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   EuG, 28.02.2005 - T-108/03   

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EuG, 28.02.2005 - T-108/03 (https://dejure.org/2005,21352)
EuG, Entscheidung vom 28.02.2005 - T-108/03 (https://dejure.org/2005,21352)
EuG, Entscheidung vom 28. Februar 2005 - T-108/03 (https://dejure.org/2005,21352)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Von Pezold / Kommission

    EAGFL - Forstwirtschaft - Genehmigung eines Programmplanungsdokuments für die Entwicklung des ländlichen Raums - Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Rechtsakte, die diese individuell betreffen - Unzuständigkeit - Unzulässigkeit

  • Europäischer Gerichtshof

    Von Pezold / Kommission

    EAGFL - Forstwirtschaft - Genehmigung eines Programmplanungsdokuments für die Entwicklung des ländlichen Raums - Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Rechtsakte, die diese individuell betreffen - Unzuständigkeit - Unzulässigkeit

  • EU-Kommission PDF

    Von Pezold / Kommission

    EAGFL - Forstwirtschaft - Genehmigung eines Programmplanungsdokuments für die Entwicklung des ländlichen Raums - Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Rechtsakte, die diese individuell betreffen - Unzuständigkeit - Unzulässigkeit

  • EU-Kommission

    Von Pezold / Kommission

    Landwirtschaft , EAGFL

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage; Individuelle Betroffenheit eines Dritten von einer an eine andere Person gerichteten Entscheidung; Möglichkeiten der Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe

  • Judicialis

    Verordnung Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirts... chaft (EAGFL) Art. 44 Abs. 2; ; EG Art. 230 Abs. 4; ; EG Art. 241

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung K(2002) 1973 endg. der Kommission vom 14. Juli 2000, soweit damit Punkt 6.2.4.1 der Richtlinien zur Durchführung des Programmplanungsdokuments für die Entwicklung des ländlichen Raums für die Republik Österreich für den Zeitraum ...

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 19.09.2002 - C-336/00

    Huber

    Auszug aus EuG, 28.02.2005 - T-108/03
    Erweise sich ein Förderungsvertrag als unvereinbar mit dem von der Kommission genehmigten Programm, so sei es Sache der nationalen Gerichte, die sich hieraus ergebenden Folgerungen im Hinblick auf das nationale Recht zu ziehen, bei dessen Anwendung sie die einschlägigen Regeln des Gemeinschaftsrechts zu berücksichtigen hätten (Urteil des Gerichtshofes vom 19. September 2002 in der Rechtssache C-336/00, Huber, Slg. 2002, I-7699, Randnr. 40).

    39 Daraus geht hervor, dass sich für die Genehmigungsentscheidung die Prüfung der Programmplanungsdokumente durch die Kommission notwendig auf den Inhalt des Entwicklungsplans für den ländlichen Raum erstreckt, auf dessen Grundlage die genannten Dokumente erstellt worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Huber, zitiert in Randnr. 26, Randnr. 39).

  • EuGH, 23.04.1986 - 294/83

    Les Verts / Parlament

    Auszug aus EuG, 28.02.2005 - T-108/03
    51 Insoweit weist das Gericht darauf hin, dass der EG-Vertrag, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 25. Juli 2002 in der Rechtssache C-50/00 P (Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Slg. 2002, I-6677, Randnr. 40) ausgeführt hat, mit den Artikeln 230 EG und 241 EG einerseits und Artikel 234 EG andererseits ein vollständiges System von Rechtsbehelfen und Verfahren geschaffen hat, das die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe, mit der der Gemeinschaftsrichter betraut wird, gewährleisten soll (vgl. auch Urteil des Gerichtshofes vom 23. April 1986 in der Rechtssache 294/83, Les Verts/Parlament, Slg. 1986, 1339, Randnr. 23).
  • EuGH, 22.10.1987 - 314/85

    Foto-Frost / Hauptzollamt Lübeck-Ost

    Auszug aus EuG, 28.02.2005 - T-108/03
    Nach diesem System haben natürliche oder juristische Personen, die wegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Artikels 230 Absatz 4 EG Gemeinschaftshandlungen allgemeiner Geltung nicht unmittelbar anfechten können, die Möglichkeit, je nach den Umständen des Falles die Ungültigkeit solcher Handlungen entweder inzident nach Artikel 241 EG vor dem Gemeinschaftsrichter oder aber vor den nationalen Gerichten geltend zu machen und diese Gerichte, die nicht selbst die Ungültigkeit der genannten Handlungen feststellen können (vgl. Urteil vom 22. Oktober 1987 in der Rechtssache 314/85, Foto-Frost, Slg. 1987, 4199, Randnr. 20), zu veranlassen, dem Gerichtshof insoweit Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.
  • EuGH, 25.07.2002 - C-50/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT SEINE RECHTSPRECHUNG ZU DEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN

