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   EuG, 28.05.2018 - T-426/17   

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https://dejure.org/2018,13470
EuG, 28.05.2018 - T-426/17 (https://dejure.org/2018,13470)
EuG, Entscheidung vom 28.05.2018 - T-426/17 (https://dejure.org/2018,13470)
EuG, Entscheidung vom 28. Mai 2018 - T-426/17 (https://dejure.org/2018,13470)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Item Industrietechnik/ EUIPO (EFUSE)

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke EFUSE - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EU] 2017/1001)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke EFUSE - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EU] 2017/1001)

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Item Industrietechnik/ EUIPO (EFUSE)

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke EFUSE - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EU] 2017/1001)

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Item Industrietechnik/ EUIPO (EFUSE)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke EFUSE - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EU] 2017/1001)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuG, 07.07.2011 - T-208/10

    Cree / HABM (TRUEWHITE)

    Auszug aus EuG, 28.05.2018 - T-426/17
    Diese Bestimmung verfolgt somit das im allgemeinen Interesse liegende Ziel, dass solche Zeichen oder Angaben von jedermann frei verwendet werden können (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31, und vom 7. Juli 2011, Cree/HABM [TRUEWHITE], T-208/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:340, Rn. 12).

    Außerdem werden Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der angemeldeten Ware oder Dienstleistung dienen können, gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, so zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 30, und vom 7. Juli 2011, TRUEWHITE, T-208/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:340, Rn. 13).

    Folglich fällt ein Zeichen unter das in dieser Bestimmung aufgestellte Verbot, wenn es einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den fraglichen Waren oder Dienstleistungen aufweist, der es dem betreffenden Publikum ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteil vom 7. Juli 2011, TRUEWHITE, T-208/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:340, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem lässt sich der beschreibende Charakter eines Zeichens nur anhand seiner Wahrnehmung durch die angesprochenen Verkehrskreise und in Bezug auf die betroffenen Waren oder Dienstleistungen beurteilen (Urteile vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T-34/00, EU:T:2002:41, Rn. 38, und vom 7. Juli 2011, TRUEWHITE, T-208/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:340, Rn. 17).

  • EuG, 13.11.2008 - T-346/07

    Duro Sweden / HABM (EASYCOVER)

    Auszug aus EuG, 28.05.2018 - T-426/17
    Als Zweites ist bei der Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 zu prüfen, ob hinsichtlich einer bestimmten Bedeutung des in Rede stehenden Zeichens aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise ein hinreichend unmittelbarer und konkreter Zusammenhang zwischen dem Zeichen EFUSE und den Merkmalen der Waren besteht, für die die Eintragung begehrt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2008, Duro Sweden/HABM [EASYCOVER], T-346/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:496, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im vorliegenden Fall steht aber die Kombination aus dem Buchstaben "e", der als Abkürzung der Begriffe "elektrisch" oder "elektronisch" in den Sprachgebrauch eingegangen ist, und dem Hauptwort "fuse" mit den lexikalischen und grammatikalischen Regeln des Englischen im Einklang und ist nicht phantasievoll oder ungewöhnlich in Bezug auf die streitigen Waren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. April 2008, Eurocopter/HABM [STEADYCONTROL], T-181/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:86, Rn. 44, und vom 13. November 2008, EASYCOVER, T-346/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:496, Rn. 50 bis 53), so dass der sich aus ihr ergebende Begriff nicht über die Summe seiner Bestandteile hinausgeht.

  • EuG, 30.11.2017 - T-798/16

    Hanso Holding / EUIPO (REAL) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke REAL -

    Auszug aus EuG, 28.05.2018 - T-426/17
    Es ist aber daran zu erinnern, dass ein Wortzeichen von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. Urteil vom 30. November 2017, Hanso Holding/EUIPO [REAL], T-798/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:854, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Tatsächlich muss angesichts des dieser Bestimmung zugrunde liegenden Allgemeininteresses, auf das oben in Rn. 16 hingewiesen worden ist, jedes Unternehmen solche Zeichen oder Angaben frei nutzen können, um ein beliebiges Merkmal seiner eigenen Waren unabhängig von dessen wirtschaftlicher Bedeutung zu beschreiben (vgl. Urteil vom 30. November 2017, REAL, T-798/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:854, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 23.10.2003 - C-191/01

    EIN WORTZEICHEN KANN VON DER EINTRAGUNG ALS GEMEINSCHAFTSMARKE AUSGESCHLOSSEN

    Auszug aus EuG, 28.05.2018 - T-426/17
    Diese Bestimmung verfolgt somit das im allgemeinen Interesse liegende Ziel, dass solche Zeichen oder Angaben von jedermann frei verwendet werden können (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31, und vom 7. Juli 2011, Cree/HABM [TRUEWHITE], T-208/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:340, Rn. 12).

