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   EuG, 28.02.2012 - T-282/08   

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EuG, 28.02.2012 - T-282/08 (https://dejure.org/2012,812)
EuG, Entscheidung vom 28.02.2012 - T-282/08 (https://dejure.org/2012,812)
EuG, Entscheidung vom 28. Februar 2012 - T-282/08 (https://dejure.org/2012,812)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Grazer Wechselseitige Versicherung / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Beihilfe, die der Versicherungsgruppe Grazer Wechselseitige (GRAWE) von den österreichischen Behörden im Rahmen der Privatisierung der Bank Burgenland gewährt wurde - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ...

  • EU-Kommission

    Grazer Wechselseitige Versicherung AG gegen Europäische Kommission.

    Staatliche Beihilfen - Beihilfe, die der Versicherungsgruppe Grazer Wechselseitige [GRAWE] von den österreichischen Behörden im Rahmen der Privatisierung der Bank Burgenland gewährt wurde - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Staatliche Beihilfen; Beihilfe, die der Versicherungsgruppe Grazer Wechselseitige (GRAWE) von den österreichischen Behörden im Rahmen der Privatisierung der Bank Burgenland gewährt wurde; Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 87 Abs. 1
    Staatliche Beihilfen; Beihilfe, die der Versicherungsgruppe Grazer Wechselseitige (GRAWE) von den österreichischen Behörden im Rahmen der Privatisierung der Bank Burgenland gewährt wurde; Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission K (2008) 1625 endgültig vom 30. April 2008, mit der die Beihilfe, die Österreich der Gruppe Grazer Wechselseitige (GRAWE) im Rahmen der Privatisierung der Bank Burgenland AG gewährt hat (Beihilfe Nr. C 56/2006 [ex NN ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (29)

  • EuG, 16.09.2004 - T-274/01

    Valmont / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.02.2012 - T-282/08
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach gefestigter Rechtsprechung die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen zu Vorzugsbedingungen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 2. Februar 1988, Van der Kooy u. a./Kommission, 67/85, 68/85 und 70/85, Slg. 1988, 219, Randnrn. 28 und 29, und vom 20. November 2003, GEMO, C-126/01, Slg. 2003, I-13769, Randnr. 29, sowie des Gerichts vom 16. September 2004, Valmont/Kommission, T-274/01, Slg. 2004, II-3145, Randnr. 44, und vom 1. Juli 2010, 1talien/Kommission, T-53/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 79).

    Im Fall des Verkaufs eines Gegenstands an eine Privatperson durch die öffentliche Hand hat dieser Grundsatz zur Folge, dass insbesondere zu klären ist, ob der Kaufpreis dieses Gegenstands dem Marktpreis gleichsteht, da er dem entspricht, was der Erwerber unter normalen Marktbedingungen hätte erzielen können (vgl. in diesem Sinne Urteil Valmont/Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zweitens ist die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen anhand der Informationen zu beurteilen, über die die Kommission beim Erlass der Entscheidung verfügen konnte (Urteile des Gerichtshofs vom 10. Juli 1986, Belgien/Kommission, 234/84, Slg. 1986, 2263, Randnr. 16, und vom 14. September 2004, Spanien/Kommission, C-276/02, Slg. 2004, I-8091, Randnr. 31, Urteil Valmont/Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 38).

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

    Auszug aus EuG, 28.02.2012 - T-282/08
    Der letztgenannte Gesichtspunkt gehört zur Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung und nicht zu der einer Verletzung wesentlicher Formvorschriften und kann damit keinen Verstoß gegen Art. 253 EG darstellen (Urteil des Gerichtshofs vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, Slg. 1998, I-1719, Randnrn.

    Gewiss ist die Kommission, um eine bestimmte Maßnahme als staatliche Beihilfe einstufen zu können, zu dem Nachweis verpflichtet, dass die Voraussetzungen des Art. 87 Abs. 1 EG, zu denen das Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils zählt, erfüllt sind, und zu diesem Zweck ist sie insbesondere gehalten, im Interesse einer ordnungsgemäßen Anwendung der grundlegenden Vorschriften des EG-Vertrags auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen das Verfahren zur Prüfung der beanstandeten Maßnahmen sorgfältig und unvoreingenommen zu führen, damit sie bei Erlass der endgültigen Entscheidung über möglichst vollständige und verlässliche Informationen verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Sytraval und Brink's France, oben in Randnr. 68 angeführt, Randnr. 62).

