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   EuG, 28.09.2010 - T-247/08   

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https://dejure.org/2010,37692
EuG, 28.09.2010 - T-247/08 (https://dejure.org/2010,37692)
EuG, Entscheidung vom 28.09.2010 - T-247/08 (https://dejure.org/2010,37692)
EuG, Entscheidung vom 28. September 2010 - T-247/08 (https://dejure.org/2010,37692)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    C-Content / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    C-Content BV gegen Europäische Kommission.

    (fremdsprachig)

  • EU-Kommission

    C-Content BV gegen Europäische Kommission.

    Außervertragliche Haftung - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Gemeinschaftliche Ausschreibungsverfahren - Dienstleistungen der elektronischen Veröffentlichung - Unregelmäßigkeiten und Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht, die das Amt für Veröffentlichungen begangen ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 20. Juni 2008 - C-Content / Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Klage auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin in Folge von Unregelmäßigkeiten und Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht entstanden sei, die das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (Amt für Veröffentlichungen) im Rahmen mehrerer ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • EuG, 28.02.2018 - T-292/15

    Vakakis kai Synergates / Kommission - Außervertragliche Haftung - Öffentliche

    Daher sind die den Unionsorganen möglicherweise zuzuschreibenden Missstände in der Verwaltung nicht als unmittelbare Ursache des geltend gemachten Schadens anzusehen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 11. Juli 2005, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission, T-294/04, EU:T:2005:280, Rn. 48, 52 und 56, und Urteil vom 28. September 2010, C-Content/Kommission, T-247/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:409, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 22.06.2011 - T-409/09

    Evropaïki Dynamiki / Kommission - Außervertragliche Haftung - Öffentliche

    Die Dauer der Verjährungsfrist ist somit unter Berücksichtigung der Zeit festgelegt worden, die der angeblich Geschädigte benötigt, die geeigneten Informationen für eine etwaige Klage zu sammeln und die Tatsachen zu überprüfen, die zur Stützung dieser Klage angeführt werden müssten (vgl. in diesem Sinne Beschluss Autosalone Ispra dei Fratelli Rossi/Kommission, oben in Randnr. 30 angeführt, Randnr. 28; Beschluss des Gerichts vom 16. Dezember 2009, Cattin/Kommission, T-194/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 69, und Urteil des Gerichts vom 28. September 2010, C-Content/Kommission, T-247/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 54).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.10.2012 - C-460/09

    Inalca und Cremonini / Kommission - Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung der

    10 - Vgl. Beschlüsse des Gerichts vom 4. August 1999, Fratelli Murri/Kommission (T-106/98, Slg. 1999, II-2553, Randnr. 25), und vom 14. September 2005, Ehcon/Kommission (T-140/04, Slg. 2005, II-3287, Randnr. 53), sowie Urteil des Gerichts vom 28. September 2010, C-Content/Kommission (T-247/08, Randnr. 53).
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