    Auszug aus EuG, 28.02.2005 - T-108/03
    51 Insoweit weist das Gericht darauf hin, dass der EG-Vertrag, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 25. Juli 2002 in der Rechtssache C-50/00 P (Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Slg. 2002, I-6677, Randnr. 40) ausgeführt hat, mit den Artikeln 230 EG und 241 EG einerseits und Artikel 234 EG andererseits ein vollständiges System von Rechtsbehelfen und Verfahren geschaffen hat, das die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe, mit der der Gemeinschaftsrichter betraut wird, gewährleisten soll (vgl. auch Urteil des Gerichtshofes vom 23. April 1986 in der Rechtssache 294/83, Les Verts/Parlament, Slg. 1986, 1339, Randnr. 23).
  • EuG, 21.02.1995 - T-117/94

    Associazione agricoltori della provincia di Rovigo, Associazione polesana

    Auszug aus EuG, 28.02.2005 - T-108/03
    27 Was zweitens die Voraussetzung der individuellen Betroffenheit der Klägerin anbelangt, erinnert die Kommission daran, dass nach der Rechtsprechung Dritte von einer an eine andere Person gerichteten Entscheidung nur dann individuell betroffen sein könnten, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berühre und sie daher in ähnlicher Weise individualisiere wie den Adressaten (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 211, und Beschluss des Gerichts vom 21. Februar 1995 in der Rechtssache T-117/94, Associazione agricoltori della provincia di Rovigo u. a./Kommission, Slg. 1995, II-455, Randnr. 21).
  • EuGH, 05.05.1998 - C-404/96

    Glencore Grain / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.02.2005 - T-108/03
    43 und 44, und C-404/96 P, Glencore Grain/Kommission, Slg. 1998, I-2435, Randnrn.
  • EuGH, 05.05.1998 - C-386/96

    Dreyfus / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.02.2005 - T-108/03
    Das Gleiche gelte, wenn für die Adressaten nur eine rein theoretische Möglichkeit bestehe, dem Gemeinschaftsakt nicht nachzukommen, weil ihr Wille, diesem Akt nachzukommen, keinem Zweifel unterliege (Urteile des Gerichtshofes vom 5. Mai 1998 in den Rechtssachen C-386/96 P, Dreyfus/Kommission, Slg. 1998, I-2309 , Randnrn.
  • EuG, 02.04.2004 - T-231/02

    Gonnelli und AIFO / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.02.2005 - T-108/03
    Denn selbst wenn eingeräumt werden müsste, dass die angefochtene Beschränkung zur Folge haben könnte, der Klägerin eine verhältnismäßig weniger bedeutsame Förderung zu gewähren als jene, die Bewirtschafter von kleineren Forstbetrieben erhalten, würde dies nichts daran ändern, dass sich eine ähnliche Folge für andere Bewirtschafter von Forstbetrieben von einer dem der Klägerin vergleichbaren Größe ergäbe (vgl. analog Beschluss des Gerichts vom 2. April 2004 in der Rechtssache T-231/02, Gonnelli und AIFO/Kommission, Slg. 2004, II-0000, Randnr. 45).
  • EuGH, 22.11.2001 - C-451/98

    Antillean Rice Mills / Rat

    Auszug aus EuG, 28.02.2005 - T-108/03
    46 Selbst wenn ebenfalls eingeräumt werden müsste, dass, wie die Klägerin behauptet, nur eine kleine Gruppe von Forstbetrieben mit einer Fläche von mehr als 400 Hektar einen bestimmten Pflegebedarf u. a. wegen Rauchschäden hat, ist außerdem daran zu erinnern, dass der Umstand, dass die Personen, für die eine Maßnahme gilt, nach Zahl oder sogar Identität mehr oder weniger genau bestimmbar sind, keineswegs bedeutet, dass sie als von der Maßnahme individuell betroffen anzusehen sind, sofern nur wie im vorliegenden Fall feststeht, dass die Maßnahme aufgrund eines durch sie bestimmten objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist (Urteil des Gerichtshofes vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-451/98, Antillean Rice Mills/Rat, Slg. 2001, I-8949, Randnr. 52).
  • EuGH, 26.06.1990 - 152/88

    Sofrimport / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.02.2005 - T-108/03
    48 Denn obwohl nach gefestigter Rechtsprechung die Tatsache bestimmte Personen individualisieren kann, dass die Kommission aufgrund spezifischer Bestimmungen verpflichtet ist, die Folgen einer von ihr beabsichtigten Handlung für die Lage dieser Personen zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 26. Juni 1990 in der Rechtssache C-152/88, Sofrimport/Kommission, Slg. 1990, I-2477, Randnr. 11), enthält doch im vorliegenden Fall die Gemeinschaftsregelung, insbesondere die Verordnung Nr. 1257/1999, keine Bestimmung, die die Kommission verpflichten würde, bei Erlass der Genehmigungsentscheidung deren Folgen für die Lage von Personen wie der Klägerin zu berücksichtigen (vgl. analog Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 1995 in den Rechtssachen T-481/93 und T-484/93, Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2941, Randnr. 62).
  • EuGH, 12.12.2003 - C-258/02

    Bactria v Commission

  • EuGH, 15.07.1963 - 25/62

    Plaumann & Co. gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

  • EuG, 15.09.1999 - T-11/99

    Firma Léon Van Parijs NV, Pacific Fruit Company NV, Pacific Fruchtimport GmbH und

  • EuG, 13.12.1995 - T-481/93

    Abschaffung veterinärrechtliche Kontrollen an den Binnengrenzen der Gemeinschaft;

  • EuG, 22.01.2008 - T-298/04

    Efkon / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Richtlinie 2004/52/EG -

    50 und 51, und vom 28. Februar 2005, Von Pezold/Kommission, T-108/03, Slg. 2005, II-655, Randnr. 45).

