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   EuG, 28.06.2000 - T-191/98 R II   

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EuG, 28.06.2000 - T-191/98 R II (https://dejure.org/2000,7880)
EuG, Entscheidung vom 28.06.2000 - T-191/98 R II (https://dejure.org/2000,7880)
EuG, Entscheidung vom 28. Juni 2000 - T-191/98 R II (https://dejure.org/2000,7880)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Zahlung einer Geldbuße - Bankbürgschaft - Dringlichkeit - Abwägung der Interessen

  • Europäischer Gerichtshof

    Atlantic Container Line u.a. / Kommission

  • EU-Kommission

    Cho Yang Shipping Co. Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Wettbewerb - Zahlung einer Geldbuße - Bankbürgschaft - Dringlichkeit - Abwägung der betroffenen Belange.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung der Kommission vom 16. September 1998 in einem Verfahren nach Art. 85 und Art. 86 EGV, soweit der Antragstellerin eine Geldbuße auferlegt wird; Wettbewerbsverstoß durch eine Vereinbarung über die Linienschiffahrt auf der ...

  • Judicialis

    EGV Art. 242; ; EGV Art. 243; ; Beschluss 88/591/ EGKS, EWG, Euratom Art. 4; ; Entscheidung 1999/243/EG

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 06.05.1982 - 107/82

    AEG / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.06.2000 - T-191/98
    Aus dem Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 6. Mai 1982 in der Rechtssache 107/82 R (AEG/Kommission, Slg. 1982, 1549) gehe hervor, daß die Verpflichtung zur Stellung einer Bankbürgschaft dazu diene, von der Erhebung von Verschleppungsklagen abzuschrecken.
  • EuGH, 07.05.1982 - 86/82

    Hasselblad / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.06.2000 - T-191/98
    Bei der Prüfung des vorliegenden Antrags sei die Unterstützung zu berücksichtigen, die die Unternehmen des Konzerns, zu dem die Antragstellerin gehöre, leisten könnten (Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 7. Mai 1982 in der Rechtssache 86/82 R, Hasselblad/Kommission, Slg. 1982, 1555, Randnr. 4; Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 21. Dezember 1994 in der Rechtssache T-295/94 R, Buchmann/Kommission, Slg. 1994, II-1265).
  • EuGH, 14.12.1999 - C-364/99

    DSR-Senator Lines / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.06.2000 - T-191/98
    Wenn nicht der Grundsatz des Artikels 242 EG, daß Klagen keine aufschiebende Wirkung haben, ausgehöhlt werden soll, kann dem vorliegenden Antrag nur stattgegeben werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes in der Rechtssache AEG/Kommission und vom 14. Dezember 1999 in der Rechtssache C-364/99 P[R], DSR-Senator Lines/Kommission, Slg. 1999, I-8733, Randnr. 48).
  • EuGH, 14.10.1996 - C-268/96

    SCK und FNK / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.06.2000 - T-191/98
    Diese Voraussetzungen sind kumulativ, so daß der Antrag auf einstweilige Anordnungen zurückzuweisen ist, sofern eine von ihnen fehlt (Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1996 in der Rechtssache C-268/96 P[R], SCK und FNK/Kommission, Slg. 1996, I-4971, Randnr. 30).
  • EuG, 21.12.1994 - T-295/94

    Buchmann GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 28.06.2000 - T-191/98
    Bei der Prüfung des vorliegenden Antrags sei die Unterstützung zu berücksichtigen, die die Unternehmen des Konzerns, zu dem die Antragstellerin gehöre, leisten könnten (Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 7. Mai 1982 in der Rechtssache 86/82 R, Hasselblad/Kommission, Slg. 1982, 1555, Randnr. 4; Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 21. Dezember 1994 in der Rechtssache T-295/94 R, Buchmann/Kommission, Slg. 1994, II-1265).
  • EuGH, 16.03.2000 - C-395/96

    Compagnie maritime belge transports u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.06.2000 - T-191/98
    Zu diesem letzten Aspekt ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission der Antragstellerin eine Geldbuße auferlegt hat, weil sie unter Verstoß gegen das in Artikel 86 EG-Vertrag enthaltene Verbot eine beherrschende Stellung mißbräuchlich ausgenutzt hat; von dem genannten Verbot kann nach ständiger Rechtsprechung keine wie auch immer geartete Freistellung gewährt werden (Urteil des Gerichtshofes vom 16. März 2000 in den Rechtssachen C-395/96 P und C-396/96 P, Compagnie maritime belge u. a./Kommission, Slg. 2000, I-1365, Randnr. 135).
  • EuGH, 29.06.1999 - C-107/99