  • EuGH, 23.02.2006 - C-346/03

    Atzeni u.a. - Staatliche Beihilfen - Entscheidung 97/612/EG - Zinsverbilligung

    Auszug aus EuG, 28.02.2012 - T-282/08
    Was die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Beihilfen im Hinblick auf Art. 87 Abs. 3 Buchst. a und c EG betrifft, wo es um Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung bestimmter Gebiete oder Wirtschaftszweige geht, so ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission bei der Anwendung dieser Bestimmung über ein weites Ermessen verfügt, dessen Ausübung wirtschaftliche und soziale Wertungen voraussetzt, die in einem Gemeinschaftskontext vorzunehmen sind, und dass das Gericht bei der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Ausübung dieser Entscheidungsfreiheit die Beurteilung durch die zuständige Behörde nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen darf, sondern sich darauf beschränken muss, zu prüfen, ob diese Beurteilung offensichtlich irrig oder ermessensmissbräuchlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 23. Februar 2006, Atzeni u. a., C-346/03 und C-529/03, Slg. 2006, I-1875, Randnr. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass Ausnahmen von dem in Art. 87 Abs. 1 EG niedergelegten allgemeinen Grundsatz der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt eng auszulegen sind (Urteile des Gerichtshofs Atzeni u. a., oben in Randnr. 158 angeführt, Randnr. 79, und vom 14. Oktober 2010, Nuova Agricast und Cofra/Kommission, C-67/09 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 74).

  • EuGH, 25.06.2009 - C-14/08

    AUSSERGERICHTLICHE SCHRIFTSTÜCKE WIE NOTARIELLE URKUNDEN, DIE AUSSERHALB EINES

    Auszug aus EuG, 28.02.2012 - T-282/08
    Schließlich verschaffe die Ausfallhaftung, die ausschließlich für Altverbindlichkeiten fortbestehe, neuen Gläubigern der BB zum Zeitpunkt der Veräußerung an GRAWE keinen Vorteil und könne folglich nicht (oder nicht mehr) als staatliche Beihilfe eingestuft werden (vgl. Sache C 14/08 [ex NN 1/08] - Umstrukturierungsbeihilfe zugunsten von Northern Rock sowie die Sache, in der die Entscheidung 2008/214/EG der Kommission vom 18. Juli 2007 über die staatliche Beihilfe C 27/2004, die die Tschechische Republik zugunsten der Unternehmen GE Capital Bank a.s. und GE Capital International Holdings Corporation, USA, gewährt hat [ABl.
  • EuG, 12.12.1996 - T-380/94

    Association internationale des utilisateurs de fils de filaments artificiels et

    Auszug aus EuG, 28.02.2012 - T-282/08
    Ein die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung rechtfertigender offensichtlicher Irrtum der Kommission bei der Würdigung des Sachverhalts kann nur festgestellt werden, wenn die vom Kläger vorgebrachten Beweise ausreichen, um die Sachverhaltswürdigung in der Entscheidung als nicht plausibel erscheinen zu lassen (Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1996, AIUFFASS und AKT/Kommission, T-380/94, Slg. 1996, II-2169, Randnr. 59).
  • EuG, 07.11.1997 - T-84/96

    Cipeke / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.02.2012 - T-282/08
    67 und 72, und Urteil des Gerichts vom 7. November 1997, Cipeke/Kommission, T-84/96, Slg. 1997, II-2081, Randnr. 47).
  • EuG, 06.03.2002 - T-92/00

    Diputación Foral de Álava / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.02.2012 - T-282/08
    Nach der Rechtsprechung ist eine Entscheidung nämlich nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken erlassen worden ist (Urteile des Gerichts vom 6. März 2002, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, T-92/00 und T-103/00, Slg. 2002, II-1385, Randnr. 84, und vom 12. September 2007, 01ympiaki Aeroporia Ypiresies/Kommission, T-68/03, Slg. 2007, II-2911, Randnr. 484).
  • EuG, 15.06.2005 - T-349/03

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, WONACH DIE GEPLANTE UMSTRUKTURIERUNGSBEIHILFE

    Auszug aus EuG, 28.02.2012 - T-282/08
    Folglich kann das Gericht im Rahmen der Prüfung, ob die Begründungspflicht eingehalten wurde, die materielle Rechtmäßigkeit der Gründe, mit denen die Kommission ihre Entscheidung gerechtfertigt hat, nicht prüfen (Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005, Corsica Ferries France/Kommission, T-349/03, Slg. 2005, II-2197, Randnrn. 52, 58 und 59).
  • EuG, 12.09.2007 - T-68/03

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE STAATLICHEN

    Auszug aus EuG, 28.02.2012 - T-282/08
    Nach der Rechtsprechung ist eine Entscheidung nämlich nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken erlassen worden ist (Urteile des Gerichts vom 6. März 2002, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, T-92/00 und T-103/00, Slg. 2002, II-1385, Randnr. 84, und vom 12. September 2007, 01ympiaki Aeroporia Ypiresies/Kommission, T-68/03, Slg. 2007, II-2911, Randnr. 484).
  • EuGH, 10.07.1986 - 234/84

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.02.2012 - T-282/08
    Zweitens ist die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen anhand der Informationen zu beurteilen, über die die Kommission beim Erlass der Entscheidung verfügen konnte (Urteile des Gerichtshofs vom 10. Juli 1986, Belgien/Kommission, 234/84, Slg. 1986, 2263, Randnr. 16, und vom 14. September 2004, Spanien/Kommission, C-276/02, Slg. 2004, I-8091, Randnr. 31, Urteil Valmont/Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 38).
  • EuGH, 14.09.1994 - C-278/92

