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   EuG, 28.09.2007 - T-257/07 R   

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EuG, 28.09.2007 - T-257/07 R (https://dejure.org/2007,27622)
EuG, Entscheidung vom 28.09.2007 - T-257/07 R (https://dejure.org/2007,27622)
EuG, Entscheidung vom 28. September 2007 - T-257/07 R (https://dejure.org/2007,27622)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Frankreich / Kommission

    Vorläufiger Rechtsschutz - Gesundheitspolizei - Verordnung (EG) Nr. 999/2001 - Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) - Verordnung (EG) Nr. 727/2007 - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fumus boni iuris - Dringlichkeit - Abwägung der ...

  • EU-Kommission PDF

    Frankreich / Kommission

    Vorläufiger Rechtsschutz - Gesundheitspolizei - Verordnung (EG) Nr. 999/2001 - Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) - Verordnung (EG) Nr. 727/2007 - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fumus boni iuris - Dringlichkeit - Abwägung der ...

  • EU-Kommission

    Französische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Landwirtschaft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit der Ersetzung der Keulung und vollständigen Beseitigung von Tieren durch Haltung und Kontrolle der Tiere in den Betrieben und gleichzeitger Vornahme von Schnelltests zur Entdeckung von TSE; Wirksamkeit von Differenzialtests bei Schafen und Ziegen zur ...

  • Wolters Kluwer
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Frankreich / Kommission

    Vorläufiger Rechtsschutz - Gesundheitspolizei - Verordnung (EG) Nr. 999/2001 - Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) - Verordnung (EG) Nr. 727/2007 - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fumus boni iuris - Dringlichkeit - Abwägung der ...

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuG, 11.09.2002 - T-13/99

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DES RATES, DIE VERWENDUNG BESTIMMTER

    Auszug aus EuG, 28.09.2007 - T-257/07
    In seinem Urteil vom 11. September 2002, Pfizer Animal Health/Rat (T-13/99, Slg. 2002, II-3305), habe das Gericht die Voraussetzungen für die Anwendung des Vorsorgegrundsatzes im Gemeinschaftsrecht mit der Erwägung klargestellt, dass eine einstweilige Anordnung nicht mit einer rein hypothetischen Ermittlung des Risikos begründet und nur dann erlassen werden könne, wenn das Risiko aufgrund der verfügbaren wissenschaftlichen Daten als hinreichend belegt anzusehen sei.

    Bei der Prüfung, ob die Voraussetzung des fumus boni iuris im vorliegenden Fall erfüllt ist, ist zu ermitteln, ob die Begründetheit des materiellen Klagegrundes, den die Klägerin vorbringt, glaubhaft gemacht ist, und mithin zu untersuchen, ob das Vorbringen der Antragstellerin, die Kommission habe im vorliegenden Fall den Vorsorgegrundsatz verletzt, im Stadium dieses Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nicht ohne eine eingehendere Prüfung zurückgewiesen werden könnte (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. Juli 1995, Kommission/Atlantic Container Line u. a., C-149/95 P[R], Slg. 1995, I-2165, Randnr. 26, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 30. Juni 1999, Pfizer Animal Health/Rat, T-13/99 R, Slg. 1999, II-1961, Randnr. 132).

    Das Vorsorgeprinzip stellt gemäß Art. 174 EG, wie das Gericht bereits festgestellt hat, einen der tragenden Grundsätze dar, auf die sich die Umweltpolitik der Gemeinschaft stützt, zu der auch die Politik zum Schutz der menschlichen Gesundheit gehört, und ist auch dann anwendbar, wenn die Gemeinschaftsorgane im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit ergreifen (Urteil Pfizer Animal Health/Rat, oben in Randnr. 38 angeführt, Randnr. 114).

    Seine Geltung wird auch von einer inzwischen gefestigten Rechtsprechung anerkannt (vgl. die im Urteil Pfizer Animal Health/Rat, oben in Randnr. 38 angeführt, in Randnr. 115 angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang hat sich die Kontrolle des Gemeinschaftsrichters in der Sache auf die Prüfung zu beschränken, ob die Ausübung dieses Ermessens einen offensichtlichen Fehler oder einen Missbrauch aufweist oder ob der Gesetzgeber nicht offensichtlich die Grenzen seines Ermessens überschritten hat (Urteil Agrarproduktion Staebelow, oben in Randnr. 61 angeführt, Randnr. 36, und Urteil Pfizer Animal Health/Rat, oben in Randnr. 38 angeführt, Randnr. 166).

