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   EuG, 28.09.1999 - T-254/97   

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EuG, 28.09.1999 - T-254/97 (https://dejure.org/1999,7025)
EuG, Entscheidung vom 28.09.1999 - T-254/97 (https://dejure.org/1999,7025)
EuG, Entscheidung vom 28. September 1999 - T-254/97 (https://dejure.org/1999,7025)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Bananen - Einfuhren aus AKP- und Drittstaaten - Antrag auf Einfuhrlizenzen - Härtefall - Übergangsmaßnahmen - Verordnung (EWG) Nr. 404/93

  • Europäischer Gerichtshof

    Fruchthandelsgesellschaft Chemnitz / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Fruchthandelsgesellschaft mbH Chemnitz gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Verordnung Nr. 404/93 des Rates
    1 Völkerrechtliche Verträge - Welthandelsorganisation - Bericht des Ständigen Berufungsgremiums - Bedeutung - Entscheidung des Streitbeilegungsgremiums, mit der der Bericht angenommen wird - Unmittelbare Wirkung - Voraussetzungen

  • EU-Kommission

    Fruchthandelsgesellschaft mbH Chemnitz gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Bananen - Einfuhren aus AKP- und Drittstaaten - Antrag auf Einfuhrlizenzen - Härtefall - Übergangsmaßnahmen - Verordnung (EWG) Nr. 404/93.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates über eine gemeinsame Marktorganisation für Bananen; Eröffnung eines jährlichen Zollkontinents für Einfuhren von Bananen aus AKP- und Drittstaaten; Bedarfsvorausschätzung festgesetzter Zolltarifkontingente wird aufgeteilt nach Maßgabe ...

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 404/93

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 9. Juli 1997, mit der sie den Antrag der Klägerin auf Erlaß vorläufiger Maßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen abgelehnt hat

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 26.11.1996 - C-68/95

    T. Port / Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

    Auszug aus EuG, 28.09.1999 - T-254/97
    So habe die Kommission die im Urteil des Gerichtshofes vom 26. November 1996 in der Rechtssache C-68/95 (T. Port, Slg. 1996, I-6065) für die Annahme eines Härtefalls aufgestellten Voraussetzungen nicht beachtet.

    Ferner würden die Schwierigkeiten aller Unternehmen der ehemaligen DDR, die nach der Wiedervereinigung im Zuge der Privatisierung aufgetreten seien, nicht von Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 erfaßt, da, wie der Gerichtshof im Urteil T. Port ausgeführt habe, die Voraussetzungen, unter denen auf der Grundlage dieses Artikels Härtefallregelungen getroffen werden könnten, ausschließlich individualrechtlich ausgestaltet seien.

    46 und 47, Urteile des Gerichtshofes T. Port, Randnr. 34, und vom 4. Februar 1997 in den Rechtssachen C-9/95, C-23/95 und C-156/95, Belgien und Deutschland/Kommission, Slg. 1997, I-645, Randnr. 22, sowie Beschluß Camar/Kommission, Randnr. 42).

    Der Gerichtshof hat entschieden, daß die Kommission auch die Lage von Wirtschaftsteilnehmern berücksichtigen muß, die im Rahmen einer vor dem Erlaß der Verordnung Nr. 404/93 bestehenden nationalen Regelung in einer bestimmten Weise geschäftlich disponiert haben, ohne daß sie vorhersehen konnten, wie sich dies nach Einführung der gemeinsamen Marktorganisation auswirken würde (Urteil T. Port, Randnr. 37).

  • EuGH, 05.10.1994 - C-280/93

    Deutschland / Rat

    Auszug aus EuG, 28.09.1999 - T-254/97
    22 und 23, und vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-280/93, Deutschland/Rat, Slg. 1994, I-4973, Randnr. 110).

