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   EuG, 28.03.2019 - T-433/16   

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EuG, 28.03.2019 - T-433/16 (https://dejure.org/2019,6854)
EuG, Entscheidung vom 28.03.2019 - T-433/16 (https://dejure.org/2019,6854)
EuG, Entscheidung vom 28. März 2019 - T-433/16 (https://dejure.org/2019,6854)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Pometon / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Stahl-Strahlmittel - Beschluss, mit dem ein Verstoß gegen Art. 101 AEUV und gegen Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird - Abstimmung der Preise im gesamten EWR - "Hybrides" zeitversetztes Verfahren - Unschuldsvermutung - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Stahl-Strahlmittel - Beschluss, mit dem ein Verstoß gegen Art. 101 AEUV und gegen Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird - Abstimmung der Preise im gesamten EWR - "Hybrides" zeitversetztes Verfahren - Unschuldsvermutung - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (44)

  • EuG, 15.12.2016 - T-762/14

    Philips und Philips France / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.03.2019 - T-433/16
    Dies ist insbesondere bei Schriftstücken der Fall, die sich unmittelbar auf Zusammenkünfte beziehen, bei denen die Planung oder die Durchführung des Kartells erörtert wurde, und die offenkundig ohne den Gedanken daran, dass sie Unbefugten zur Kenntnis gelangen könnten, ausgearbeitet worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. September 2012, Shell Petroleum u. a./Kommission, T-343/06, EU:T:2012:478, Rn. 207, und vom 15. Dezember 2016, Philips und Philips France/Kommission, T-762/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:738, Rn. 109).

    Die Kommission muss daher zur Feststellung des Vorliegens einer einheitlichen Zuwiderhandlung zunächst nachweisen, dass sich die fraglichen Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, obwohl sie verschiedene Güter, Dienstleistungen oder Gebiete betreffen, in einen Gesamtplan einfügen, der von den betroffenen Unternehmen bewusst ausgeführt worden ist, um ein einziges wettbewerbswidriges Ziel zu erreichen (Urteil vom 15. Dezember 2016, Philips und Philips France/Kommission, T-762/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:738, Rn. 168).

    Solche Verhältnisse bestehen z. B. dann, wenn die besagten Vereinbarungen oder Verhaltensweisen eine oder mehrere Folgen des normalen Wettbewerbs beseitigen sollen und durch Interaktion zur Verwirklichung eines einzigen wettbewerbswidrigen Ziels beitragen (vgl. Urteil vom 15. Dezember 2016, Philips und Philips France/Kommission, T-762/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:738, Rn. 169).

    Jedenfalls hat die Kommission alle tatsächlichen Umstände zu prüfen, die einen Gesamtplan belegen oder in Frage stellen können (Urteil vom 15. Dezember 2016, Philips und Philips France/Kommission, T-762/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:738, Rn. 169; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 28. April 2010, Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, T-446/05, EU:T:2010:165, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem deutet die Tatsache, dass dieselben Personen an sämtlichen wettbewerbswidrigen Handlungen beteiligt waren, darauf hin, dass diese Handlungen in einem Komplementaritätsverhältnis zueinander stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 2016, Philips und Philips France/Kommission, T-762/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:738, Rn. 197).

    Art. 101 AEUV ist nämlich nur anwendbar, wenn eine Willensübereinstimmung zwischen den betreffenden Parteien vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Oktober 2014, Soliver/Kommission, T-68/09, EU:T:2014:867, Rn. 62, und vom 15. Dezember 2016, Philips und Philips France/Kommission, T-762/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:738, Rn. 172).

    Im Übrigen zeigt die Erfahrung, dass solche Verhaltensweisen Minderungen der Produktion und Preiserhöhungen nach sich ziehen, die zu einer schlechten Verteilung der Ressourcen zulasten insbesondere der Verbraucher führen (Urteile vom 11. September 2014, CB/Kommission, C-67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 51, vom 26. November 2015, Maxima Latvija, C-345/14, EU:C:2015:784, Rn. 19, und vom 15. Dezember 2016, Philips und Philips France/Kommission, T-762/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:738, Rn. 56).

  • EuGH, 26.01.2017 - C-613/13

    Kommission / Keramag Keramische Werke u.a. et Sanitec Europe

    Auszug aus EuG, 28.03.2019 - T-433/16
    Es genügt, wenn das von der Kommission angeführte Bündel von Indizien bei einer Gesamtbetrachtung dieses Erfordernis erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Januar 2017, Kommission/Keramag Keramische Werke u. a., C-613/13 P, EU:C:2017:49, Rn. 52, und vom 12. April 2013, CISAC/Kommission, T-442/08, EU:T:2013:188, Rn. 96 und 97).