    Bei der Anwendung des Vorsorgegrundsatzes, der definitionsgemäß einem Kontext wissenschaftlicher Ungewissheit entspricht, kann außerdem von einer Risikobewertung nicht verlangt werden, dass sie den Gemeinschaftsorganen zwingende wissenschaftliche Beweise für das tatsächliche Vorliegen des Risikos und die Schwere der potenziellen nachteiligen Wirkungen im Fall der Verwirklichung dieses Risikos liefert (Urteil Pfizer Animal Health/Rat, oben in Randnr. 38 angeführt, Randnrn.

    Die Kommission scheint im vorliegenden Fall nicht zu bestreiten, dass die Stellungnahme der EBL vom 8. März 2007, wie dies bei wissenschaftlichen Gutachten erforderlich ist, auf den Grundsätzen der höchsten Fachkompetenz, der Unabhängigkeit und der Transparenz beruht (vgl. zu diesem Erfordernis Urteil Pfizer Animal Health/Rat, oben in Randnr. 38 angeführt, Randnr. 159).

    Wird im vorliegenden Verfahren der gleiche Ansatz wie im Urteil Pfizer Animal Health/Rat (oben in Randnr. 38 angeführt) zugrunde gelegt, entbehrt das Vorbringen der Antragstellerin, dass der Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis bei den TSE der kleinen Wiederkäuer die Einschätzung des Risikos, das diese Krankheiten für die öffentliche Gesundheit darstellten, nicht ändern könne, angesichts der Aktenlage und der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung nicht jeder Grundlage.

    Bekanntlich muss die wissenschaftliche Risikobewertung der zuständigen Stelle im Rahmen des Risikomanagements die Meinungsbildung erlauben, welche Maßnahmen ihr angemessen und erforderlich erscheinen, um eine Verwirklichung des Risikos zu verhindern (Urteil Pfizer Animal Health/Rat, oben in Randnr. 38 angeführt, Randnr. 163).

  • EuGH, 12.07.1996 - C-180/96

    Vereinigtes Königreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.09.2007 - T-257/07
    Aufgrund dieses Vorsorgegrundsatzes können die Organe, wenn Ungewissheiten bezüglich des Vorliegens oder des Umfangs von Gefahren für die menschliche Gesundheit bestehen, Schutzmaßnahmen ergreifen, ohne abwarten zu müssen, bis Vorliegen und Schwere dieser Gefahren nachgewiesen sind (Urteile des Gerichtshofs vom 5. Mai 1998, Vereinigtes Königreich/Kommission, C-180/96, Slg. 1998, I-2265, Randnr. 99, und National Farmers' Union u. a., C-157/96, Slg. 1998, I-2211, Randnr. 63).

    Nach der Rechtsprechung könne die Abwägung der relevanten Interessen nur dazu führen, angesichts einer tödlichen Gefahr, die aufgrund der aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse keineswegs ausgeschlossen werden könne, den Vorrang des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung gegenüber wirtschaftlichen Erwägungen anzuerkennen (Beschluss des Gerichtshofs vom 12. Juli 1996, Vereinigtes Königreich/Kommission, C-180/96 R, Slg. 1996, I-3903, Randnrn.

    Im Rahmen eines Antrags auf einstweilige Anordnung ist bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen zu prüfen, ob die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache die Umkehrung der Lage erlauben würde, die durch den sofortigen Vollzug der streitigen Entscheidung entstünde, und ob - umgekehrt - die Aussetzung des Vollzugs dieser Entscheidung deren volle Wirksamkeit behindern könnte, falls die Klage abgewiesen würde (Beschlüsse Kommission/Atlantic Container Line u. a., oben in Randnr. 59 angeführt, Randnr. 50, und Vereinigtes Königreich/Kommission, oben in Randnr. 135 angeführt, Randnr. 89).

