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   EuG, 28.01.2015 - T-655/13   

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https://dejure.org/2015,544
EuG, 28.01.2015 - T-655/13 (https://dejure.org/2015,544)
EuG, Entscheidung vom 28.01.2015 - T-655/13 (https://dejure.org/2015,544)
EuG, Entscheidung vom 28. Januar 2015 - T-655/13 (https://dejure.org/2015,544)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Enercon / HABM (Dégradé de cinq nuances de la couleur verte)

    Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke, die aus einer Abstufung der Farbe Grün in fünf Töne besteht - Absolutes Eintragungshindernis - Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Einstufung der Anmeldemarke in eine ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Enercon / HABM (Dégradé de cinq nuances de la couleur verte)

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsmarke - Aufhebung der Entscheidung R 247/2013-1 der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 11. September 2013, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers, die Eintragung verschiedener Nuancen der Farbe ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 24.06.2004 - C-49/02

    Heidelberger Bauchemie

    Auszug aus EuG, 28.01.2015 - T-655/13
    Drittens muss dieses Zeichen geeignet sein, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteil vom 6. Mai 2003, Libertel, C-104/01, Slg, EU:C:2003:244, Rn. 23, vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie, C-49/02, Slg, EU:C:2004:384, Rn. 22).

    Für die Frage, ob Farben oder Farbzusammenstellungen geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, ist zu prüfen, ob sie für die Übermittlung eindeutiger Informationen, insbesondere über die Herkunft einer Ware oder einer Dienstleistung, geeignet sind (Urteile Heidelberger Bauchemie, EU:C:2004:384, Rn. 37; vom 25. September 2002, Viking-Umwelttechnik/HABM [Zusammenstellung von Grün und Grau], T-316/00, Slg, EU:T:2002:225, Rn. 23, und vom 9. Juli 2003, Stihl/HABM [Kombination von Orange und Grau], T-234/01, Slg, EU:T:2003:202, Rn. 26).

    Sie sind dies umso weniger, als sie in der Werbung und bei der Vermarktung von Waren und Dienstleistungen wegen ihrer Anziehungskraft gewöhnlich in großem Umfang ohne eindeutigen Inhalt verwendet werden (Urteil Heidelberger Bauchemie, oben in Rn. 23 angeführt, EU:C:2004:384, Rn. 38).

    Von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, kommt Farben nicht von vornherein Unterscheidungskraft zu, doch können sie diese in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie als Gemeinschaftsmarke angemeldet werden, eventuell infolge einer Benutzung erwerben (Urteil Heidelberger Bauchemie, oben in Rn. 23 angeführt, EU:C:2004:384, Rn. 39).

    Zudem ist bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Farbe oder Farbzusammenstellung als Marke das Allgemeininteresse zu berücksichtigen, das daran besteht, dass die Verfügbarkeit der Farben für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die Waren oder Dienstleistungen der von der Anmeldung erfassten Art anbieten, nicht ungerechtfertigt beschränkt wird (Urteile Libertel, oben in Rn. 23 angeführt, EU:C:2003:244, Rn. 60, und Heidelberger Bauchemie, oben in Rn. 23 angeführt, EU:C:2004:384, Rn. 42).

  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus EuG, 28.01.2015 - T-655/13
    Drittens muss dieses Zeichen geeignet sein, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteil vom 6. Mai 2003, Libertel, C-104/01, Slg, EU:C:2003:244, Rn. 23, vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie, C-49/02, Slg, EU:C:2004:384, Rn. 22).

    Zudem ist bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Farbe oder Farbzusammenstellung als Marke das Allgemeininteresse zu berücksichtigen, das daran besteht, dass die Verfügbarkeit der Farben für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die Waren oder Dienstleistungen der von der Anmeldung erfassten Art anbieten, nicht ungerechtfertigt beschränkt wird (Urteile Libertel, oben in Rn. 23 angeführt, EU:C:2003:244, Rn. 60, und Heidelberger Bauchemie, oben in Rn. 23 angeführt, EU:C:2004:384, Rn. 42).

  • EuG, 12.11.2008 - T-400/07

    GretagMacbeth / HABM (Combinaison de 24 carrés de couleur) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 28.01.2015 - T-655/13
    Dass einer Farbe als solcher unabhängig von ihrer Benutzung Unterscheidungskraft zukommt, ist dagegen nur unter außergewöhnlichen Umständen vorstellbar, wenn etwa die Zahl der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet wird, sehr beschränkt und der maßgebliche Markt sehr spezifisch ist (vgl. Urteil vom 12. November 2008, GretagMacbeth/HABM [Kombination von 24 Farbkästchen], T-400/07, EU:T:2008:492, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Unterscheidungskraft eines Zeichens nur im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die es angemeldet worden ist, und in Bezug auf seine Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise beurteilt werden kann (vgl. Urteil Kombination von 24 Farbkästchen, oben in Rn. 26 angeführt, EU:T:2008:492, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-456/01