    Selbst wenn die Kommission also Schriftstücke findet, die - wie z. B. die Protokolle einer Zusammenkunft - eine unzulässige Kontaktaufnahme zwischen Wirtschaftsteilnehmern explizit bestätigen, handelt es sich normalerweise nur um lückenhafte und vereinzelte Belege, so dass es häufig erforderlich ist, bestimmte Einzelheiten durch Schlussfolgerungen zu rekonstruieren (Urteile vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 55 und 56, und vom 26. Januar 2017, Kommission/Keramag Keramische Werke u. a., C-613/13 P, EU:C:2017:49, Rn. 50).

    Eine wettbewerbswidrige Verhaltensweise oder Vereinbarung muss daher in den meisten Fällen aus einer Reihe von Koinzidenzen und Indizien abgeleitet werden, die bei einer Gesamtbetrachtung mangels einer anderen schlüssigen Erklärung den Beweis für eine Verletzung der Wettbewerbsregeln darstellen können (Urteile vom 17. September 2015, Total Marketing Services/Kommission, C-634/13 P, EU:C:2015:614, Rn. 26, und vom 26. Januar 2017, Kommission/Keramag Keramische Werke u. a., C-613/13 P, EU:C:2017:49, Rn. 51).

    Allerdings kann eine Erklärung, die ein der Beteiligung an einem Kartell beschuldigtes Unternehmen abgibt und deren Richtigkeit von anderen beschuldigten Unternehmen bestritten wird, nicht als hinreichender Beweis für die Begehung einer Zuwiderhandlung durch diese anderen Unternehmen angesehen werden, wenn sie nicht durch andere Beweise erhärtet wird, wobei der erforderliche Grad der Erhärtung aufgrund der Glaubhaftigkeit der fraglichen Erklärungen geringer sein kann (Urteile vom 19. Dezember 2013, Siemens u. a./Kommission, C-239/11 P, C-489/11 P und C-498/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:866, Rn. 135, und vom 26. Januar 2017, Kommission/Keramag Keramische Werke u. a., C-613/13 P, EU:C:2017:49, Rn. 28).

    Nach alledem ergibt sich die kontinuierliche Beteiligung der Klägerin an dem Kartell, wenngleich sie nicht für die gesamte Dauer der Zuwiderhandlung zwischen dem 3. Oktober 2003 und dem 16. Mai 2007 durch unmittelbare schriftliche Beweise belegt ist, eindeutig aus einer umfassenden Betrachtung sämtlicher von der Kommission beigebrachter Beweismittel, die sich gegenseitig verstärken, so dass die Verantwortlichkeit der Klägerin für den gesamten in Rede stehenden Zeitraum festgestellt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Januar 2017, Kommission/Keramag Keramische Werke u. a., C-613/13 P, EU:C:2017:49, Rn. 55).

  • EGMR, 27.02.2014 - 17103/10

    Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung gegenüber einem türkischen

    Auszug aus EuG, 28.03.2019 - T-433/16
    Zu dieser Bestimmung trägt sie u. a. vor, entgegen dem Vorbringen der Kommission (siehe unten, Rn. 51), habe der EGMR in seinem Urteil vom 27. Februar 2014, Karaman/Deutschland (CE:ECHR:2014:0227JUD001710310), Folgendes entschieden: Wenn es im Rahmen eines Strafprozesses, in den mehrere Personen involviert seien, die nicht gleichzeitig abgeurteilt werden könnten, für die Beurteilung der Schuld der Angeklagten unerlässlich sei, in einem ersten Urteil die Tatbeteiligung eines Angeklagten zu erwähnen, gegen den erst später in einem zeitversetzten zweiten Strafverfahren verhandelt werde, dann müsse es das zuständige Gericht vermeiden, mehr Informationen preiszugeben, als die Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Angeklagten, gegen die in diesem Prozess verhandelt werde, erfordere (EGMR, 27. Februar 2014, Karaman/Deutschland, CE:ECHR:2014:0227JUD001710310, §§ 64 und 65).

    Die Kommission habe jedenfalls gegenüber der Klägerin den Grundsatz der Unschuldsvermutung und insbesondere die Anforderungen gebührend beachtet, die der EGMR in seinem Urteil vom 27. Februar 2014, Karaman/Deutschland (CE:ECHR:2014:0227JUD001710310), aufgestellt habe.

