu wecken, da, wie sie bereits dargetan habe, die Voraussetzungen des Artikels 88 Absatz 3 EG nicht erfüllt worden seien und die Entscheidung vom 7. Juni 1995 durch das Urteil BAI für nichtig erklärt worden sei.

  • EuGH, 01.06.2006 - C-442/03

    P&O European Ferries (Vizcaya) / Kommission - Staatliche Beihilfen - Rechtsmittel

    16 Mit Urteil vom 28. Januar 1999 in der Rechtssache T-14/96 (BAI/Kommission, Slg. 1999, II-139 ...) erklärte das Gericht die Entscheidung vom 7. Juni 1995 mit der Begründung für nichtig, die Kommission habe ihre Schlussfolgerung, dass die neue Vereinbarung keine staatliche Beihilfe darstelle, auf eine fehlerhafte Auslegung von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag gestützt.

    In den Randnummern 79 und 80 des angefochtenen Urteils hat es weiter ausgeführt, dass die Klage der Diputación, die gegen einen anderen Rechtsakt gerichtet sei als die Klage, die zum Urteil BAI/Kommission geführt habe, nicht denselben Gegenstand wie die dem letztgenannten Urteil zugrunde liegende Klage und nicht dieselben Parteien betreffe.

    41 Entgegen der Ansicht des Gerichts besitzt das Urteil BAI/Kommission nicht bloß relative Rechtskraft, die der Erhebung neuer Klagen nur entgegensteht, wenn diese denselben Gegenstand und dieselben Parteien betreffen sowie auf derselben Grundlage beruhen.

    42 Im Urteil BAI/Kommission hatte das Gericht nämlich die Entscheidung der Kommission vom 7. Juni 1995 für nichtig erklärt, in der diese die Ansicht vertreten hatte, dass die neue Vereinbarung keine staatliche Beihilfe sei, und mit der sie folglich das Verfahren wegen der Ferries Golfo de Vizcaya gewährten Beihilfen einstellte.

    47 Da gegen das Urteil BAI/Kommission kein Rechtsmittel eingelegt worden ist, sind sowohl der Tenor als auch die genannten, ihn tragenden Gründe endgültig.

    In der angefochtenen Entscheidung bestätigte sie zum einen die vom Gericht im Urteil BAI/Kommission vorgenommene Qualifizierung der Zahlungen als staatliche Beihilfen und sprach zum anderen deren Unvereinbarkeit mit dem Vertrag aus.

    Die Kommission entschied somit über dieselben Maßnahmen wie diejenigen, die im Urteil BAI/Kommission als staatliche Beihilfen qualifiziert worden waren.

  • EuG, 15.06.2005 - T-17/02

    Olsen / Kommission - Staatliche Beihilfen - Seeverkehr - Bestehende Beihilfen -

    67 Da es außerdem ständige Praxis sei, dass Entscheidungen der Kommission wie die angefochtene bekannt gegeben würden, habe die Klägerin zu Recht eine solche Bekanntgabe erwarten und daher davon ausgehen dürfen, dass die Frist erst vom Zeitpunkt dieser Bekanntgabe an zu laufen beginne (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 28. Januar 1999 in der Rechtssache T-14/96, BAI/Kommission, Slg. 1999, II-139, Randnrn. 35 ff.).

    77 Bei Rechtsakten, die nach ständiger Praxis des betreffenden Organs im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gegeben werden, ohne dass ihre Anwendbarkeit davon abhinge, kommt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts nicht der Zeitpunkt der Kenntnisnahme in Betracht, sondern die Klagefrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe (vgl. bei Rechtsakten des Rates über den Abschluss internationaler Abkommen, die für die Gemeinschaft verbindlich sind, Urteil Deutschland/Rat, zitiert vorstehend in Randnr. 66, Randnr. 39, und zu Entscheidungen der Kommission, ein Verfahren zur Überprüfung von Beihilfen nach Artikel 88 Absatz 2 EG einzustellen, Urteil BAI/Kommission, zitiert vorstehend in Randnr. 67, Randnr. 36).