  • EuGH, 19.07.1995 - C-149/95

    Kommission / Atlantic Container Line u.a.

    Auszug aus EuG, 28.09.2007 - T-257/07
    Bei der Prüfung, ob die Voraussetzung des fumus boni iuris im vorliegenden Fall erfüllt ist, ist zu ermitteln, ob die Begründetheit des materiellen Klagegrundes, den die Klägerin vorbringt, glaubhaft gemacht ist, und mithin zu untersuchen, ob das Vorbringen der Antragstellerin, die Kommission habe im vorliegenden Fall den Vorsorgegrundsatz verletzt, im Stadium dieses Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nicht ohne eine eingehendere Prüfung zurückgewiesen werden könnte (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. Juli 1995, Kommission/Atlantic Container Line u. a., C-149/95 P[R], Slg. 1995, I-2165, Randnr. 26, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 30. Juni 1999, Pfizer Animal Health/Rat, T-13/99 R, Slg. 1999, II-1961, Randnr. 132).

    Im Rahmen eines Antrags auf einstweilige Anordnung ist bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen zu prüfen, ob die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache die Umkehrung der Lage erlauben würde, die durch den sofortigen Vollzug der streitigen Entscheidung entstünde, und ob - umgekehrt - die Aussetzung des Vollzugs dieser Entscheidung deren volle Wirksamkeit behindern könnte, falls die Klage abgewiesen würde (Beschlüsse Kommission/Atlantic Container Line u. a., oben in Randnr. 59 angeführt, Randnr. 50, und Vereinigtes Königreich/Kommission, oben in Randnr. 135 angeführt, Randnr. 89).

  • EuGH, 12.01.2006 - C-504/04

    Agrarproduktion Staebelow - Gesundheitspolizei - Verhütung, Kontrolle und Tilgung

    Auszug aus EuG, 28.09.2007 - T-257/07
    Wenn dagegen neue Informationen die Einstufung eines Risikos ändern oder zeigen, dass diesem Risiko durch Maßnahmen begegnet werden kann, die weniger einschränkend sind als die bestehenden, obliegt es den Organen, insbesondere der Kommission, die das Initiativrecht hat, für eine Anpassung der Regelung an die neuen Gegebenheiten zu sorgen (Urteil des Gerichtshofs vom 12. Januar 2006, Agrarproduktion Staebelow, C-504/04, Slg. 2006, I-679, Randnr. 40).

    In diesem Zusammenhang hat sich die Kontrolle des Gemeinschaftsrichters in der Sache auf die Prüfung zu beschränken, ob die Ausübung dieses Ermessens einen offensichtlichen Fehler oder einen Missbrauch aufweist oder ob der Gesetzgeber nicht offensichtlich die Grenzen seines Ermessens überschritten hat (Urteil Agrarproduktion Staebelow, oben in Randnr. 61 angeführt, Randnr. 36, und Urteil Pfizer Animal Health/Rat, oben in Randnr. 38 angeführt, Randnr. 166).

  • EuGH, 18.11.1999 - C-329/99

    Pfizer Animal Health / Rat

    Auszug aus EuG, 28.09.2007 - T-257/07
    Um dieses Ziel zu erreichen, ist die Frage der Dringlichkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung danach zu beurteilen, ob die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich ist, um zu verhindern, dass dem Antragsteller ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 18. November 1999, Pfizer Animal Health/Rat, C-329/99 P[R], Slg. 1999, I-8343, Randnr. 94).
  • EuGH, 03.05.1996 - C-399/95

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.09.2007 - T-257/07
    Zweck des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ist es, die volle Wirksamkeit der künftigen Entscheidung zur Hauptsache sicherzustellen, um eine Lücke in dem vom Gemeinschaftsrichter gewährten Rechtsschutz zu verhindern (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 3. Mai 1996, Deutschland/Kommission, C-399/95 R, Slg. 1996, I-2441, Randnr. 46).
  • EuG, 30.06.1999 - T-70/99

