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   EuG, 28.02.2002 - T-18/97   

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EuG, 28.02.2002 - T-18/97 (https://dejure.org/2002,12606)
EuG, Entscheidung vom 28.02.2002 - T-18/97 (https://dejure.org/2002,12606)
EuG, Entscheidung vom 28. Februar 2002 - T-18/97 (https://dejure.org/2002,12606)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Linienkonferenzen - Vereinbarung über die Festsetzung der Preise für den Landtransport im Rahmen des multimodalen Transports - Verordnung Nr. 1017/68 - Anmeldung - Schutz vor Geldbußen - Zulässigkeit

  • Europäischer Gerichtshof

    Atlantic Container Line u.a. / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Atlantic Container Line AB und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    EG-Vertrag, Artikel 173 [nach Änderung jetzt Artikel 230 EG]; Verordnung Nr. 1017/68 des Rates
    1. Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Begriff - Handlungen mit verbindlicher Rechtswirkung - Entscheidung der Kommission, in Bezug auf eine angemeldete Vereinbarung den Schutz vor Geldbußen zu entziehen - Anmeldung, die nicht zu einem Schutz vor Geldbußen führt ...

  • EU-Kommission

    Atlantic Container Line AB und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Wettbewerb - Linienkonferenzen - Vereinbarung über die Festsetzung der Preise für den Landtransport im Rahmen des multimodalen Transports - Verordnung Nr. 1017/68 - Anmeldung - Schutz vor Geldbußen - Zulässigkeit.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nichtigerklärung der Entscheidung K(96) 3414 endg. der Kommission; Vereinbarung über die Festsetzung der Preise für den Landtransport im Rahmen des multimodalen Transports; Befugnis zur Festlegung der Preise für die Landtransportsegmente im Gebiet der Gemeinschaft; ...

  • Judicialis

    EGV Art. 173 (jetzt EGV Art. 230); ; EGV Art. 85; ; Entscheidung K(96) 3414 endg.; ; Verordnung (EWG) Nr. 1017/68; ; Verordnung (EWG) Nr. 4056/86; ; Verordnung (EWG) Nr. 3975/87

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 26. November 1996 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/35.134 - Trans-Atlantic Conference Agreement)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuG, 28.02.2002 - T-395/94

    IBM / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.02.2002 - T-18/97
    Am 23. Dezember 1994 erhoben die TAA-Parteien Nichtigkeitsklage (eingetragen unter dem Aktenzeichen T-395/94) gegen die TAA-Entscheidung.

    Mit gesonderter Antragsschrift (eingetragen unter dem Aktenzeichen T-395/94 R) beantragten sie gemäß den Artikeln 185 und 186 EG-Vertrag (jetzt Artikel 242 EG und 243 EG) die Aussetzung des Vollzugs der TAA-Entscheidung, soweit diese die Festsetzung der Preise für den Landtransport untersagte.

    Mit Beschluss vom 10. März 1995 in der Rechtssache T-395/94 R (Atlantic Container u. a./Kommission, Slg. 1995, II-595) gab der Präsident des Gerichts dem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Artikel 1 bis 4 der Entscheidung statt und setzte den Vollzug bis zur Verkündung des Urteils des Gerichts zur Hauptsache aus, soweit diese Artikel es den TAA-Parteien untersagen, im Rahmen der multimodalen Transportdienste gemeinsam die Befugnis zur Festlegung der Preise für die Landtransportsegmente im Gebiet der Gemeinschaft auszuüben.

    Mit Beschluss vom 22. November 1995 in der Rechtssache T-395/94 R II (Atlantic Container u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2893) wies der Präsident des Gerichts diesen Antrag als unzulässig zurück.

    Erstens sei die Frage, ob die Bestimmungen des TACA über die Festsetzung der Preise für den Landtransport im Hinblick auf die Verordnung Nr. 1017/68 oder die Verordnung Nr. 4056/86 zu prüfen seien, umstritten und vom Gericht in den Rechtssachen T-395/94 (Atlantic Container Line u. a./Kommission) und T-86/95 (Compagnie générale maritime u. a./Kommission) zu entscheiden.

    Auch der von der Kommission im Verfahren der einstweiligen Anordnung in der Rechtssache T-395/94 R II vertretene Standpunkt setze voraus, dass sie infolge der Anmeldung des TACA Schutz vor Geldbußen genössen.

    Im Übrigen haben die Klägerinnen im vorliegenden Verfahren nichts zur anwendbaren Verordnung vorgetragen und lediglich auf die Rechtssachen T-395/94 und T-86/95 verwiesen.