    Nach dieser Klarstellung des Gegenstands des vorliegenden Klagegrundes ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Parteien u. a. über die Tragweite von Art. 41 Abs. 1 und Art. 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) streiten, insbesondere darüber, wie im Zusammenhang mit der letztgenannten Bestimmung das Urteil vom 27. Februar 2014, Karaman/Deutschland (CE:ECHR:2014:0227JUD001710310), zu verstehen ist, in dem sich der EGMR zur Beachtung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung im Rahmen eines komplexen Strafverfahrens geäußert hat, in das mehrere Personen involviert waren, die nicht zusammen abgeurteilt werden konnten (siehe oben, Rn. 43 und 50).

    Die Klägerin kann nämlich ihr Vorbringen, die Kommission hätte aufgrund ihrer Pflicht zur Unparteilichkeit und des Grundsatzes der Achtung der Unschuldsvermutung, wie diese in einem Verwaltungsverfahren wegen Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV anzuwenden seien, von den Hinweisen auf einige der klägerischen Verhaltensweisen absehen müssen, nicht auf die Rechtsprechung des EGMR in der Rechtssache stützen, in der das Urteil vom 27. Februar 2014, Karaman/Deutschland (CE:ECHR:2014:0227JUD001710310), ergangen ist (siehe oben, Rn. 53).

    Im Urteil vom 27. Februar 2014, Karaman/Deutschland (CE:ECHR:2014:0227JUD001710310), hat der EGMR anerkannt, dass im Rahmen eines komplexen Strafverfahrens, in das mehrere Mitangeklagte involviert seien, die Durchführung getrennter und zeitversetzter Prozesse im Einklang mit dem Grundsatz stehe, wonach im Strafrecht die Unschuldsvermutung zu achten sei, vorausgesetzt, das betroffene Gericht habe große Vorsicht bei der Abfassung des ersten der beiden Strafurteile walten lassen, wobei diese gerade zwecks besserer Abwicklung des Verfahrens gegenüber zahlreichen Mitangeklagten hätten zeitversetzt erlassen werden müssen.

    Abgesehen davon, ist bei der Prüfung, ob die Kommission während der gesamten Dauer des in Rede stehenden hybriden Verfahrens ihrer Pflicht zur Unparteilichkeit genügt hat, auf die Auslegungskriterien abzustellen - wie es im Übrigen auch die Parteien tun -, die der EGMR im Urteil vom 27. Februar 2014, Karaman/Deutschland (CE:ECHR:2014:0227JUD001710310), entwickelt hat.

  • EuGH, 06.12.2012 - C-441/11

    Der Gerichtshof hebt in Bezug auf das Unternehmen Coppens das Urteil des Gerichts

    Auszug aus EuG, 28.03.2019 - T-433/16
    Der Umstand, dass sich ein Unternehmen nicht an allen Tatbestandsmerkmalen eines Kartells beteiligt hat oder dass es, soweit es an bestimmten Handlungen beteiligt war, eine untergeordnete Rolle gespielt hat, ist nämlich für den Nachweis des Vorliegens eines Verstoßes dieses Unternehmens gegen die Wettbewerbsregeln irrelevant, da diese Gesichtspunkte nur bei der Beurteilung der Schwere seiner Beteiligung an der Zuwiderhandlung und gegebenenfalls bei der Bemessung der Geldbuße zu berücksichtigen sind (Urteile vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 86, und vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens, C-441/11 P, EU:C:2012:778, Rn. 45).

    Somit darf die Kommission, wenn sich die verschiedenen Handlungen der betroffenen Unternehmen wegen ihres identischen Zwecks der Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes in einen "Gesamtplan" einfügen, die Verantwortung für diese Handlungen anhand der Beteiligung an der Zuwiderhandlung als Ganzes auferlegen (vgl. Urteil vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens, C-441/11 P, EU:C:2012:778, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In einem solchen Fall ist die Kommission berechtigt, dieses Unternehmen für das gesamte wettbewerbswidrige Verhalten, das eine solche Zuwiderhandlung bildet, und damit für die Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit zur Verantwortung zu ziehen (Urteil vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens, C-441/11 P, EU:C:2012:778, Rn. 43; vgl. auch Urteil vom 26. Januar 2017, Duravit u. a./Kommission, C-609/13 P, EU:C:2017:46, Rn. 119 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist daher Sache der Kommission, den Nachweis zu erbringen, dass das Unternehmen, das sich durch sein eigenes spezifisches Verhalten an einer Zuwiderhandlung beteiligt hat, mit diesem Verhalten dennoch zur Erreichung der von allen Beteiligten verfolgten Ziele beitragen wollte und dass es von dem rechtswidrigen Verhalten, das die anderen Unternehmen in Verfolgung derselben Ziele beabsichtigten oder an den Tag legten, wusste oder deren Verhalten vernünftigerweise vorhersehen konnte, so dass es bereit war, die mit dieser Beteiligung verbundene Gefahr in Kauf zu nehmen, um damit gegebenenfalls hohe, wenn auch rechtswidrige Gewinne zu erzielen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens, C-441/11 P, EU:C:2012:778, Rn. 42).