    Nach ständiger Rechtsprechung soll mit solchen Übergangsmaßnahmen Störungen des Binnenmarktes begegnet werden, die sich dadurch ergeben, daß die gemeinsame Marktorganisation an die Stelle der verschiedenen nationalen Regelungen tritt; diese Maßnahmen dienen der Überwindung der Schwierigkeiten, denen sich die Marktbeteiligten nach Einführung der gemeinsamen Marktorganisation gegenübersehen, die ihren Ursprung jedoch in dem Zustand der nationalen Märkte vor Erlaß der Verordnung Nr. 404/93 haben (Beschluß des Gerichtshofes vom 29. Juni 1993 in der Rechtssache C-280/93 R, Slg. 1993, I-3667, Randnrn.

    Im übrigen hat der Gerichtshof im Urteil Deutschland/Rat vom 5. Oktober 1994 (Randnrn. 73 und 74) entschieden, daß zwar nicht alle Unternehmen von der Verordnung Nr. 404/93 in gleicher Weise berührt werden, daß jedoch diese unterschiedliche Behandlung naturgemäß mit dem Ziel einer Integration bisher abgeschotteter Märkte verbunden ist, wenn man die unterschiedliche Situation berücksichtigt, in der sich die verschiedenen Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern vor der Einführung der gemeinsamen Marktorganisation befanden.

    Zudem entspricht die Beschränkung der Möglichkeit, Drittlandsbananen einzuführen, die die Einführung des Zollkontingents und des Mechanismus seiner Aufteilung mit sich bringt, den im Allgemeininteresse der Gemeinschaft liegenden, mit der Errichtung der gemeinsamen Marktorganisation verfolgten Zielen und beeinträchtigt folglich die freie Berufsausübung traditioneller Vermarkter von Drittlandsbananen nichtunangemessen (Urteile des Gerichtshofes Deutschland/Rat vom 5. Oktober 1994, Randnrn. 79, 82 und 87, sowie vom 10. März 1998 in der Rechtssache C-122/95, Deutschland/Rat, Slg. 1998, I-973, Randnr. 77).

  • EuG, 06.04.1995 - T-143/89

    Ferriere Nord SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb

    Auszug aus EuG, 28.09.1999 - T-254/97
    Hierzu genügt die Feststellung, daß nach der Rechtsprechung eine Handlung nur dann ermessensmißbräuchlich ist, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, daß sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken vorgenommen worden ist (Urteil des Gerichts vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-143/89, Ferriere Nord/Kommission, Slg. 1995, II-917, Randnr. 68, und Urteil des Gerichtshofes vom 12. November 1996 in der Rechtssache C-84/94, Vereinigtes Königreich/Rat, Slg. 1996, I-5755, Randnr. 69).
  • EuGH, 12.11.1996 - C-84/94

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS AUF NICHTIGERKLÄRUNG

    Auszug aus EuG, 28.09.1999 - T-254/97
    Hierzu genügt die Feststellung, daß nach der Rechtsprechung eine Handlung nur dann ermessensmißbräuchlich ist, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, daß sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken vorgenommen worden ist (Urteil des Gerichts vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-143/89, Ferriere Nord/Kommission, Slg. 1995, II-917, Randnr. 68, und Urteil des Gerichtshofes vom 12. November 1996 in der Rechtssache C-84/94, Vereinigtes Königreich/Rat, Slg. 1996, I-5755, Randnr. 69).
  • EuG, 21.03.1997 - T-79/96

    Camar Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Gemeinsame

    Auszug aus EuG, 28.09.1999 - T-254/97
    Insoweit bezieht sich die Kommission ferner auf den Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 21. März 1997 in der Rechtssache T-79/96 R (Camar/Kommission, Slg. 1997, II-403).
  • EuGH, 26.10.1982 - 104/81

    Hauptzollamt Mainz / Kupferberg & Cie.

