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   EuG, 28.04.2021 - T-284/20   

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EuG, 28.04.2021 - T-284/20 (https://dejure.org/2021,10567)
EuG, Entscheidung vom 28.04.2021 - T-284/20 (https://dejure.org/2021,10567)
EuG, Entscheidung vom 28. April 2021 - T-284/20 (https://dejure.org/2021,10567)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Klaus Berthold/ EUIPO - Thomann (HB Harley Benton)

    Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union - Bildmarke HB Harley Benton - Ältere Unionswortmarke HB - Älteres nationales Unternehmenskennzeichen - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 ...

Sonstiges (3)

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (43)

  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

    Auszug aus EuG, 28.04.2021 - T-284/20
    Die Verwechslungsgefahr ist umso größer, je größer die Unterscheidungskraft der älteren Marke ist (Urteil vom 11. November 1997, SABEL, C-251/95, EU:C:1997:528, Rn. 24).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind der bildliche, der klangliche und der begriffliche Aspekt relevant (Urteile vom 11. November 1997, SABEL, C-251/95, EU:C:1997:528, Rn. 23, und vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C-342/97, EU:C:1999:323, Rn. 25).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die begriffliche Ähnlichkeit nach der Rechtsprechung bedeutet, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen in ihrem Sinngehalt übereinstimmen (Urteil vom 11. November 1997, SABEL, C-251/95, EU:C:1997:528, Rn. 24).

    Desgleichen ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Verwechslungsgefahr umso größer ist, je größer sich die Unterscheidungskraft der älteren Marke darstellt (Urteile vom 11. November 1997, SABEL, C-251/95, EU:C:1997:528, Rn. 24, und vom 29. September 1998, Canon, C-39/97, EU:C:1998:442, Rn. 18).

  • EuGH, 12.06.2007 - C-334/05

    HABM / Shaker - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus EuG, 28.04.2021 - T-284/20
    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Gefahr von Verwechslungen beim Publikum als die Gefahr definiert, dass das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C-334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Marken nicht bedeutet, dass nur ein Bestandteil einer komplexen Marke zu berücksichtigen und mit einer anderen Marke zu vergleichen wäre (Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C-334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 41).

    Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf ihre verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C-334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung kann es nur dann für die Beurteilung der Ähnlichkeit allein auf den dominierenden Bestandteil ankommen, wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen sind (Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C-334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 42).

  • EuG, 29.06.2016 - T-567/14

    Group / EUIPO - Iliev (GROUP Company TOURISM & TRAVEL)

    Auszug aus EuG, 28.04.2021 - T-284/20
    Demgegenüber ergibt sich aus der Wendung "wenn und soweit nach dem für den Schutz des Kennzeichens maßgeblichen Recht ... des Mitgliedstaats", dass die beiden weiteren in Art. 8 Abs. 4 Buchst. a und b der Verordnung 2017/1001 anschließend genannten Voraussetzungen im Unterschied zu den vorangehenden gemäß dieser Verordnung nach Kriterien zu beurteilen sind, die das Recht festlegt, dem das geltend gemachte Kennzeichen unterliegt (Urteil vom 29. Juni 2016, Group/EUIPO - Iliev [GROUP Company TOURISM & TRAVEL], T-567/14, EU:T:2016:371, Rn. 27 und 28).

    Allerdings obliegt dem EUIPO diese Pflicht, sich von Amts wegen über das nationale Recht zu informieren, gegebenenfalls dann, wenn es bereits über Angaben zum nationalen Recht verfügt, sei es in Form eines Vorbringens zu dessen Inhalt oder in Form von Unterlagen, die in die Erörterung eingebracht worden sind und deren Beweiskraft geltend gemacht wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juli 2011, Edwin/HABM, C-263/09 P, EU:C:2011:452, Rn. 50, vom 27. März 2014, HABM/National Lottery Commission, C-530/12 P, EU:C:2014:186, Rn. 35, und vom 29. Juni 2016, GROUP Company TOURISM & TRAVEL, T-567/14, EU:T:2016:371, Rn. 79).

    Wie aus der Rechtsprechung hervorgeht, lässt sich insbesondere durch Vorlage von Dokumenten, die die nationalen Rechtsvorschriften enthalten, das in Art. 7 Abs. 2 Buchst. d der Delegierten Verordnung 2018/625 genannte nationale Gesetz dartun (Urteil vom 29. Juni 2016, GROUP Company TOURISM & TRAVEL, T-567/14, EU:T:2016:371, Rn. 20).