    Außerdem werden Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der angemeldeten Ware oder Dienstleistung dienen können, gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, so zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 30, und vom 7. Juli 2011, TRUEWHITE, T-208/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:340, Rn. 13).

  • EuG, 29.04.2009 - T-81/08

    Enercon / OHMI (E-Ship) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus EuG, 28.05.2018 - T-426/17
    Darüber hinaus ist festzustellen, dass entgegen dem Vorbringen der Klägerin aus dem Urteil vom 29. April 2009, Enercon/HABM (E-Ship) (T-81/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:128), nicht hervorgeht, dass die Tatsache, dass der Buchstabe "e" eine geläufige Abkürzung des Wortes "elektrisch" oder "elektronisch" darstellt, nur dann gelten soll, wenn dieser Bestandteil vom Rest des Zeichens abgegrenzt ist.
  • EuG, 02.04.2008 - T-181/07

    Eurocopter / HABM (STEADYCONTROL)

    Auszug aus EuG, 28.05.2018 - T-426/17
    Im vorliegenden Fall steht aber die Kombination aus dem Buchstaben "e", der als Abkürzung der Begriffe "elektrisch" oder "elektronisch" in den Sprachgebrauch eingegangen ist, und dem Hauptwort "fuse" mit den lexikalischen und grammatikalischen Regeln des Englischen im Einklang und ist nicht phantasievoll oder ungewöhnlich in Bezug auf die streitigen Waren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. April 2008, Eurocopter/HABM [STEADYCONTROL], T-181/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:86, Rn. 44, und vom 13. November 2008, EASYCOVER, T-346/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:496, Rn. 50 bis 53), so dass der sich aus ihr ergebende Begriff nicht über die Summe seiner Bestandteile hinausgeht.
  • EuG, 09.06.2010 - T-315/09

    Hoelzer / HABM (SAFELOAD) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus EuG, 28.05.2018 - T-426/17
    Wie nämlich die Beschwerdekammer und der Prüfer zutreffend ausgeführt haben, entspricht die Verwendung eines kursiven Schrifttyps in Fettdruck zur Wiedergabe von Großbuchstaben gängigen Gestaltungsmethoden und ist als banal anzusehen, so dass sie die Aufmerksamkeit nicht von der beschreibenden Aussage des Bestandteils "efuse" ablenken kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juni 2010, Hoelzer/HABM [SAFELOAD], T-315/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:227, Rn. 26, und vom 19. April 2016, Spirig Pharma/EUIPO [Daylong], T-261/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:220, Rn. 40).
  • EuG, 30.11.2015 - T-845/14

    August Brötje / HABM (HydroComfort) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus EuG, 28.05.2018 - T-426/17
    Wie sich aus Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 ergibt, kann ein Zeichen schon dann nicht als Unionsmarke eingetragen werden, wenn eines der dort aufgezählten Eintragungshindernisse vorliegt (vgl. Beschluss vom 30. November 2015, August Brötje/HABM [HydroComfort], T-845/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:934, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 19.04.2016 - T-261/15

    Spirig Pharma / EUIPO (Daylong)

    Auszug aus EuG, 28.05.2018 - T-426/17
    Wie nämlich die Beschwerdekammer und der Prüfer zutreffend ausgeführt haben, entspricht die Verwendung eines kursiven Schrifttyps in Fettdruck zur Wiedergabe von Großbuchstaben gängigen Gestaltungsmethoden und ist als banal anzusehen, so dass sie die Aufmerksamkeit nicht von der beschreibenden Aussage des Bestandteils "efuse" ablenken kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juni 2010, Hoelzer/HABM [SAFELOAD], T-315/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:227, Rn. 26, und vom 19. April 2016, Spirig Pharma/EUIPO [Daylong], T-261/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:220, Rn. 40).
  • EuG, 18.10.2016 - T-56/15

    Raimund Schmitt Verpachtungsgesellschaft / EUIPO (Brauwelt) - Unionsmarke -

    Auszug aus EuG, 28.05.2018 - T-426/17
    Insoweit ist auch die Analyse der fraglichen Wörter anhand der maßgeblichen lexikalischen und grammatikalischen Regeln von Bedeutung (vgl. Urteil vom 18. Oktober 2016, Raimund Schmitt Verpachtungsgesellschaft/EUIPO [Brauwelt], T-56/15, EU:T:2016:618, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 27.02.2002 - T-34/00

    Eurocool Logistik / HABM (EUROCOOL)

  • EuG, 21.05.2008 - T-329/06

    Enercon / OHMI (E) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke E

  • EuG, 27.04.2010 - T-303/06

    UniCredito Italiano / OHMI - Union Investment Privatfonds (UNIWEB)

  • EuG, 25.11.2014 - T-303/06

    UniCredit / OHMI - Union Investment Privatfonds (UNIWEB)

  • EuG, 14.03.2017 - T-276/15

    Edison / EUIPO - Eolus Vind (e) - Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung

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