  • EuGH, 11.09.2014 - C-67/13

    Nach Auffassung des Gerichtshofs ist das Gericht zu Unrecht zu dem Ergebnis

    Auszug aus EuG, 28.03.2019 - T-433/16
    Das wesentliche rechtliche Kriterium bei der Ermittlung, ob eine Vereinbarung eine "bezweckte" Wettbewerbsbeschränkung enthält, liegt in der Feststellung, dass eine solche Vereinbarung in sich selbst eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen lässt, die die Annahme rechtfertigt, dass eine Prüfung ihrer Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht erforderlich ist (Urteil vom 27. April 2017, FSL u. a./Kommission, C-469/15 P, EU:C:2017:308, Rn. 104; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 11. September 2014, CB/Kommission, C-67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 49 und 57).

    Bei der Prüfung, ob eine Vereinbarung eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen lässt, um als "bezweckte" Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 101 AEUV aufgefasst zu werden, ist auf den Inhalt ihrer Bestimmungen und die mit ihr verfolgten Ziele sowie auf den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang, in dem sie steht, abzustellen (Urteile vom 11. September 2014, CB/Kommission, C-67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 53, vom 20. Januar 2016, Toshiba Corporation/Kommission, C-373/14 P, EU:C:2016:26, Rn. 27, und vom 27. April 2017, FSL u. a./Kommission, C-469/15 P, EU:C:2017:308, Rn. 105).

    Zwar ergibt sich aus der von der Klägerin angeführten Rechtsprechung (siehe oben, Rn. 269), dass bei der Prüfung, ob mit einer Vereinbarung eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt wird, unter bestimmten Umständen die Natur der betroffenen Waren oder Dienstleistungen, die auf dem betreffenden Markt oder den betreffenden Märkten bestehenden tatsächlichen Bedingungen und die Struktur dieses Marktes oder dieser Märkte zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. März 2013, Allianz Hungária Biztosító u. a., C-32/11, EU:C:2013:160, Rn. 36, vom 11. September 2014, CB/Kommission, C-67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 53, und vom 26. November 2015, Maxima Latvija, C-345/14, EU:C:2015:784, Rn. 21).

    Im Übrigen zeigt die Erfahrung, dass solche Verhaltensweisen Minderungen der Produktion und Preiserhöhungen nach sich ziehen, die zu einer schlechten Verteilung der Ressourcen zulasten insbesondere der Verbraucher führen (Urteile vom 11. September 2014, CB/Kommission, C-67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 51, vom 26. November 2015, Maxima Latvija, C-345/14, EU:C:2015:784, Rn. 19, und vom 15. Dezember 2016, Philips und Philips France/Kommission, T-762/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:738, Rn. 56).

  • EuG, 13.12.2016 - T-95/15

    Printeos u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.03.2019 - T-433/16
    Erstens ist festzustellen, dass die von der Kommission im Rahmen eines normalen Verfahrens oder eines Vergleichsverfahrens einzuhaltenden Anforderungen an die Begründung von Kartellgeldbußen auch auf den Fall eines hybriden Verfahrens übertragbar sind, selbst wenn dieses Verfahren zeitversetzt ist (vgl. entsprechend Urteil vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission, T-95/15, EU:T:2016:722, Rn. 47).

    Beschließt die Kommission daher, von der in den Leitlinien für die Berechnung der Geldbußen dargelegten allgemeinen Methodik abzuweichen, muss die Begründung zur Höhe einer solchen Sanktion umso genauer sein, als Ziff. 37 dieser Leitlinien sich nur vage auf die "besonderen Umstände eines Falles" bezieht und der Kommission somit einen weiten Ermessensspielraum einräumt, um wie im vorliegenden Fall ausnahmsweise die Grundbeträge der Geldbußen der betroffenen Unternehmen anzupassen (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission, T-95/15, EU:T:2016:722, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei einem hybriden Verfahren wie im vorliegenden Fall umfasst die der Kommission obliegende Begründungspflicht somit sämtliche relevanten Faktoren, damit beurteilt werden kann, ob das Unternehmen, das einen Vergleich abgelehnt hat, und seine Konkurrenten, an die der Vergleichsbeschluss gerichtet war, sich in vergleichbaren Situationen befanden und ob eine etwaige Gleich- oder Ungleichbehandlung dieser Situationen objektiv gerechtfertigt war (vgl. entsprechend Urteil vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission, T-95/15, EU:T:2016:722, Rn. 49).