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 28.01.2003 - C-334/99

    Deutschland / Kommission

  • EuGH, 11.09.2003 - C-197/99

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 29.04.2004 - C-277/00

    Deutschland / Kommission

  • EuGH, 14.09.2004 - C-276/02

    Spanien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Begriff - Nichtzahlung von Steuern

  • EuGH, 15.12.2005 - C-148/04

    Unicredito Italiano - Staatliche Beihilfen - Entscheidung 2002/581/EG -

  • EuGH, 01.07.2008 - C-341/06

    Chronopost und La Poste / UFEX u.a. - Rechtsmittel - Ordnungsgemäßheit des

  • EuGH, 14.10.2010 - C-67/09

    Nuova Agricast und Cofra / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 07.04.2011 - C-321/09

    Griechenland / Kommission

  • EuG, 22.02.2006 - T-34/02

    Le Levant 001 u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Begriff des Beteiligten

  • EuG, 17.12.2008 - T-196/04

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE VORTEILE, DIE

  • EuG, 01.07.2010 - T-53/08

    DER STROMVORZUGSTARIF, DER DEN NACHFOLGEGESELLSCHAFTEN DES UNTERNEHMENS TERNI

  • EuGH, 02.02.1988 - 67/85

    Van der Kooy / Kommission

  • EuGH, 16.05.2000 - C-83/98

    Frankreich / Ladbroke Racing und Kommission

  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE

  • EuGH, 20.11.2003 - C-126/01

    GEMO

  • EuGH, 22.12.2008 - C-487/06

    British Aggregates / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe -

  • EuGH, 02.09.2010 - C-290/07

    Kommission / Scott - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Vorzugspreis für den

  • EuGH, 16.12.2010 - C-239/09

    Seydaland Vereinigte Agrarbetriebe - Staatliche Beihilfen - Beihilfen, die die

  • EuGH, 24.10.2013 - C-214/12

    Land Burgenland / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Staatliche Beihilfen -

    Die Grazer Wechselseitige Versicherung AG (im Folgenden: GRAWE) beantragt mit ihrem Rechtsmittel (C-215/12 P) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 28. Februar 2012, Grazer Wechselseitige Versicherung/Kommission (T-282/08, im Folgenden: Urteil GRAWE), mit dem ihre Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung abgewiesen worden ist.

    Mit Klageschriften, die am 11., 15. und 17. Juli 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhoben das Land Burgenland, die Republik Österreich und GRAWE Klagen auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung (Rechtssachen T-268/08, T-281/08 und T-282/08).

    - das Urteil GRAWE aufzuheben, den Rechtsstreit durch Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung endgültig zu entscheiden und der Kommission die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen, und,.

    - hilfsweise, das Urteil GRAWE aufzuheben, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen und die Kostenentscheidung vorzubehalten.

    - hilfsweise, den Rechtsstreit in der Rechtssache C-215/12 P für entscheidungsreif zu erklären, die Klage in der Rechtssache T-282/08 für unbegründet zu erklären und GRAWE die Kosten aufzuerlegen.

    Drittens verstoße das Urteil GRAWE gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und gegen das Gebot der Kohärenz.

    Die streitige Entscheidung und das Urteil GRAWE hätten diese Entscheidung jedoch in Frage gestellt.

    Die streitige Entscheidung und das Urteil GRAWE stellten in diesem Prozess große Hürden auf.

    Im Urteil GRAWE habe das Gericht dieses Vorbringen aber nicht gewürdigt.

    Des Weiteren ergibt sich aus der Akte der Rechtssache, in der das Urteil GRAWE ergangen ist, dass dieses Vorbringen hinreichend deutlich in der Klageschrift von GRAWE enthalten ist.

    Folglich hätte das Gericht dieses Vorbringen sowohl im Urteil Burgenland als auch im Urteil GRAWE prüfen müssen.

  • EuG, 13.07.2022 - T-150/20

    Tartu Agro/ Kommission

    Gemäß der oben in Rn. 62 angeführten Rechtsprechung war die Kommission, der die Beweislast obliegt, verpflichtet, eine solche Prüfung vorzunehmen, wie das in ähnlichen Rechtssachen der Fall war, in denen die Urteile vom 28. Februar 2012, Land Burgenland/Kommission (T-268/08 und T-281/08, EU:T:2012:90), vom 28. Februar 2012, Grazer Wechselseitige Versicherung/Kommission (T-282/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:91, Rn. 126), und vom 22. Mai 2019, Real Madrid Club de Fútbol/Kommission (T-791/16, EU:T:2019:346), ergingen und in denen die Kommission prüfte, ob sich ein privater Wirtschaftsteilnehmer wie der jeweilige Mitgliedstaat verhalten hätte.
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