    Alpharma / Rat

    Auszug aus EuG, 28.09.2007 - T-257/07
    Grundsätzlich ist insoweit den Erfordernissen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit gegenüber wirtschaftlichen Erwägungen unbestreitbar vorrangige Bedeutung beizumessen (vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 30. Juni 1999, Alpharma/Rat, T-70/99 R, Slg. 1999, II-2027, Randnr. 152 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.07.2001 - C-180/01

    Kommission / NALOO

    Auszug aus EuG, 28.09.2007 - T-257/07
    Zwar ist insoweit keine absolute Gewissheit erforderlich und die hinreichende Wahrscheinlichkeit seines Eintritts reicht aus, doch hat der Antragsteller die Umstände glaubhaft zu machen, die einen solchen Schaden erwarten lassen (Beschlüsse des Gerichtshofs vom 29. Juni 1993, Deutschland/Rat, C-280/93 R, Slg. 1993, I-3667, Randnr. 34, und des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17. Juli 2001, Kommission/NALOO, C-180/01 P-R, Slg. 2001, I-5737, Randnr. 53).
  • EuG, 11.04.2003 - T-392/02

    Solvay Pharmaceuticals / Rat

    Auszug aus EuG, 28.09.2007 - T-257/07
    Wird eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit geltend gemacht, wird der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter daher trotz seiner formellen Unabhängigkeit bei der Interessenabwägung fast unvermeidlich dazu neigen, zugunsten der Gesundheit der Bevölkerung zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 11. April 2003, Solvay Pharmaceuticals/Rat, T-392/02 R, Slg. 2003, II-1825, Randnr. 122).
  • EuGH, 29.06.1993 - C-280/93

    Deutschland / Rat

    Auszug aus EuG, 28.09.2007 - T-257/07
    Zwar ist insoweit keine absolute Gewissheit erforderlich und die hinreichende Wahrscheinlichkeit seines Eintritts reicht aus, doch hat der Antragsteller die Umstände glaubhaft zu machen, die einen solchen Schaden erwarten lassen (Beschlüsse des Gerichtshofs vom 29. Juni 1993, Deutschland/Rat, C-280/93 R, Slg. 1993, I-3667, Randnr. 34, und des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17. Juli 2001, Kommission/NALOO, C-180/01 P-R, Slg. 2001, I-5737, Randnr. 53).
  • EuGH, 25.07.2000 - C-377/98

    Niederlande / Parlament und Rat

  • EuGH, 23.02.2001 - C-445/00

    DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES SETZT DEN VOLLZUG DER VERORDNUNG DES RATES ZUR

  • EuG, 16.02.2007 - T-310/06

    Ungarn / Kommission

  • EuGH, 05.05.1998 - C-180/96

    Vereinigtes Königreich / Kommission

  • EuGH, 05.05.1998 - C-157/96

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE GÜLTIGKEIT DER DRINGLICHKEITSMASSNAHMEN GEGEN BSE

  • EuGH, 18.07.2013 - C-520/11

    Kommission / Frankreich

    À la suite du recours en annulation et de la demande en référé introduits par la France à l'encontre de certaines dispositions du règlement précité, le [T]ribunal de première instance a, par ordonnance du juge des référés du 28 septembre 2007 [France/Commission, T-257/07 R, Rec.

    Aux termes du considérant 26 de la décision 2009/726, les mesures que la République française a adoptées le 25 février 2009 et qu'elle a notifiées à la Commission le 9 mars 2009 devaient être suspendues jusqu'au prononcé de l'arrêt du Tribunal du 9 septembre 2011, France/Commission (T-257/07, Rec.

    «La France suspend l'application de ses mesures interdisant l'introduction sur son territoire, à des fins d'alimentation humaine, de lait et de produits laitiers provenant d'exploitations où un cas de tremblante classique a été confirmé, jusqu'à ce que le Tribunal de première instance ait rendu son arrêt final dans l'affaire T-257/07, France/Commission.

    Les faits à l'origine du litige, la procédure précontentieuse et l'affaire T-257/07.

    Par les ordonnances France/Commission, précitée, et du président du Tribunal, du 30 octobre 2008, France/Commission (T-257/07 R II), le Tribunal, statuant en référé, a fait droit à la demande de sursis à exécution de la République française dans cette affaire et a suspendu, jusqu'au prononcé de l'arrêt au principal, l'application des modifications apportées au régime établi par le règlement n° 999/2001, en vertu des règlements n os 727/2007 et 746/2008.