    Da die Begründung dem Betroffenen grundsätzlich gleichzeitig mit der ihn beschwerenden Entscheidung mitgeteilt werden muss, kann die unzureichende Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht durch die Erklärungen geheilt werden, die die Kommission zu der Berechnungsmethode und den Kriterien, die sie im vorliegenden Fall angewandt hatte, im Verfahren vor dem Gericht abgegeben hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission, T-95/15, EU:T:2016:722, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 27.04.2017 - C-469/15

    FSL u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.03.2019 - T-433/16
    Der Begriff "bezweckte" Wettbewerbsbeschränkung ist nach der Rechtsprechung eng auszulegen und nur auf bestimmte Formen der Kollusion zwischen Unternehmen anwendbar, die schon ihrer Natur nach als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs angesehen werden können (Urteil vom 27. April 2017, FSL u. a./Kommission, C-469/15 P, EU:C:2017:308, Rn. 103).

    Das wesentliche rechtliche Kriterium bei der Ermittlung, ob eine Vereinbarung eine "bezweckte" Wettbewerbsbeschränkung enthält, liegt in der Feststellung, dass eine solche Vereinbarung in sich selbst eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen lässt, die die Annahme rechtfertigt, dass eine Prüfung ihrer Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht erforderlich ist (Urteil vom 27. April 2017, FSL u. a./Kommission, C-469/15 P, EU:C:2017:308, Rn. 104; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 11. September 2014, CB/Kommission, C-67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 49 und 57).

    Bei der Prüfung, ob eine Vereinbarung eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen lässt, um als "bezweckte" Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 101 AEUV aufgefasst zu werden, ist auf den Inhalt ihrer Bestimmungen und die mit ihr verfolgten Ziele sowie auf den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang, in dem sie steht, abzustellen (Urteile vom 11. September 2014, CB/Kommission, C-67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 53, vom 20. Januar 2016, Toshiba Corporation/Kommission, C-373/14 P, EU:C:2016:26, Rn. 27, und vom 27. April 2017, FSL u. a./Kommission, C-469/15 P, EU:C:2017:308, Rn. 105).

    Bei derartigen Vereinbarungen, die besonders schwere Wettbewerbsverstöße darstellen, kann daher die Analyse des wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs, in dem die Verhaltensweise steht, auf das beschränkt werden, was unbedingt notwendig ist, um auf das Bestehen einer bezweckten Wettbewerbsbeschränkung zu schließen (vgl. Urteil vom 27. April 2017, FSL u. a./Kommission, C-469/15 P, EU:C:2017:308, Rn. 107 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 12.04.2013 - T-442/08

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission, mit der eine

    Auszug aus EuG, 28.03.2019 - T-433/16
    Zum anderen ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass der ursprünglich aus dem Strafrecht herrührende und nunmehr gemäß Art. 48 Abs. 1 der Charta im Unionsrecht verankerte Grundsatz der Unschuldsvermutung angesichts der Art der fraglichen Zuwiderhandlungen sowie der Art und der Schwere der ihretwegen verhängten Sanktionen entsprechend auch in Verwaltungsverfahren gilt, mit denen die Einhaltung der europäischen Wettbewerbsregeln sichergestellt werden soll (Urteil vom 8. Juli 1999, Hüls/Kommission, C-199/92 P, EU:C:1999:358, Rn. 150; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 21. Januar 2016, Eturas u. a., C-74/14, EU:C:2016:42, Rn. 38 bis 40, und vom 12. April 2013, CISAC/Kommission, T-442/08, EU:T:2013:188, Rn. 93 und 94).

    Somit hat die Kommission die von ihr festgestellten Zuwiderhandlungen zu beweisen und die Beweismittel beizubringen, die rechtlich hinreichend belegen, dass die Tatumstände einer Zuwiderhandlung vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. April 2013, CISAC/Kommission, T-442/08, EU:T:2013:188, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hat das Gericht bei seiner Prüfung Zweifel, ob die Kommission rechtlich hinreichend dargetan hat, dass sich ein Unternehmen einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV schuldig gemacht hat, muss dies nach dem Grundsatz der Unschuldsvermutung folglich dem Unternehmen zugutekommen, an das sich der Beschluss richtet, mit dem eine solche Zuwiderhandlung festgestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. April 2013, CISAC/Kommission, T-442/08, EU:T:2013:188, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es genügt, wenn das von der Kommission angeführte Bündel von Indizien bei einer Gesamtbetrachtung dieses Erfordernis erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Januar 2017, Kommission/Keramag Keramische Werke u. a., C-613/13 P, EU:C:2017:49, Rn. 52, und vom 12. April 2013, CISAC/Kommission, T-442/08, EU:T:2013:188, Rn. 96 und 97).