  • EuG, 19.11.2008 - T-315/06

    Ercros / OHMI - Degussa (TAI CROS) - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren -

    Auszug aus EuG, 28.04.2021 - T-284/20
    Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die beiden Marken als Teil einer Markenserie erscheinen, die aus einem gemeinsamen Stammbestandteil gebildet wurde, oder wenn die ältere Marke zugleich der Name des Unternehmens ist, dem die Marke gehört (vgl. Urteil vom 19. November 2008, Ercros/HABM - Degussa [TAI CROS], T-315/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:513, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Damit die Gefahr bestehen kann, dass sich die Verkehrskreise über die Zugehörigkeit der angemeldeten Marke zu der Serie irren, müssen die älteren Marken, die dieser Serie angehören, notwendigerweise auf dem Markt präsent sein (Urteil vom 19. November 2008, TAI CROS, T-315/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:513, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 23.10.2002 - T-104/01

    Oberhauser / OHMI - Petit Liberto (Fifties)

    Auszug aus EuG, 28.04.2021 - T-284/20
    Es ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (Urteile vom 23. Oktober 2002, 0berhauser/HABM - Petit Liberto [Fifties], T-104/01, EU:T:2002:262, Rn. 28, und vom 30. Juni 2004, BMI Bertollo/HABM - Diesel [DIESELIT], T-186/02, EU:T:2004:197, Rn. 38).

    In Anwendung des Grundsatzes der Wechselbeziehung kann trotz eines geringen Grades der Ähnlichkeit zwischen den in Rede stehenden Marken eine Verwechslungsgefahr gegeben sein, wenn die Ähnlichkeit zwischen den von ihnen erfassten Waren oder Dienstleistungen groß ist (vgl. Urteil vom 23. Oktober 2002, Fifties, T-104/01, EU:T:2002:262, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 11.07.2007 - T-443/05

    El Corte Inglés / OHMI - Bolaños Sabri (PiraÑAM diseño original Juan Bolaños) -

    Auszug aus EuG, 28.04.2021 - T-284/20
    Es können auch andere Faktoren wie beispielsweise die Vertriebswege der betreffenden Waren berücksichtigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2007, El Corte Inglés/HABM - Bolaños Sabri [PiraÑAM diseño original Juan Bolaños], T-443/05, EU:T:2007:219, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was insbesondere das Ergänzungsverhältnis der Waren und Dienstleistungen anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen solche sind, zwischen denen ein enger Zusammenhang in dem Sinne besteht, dass die eine für die Verwendung der anderen unentbehrlich oder wichtig ist, so dass die Verbraucher denken können, dass die Herstellung dieser Waren oder die Erbringung dieser Dienstleistungen in der Verantwortung desselben Unternehmens liegt (vgl. Urteile vom 11. Juli 2007, PiraÑAM diseño original Juan Bolaños, T-443/05, EU:T:2007:219, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 22. Januar 2009, Commercy/HABM - easyGroup IP Licensing [easyHotel], T-316/07, EU:T:2009:14, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.03.2011 - C-96/09

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts zur Eintragung des Zeichens "BUD"

    Auszug aus EuG, 28.04.2021 - T-284/20
    Auf dieser Grundlage muss der Widersprechende belegen, dass das in Rede stehende Kennzeichen in den Anwendungsbereich des geltend gemachten Rechts des Mitgliedstaats fällt und es erlauben würde, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. März 2011, Anheuser-Busch/Budejovický Budvar, C-96/09 P, EU:C:2011:189, Rn. 190).

    Mit anderen Worten greift die Pflicht des EUIPO, sich von Amts wegen über das maßgebliche nationale Recht zu informieren, nur dann, wenn der Widersprechende seine Pflicht nach Art. 7 Abs. 2 Buchst. d der Delegierten Verordnung 2018/625 zufriedenstellend erfüllt hat (vgl. in Bezug auf die Beweislast des Widersprechenden auch Urteile vom 29. März 2011, Anheuser-Busch/Budejovický Budvar, C-96/09 P, EU:C:2011:189, Rn. 188 und 189, sowie vom 20. April 2005, Atomic Austria/HABM - Fabricas Agrupadas de Muñecas de Onil [ATOMIC BLITZ], T-318/03, EU:T:2005:136, Rn. 33).

  • EuGH, 27.03.2014 - C-530/12

    BHIM/National Lottery Commission - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung

    Auszug aus EuG, 28.04.2021 - T-284/20
    Zwar muss sich das EUIPO nach der Rechtsprechung, wenn es veranlasst sein kann, insbesondere das nationale Recht des Mitgliedstaats zu berücksichtigen, in dem ein älteres Recht geschützt ist, auf das der Widerspruch gestützt wird, von Amts wegen mit den ihm hierzu zweckdienlich erscheinenden Mitteln über das nationale Recht des betreffenden Mitgliedstaats informieren, soweit entsprechende Kenntnisse für die Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzungen eines relativen Eintragungshindernisses und vor allem für die Würdigung der vorgetragenen Tatsachen oder der Beweiskraft der vorgelegten Unterlagen erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. März 2014, HABM/National Lottery Commission, C-530/12 P, EU:C:2014:186, Rn. 45).

