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   EuG, 28.10.2020 - T-151/18   

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https://dejure.org/2020,32549
EuG, 28.10.2020 - T-151/18 (https://dejure.org/2020,32549)
EuG, Entscheidung vom 28.10.2020 - T-151/18 (https://dejure.org/2020,32549)
EuG, Entscheidung vom 28. Oktober 2020 - T-151/18 (https://dejure.org/2020,32549)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Ben Ali/ Rat

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Tunesien - Maßnahmen gegen Personen, die für die rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder verantwortlich sind, sowie gegen mit ihnen verbundene Personen und Organisationen - Liste ...

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (30)

  • EuGH, 19.12.2018 - C-530/17

    Azarov / Rat - Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der

    Auszug aus EuG, 28.10.2020 - T-151/18
    Das Gericht hat die Parteien am 13. Dezember 2019 im Rahmen prozessleitender Maßnahmen aufgefordert, zu möglichen Auswirkungen der Urteile vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 29 und 30), vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat (C-416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602, Rn. 30 und 31), sowie des Beschlusses vom 22. Oktober 2019, Azarov/Rat (C-58/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:890, Rn. 30, 31 und 44), auf die vorliegende Rechtssache Stellung zu nehmen und insbesondere in Anbetracht dieser Urteile und dieses Beschlusses anzugeben, ob und inwiefern die Beschlüsse 2018/141 und 2019/135 der Begründungspflicht genügen.

    Zum anderen wirft der vorliegende Klagegrund die Frage nach den möglichen Auswirkungen der Urteile vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), und vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat (C-416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602), sowie des Beschlusses vom 22. Oktober 2019, Azarov/Rat (C-58/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:890), auf.

    In seiner schriftlichen Antwort vom 27. Dezember 2019 hat der Kläger im Wesentlichen ausgeführt, dass die in den Urteilen vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), und vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat (C-416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602), sowie im Beschluss vom 22. Oktober 2019, Azarov/Rat (C-58/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:890), festgelegten Anforderungen im vorliegenden Fall anwendbar seien.

    In seiner schriftlichen Antwort vom 16. Januar 2020 hat der Rat erstens geltend gemacht, aus einer Zusammenschau zum einen der Urteile vom 18. Februar 2016, Rat/Bank Mellat (C-176/13 P, EU:C:2016:96), und vom 21. April 2016, Rat/Bank Saderat Iran (C-200/13 P, EU:C:2016:284), und zum anderen des Urteils vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), ergebe sich, dass er einer Verpflichtung, zu überprüfen, ob die Verteidigungsrechte und das Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz eingehalten worden seien, und der entsprechenden Verpflichtung, dies in der Begründung der in Rede stehenden Rechtsakte abzubilden, fallweise unterworfen sein könne oder auch nicht.

    Seiner Ansicht nach beruhte der Unterschied zwischen den Rechtssachen C-176/13 P und C-200/13 P einerseits und der Rechtssache C-530/17 P andererseits darauf, dass die betreffenden Organisationen in den beiden erstgenannten Rechtssachen dem Rat insoweit keine Stellungnahmen übermittelt hätten, während die in Rede stehende Person in der dritten Rechtssache sich vor Erlass des angefochtenen Beschlusses auf die oben genannten Pflichten berufen habe.

    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass sich der Gerichtshof mit einer entsprechenden Frage im Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), im Rahmen eines Rechtsmittels gegen ein Urteil des Gerichts über die Rechtmäßigkeit der Belassung einer natürlichen Person auf den Listen im Anhang des Beschlusses 2014/119/GASP des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2014, L 66, S. 26) in der durch den Beschluss (GASP) 2015/143 des Rates vom 29. Januar 2015 (ABl. 2015, L 24, S. 16) geänderten Fassung und im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2014, L 66, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) 2015/138 des Rates vom 29. Januar 2015 (ABl. 2015, L 24, S. 1) befasst hat.

    Im Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), hat der Gerichtshof festgestellt, dass die oben in den Rn. 83 bis 87 dargelegten Grundsätze auf die Lage des Klägers in der fraglichen Rechtssache anwendbar waren, da die gegen ihn verhängten restriktiven Maßnahmen auf dem Beschluss einer - insoweit zuständigen - Behörde eines Drittstaats beruhten, ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder einzuleiten und durchzuführen.