    L'article 1 er de la décision 2009/726 imposant à la République française la suspension des mesures nationales litigieuses uniquement jusqu'au prononcé de l'arrêt dans l'affaire T-257/07, toute obligation se serait éteinte après cette date.

    La Commission souligne, en premier lieu, que, entre la fin du délai de deux mois à compter de la réception de l'avis motivé et le prononcé de l'arrêt dans l'affaire T-257/07, la République française ne conteste pas le manquement.

    À cet égard, il convient de constater que, si la décision 2009/726 mentionne que les dispositions restrictives issues de l'arrêté litigieux devaient être suspendues jusqu'au prononcé de l'arrêt du Tribunal dans l'affaire T-257/07, ladite décision a continué à produire ses effets par la suite.

    Or, l'adoption de la décision 2009/726 faisait suite à celle de l'arrêté litigieux, pris sur le fondement de l'article 54, paragraphe 2, du règlement n° 178/2002 en vue de neutraliser les modifications apportées aux dispositions du règlement n° 999/2001 par le règlement n° 727/2007, qui ont fait l'objet du recours en annulation dans l'affaire T-257/07.

  • EuG, 15.05.2013 - T-198/12

    Deutschland / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Grenzwerte für Antimon,

    Aufgrund dieses Vorsorgegrundsatzes, der ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist, können die Organe der Union, wenn Ungewissheiten bezüglich des Vorliegens oder des Umfangs von Gefahren für die menschliche Gesundheit bestehen, Schutzmaßnahmen ergreifen, ohne abwarten zu müssen, bis Vorliegen und Schwere dieser Gefahren nachgewiesen sind (vgl. Beschluss des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters des Gerichts vom 28. September 2007, Frankreich/Kommission (T-257/07 R, Slg. 2007, II-4153, Randnrn.
  • EuGH, 11.07.2013 - C-601/11

    Frankreich / Kommission - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Schutz gegen

    Das Gericht gab diesem Antrag mit Beschluss vom 28. September 2007 (T-257/07 R, Slg. 2007, II-4153) statt.
  • EuG, 09.09.2011 - T-257/07

    Frankreich / Kommission

    Mit Beschluss vom 28. September 2007, Frankreich/Kommission (T-257/07 R, Slg. 2007, II-4153, im Folgenden: erster Beschluss Frankreich/Kommission), hat der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter des Gerichts diesem Antrag stattgegeben und die Anwendung der besagten Vorschriften bis zum Erlass des Urteils in der Hauptsache ausgesetzt.
  • EuG, 05.06.2013 - T-201/13

    Rubinum / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Zulassung von

    In diesem Zusammenhang ist der Vorsorgegrundsatzes von Bedeutung, dem zufolge die Organe der Union, wenn Ungewissheiten bezüglich des Vorliegens oder des Umfangs von Gefahren für die menschliche Gesundheit bestehen, Schutzmaßnahmen ergreifen können, ohne abwarten zu müssen, bis Vorliegen und Schwere dieser Gefahren nachgewiesen sind (vgl. in diesem Sinne Beschluss des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters des Gerichts vom 28. September 2007, Frankreich/Kommission, T-257/07 R, Slg. 2007, II-4153, Randnrn.
  • EuG, 15.11.2007 - T-215/07

    Donnici / Parlament - Vorläufiger Rechtsschutz - Beschluss des Europäischen

    Somit ist zu untersuchen, ob zumindest einem von ihnen so viel Gewicht beizumessen ist, dass er im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zurückgewiesen werden kann (siehe in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. Juli 1995, Kommission/Atlantic Container Line u. a., C-149/95 P[R], Slg. 1995, I-2165, Randnr. 26; Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 30. Juni 1999, Pfizer Animal Health/Rat, T-13/99 R, Slg. 1999, II-1961, Randnr. 132, und Beschluss des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters des Gerichts vom 28. September 2007, Frankreich/Kommission, T-257/07 R, Slg. 2007, II-0000, Randnr. 59).
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