    Henkel / HABM

    Auszug aus EuG, 28.01.2015 - T-655/13
    Unterscheidungskraft im Sinne dieser Bestimmung bedeutet, dass diese Marke geeignet ist, die Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware oder Dienstleistung somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteil vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C-456/01 P und C-457/01 P, Slg, EU:C:2004:258, Rn. 34).
  • EuG, 09.12.2010 - T-329/09

    Fédération internationale des logis / HABM (Nuance de marron)

    Auszug aus EuG, 28.01.2015 - T-655/13
    Überdies wird gemäß der Rechtsprechung durch die Änderung der Einstufung einer Marke unter Verstoß gegen Art. 43 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 der wesentliche Inhalt der Marke berührt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Dezember 2010, Fédération internationale des logis/HABM [Brauner Farbton], T-329/09, EU:T:2010:510, Rn. 15).
  • EuG, 09.07.2003 - T-234/01

    Stihl / HABM () und de gris)

    Auszug aus EuG, 28.01.2015 - T-655/13
    Für die Frage, ob Farben oder Farbzusammenstellungen geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, ist zu prüfen, ob sie für die Übermittlung eindeutiger Informationen, insbesondere über die Herkunft einer Ware oder einer Dienstleistung, geeignet sind (Urteile Heidelberger Bauchemie, EU:C:2004:384, Rn. 37; vom 25. September 2002, Viking-Umwelttechnik/HABM [Zusammenstellung von Grün und Grau], T-316/00, Slg, EU:T:2002:225, Rn. 23, und vom 9. Juli 2003, Stihl/HABM [Kombination von Orange und Grau], T-234/01, Slg, EU:T:2003:202, Rn. 26).
  • EuG, 25.09.2002 - T-316/00

    Viking-Umwelttechnik / HABM () und de gris)

    Auszug aus EuG, 28.01.2015 - T-655/13
    Für die Frage, ob Farben oder Farbzusammenstellungen geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, ist zu prüfen, ob sie für die Übermittlung eindeutiger Informationen, insbesondere über die Herkunft einer Ware oder einer Dienstleistung, geeignet sind (Urteile Heidelberger Bauchemie, EU:C:2004:384, Rn. 37; vom 25. September 2002, Viking-Umwelttechnik/HABM [Zusammenstellung von Grün und Grau], T-316/00, Slg, EU:T:2002:225, Rn. 23, und vom 9. Juli 2003, Stihl/HABM [Kombination von Orange und Grau], T-234/01, Slg, EU:T:2003:202, Rn. 26).
  • EuG, 15.11.2001 - T-128/99

    Signal Communications / OHMI (TELEYE)

    Auszug aus EuG, 28.01.2015 - T-655/13
    Zum anderen wollte er dadurch, dass er diese Möglichkeit durch die Voraussetzung einschränkte, dass die Änderung der Anmeldung den wesentlichen Inhalt der Marke nicht berührt, Missbräuche verhindern, die sich aus einem sehr liberalen Änderungsregime ergeben könnten, und so die Interessen Dritter im Hinblick auf die Verfügbarkeit der Zeichen schützen (Urteil vom 15. November 2001, Signal Communications/HABM [TELEYE], T-128/99, Slg, EU:T:2001:266, Rn. 48).
  • EuG, 27.09.2018 - T-595/17

    Demp/ EUIPO () und grise) - Unionsmarke - Anmeldung einer Unionsmarke, die aus

    Unterscheidungskraft im Sinne dieser Bestimmung bedeutet, dass die Marke geeignet ist, die Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware oder Dienstleistung somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteile vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C-456/01 P und C-457/01 P, EU:C:2004:258, Rn. 34, sowie vom 28. Januar 2015, Enercon/HABM [Abstufung der Farbe Grün in fünf Töne], T-655/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:49, Rn. 22).

    Drittens musste dieses Zeichen geeignet sein, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteile vom 6. Mai 2003, Libertel, C-104/01, EU:C:2003:244, Rn. 23, und vom 28. Januar 2015, Abstufung der Farbe Grün in fünf Töne, T-655/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:49, Rn. 23, vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie, C-49/02, EU:C:2004:384, Rn. 22).

    Für die Frage, ob Farben oder Farbzusammenstellungen geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, ist zu prüfen, ob sie für die Übermittlung eindeutiger Informationen, insbesondere über die Herkunft einer Ware oder einer Dienstleistung, geeignet sind (Urteile vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie, C-49/02, EU:C:2004:384, Rn. 37, und vom 28. Januar 2015, Abstufung der Farbe Grün in fünf Töne, T-655/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:49, Rn. 24, vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 25. September 2002, Viking-Umwelttechnik/HABM [Zusammenstellung der Farben Grün und Grau], T-316/00, EU:T:2002:225, Rn. 23, und vom 9. Juli 2003, Stihl/HABM [Kombination der Farben Orange und Grau], T-234/01, EU:T:2003:202, Rn. 26).