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.06.2000 - T-191/98
    Der Richter der einstweiligen Anordnung nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der bestehenden Interessen vor (Beschluß des Präsidenten desGerichtshofes vom 29. Juni 1999 in der Rechtssache C-107/99 R, Italien/Kommission, Slg. 1999, I-4011, Randnr. 59).
  • EuG, 30.06.2009 - T-550/08

    Tudapetrol Mineralölerzeugnisse Nils Hansen / Kommission - Beweisaufnahme -

          Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass Art. 242 EG den Grundsatz aufstellt, dass Klagen keine aufschiebende Wirkung haben (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 25. Juli 2000, Niederlande/Parlament und Rat, C-377/98 R, Slg. 2000, I-6229, Randnr. 44, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 28. Juni 2000, Cho Yang Shipping/Kommission, T-191/98 R II, Slg. 2000, II-2551, Randnr. 42).

          Dieses Erfordernis trägt dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Entscheidungen der Kommission und an der Wahrung der finanziellen Interessen der Gemeinschaft sowie den Vorteilen Rechnung, die sich aus einem etwaigen wettbewerbswidrigen Verhalten einer Gesellschaft für deren Gesellschafter ergeben können, wobei die Einbeziehung der Situation der Unternehmensgruppe, der die betroffene Gesellschaft angehört, keineswegs bedeutet, dass die Geldbuße oder die Haftung für die Rechtsverletzung Dritten auferlegt wird (vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 21. Juli 1999 in der Rechtssache T-191/98 R, DSR-Senator Lines/Kommission, Slg. 1999, II-2531, Randnr. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 13.07.2006 - T-11/06

    Romana Tabacchi / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf Aussetzung

    102 Erstens ist zu dem Vorbringen der Kommission über die Beziehungen zwischen der Antragstellerin und den angesprochenen Geldinstituten zunächst festzustellen, dass - wie die Antragstellerin zutreffend bemerkt - die Relevanz dieser Schreiben im Licht der objektiven wirtschaftlichen Lage der Antragstellerin zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 28. Juni 2000 in der Rechtssache T-191/98 R II, Cho Yang Shipping/Kommission, Slg. 2000, II-2551, Randnr. 43).

    Diese Einbeziehung der Situation der Unternehmensgruppe, der die Antragstellerin angehört, bedeutet keineswegs, dass die Geldbuße oder die Haftung für die Rechtsverletzung Dritten auferlegt wird (vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 21. Juli 1999 in der Rechtssache T-191/98 R, DSR-Senator Lines/Kommission, Slg. 1999, II-2531, Randnr. 64 und die dort zitierte Rechtsprechung).

  • EuG, 21.01.2004 - T-217/03

    FNCBV / Kommission - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Wettbewerb -

    40 Schließlich sei das Erfordernis, die Wirksamkeit der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln und ihre abschreckende Wirkung zu wahren, im vorliegenden Fall insofern von ganz besonderer Bedeutung, als die Antragstellerin an einer schwerwiegenden Zuwiderhandlung gegen die gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln teilgenommen habe (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 28. Juni 2000 in der Rechtssache T-191/98 R II, Cho Yang Shipping/Kommission, Slg. 2000, II-2551, Randnr. 54).
  • EuG, 21.01.2004 - T-245/03

    FNSEA u.a. / Kommission - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Wettbewerb -

    118 Schließlich sei das Erfordernis, die Wirksamkeit der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln und ihre abschreckende Wirkung zu wahren, im vorliegenden Fall insofern von ganz besonderer Bedeutung, als die Antragsteller an einer schwerwiegenden Zuwiderhandlung gegen die gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln teilgenommen hätten (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 28. Juni 2000 in der Rechtssache T-191/98 R II, Cho Yang Shipping/Kommission, Slg. 2000, II-2551, Randnr. 54).
  • EuG, 27.03.2003 - T-398/02