    Er hat insoweit ausgeführt, dass der im angefochtenen Urteil erwähnte Umstand unerheblich ist, dass die Existenz eines solchen Beschlusses nicht das in Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2014/119 festgelegte Aufnahmekriterium darstellt, sondern die Tatsachengrundlage, auf der die streitigen restriktiven Maßnahmen beruhen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 25 bis 30).

    Der Gerichtshof hat daraus den Schluss gezogen, dass die Erwägungen, auf die das Gericht seine Feststellung gestützt hatte, dass sich der im Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat (T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885), gewählte Ansatz nicht auf den zu entscheidenden Fall übertragen lasse, mit einem Rechtsfehler behaftet waren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 31 bis 33).

    Insbesondere konnte der Rat zum einen nach Ansicht des Gerichtshofs erst dann davon ausgehen, dass eine Aufnahmeentscheidung auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruhte, nachdem er selbst überprüft hatte, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz beim Erlass des Beschlusses durch den betreffenden Drittstaat, auf den er den Erlass restriktiver Maßnahmen stützen wollte, gewahrt wurden (Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 34).

    Zum anderen hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Unterschiede in Wortlaut, Systematik und Zielsetzung, die das Gericht zwischen dem Modell restriktiver Maßnahmen, das im Rahmen des Kampfes gegen den Terrorismus vorgesehen ist, einerseits und dem Modell restriktiver Maßnahmen, das angesichts der Lage in der Ukraine vorgesehen ist, andererseits festgestellt hat, nicht zur Folge haben können, dass die Anwendung der Garantien, die sich aus dem im Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat (T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885), gewählten Ansatz ergeben, allein auf restriktive Maßnahmen beschränkt wird, die im Rahmen des ersten dieser Modelle erlassen werden, und davon restriktive Maßnahmen ausgenommen werden, die im Rahmen der Zusammenarbeit mit einem Drittstaat erlassen werden, die der Rat infolge einer politischen Entscheidung beschließt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 37).

    Insoweit ist festzustellen, dass die Erwägungen, die im Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), angestellt werden und die oben in den Rn. 89 bis 92 aufgeführt sind, ungeachtet des unterschiedlichen Zusammenhangs auf die Umstände des vorliegenden Falles übertragbar sind.

    Als jedoch die oben in den Rn. 96 und 97 genannten Urteile ergingen, war das Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), noch nicht verkündet worden.

    Erstens ist der vom Rat angestellte Vergleich zwischen der Rechtsprechung, die sich aus dem Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), und der Rechtsprechung, die sich aus den Urteilen vom 18. Februar 2016, Rat/Bank Mellat (C-176/13 P, EU:C:2016:96), und vom 21. April 2016, Rat/Bank Saderat Iran (C-200/13 P, EU:C:2016:284), ergibt, nicht überzeugend.

    Anders als die Rn. 25 bis 37 des Urteils vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), betreffen diese Randnummern hingegen nicht die Frage, ob der Rat verpflichtet ist, vor Erlass solcher Rechtsakte zu prüfen, ob die Verteidigungsrechte und das Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz des Klägers im Rahmen der Verfahren gewahrt wurden, auf die diese Rechtsakte gestützt sind, und ob er folglich das Ergebnis dieser Überprüfungen in der Begründung dieser Rechtsakte anzugeben hat.

    Spiegelbildlich ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), keineswegs die Ansicht vertreten hat, dass der Rat verpflichtet wäre, vor Erlass der in Rede stehenden Rechtsakte regelmäßig die Relevanz und Begründetheit der von den Drittländern durchgeführten Verfahren zu prüfen, auf die er sich stützt, und dies in der Begründung dieser Rechtsakte anzuführen.

    Anders als dies in der Rechtssache der Fall war, in der das Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), ergangen ist, beruhten diese Maßnahmen daher nicht auf verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen, wie der Einleitung von Strafverfahren.