  • EuGH, 19.12.2013 - C-239/11

    Der Gerichtshof weist die das Kartell auf dem Markt für gasisolierte

    Auszug aus EuG, 28.03.2019 - T-433/16
    Was ferner die Frage betrifft, auf welche Beweismittel die Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV gestützt werden kann, so gilt im Unionsrecht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, aus dem zum einen folgt, dass die Zulässigkeit eines Beweises, wenn er rechtmäßig erlangt worden ist, vor dem Gericht nicht in Frage gestellt werden kann, und zum anderen, dass das alleinige Kriterium für die Beurteilung der Beweiskraft ordnungsgemäß vorgelegter Beweise deren Glaubhaftigkeit ist (Urteil vom 19. Dezember 2013, Siemens u. a./Kommission, C-239/11 P, C-489/11 P und C-498/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:866, Rn. 128).

    Jeder Versuch eines Kronzeugen, die Kommission in die Irre zu führen, könnte nämlich die Aufrichtigkeit und Vollständigkeit seiner Kooperation in Frage stellen und ihn damit der Gefahr aussetzen, die mit dieser Kooperation verbundenen Vorteile wieder zu verlieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2013, Siemens u. a./Kommission, C-239/11 P, C-489/11 P und C-498/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:866, Rn. 138).

    Allerdings kann eine Erklärung, die ein der Beteiligung an einem Kartell beschuldigtes Unternehmen abgibt und deren Richtigkeit von anderen beschuldigten Unternehmen bestritten wird, nicht als hinreichender Beweis für die Begehung einer Zuwiderhandlung durch diese anderen Unternehmen angesehen werden, wenn sie nicht durch andere Beweise erhärtet wird, wobei der erforderliche Grad der Erhärtung aufgrund der Glaubhaftigkeit der fraglichen Erklärungen geringer sein kann (Urteile vom 19. Dezember 2013, Siemens u. a./Kommission, C-239/11 P, C-489/11 P und C-498/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:866, Rn. 135, und vom 26. Januar 2017, Kommission/Keramag Keramische Werke u. a., C-613/13 P, EU:C:2017:49, Rn. 28).

  • EuG, 20.05.2015 - T-456/10

    Das Gericht der EU nimmt hinsichtlich der Kartellabsprache über Phosphate

    Auszug aus EuG, 28.03.2019 - T-433/16
    Vor allem Erklärungen, die im Rahmen eines Antrags auf Anwendung des Kronzeugenprogramms der Kommission abgegeben werden (vgl. dritter Erwägungsgrund der oben in Rn. 99 zitierten Verordnung 2015/1348), haben einen erhöhten Beweiswert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Juli 2004, JFE Engineering u. a./Kommission, T-67/00, T-68/00, T-71/00 und T-78/00, EU:T:2004:221, Rn. 205, 211 und 212, und vom 20. Mai 2015, Timab Industries und CFPR/Kommission, T-456/10, EU:T:2015:296, Rn. 115).

    Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt, dass die Kommission die Geldbuße in angemessenem Verhältnis zu den Faktoren festsetzen muss, die sie für die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung berücksichtigt hat, und dass sie diese Faktoren dabei schlüssig und objektiv gerechtfertigt bewerten muss (Urteile vom 5. Oktober 2011, Romana Tabacchi/Kommission, T-11/06, EU:T:2011:560, Rn. 105, und vom 20. Mai 2015, Timab Industries und CFPR/Kommission, T-456/10, EU:T:2015:296, Rn. 161).