    Linea GIG / Kommission

    Das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände kann grundsätzlich dann angenommen werden, wenn die Partei, die die Befreiung von der Stellung der verlangten Bankbürgschaft beantragt, den Beweis dafür erbringt, dass es ihr objektiv unmöglich ist, diese Bürgschaft zu stellen (vgl. in diesem Sinne die Beschlüsse DSR-Senator Lines/Kommission und FEG/Kommission), oder dass die Stellung der Bürgschaft ihre Existenz gefährden würde (vgl. u. a. die Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 21. Dezember 1994 in der Rechtssache T-295/94 R, Buchmann/Kommission, Slg. 1994, II-1265, Randnr. 24, und vom 28. Juni 2000 in der Rechtssache T-191/98 R II, Cho Yang Shipping/Kommission, Slg. 2000, II-2551, Randnr. 43).
  • EuGH, 24.07.2003 - C-233/03

    Linea GIG / Kommission

    Doch wird in Randnummer 61 des angefochtenen Beschlusses entschieden, dass "es die Interessenabwägung [verbietet], dem vorliegenden Antrag auf einstweilige Anordnung stattzugeben", was auf folgende Erwägungen gestützt wird: "62 Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles hätte nämlich die Aussetzung des Vollzugs der [streitigen] Entscheidung, soweit darin der Antragstellerin die Zahlung einer Geldbuße auferlegt wird, zur Folge, die Kommission daran zu hindern, sich im Hinblick auf die Beitreibung der Geldbuße und die Wahrung ihres Interesses sowie der finanziellen Interessen der Gemeinschaft mit einem wie auch immer gearteten Antrag an das nationale Gericht zu wenden (Beschluss vom 28. Juni 2000 [in der Rechtssache T-191/98 R II, Cho Yang Shipping/Kommission, Slg. 2000, II-2551], Randnr. 53), und dies in Wirklichkeit allein in der Absicht, die anderen Gläubiger von Linea zu schützen.
  • EuG, 14.11.2008 - T-410/08

    GEMA / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Entscheidung der Kommission mit

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass Art. 242 EG den Grundsatz aufstellt, dass Klagen keine aufschiebende Wirkung haben (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 25. Juli 2000, Niederlande/Parlament und Rat, C-377/98 R, Slg. 2000, I-6229, Randnr. 44, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 28. Juni 2000, Cho Yang Shipping/Kommission, T-191/98 R II, Slg. 2000, II-2551, Randnr. 42).
  • EuG, 25.02.2015 - T-812/14

    BPC Lux 2 u.a. / Kommission

    Cependant, l'article 278 TFUE pose le principe du caractère non suspensif des recours (ordonnances du 25 juillet 2000, Pays-Bas/Parlement et Conseil, C-377/98 R, Rec, EU:C:2000:719, point 44, et du 28 juin 2000, Cho Yang Shipping/Commission, T-191/98 RII, Rec, EU:T:2000:171, point 42), les actes adoptés par les institutions de l'Union européenne bénéficiant d'une présomption de légalité.
  • EuG, 05.08.2003 - T-79/03

    IRO / Kommission

    Das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände kann grundsätzlich dann angenommen werden, wenn die Partei, die die Befreiung von der Stellung der verlangten Bankbürgschaft beantragt, den Beweis dafür erbringt, dass es ihr objektiv unmöglich ist, diese Bürgschaft zu stellen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1999 in der Rechtssache C-364/99 P[R], DSR-Senator Lines/Kommission, Slg. 1999, I-8733, und FEG/Kommission), oder dass die Stellung der Bürgschaft ihre Existenz gefährden würde (vgl. u. a. die Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 21. Dezember 1994 in der Rechtssache T-295/94 R, Buchmann/Kommission, Slg. 1994, II-1265, Randnr. 24, und vom 28. Juni 2000 in der Rechtssache T-191/98 R II, Cho Yang Shipping/Kommission, Slg. 2000, II-2551, Randnr. 43).
  • EuG, 08.04.2008 - T-92/08

    Zypern / Kommission

    p. I-6229, point 44, et ordonnance du président du Tribunal du 28 juin 2000, Cho Yang Shipping/Commission, T-191/98 R II, Rec.
  • EuG, 20.10.2003 - T-46/03

    Leali / Kommission

  • EuG, 08.06.2009 - T-173/09

    Z / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Einsicht eines Drittbetroffenen in

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