  • EuG, 30.04.2002 - T-195/01

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERLÄSST ERSTMALS IM BEREICH DER STAATLICHEN BEIHILFEN

    Daher genügt die Feststellung, dass nach ständiger Rechtsprechung weder der verhältnismäßig geringe Umfang einer Beihilfe noch die verhältnismäßig geringe Größe des begünstigten Unternehmens von vornherein die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten ausschließt (Urteil des Gerichts vom 28. Januar 1999 in der Rechtssache T-14/96, BAI/Kommission, Slg. 1999, II-139, Randnr. 77, m. w. N).
  • EuG, 28.01.1999 - T-230/95

    BAI / Kommission

    12 Mit Klageschrift, die am 1. Februar 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin eine unter dem Aktenzeichen T-14/96 eingetragene zweite Klage erhoben, die auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission über die Einstellung des Verfahrens in bezug auf Beihilfen zugunsten von Ferries Golfo de Vizcaya gerichtet ist.

    Infolge der Verspätung, mit der die Klägerin ihre Nichtigkeitsklage erhoben hat und die angeblich auf dem Verhalten der Kommission beruht, kann ihr selbst dann, wenn dieses Verhalten als pflichtwidrig angesehen werden sollte, kein eigenständiger materieller Schaden entstanden sein, der sich von dem Schaden unterscheidet, der durch die in der Rechtssache T-14/96 angefochtene Entscheidung verursacht sein könnte.

    36 Im übrigen hat die Klägerin im Rahmen der Rechtssache T-14/96 zu keinem Zeitpunkt einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung gestellt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2006 - C-442/03

    P&O European Ferries (Vizcaya) / Kommission - Anfechtung eines Urteils des

    14.      Mit Urteil vom 28. Januar 1999 in der Rechtssache T-14/96, BAI/Kommission(8) (im Folgenden: Urteil BAI), erklärte das Gericht die Entscheidung vom 7. Juni 1995 mit der Begründung für nichtig, dass die neue Vereinbarung kein normales Handelsgeschäft darstelle und die Kommission sie daher im Hinblick auf Artikel 87 Absatz 1 EG unzutreffend gewürdigt habe.

    8 - Slg. 1999, II-139.

  • EuG, 13.05.2020 - T-607/17

    Das Gericht weist die Klagen gegen den Beschluss der Kommission ab, mit dem die

    Insoweit kann eine zugunsten eines Unternehmens getroffene staatliche Maßnahme nicht allein deshalb von vornherein vom Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV ausgenommen werden, weil sich die Vertragsparteien zu gegenseitigen Leistungen verpflichten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 1999, BAI/Kommission, T-14/96, EU:T:1999:12, Rn. 71).
  • EuG, 13.07.2011 - T-59/07

    Polimeri Europa / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

    Insbesondere kann die in der Rechtsprechung (Urteile des Gerichts vom 27. Februar 1997, FFSA u. a./Kommission, T-106/95, Slg. 1997, II-229, Randnr. 125, und vom 28. Januar 1999, BAI/Kommission, T-14/96, Slg. 1999, II-139, Randnr. 66) bejahte Zulässigkeit in der Erwiderung vorgebrachter Klagegründe und Argumente, die nur eine Erweiterung eines in der Klageschrift vorgetragenen Angriffsmittels darstellen, nicht geltend gemacht werden, um einen bei Klageerhebung begangenen Verstoß gegen die Anforderungen von Art. 44 § 1 der Verfahrensordnung zu beheben, denn sonst würde diese Vorschrift völlig bedeutungslos (Beschluss des Gerichts vom 19. Mai 2008, TF1/Kommission, T-144/04, Slg. 2008, II-761, Randnr. 30; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 16. März 1993, Blackman/Parlament, T-33/89 und T-74/89, Slg. 1993, II-249, Randnr. 65, sowie Beschluss des Gerichts vom 28. April 1993, De Hoe/Kommission, T-85/92, Slg. 1993, II-523, Randnr. 25).
  • EuG, 22.02.2005 - T-383/03