  • EuG, 28.02.2002 - T-86/95

    Stichting Sigarettenindustrie / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.02.2002 - T-18/97
    Erstens sei die Frage, ob die Bestimmungen des TACA über die Festsetzung der Preise für den Landtransport im Hinblick auf die Verordnung Nr. 1017/68 oder die Verordnung Nr. 4056/86 zu prüfen seien, umstritten und vom Gericht in den Rechtssachen T-395/94 (Atlantic Container Line u. a./Kommission) und T-86/95 (Compagnie générale maritime u. a./Kommission) zu entscheiden.

    Im Übrigen haben die Klägerinnen im vorliegenden Verfahren nichts zur anwendbaren Verordnung vorgetragen und lediglich auf die Rechtssachen T-395/94 und T-86/95 verwiesen.

    Aus dem heute vom Gericht verkündeten Urteil in der Rechtssache T-86/95 (Compagnie maritime générale u. a./Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 230 bis 277) geht aber hervor, dass die in dem TAA und somit auch die in dem TACA enthaltenen Bestimmungen über die Festsetzung der Preise für den Landtransport im Rahmen einer multimodalen Beförderung unter die Verordnung Nr. 1017/68 und nicht unter die Verordnung Nr. 4056/86 fallen.

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Cabour

    Auszug aus EuG, 28.02.2002 - T-18/97
    Die Existenz dieses Grundsatzes ergebe sich übrigens aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 7. Juni 1983 in den Rechtssachen 100/80 bis 103/80 (Musique diffusion française/Kommission, Slg. 1983, 1825, Randnr. 93), in dem der Gerichtshof festgestellt habe, dass der Schutz "ein Ausgleich für das Risiko [ist], welches das Unternehmen dadurch eingeht, dass es selbst die Vereinbarung oder das abgestimmte Verhalten anzeigt".

    Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen geht aus dem Urteil Musique diffusion française/Kommission keineswegs hervor, dass der Schutz vor Geldbußen im Falleiner Anmeldung ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts ist.

  • EuGH, 10.12.1985 - 240/82

    Musique Diffusion française / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.02.2002 - T-18/97
    In diesem Zusammenhang kann darauf hingewiesen werden, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass die in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 vorgesehene Befreiung von der Anmeldepflicht, die es ermöglicht, eine Vereinbarung freizustellen, ohne dass sie zuvor angemeldet wird, die Kommission nicht daran hindert, gegebenenfalls einem Unternehmen eine Geldbuße dafür aufzuerlegen, dass es sich an einer unter den genannten Artikel fallenden Vereinbarung beteiligt hat, denn das Verbot der Festsetzung von Geldbußen ist nur für den Fall tatsächlich angemeldeter Vereinbarungen ausdrücklich vorgesehen (Urteil des Gerichtshofes vom 10. Dezember 1985 in den Rechtssachen 240/82, 241/82, 242/82, 261/82, 262/82, 268/82 und 269/82, Stichting Sigarettenindustrie u. a./Kommission, Slg. 1985, 3831, Randnrn.
  • EuGH, 15.07.1970 - 41/69
    Auszug aus EuG, 28.02.2002 - T-18/97
    Die Geldbußen sind von besonderer Bedeutung, und ihr Zweck besteht nach der Rechtsprechung nicht nur darin, unerlaubte Handlungsweisen zu ahnden, sondern auch darin, ihrer Wiederholung vorzubeugen (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache 41/69, ACF Chemiefarma/Kommission, Slg. 1970, 661, Randnr. 173).
  • EuGH, 30.04.1998 - C-230/96
    Auszug aus EuG, 28.02.2002 - T-18/97
    In Anbetracht des allgemeinen Verbotes wettbewerbsbeschränkender Kartelle in Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages und der in Artikel 87 Absatz 2 des Vertrages vorgesehenen Möglichkeit, zur Gewährleistung der Wirksamkeit dieses Verbotes Geldbußen festzusetzen, dürfen Ausnahmevorschriften wie die, nach denen im Fall einer Anmeldung Schutz vor Geldbußen besteht, nicht extensiv und nicht so ausgelegt werden, dass sich ihre Wirkungen auf nicht ausdrücklich geregelte Fälle erstrecken (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofes vom 30. April 1998 in der Rechtssache C-230/96, Cabour, Slg. 1998, I-2055, Randnr. 30).
  • EuGH, 19.07.1995 - C-149/95

    Kommission / Atlantic Container Line u.a.