    Daraus folgt, dass die Kommission bei der Bemessung der Geldbuße die Mitglieder ein und desselben Kartells im Hinblick auf die Grundlage und die Methoden der Berechnung, die mit den Besonderheiten des Vergleichsverfahrens - wie z. B. der Anwendung einer Ermäßigung von 10 % wegen Vergleichs gemäß Rn. 32 der Mitteilung über Vergleichsverfahren - nichts zu tun haben, nicht ungleich behandeln darf (vgl. Urteil vom 20. Mai 2015, Timab Industries und CFPR/Kommission, T-456/10, EU:T:2015:296, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 16.06.2015 - T-655/11

    FSL u.a. / Kommission

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

  • EuG, 19.05.2010 - T-18/05

    IMI u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Kupfer-Installationsrohrbranche -

  • EuG, 16.06.2011 - T-211/08

    Putters International / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 05.10.2011 - T-11/06

    Romana Tabacchi / Kommission

  • EuG, 17.05.2013 - T-147/09

    Trelleborg Industrie / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt

  • EuGH, 26.09.2013 - C-679/11

    Alliance One International / Kommission

  • EuG, 23.01.2014 - T-395/09

    Gigaset / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Calciumcarbid und

  • EuGH, 26.11.2015 - C-345/14

    Maxima Latvija - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 101 Abs. 1

  • EuGH, 20.01.2016 - C-373/14

    Toshiba Corporation / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art.

  • EuGH, 21.01.2016 - C-603/13

    Galp Energia España u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Art. 81 EG - Kartelle -

  • EuGH, 26.01.2017 - C-609/13

    Duravit u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer,

  • EuGH, 11.07.2013 - C-439/11

    Ziegler / Kommission

  • EuG, 08.07.2004 - T-67/00

    JFE Engineering / Kommission - Kartelle - Markt für nahtlose Stahlrohre - EFTA -

  • EuGH, 21.11.1991 - C-269/90

    Technische Universität München / Hauptzollamt München-Mitte

  • EuGH, 15.10.2002 - C-238/99

    Limburgse Vinyl Maatschappij (LVM) / Kommission

  • EuG, 28.04.2010 - T-446/05

    Das Gericht bestätigt die Geldbußen in einer Gesamthöhe von 23,44 Millionen Euro,

  • EuG, 24.03.2011 - T-375/06

    Das Gericht erklärt die Geldbußen einiger Unternehmen wegen ihrer Beteiligung an

  • EuG, 24.03.2011 - T-382/06

    Tomkins / Kommission

  • EuG, 02.02.2012 - T-83/08

    Denki Kagaku Kogyo und Denka Chemicals / Kommission

  • EuG, 27.09.2012 - T-343/06

    Shell Petroleum u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer

  • EuGH, 14.03.2013 - C-32/11

    Vereinbarungen zwischen Versicherungsgesellschaften und Kfz-Reparaturwerkstätten

  • EuG, 14.05.2014 - T-406/09

    Donau Chemie / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Calciumcarbid und

  • EuG, 10.10.2014 - T-68/09

    Soliver / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2015 - C-373/14

    Toshiba Corporation / Kommission

  • EuG, 15.07.2015 - T-389/10

    Das Gericht setzt die von der Kommission gegen drei Mitglieder des europäischen

  • EuGH, 17.09.2015 - C-634/13

    Total Marketing Services / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Markt für

  • EuGH, 22.10.2015 - C-194/14

    AC-Treuhand / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Europäische

  • EuGH, 07.09.2016 - C-101/15

    Der Gerichtshof bestätigt die von der Kommission gegen die Pilkington Group wegen

  • EuGH, 14.09.2016 - C-519/15

    Trafilerie Meridionali / Kommission

  • EuG, 15.09.2016 - T-18/15

    Philip Morris / Kommission

  • EuGH, 14.03.2017 - C-162/15

    Evonik Degussa / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 101 und 102 AEUV -

  • EuGH, 08.07.1999 - C-199/92

    Hüls / Kommission

  • EuGH, 21.01.2016 - C-74/14

    Eturas u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Kartelle - Aufeinander

  • EuG, 02.02.2022 - T-799/17

    Das Gericht weist die Klage von Scania ab und bestätigt die von der Kommission

    Die bloße Tatsache, dass die Adressaten des Vergleichsbeschlusses ihre Teilnahme an der Zuwiderhandlung zugegeben und so ihre Schuld eingestanden haben, kann nicht dazu führen, dass die Haftbarkeit von Scania aufgrund ihrer möglichen Beteiligung an demselben Sachverhalt anerkannt wird, indem somit die in Bezug auf die Vergleichsparteien gezogenen Schlussfolgerungen automatisch de facto und de jure in eine Art "verdecktes Urteil" der Kommission über Scania verwandelt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2019, Pometon/Kommission, T-433/16, EU:T:2019:201, Rn. 68).

    Ein Schuldanerkenntnis der am Vergleichsverfahren beteiligten Kartellteilnehmer kann sich jedoch auf die Umstände bezüglich einer Beteiligung eines "anderen Unternehmens", im vorliegenden Fall Scania, auswirken, das der Mitwirkung an demselben Kartell verdächtigt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2019, Pometon/Kommission, T-433/16, EU:T:2019:201, Rn. 92; vgl. in diesem Sinne und entsprechend EGMR, 23. Februar 2016, Navalnyy und Ofitserov/Russland, CE:ECHR:2016:0223JUD004663213, § 103).