    Hynix Semiconductor / Rat - Vertraulichkeit - Einwände

    Nach der Rechtsprechung kann zwischen den Angaben, die ihrem Wesen nach geheim sind, wie etwa Geschäftsgeheimnissen wirtschaftlicher, wettbewerbsrechtlicher, finanzieller oder buchhalterischer Art (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten der Fünften erweiterten Kammer des Gerichts vom 26. Februar 1996 in der Rechtssache T-395/94, Atlantic Container Line u. a./Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 4, des Präsidenten der Vierten erweiterten Kammer des Gerichts vom 6. Februar 1997 in der Rechtssache T-322/94, Union Carbide/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 24, des Präsidenten der Vierten erweiterten Kammer des Gerichts vom 4. März 1997 in der Rechtssache T-234/95, DSG/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 15, und des Präsidenten der Fünften Kammer des Gerichts vom 23. April 2001 in der Rechtssache T-77/00, Esat Telecommunications/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 84), oder die ihrem Wesen nach vertraulich sind, wie etwa reine Geschäftsinterna (Beschlüsse des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts vom 21. März 1994 in der Rechtssache T-24/93, Compagnie maritime belge transports und Compagnie maritime belge/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 12, und des Präsidenten der Vierten erweiterten Kammer des Gerichts vom 25. Juni 1997 in der Rechtssache T-215/95, Telecom Italia/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 18), und anderen Aktenstücken oder Angaben unterschieden werden, die aus Gründen, die vom Antragsteller vorzutragen sind, geheim oder vertraulich sein können (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Gerichts vom 13. November 1996 in der Rechtssache T-14/96, BAI/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 14, und Esat Telecommunications/Kommission, Randnrn. 27, 45, 50, 80 und 87).
  • EuG, 13.01.2004 - T-158/99

    Thermenhotel Stoiser Franz u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfen

    107 Vereinbart eine öffentliche Einrichtung mit einem privaten Unternehmen eine Reservierung, so kann diese Maßnahme nicht allein deshalb von vornherein vom Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag ausgenommen werden, weil sich die Parteien zu gegenseitigen Leistungen verpflichtet haben (vgl. Urteil des Gerichts vom 28. Januar 1999 in der Rechtssache T-14/96, BAI/Kommission, Slg. 1999, II-139, Randnr. 71).
  • EuG, 14.06.2023 - T-79/21

    Ryanair und Airport Marketing Services / Kommission

  • EuG, 13.05.2020 - T-8/18

    easyJet Airline / Kommission

  • EuG, 25.01.2018 - T-818/14

    BSCA / Kommission - Staatliche Beihilfen - Von Belgien dem BSCA gewährte

  • EuG, 12.07.2011 - T-59/07

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Butadienkautschuk und

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2022 - C-331/20

    Volotea/ Kommission - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 13.05.2020 - T-716/17

    Germanwings/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Luftverkehrssektor - Von Italien

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2007 - C-273/04

    Polen / Rat - Gemeinsame Agrarpolitik - Reform - Erweiterung der Europäischen

  • EuG, 21.11.2005 - T-426/04

    Tramarin / Kommission - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 09.01.2015 - T-482/12

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission - Nichtigkeitsklage - Zugang zu

  • EuG, 08.11.2017 - T-99/16

    De Nicola / Gerichtshof der Europäischen Union - Außervertragliche Haftung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2001 - C-400/99

    Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 19.05.2008 - T-144/04

    TF1 / Kommission - Nichtigkeitsklage - Entscheidung der Kommission, bestimmte

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2002 - C-456/00

    Frankreich / Kommission

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