    Auszug aus EuG, 28.09.1999 - T-254/97
    Nach der Gemeinschaftsrechtsprechung kann eine Bestimmung einer Entscheidung, die nicht an den Betroffenen gerichtet ist, nur dann ihm gegenüber unmittelbare Wirkung entfalten, wenn diese Bestimmung ihrem Adressaten eine unbedingte und hinreichend eindeutige, klare Verpflichtung gegenüber dem Betroffenen auferlegt (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 6. Oktober 1970 in der Rechtssache 9/70, Grad, Slg. 1970, 825, Randnr. 9, vom 26. Oktober 1982 in der Rechtssache 104/81, Kupferberg, Slg. 1982, 3641, Randnrn.
  • EuG, 11.12.1996 - T-521/93

    Klage gegen die Einführung einer gemeinsamen Marktorganisation für Bananen durch

    Auszug aus EuG, 28.09.1999 - T-254/97
    Zum Vortrag der Klägerin, daß durch den Übergang zur gemeinsamen Marktorganisation für Bananen ihr Grundrecht auf freie Berufsausübung als Bananenimporteurin beeinträchtigt worden sei, stellt die Kommission fest, daß die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit zwar nach ständiger Rechtsprechung zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehöre, jedoch keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen könne und im Hinblick auf ihre soziale Funktion gesehen werden müsse (vgl. Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 1996 in der Rechtssache T-521/93, Atlanta u. a./Rat und Kommission, Slg. 1996, II-1707, Randnr. 62).
  • EuGH, 14.05.1974 - 4/73

    Nold KG / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.09.1999 - T-254/97
    Zudem könne der Schutz der Wirtschaftsteilnehmer keinesfalls auf bloße kaufmännische Interessen oder Chancen ausgedehnt werden, deren Ungewißheit zum Wesen wirtschaftlicher Tätigkeit gehöre (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 14. Mai 1974 in der Rechtssache 4/73, Nold u. a./Kommission, Slg. 1974, 491, Randnr. 14).
  • EuGH, 04.02.1997 - C-9/95

    Belgien und Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.09.1999 - T-254/97
    46 und 47, Urteile des Gerichtshofes T. Port, Randnr. 34, und vom 4. Februar 1997 in den Rechtssachen C-9/95, C-23/95 und C-156/95, Belgien und Deutschland/Kommission, Slg. 1997, I-645, Randnr. 22, sowie Beschluß Camar/Kommission, Randnr. 42).
  • EuGH, 06.10.1970 - 9/70

    Grad / Finanzamt Traunstein

    Auszug aus EuG, 28.09.1999 - T-254/97
    Nach der Gemeinschaftsrechtsprechung kann eine Bestimmung einer Entscheidung, die nicht an den Betroffenen gerichtet ist, nur dann ihm gegenüber unmittelbare Wirkung entfalten, wenn diese Bestimmung ihrem Adressaten eine unbedingte und hinreichend eindeutige, klare Verpflichtung gegenüber dem Betroffenen auferlegt (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 6. Oktober 1970 in der Rechtssache 9/70, Grad, Slg. 1970, 825, Randnr. 9, vom 26. Oktober 1982 in der Rechtssache 104/81, Kupferberg, Slg. 1982, 3641, Randnrn.
  • EuGH, 29.06.1993 - C-280/93

    Deutschland / Rat

  • EuGH, 10.03.1998 - C-122/95

    DISKRIMINIERUNG VON IMPORTEUREN VON BANANEN AUS BESTIMMTEN LATEINAMERIKANISCHEN

  • EuG, 03.02.2005 - T-19/01

    Chiquita Brands u.a. / Kommission - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen -

    167 Was die Merkmale der Verordnung Nr. 2362/98 angeht, so ist den von der Klägerin eingereichten Beweismitteln sowie den Unterlagen und Äußerungen der Kommission zu entnehmen, dass die Gemeinschaft die Regelung von 1999, zu der die Verordnung Nr. 2362/98 gehört, erließ, um auf die Entscheidung des DSB vom 25. September 1997 hin ihren im Rahmen der WTO-Übereinkünfte übernommenen Verpflichtungen nachzukommen (Urteil des Gerichts vom 28. September 1999 in der Rechtssache T-254/97, Fruchthandelsgesellschaft Chemnitz/Kommission, Slg. 1999, II-2743, Randnr. 26).
  • EuG, 09.09.2008 - T-75/06