  • EuGH, 18.03.2021 - C-440/19

    Pometon / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Europäischer Markt für

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Pometon SpA die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 28. März 2019, Pometon/Kommission (T-433/16, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2019:201), mit dem das Gericht Art. 2 des Beschlusses C(2016) 3121 final der Kommission vom 25. Mai 2016 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39792 - Stahl-Strahlmittel, im Folgenden: streitiger Beschluss) für nichtig erklärt und den Betrag der gegen Pometon verhängten Geldbuße auf 3 873 375 Euro festgesetzt hat.

    Die Nrn. 2 und 4 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 28. März 2019, Pometon/Kommission (T - 433/16, EU:T:2019:201), werden aufgehoben.

  • EuG, 05.10.2020 - T-249/17

    Das Gericht erklärt die Nachprüfungsbeschlüsse der Kommission, die aufgrund des

    In den angeführten Urteilen ging es nämlich um Schriftstücke, die innerhalb der durch die prozessleitende Maßnahme gesetzten Frist vorgelegt wurden und daher nicht verspätet waren (Urteile vom 24. Oktober 2018, Epsilon International/Kommission, T-477/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:714, Rn. 35 und 57, vom 5. März 2019, Pethke/EUIPO, T-169/17, nicht veröffentlicht, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2019:135, Rn. 26, 36 und 40, und vom 28. März 2019, Pometon/Kommission, T-433/16, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2019:201, Rn. 27, 28 und 328), oder um spontan eingereichte Schriftstücke, wobei ihre verspätete Einreichung ordnungsgemäß gerechtfertigt wurde (Urteil vom 24. Oktober 2018, Epsilon International/Kommission, T-477/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:714, Rn. 32 und 58).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.10.2020 - C-440/19

    Pometon / Kommission - Rechtsmittel - Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Pometon SpA (im Folgenden: Pometon oder Rechtsmittelführerin), das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 28. März 2019, Pometon/Kommission (T-433/16, EU:T:2019:201), aufzuheben, mit dem Art. 2 des Beschlusses C(2016) 3121 final der Kommission vom 25. Mai 2016 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39792 - Stahl-Strahlmittel) (im Folgenden: streitiger Beschluss) für nichtig erklärt und der Betrag der gegen sie verhängten Geldbuße auf 3 873 375 Euro festgesetzt wurde.

    - das Urteil des Gerichts vom 28. März 2019, Pometon/Kommission (T-433/16, EU:T:2019:201), insoweit aufzuheben, als das Gericht bei der Berechnung der gegen Pometon verhängten Geldbuße den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt, den Satz der außergewöhnlichen Anpassung auf 75 % des Grundbetrags der Geldbuße festgesetzt, den Betrag der gegen Pometon verhängten Geldbuße auf 3 873 375 Euro festgesetzt und die Parteien verurteilt hat, jeweils ihre eigenen Kosten zu tragen;.

  • EuG, 05.10.2020 - T-254/17

    Intermarché Casino Achats/ Kommission

    En effet, dans les arrêts cités, étaient concernées soit des pièces produites dans le délai imparti par la mesure d'organisation de la procédure qui ne l'ont, dès lors, pas été tardivement (arrêts du 24 octobre 2018, Epsilon International/Commission, T-477/16, non publié, EU:T:2018:714, points 35 et 57 ; du 5 mars 2019, Pethke/EUIPO, T-169/17, non publié, sous pourvoi, EU:T:2019:135, points 26, 36 et 40, et du 28 mars 2019, Pometon/Commission, T-433/16, sous pourvoi, EU:T:2019:201, points 27, 28 et 328), soit des pièces déposées spontanément en justifiant dûment leur dépôt tardif (arrêt du 24 octobre 2018, Epsilon International/Commission, T-477/16, non publié, EU:T:2018:714, points 32 et 58).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.05.2019 - C-39/18

    Kommission/ Icap u.a. - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der

    Das Gericht hat die Chalkor-Rechtsprechung nicht nur im angefochtenen Urteil (Zweite erweiterte Kammer) korrekt angewandt, sondern beispielsweise auch in den Urteilen vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission (T-95/15, EU:T:2016:722 [Vierte erweiterte Kammer]), und vom 28. März 2019, Pometon/Kommission (T-433/16, EU:T:2019:201 [Dritte erweiterte Kammer]).
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