    Allerdings obliegt dem EUIPO diese Pflicht, sich von Amts wegen über das nationale Recht zu informieren, gegebenenfalls dann, wenn es bereits über Angaben zum nationalen Recht verfügt, sei es in Form eines Vorbringens zu dessen Inhalt oder in Form von Unterlagen, die in die Erörterung eingebracht worden sind und deren Beweiskraft geltend gemacht wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juli 2011, Edwin/HABM, C-263/09 P, EU:C:2011:452, Rn. 50, vom 27. März 2014, HABM/National Lottery Commission, C-530/12 P, EU:C:2014:186, Rn. 35, und vom 29. Juni 2016, GROUP Company TOURISM & TRAVEL, T-567/14, EU:T:2016:371, Rn. 79).

  • EuG, 04.05.2017 - T-25/16

    Haw Par / EUIPO - Cosmowell (GELENKGOLD)

    Auszug aus EuG, 28.04.2021 - T-284/20
    Die Vorlage bestimmter Auszüge aus ihrem Gesamtkatalog aus dem Jahr 2018 stellt keinen hinreichenden Nachweis dar, denn diese Auszüge zeigen nicht die Position der Klägerin auf dem maßgeblichen Markt (vgl. in Bezug auf dieses Kriterium Urteil vom 4. Mai 2017, Haw Par/EUIPO - Cosmowell [GELENKGOLD], T-25/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:303, Rn. 85).

    Zudem betrifft der Gesamtkatalog der Klägerin aus dem Jahr 2018 unabhängig davon, ob es sich um seine zulässigen oder unzulässigen Teile handelt, einen Zeitraum, der nach der Einreichung der Anmeldung durch die Thomann GmbH liegt (vgl. in Bezug auf dieses Kriterium Urteil vom 4. Mai 2017, GELENKGOLD, T-25/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:303, Rn. 87).

  • EuG, 06.10.2004 - T-117/03

    New Look / OHMI - Naulover (NLSPORT)

    Auszug aus EuG, 28.04.2021 - T-284/20
    In Bezug auf die in Klasse 25 des Abkommens von Nizza enthaltene herkömmliche Bekleidung wie diejenige, die von der angemeldeten Marke erfasst wird, hat das Gericht bereits entschieden, dass der Verbraucher von Waren dieser Art den in Rede stehenden Waren einen durchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrad widmet, sofern es sich nicht um besonders teure Kleidungsstücke handelt oder diese Bekleidung einen erhöhten technologischen oder schützenden Charakter hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2004, New Look/HABM - Naulover [NLSPORT, NLJEANS, NLACTIVE und NLCollection], T-117/03 bis T-119/03 und T-171/03, EU:T:2004:293, Rn. 43, und vom 7. Juli 2005, Miles International/HABM - Biker Miles [Biker Miles], T-385/03, EU:T:2005:276, Rn. 28 und 29).

    Dem bildlichen Aspekt kommt bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr demnach größere Bedeutung zu (Urteil vom 6. Oktober 2004, NLSPORT, NLJEANS, NLACTIVE und NLCollection, T-117/03 bis T-119/03 und T-171/03, EU:T:2004:293, Rn. 50).

  • EuG, 28.10.2009 - T-80/08

    CureVac / OHMI - Qiagen (RNAiFect) - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren -

  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

  • EuG, 22.01.2009 - T-316/07

    Commercy / OHMI - easyGroup IP Licensing (easyHotel) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 28.01.2014 - T-216/11

    Progust / OHMI - Sopralex & Vosmarques (IMPERIA)

  • EuGH, 28.06.2012 - C-599/11

    TofuTown.com / HABM und Meica - Rechtsmittel - Art. 119 der Verfahrensordnung -

  • EuG, 24.10.2017 - T-202/16

    Keturi kambariai / EUIPO - Coffee In (coffee inn) - Unionsmarke -

  • EuG, 16.05.2013 - T-80/11

    Nath Kalsi / OHMI - American Clothing Associates (RIDGE WOOD) -

  • EuG, 21.01.2016 - T-62/14

    BR IP Holder / OHMI - Greyleg Investments (HOKEY POKEY)