    Bayer CropScience u.a. / Kommission - Richtlinie 91/414/EWG -

    Eine Entscheidung ist nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen wurde (Urteile des Gerichtshofs vom 25. Juni 1997, 1talien/Kommission, C-285/94, Slg. 1997, I-3519, Randnr. 52, Urteile des Gerichts vom 28. September 1999, Fruchthandelsgesellschaft Chemnitz/Kommission, T-254/97, Slg. 1999, II-2743, Randnr. 76, und Cordis/Kommission, T-612/97, Slg. 1999, II-2771, Randnr. 41).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2002 - C-312/00

    Kommission / Camar und Tico

    48: - Urteil zitiert in Fußnote 29, Randnr. 38.49: - Randnr. 38; vgl. auch die Urteile des Gerichtes vom 28. September 1999 in der Rechtssache T-254/97 (Fruchthandelsgesellschaft mbH Chemnitz/Kommission, Slg. 1999, II-2743, Randnr. 67) und vom 19. September 2000 in der Rechtssache T-252/97 (zitiert in Fußnote 40, Randnr. 69).
  • EuG, 10.02.2004 - T-64/01

    Afrikanische Frucht-Compagnie / Rat und Kommission - Gemeinsame Marktorganisation

    135 Schließlich habe das Gericht in seinem Urteil vom 28. September 1999 in der Rechtssache T-254/97 (Fruchthandelsgesellschaft mbH Chemnitz/Kommission, Slg. 1999, II-2743, Randnr. 30) offen gelassen, ob sich "der Einzelne ... auf Entscheidungen des Streitschlichtungsorgans berufen kann".
  • EuG, 19.09.2000 - T-252/97

    Dürbeck / Kommission

    34 und 36, und Urteile des Gerichts vom 28. September 1999 in der Rechtssache T-254/97, Fruchthandelsgesellschaft/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 61, und in der Rechtssache T-612/97, Cordis/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 32).
  • EuG, 04.11.2009 - T-75/06

    Bayer CropScience AG, Makhteshim-Agan Holding BV, Alfa Georgika Efodia AEVE und

    Eine Entscheidung ist nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen wurde (Urteile des Gerichtshofs vom 25. Juni 1997, 1talien/Kommission, C-285/94, Slg. 1997, I-3519, Randnr. 52, Urteile des Gerichts vom 28. September 1999, Fruchthandelsgesellschaft Chemnitz/Kommission, T-254/97, Slg. 1999, II-2743, Randnr. 76, und Cordis/Kommission, T-612/97, Slg. 1999, II-2771, Randnr. 41).
  • EuG, 12.07.2001 - T-12/99

    DAS GERICHT WEIST DIE KLAGEN VON RJB MINING GEGEN DIE ENTSCHEIDUNGEN DER

    Nach der Rechtsprechung ist eine Handlung nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger undübereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest überwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken vorgenommen worden ist (vgl. z. B. Urteil des Gerichts vom 28. September 1999 in der Rechtssache T-254/97, Fruchthandelsgesellschaft Chemnitz/Kommission, Slg. 1999, II-2743, Randnr. 76, und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • EuG, 28.06.2005 - T-158/03

    Industrias Químicas del Vallés / Kommission - Richtlinie 91/414/EWG -

    Eine Entscheidung ist nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie zu anderen als den angegebenen Zwecken erlassen worden ist (Urteile des Gerichtshofes vom 25. Juni 1997 in der Rechtssache C-285/94, Italien/Kommission, Slg. 1997, I-3519, Randnr. 52, und vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache C-48/96 P, Windpark Groothusen/Kommission, Slg. 1998, I-2873, Randnr. 52; Urteile des Gerichts vom 28. September 1999 in der Rechtssache T-254/97, Fruchthandelsgesellschaft Chemnitz/Kommission, Slg. 1999, II-2743, Randnr. 76, und in der Rechtssache T-612/97, Cordis/Kommission, Slg. 1999, II-2771, Randnr. 41).
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