    Aus dem Umstand, dass die Zahl der Anbieter von Technologien in diesem Bereich möglicherweise überschaubar sei, lasse sich ebenso wenig auf die Individualisierung der Klägerin schließen, da die Richtlinie - wie im vorliegenden Fall - aufgrund eines in ihr bestimmten objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar sei (Beschlüsse des Gerichts vom 30. April 2003, Villiger Söhne/Rat, T-154/02, Slg. 2003, II-1921, Randnr. 49, und Von Pezold/Kommission, Randnr. 46).

    Zudem sei das Vorbringen der Klägerin, dass ihr keine Rechtsschutzalternative zur Verfügung stehe bzw. deren Verfolgung nicht zumutbar sei, angesichts der ständigen Rechtsprechung des Gerichts nicht stichhaltig (Beschluss Von Pezold/Kommission, Randnrn. 51 bis 53).

  • EuG, 12.01.2007 - T-447/05

    SPM / Kommission - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen - Regelung über die

    Dasselbe gelte für den Umstand, dass die Personen, auf die der fragliche Rechtsakt Anwendung finde, nach Zahl oder sogar Identität mehr oder weniger genau bestimmbar seien (Urteil des Gerichtshofs vom 14. Februar 1989, Lefebvre/Kommission, 206/87, Slg. 1989, 275, Beschluss des Gerichts vom 28. Februar 2005, von Pezold/Kommission, T-108/03, Slg. 2005, II-655, Randnr. 46).

    Was zweitens das Argument der Klägerin betrifft, die angefochtene Verordnung verwehre nur einem begrenzten Teil der Wirtschaftsteilnehmer die Vermarktung der AKP-Bananen im Gebiet der Gemeinschaft, so ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung der Umstand, dass die Personen, für die eine Maßnahme gilt, nach Zahl oder sogar Identität mehr oder weniger genau bestimmbar sind, keineswegs bedeutet, dass diese als von der Maßnahme individuell betroffen anzusehen sind, sofern nur feststeht, dass, wie im vorliegenden Fall, die Maßnahme aufgrund eines durch sie bestimmten objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist (Beschluss des Gerichtshofs vom 21. Juni 1993, Chiquita Banana u. a./Rat, C-276/93, Slg. 1993, I-3345, Randnr. 8, und Urteil Antillean Rice Mills/Rat, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 52, Beschluss von Pezold/Kommission, oben in Randnr. 38 angeführt, Randnr. 46).

  • EuG, 11.06.2009 - T-309/02

    Acegas / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen

    Was das Vorbringen der Klägerin betrifft, sie gehöre zu einer geschlossenen Gruppe von Unternehmen, und die Kommission kenne durchaus die Namen der dazu gehörenden Unternehmen, so ist daran zu erinnern, dass der Umstand, dass die Rechtssubjekte, für die eine Maßnahme gilt, nach Zahl oder sogar Identität mehr oder weniger genau bestimmbar sind, keineswegs bedeutet, dass sie als von der Maßnahme individuell betroffen anzusehen sind, sofern wie im vorliegenden Fall feststeht, dass die Maßnahme aufgrund eines durch sie bestimmten objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist (Urteil des Gerichtshofs vom 22. November 2001, Antillean Rice Mills/Rat, C-451/98, Slg. 2001, I-8949, Randnr. 52, und Beschluss des Gerichts vom 28. Februar 2005, von Pezold/Kommission, T-108/03, Slg. 2005, II-655, Randnr. 46).
  • EuG, 11.06.2009 - T-292/02

    Confservizi / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der

    Zum ersten Fall ist in Bezug auf das Vorbringen der Klägerin, sie vertrete Unternehmen, die bei Erlass der angefochtenen Entscheidung identifizierbar gewesen seien, daran zu erinnern, dass der Umstand, dass die Rechtssubjekte, für die eine Maßnahme gilt, nach Zahl oder sogar Identität mehr oder weniger genau bestimmbar sind, keineswegs bedeutet, dass sie als von der Maßnahme individuell betroffen anzusehen sind, sofern wie im vorliegenden Fall feststeht, dass die Maßnahme aufgrund eines durch sie bestimmten objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist (Urteil des Gerichtshofs vom 22. November 2001, Antillean Rice Mills/Rat, C-451/98, Slg. 2001, I-8949, Randnr. 52, und Beschluss des Gerichts vom 28. Februar 2005, von Pezold/Kommission, T-108/03, Slg. 2005, II-655, Randnr. 46).
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