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   EuG, 28.03.2019 - T-631/18   

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https://dejure.org/2019,8154
EuG, 28.03.2019 - T-631/18 (https://dejure.org/2019,8154)
EuG, Entscheidung vom 28.03.2019 - T-631/18 (https://dejure.org/2019,8154)
EuG, Entscheidung vom 28. März 2019 - T-631/18 (https://dejure.org/2019,8154)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Herholz/ EUIPO (#)

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke # - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 - Abänderungsersuchen - Offenkundige Unzulässigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Herholz/ EUIPO (#)

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke # - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 - Abänderungsersuchen - Offenkundige Unzulässigkeit

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuG, 18.10.2016 - T-56/15

    Raimund Schmitt Verpachtungsgesellschaft / EUIPO (Brauwelt) - Unionsmarke -

    Auszug aus EuG, 28.03.2019 - T-631/18
    Diese Abänderungsbefugnis zielt jedoch darauf ab, dass das Gericht die Entscheidung erlässt, die die Beschwerdekammer nach der Verordnung 2017/1001 hätte erlassen müssen, was bedeutet, dass die Zulässigkeit eines Abänderungsersuchens im Hinblick auf die Befugnisse zu prüfen ist, die der Beschwerdekammer zukommen (vgl. Urteil vom 18. Oktober 2016, Raimund Schmitt Verpachtungsgesellschaft/EUIPO [Brauwelt], T-56/15, EU:T:2016:618, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit steht es auch dem Gericht nicht zu, über einen Abänderungsantrag zu entscheiden, der auf die entsprechende Abänderung der Entscheidung einer Beschwerdekammer gerichtet ist (vgl. Urteil vom 18. Oktober 2016, Brauwelt, T-56/15, EU:T:2016:618, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 30.06.2009 - T-285/08

    Securvita / HABM (Natur-Aktien-Index) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus EuG, 28.03.2019 - T-631/18
    Eine Beschwerdekammer kann sich bei einer Klage gegen eine Entscheidung des Prüfers oder der Widerspruchsabteilung nach Art. 66 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 in Anbetracht der ihr mit Art. 71 Abs. 1 dieser Verordnung übertragenen Befugnisse nur zu bestimmten Voraussetzungen für die Eintragung der Unionsmarke äußern, nämlich zur Übereinstimmung der Anmeldung mit der Verordnung und zum Ergebnis des Widerspruchs, der gegen die Anmeldung eingelegt werden kann (Beschluss vom 30. Juni 2009, Securvita/HABM [Natur-Aktien-Index], T-285/08, EU:T:2009:230, Rn. 21).
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