  • EuG, 13.06.2006 - T-153/03

    'Inex / OHMI - Wiseman (Représentation d''une peau de vache)' -

  • EuGH, 05.07.2011 - C-263/09

    Der Inhaber eines Namens kann dessen Benutzung als Gemeinschaftsmarke

  • EuG, 30.06.2009 - T-435/05

    DAS GERICHT WEIST DIE KLAGE DER INHABERIN DER RECHTE AN DEN "JAMES BOND"-FILMEN

  • EuG, 30.06.2004 - T-186/02

    BMI Bertollo / OHMI - Diesel (DIESELIT)

  • EuGH, 20.09.2007 - C-193/06

    Nestlé / HABM

  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

  • EuG, 31.01.2012 - T-378/09

    Spar / OHMI - Spa Group Europe (SPA GROUP) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 16.09.2013 - T-338/09

    mbp. - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1

  • EuG, 20.04.2005 - T-318/03

    Atomic Austria / OHMI - Fabricas Agrupadas de Muñecas de Onil (ATOMIC BLITZ) -

  • EuG, 24.09.2015 - T-195/14

    Primagaz / OHMI - Reeh (PRIMA KLIMA) - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren

  • EuG, 26.03.2020 - T-77/19

    Alcar Aktiebolag/ EUIPO - Alcar Holding (alcar.se)

  • EuG, 13.07.2017 - T-189/16

    Migros-Genossenschafts-Bund / EUIPO - Luigi Lavazza (CReMESPRESSO) - Unionsmarke

  • EuG, 29.01.2020 - T-697/18

    Aldi/ EUIPO - Titlbach (ALTISPORT) - Unionsmarke - Widerspruchsverfahren -

  • EuG, 04.05.2005 - T-22/04

    Reemark / OHMI - Bluenet (Westlife) - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren

  • EuG, 11.02.2015 - T-395/12

    'Fetim / OHMI - Solid Floor (Solidfloor The professional''s choice)'

  • EuG, 11.02.2020 - T-732/18

    Dalasa/ EUIPO - Charité - Universitätsmedizin Berlin (charantea)

  • EuG, 07.07.2005 - T-385/03

    Miles International / OHMI - Biker Miles (Biker Miles) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuGH, 26.04.2007 - C-412/05

    Alcon / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • EuGH, 19.06.2012 - C-307/10

    Der Gerichtshof konkretisiert die Anforderungen an die Angabe der Waren und

  • EuGH, 04.07.2019 - C-99/18

    FTI Touristik/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009

  • EuGH, 12.01.2006 - C-361/04

    Ruiz-Picasso u.a. / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1

  • EuGH, 13.09.2007 - C-234/06

    Il Ponte Finanziaria / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Eintragung der

  • EuG, 13.02.2007 - T-256/04

    Mundipharma / OHMI - Altana Pharma (RESPICUR) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 27.02.2018 - T-166/15

    Gramberg / EUIPO - Mahdavi Sabet (Étui pour téléphone portable) -

  • EuGH, 03.06.2015 - C-142/14

    The Sunrider Corporation / HABM

  • EuG, 11.12.2023 - T-754/22

    Nieß/ EUIPO - Terrasoverkapping-inkoop.nl (GARTENLÜX)

    Erfüllt ein Zeichen eine dieser Voraussetzungen nicht, bleibt einem Widerspruch, der auf eine nicht eingetragene Marke oder andere im geschäftlichen Verkehr benutzte Kennzeichenrechte im Sinne von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2017/1001 gestützt wird, somit der Erfolg versagt (vgl. Urteil vom 28. April 2021, Klaus Berthold/EUIPO - Thomann [HB Harley Benton], T-284/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:218, Rn. 134 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 11.12.2023 - T-753/22

    Nieß/ EUIPO - Thema Products (Gartenlux)

    Erfüllt ein Zeichen eine dieser Voraussetzungen nicht, bleibt einem Widerspruch, der auf eine nicht eingetragene Marke oder andere im geschäftlichen Verkehr benutzte Kennzeichenrechte im Sinne von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2017/1001 gestützt wird, somit der Erfolg versagt (vgl. Urteil vom 28. April 2021, Klaus Berthold/EUIPO - Thomann [HB Harley Benton], T-284/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:218, Rn. 134 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 19.04.2023 - T-749/21

    Gerhard Grund Gerüste/ EUIPO - Josef Grund Gerüstbau (Josef Grund Gerüstbau) -

    Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die beiden Marken als Teil einer Markenserie erscheinen, die aus einem gemeinsamen Stammbestandteil gebildet wurde, oder wenn die ältere Marke zugleich der Name des Unternehmens ist, dem die Marke gehört (vgl. Urteil vom 28. April 2021, Klaus Berthold/EUIPO - Thomann [HB Harley Benton], T-284/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:218, Rn. 125 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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