    Auszug aus EuG, 28.02.2002 - T-18/97
    Das Rechtsmittel der Kommission gegen diesen Beschluss wurde durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 19. Juli 1995 in der Rechtssache C-149/95 P(R) (Kommission/Atlantic Container Line u. a., Slg. 1995, I-2165) zurückgewiesen.
  • EuGH, 11.11.1981 - 60/81

    United Brands / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.02.2002 - T-18/97
    Nach ständiger Rechtsprechung sind Maßnahmen, die bindende Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch einen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigen, Handlungen, gegen die die Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) gegeben ist (vgl. insbesondere Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81, IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639, Randnr. 9).
  • EuGH, 14.02.1978 - 27/76

    Chemiefarma / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.02.2002 - T-18/97
    In der Rechtssache, die zum Urteil United Brands/Kommission des Gerichtshofes vom 14. Februar 1978 geführt habe (27/76, Slg. 1978, 207, Randnrn. 291 und 292), hätten der Gerichtshof und die Kommission die Auffassung vertreten, dass die Anmeldung von Kartellen dazu führe, dass eine der Voraussetzungen für die Festsetzung von Geldbußen, nämlich Fahrlässigkeit, nicht gegeben sei und dass deshalb keine Geldbußen wegen gegen Artikel 86 des Vertrages verstoßender angemeldeter Handlungen festgesetzt werden könnten.
  • EuG, 30.09.2003 - T-191/98

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HEBT GELDBUSSEN IN REKORDHÖHE VON 273 MILLIONEN EURO

    Mit Urteil vom 28. Februar 2002 in der Rechtssache T-18/97 (Atlantic Container Line u. a./Kommission, Slg. 2002, II-1125) hat das Gericht die gegen diese Entscheidung erhobene Klage der TACA-Parteien als unzulässig abgewiesen.

    Aus dem Eingeständnis der Kommission in ihrer Klagebeantwortung in der Rechtssache T-18/97, das das Stattfinden und den Zweck des Treffens zwischen dem für den Wettbewerb zuständigen Mitglied der Kommission und dem ESC betreffe, ergebe sich, dass eine offensichtliche Verletzung der Verteidigungsrechte vorliege.

    Der implizite Hinweis, dass der ESC die Kommission bei diesem Treffen dazu "bewogen" (Klagebeantwortung in der Rechtssache T-18/97, Randnr. 57) habe, die ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte zu verabschieden, bestätige die Bedeutung dieser Fragen für die Verteidigungsrechte.

  • EuG, 30.09.2003 - T-213/98

    Nippon Yusen Kaisha / Kommission

    Mit Urteil vom 28. Februar 2002 in der Rechtssache T-18/97 (Atlantic Container Line u. a./Kommission, Slg. 2002, II-1125) hat das Gericht die gegen diese Entscheidung erhobene Klage der TACA-Parteien als unzulässig abgewiesen.

    Aus dem Eingeständnis der Kommission in ihrer Klagebeantwortung in der Rechtssache T-18/97, das das Stattfinden und den Zweck des Treffens zwischen dem für den Wettbewerb zuständigen Mitglied der Kommission und dem ESC betreffe, ergebe sich, dass eine offensichtliche Verletzung der Verteidigungsrechte vorliege.

    Der implizite Hinweis, dass der ESC die Kommission bei diesem Treffen dazu "bewogen" (Klagebeantwortung in der Rechtssache T-18/97, Randnr. 57) habe, die ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte zu verabschieden, bestätige die Bedeutung dieser Fragen für die Verteidigungsrechte.

  • EuG, 28.02.2002 - T-86/95

    Compagnie générale maritime u.a. / Kommission

    Aus dem heute in der Rechtssache T-18/97 verkündeten Urteil geht im Gegenteil hervor, dass die Französische Republik in dieser Rechtssache als Streithelferin beigetreten ist, um u. a. geltend zu machen, dass eine Preisabsprache für das Landtransportsegment des multimodalen Transports, die in ihrer Art der fraglichen Vereinbarung entspreche, unter die Verordnung Nr. 1017/68 und nicht unter die Verordnung Nr. 4056/86 falle.
  • EuG, 28.02.2002 - T-395/94

    Atlantic Container Line u.a. / Kommission

    der Kommission vom 26. November 1996 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (Sache IV/35.134 - Trans-Atlantic Conference Agreement), mit der der gegebenenfalls aus der Anmeldung des TACA folgende Schutz vor Geldbußen entzogen werden sollte (Rechtssache T-18/97).
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