    Sie sind dies umso weniger, als sie in der Werbung und bei der Vermarktung von Waren und Dienstleistungen wegen ihrer Anziehungskraft gewöhnlich in großem Umfang ohne eindeutigen Inhalt verwendet werden (Urteile vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie, C-49/02, EU:C:2004:384, Rn. 38, und vom 28. Januar 2015, Abstufung der Farbe Grün in fünf Töne, T-655/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:49, Rn. 25).

    Dass einer Farbe als solcher unabhängig von ihrer Benutzung Unterscheidungskraft zukommt, ist dagegen nur unter außergewöhnlichen Umständen vorstellbar, wenn etwa die Zahl der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet wird, sehr beschränkt und der maßgebliche Markt sehr spezifisch ist (vgl. Urteil vom 28. Januar 2015, Abstufung der Farbe Grün in fünf Töne, T-655/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:49, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem ist bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer bestimmten Farbe oder Farbzusammenstellung als Marke das Allgemeininteresse zu berücksichtigen, das daran besteht, dass die Verfügbarkeit der Farben für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die Waren oder Dienstleistungen der von der Anmeldung erfassten Art anbieten, nicht ungerechtfertigt beschränkt wird (Urteile vom 6. Mai 2003, Libertel, C-104/01, EU:C:2003:244, Rn. 60, vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie, C-49/02, EU:C:2004:384, Rn. 41, und vom 28. Januar 2015, Abstufung der Farbe Grün in fünf Töne, T-655/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:49, Rn. 27).

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Unterscheidungskraft eines Zeichens nur im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die es angemeldet worden ist, und in Bezug auf seine Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise beurteilt werden kann (Urteile vom 12. November 2008, GretagMacbeth/HABM [Kombination von 24 Farbkästchen], T-400/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:492, Rn. 37, und vom 28. Januar 2015, Abstufung der Farbe Grün in fünf Töne, T-655/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:49, Rn. 28).

    Dies gilt umso mehr, als die angemeldete Marke im vorliegenden Fall ein ausgedehntes Verzeichnis verschiedenster Waren und Dienstleistungen erfasst (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 2011, Auf einer Seite nach außen gewölbtes Rechteck in Purpur, T-499/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:367, Rn. 35, und vom 28. Januar 2015, Abstufung der Farbe Grün in fünf Töne, T-655/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:49, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 30.11.2017 - T-101/15

    Red Bull / EUIPO - Optimum Mark () und argent) - Unionsmarke -

    Wie die Streithelferin zudem zu Recht hervorhebt, kann die Farbmarke per se unabhängig von der Form und der Verpackung der von ihr erfassten Waren konturlos auf deren gesamter Fläche angebracht werden, was für die Bildmarken nicht der Fall ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 2015, Enercon/HABM [Abstufung der Farbe Grün in fünf Töne], T-655/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:49, Rn. 16).

    Sie stützt sich u. a. auf die Urteile vom 28. Oktober 2009, BCS/HABM - Deere (Kombination der Farben Grün und Gelb) (T-137/08, EU:T:2009:417), vom 12. November 2010, Deutsche Bahn/HABM (Waagerechte Kombination der Farben Grau und Rot) (T-404/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:466), vom 12. November 2010, Deutsche Bahn/HABM (Senkrechte Kombination der Farben Grau und Rot) (T-405/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:467), und vom 28. Januar 2015, Abstufung der Farbe Grün in fünf Töne (T-655/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:49).

  • EuGH, 21.01.2016 - C-170/15

    Enercon / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Enercon GmbH (im Folgenden: Enercon) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 28. Januar 2015, Enercon/HABM (Abstufung der Farbe Grün in fünf Töne) (T-655/13, EU:T:2015:49, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 11. September 2013 (Sache R 247/2013-1) über die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke, die aus einer Abstufung der Farbe Grün in fünf Töne besteht (im Folgenden: streitige Entscheidung), abgewiesen hat.
  • EuG, 09.09.2015 - T-530/14

    Verein StHD / HABM (Représentation d'un ruban noir) - Gemeinschaftsmarke -

    Bezüglich der Frage, ob Farben oder Farbzusammenstellungen geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden, ist nach der Rechtsprechung zu prüfen, ob sie für die Übermittlung eindeutiger Informationen, insbesondere über die Herkunft einer Ware oder einer Dienstleistung, geeignet sind (vgl. Urteile vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie, C-49/02, Slg, EU:C:2004:384, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 28. Januar 2015, Enercon/HABM [Abstufung der Farbe Grün in fünf Töne], T-655/13, EU:T:2015:49, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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