    Zweitens geht aus dem Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), entgegen dem Vorbringen des Rates nicht hervor, dass die Verpflichtung, zu prüfen, ob die Verteidigungsrechte und das Recht der betreffenden Person auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz im Rahmen des gegen sie in einem Drittstaat eingeleiteten Gerichtsverfahrens gewahrt wurden, nur bei Vorliegen einer Stellungnahme der klagenden Partei vor Erlass der streitigen Maßnahmen bestünde.

    Diese Auslegung des Urteils vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), wird durch seine vom Rat angeführte Rn. 39 nicht in Frage gestellt, die auf die ständige Rechtsprechung verweist, wonach es im Streitfall Sache der zuständigen Unionsbehörde ist, die Stichhaltigkeit der gegen die betroffene Person angeführten Begründung nachzuweisen, und nicht Sache der betroffenen Person, den Negativbeweis der fehlenden Stichhaltigkeit dieser Begründung zu erbringen (Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 121, und vom 28. November 2013, Rat/Fulmen und Mahmoudian, C-280/12 P, EU:C:2013:775, Rn. 66).

    Zum einen enthalten die in Rn. 39 des Urteils vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), dargelegten Erwägungen einen zusätzlichen Grund, sie sind jedoch, anders als die Erwägungen in den Rn. 25 bis 37 dieses Urteils, für die Argumentation des Gerichtshofs nicht entscheidend.

    Wie oben in Rn. 104 dargelegt, sind im Übrigen die Rn. 25 bis 37 des Urteils vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), deren Inhalt oben in den Rn. 89 bis 92 wiedergegeben wird, dahin auszulegen, dass die Verpflichtung, sich zu vergewissern, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz des Klägers im Rahmen der gegen ihn eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungen gewahrt sind, unbedingt ist.

    Jedenfalls ist festzustellen, dass auch dann, wenn das Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), dahin auszulegen wäre, dass die Verpflichtung des Rates, sich von der Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz des Klägers zu vergewissern, nicht unbedingt ist, der Rat zum Zeitpunkt des Erlasses der Beschlüsse 2018/141 und 2019/135 über objektive, zuverlässige, genaue und übereinstimmende Informationen verfügte, die geeignet waren, berechtigte Fragen darüber aufkommen zu lassen, ob die Dauer der strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Kläger in Tunesien gerechtfertigt war.

    In Anbetracht vor allem der oben in Rn. 113 genannten Erwägungen in Rn. 25 bis 30, 34 und 37 des Urteils vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), sind diese Fragen gleichwohl eng miteinander verbunden und der vorliegende Teil des zweiten Klagegrundes ist aus Gründen, die den oben in den Rn. 118 bis 147 genannten entsprechen, begründet.

    Insoweit genügt der Hinweis, dass insbesondere aus Rn. 28 des Urteils vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), hervorgeht, dass der Rat, um sicherzustellen, dass die Beibehaltung der Benennung des Klägers auf der streitigen Liste auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruht, nicht nur prüfen muss, ob es gegen den Kläger ein laufendes Strafverfahren wegen eines Sachverhalts gibt, der als rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder einzustufen ist, sondern auch, ob im Rahmen dieses Verfahrens die Verteidigungsrechte und das Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz des Klägers gewahrt wurden.

  • EuG, 05.10.2017 - T-175/15

    Mabrouk / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

    Auszug aus EuG, 28.10.2020 - T-151/18
    Der Zweck dieser Beschlüsse, der darin besteht, den tunesischen Behörden die Feststellung der rechtswidrigen Verwendung staatlicher Gelder zu erleichtern und ihnen die Möglichkeit zu erhalten, die Erträge aus einer solchen Verwendung wiederzuerlangen, wäre im Hinblick auf diese Ziele irrelevant, wenn diese Feststellung wegen Rechtsverweigerung oder gar Willkür fehlerhaft wäre (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 5. Oktober 2017, Mabrouk/Rat, T-175/15, EU:T:2017:694, Rn. 64, und vom 27. September 2018, Ezz u. a./Rat, T-288/15, EU:T:2018:619, Rn. 68).

    Zwar hat das Gericht in den Rn. 65 und 72 des Urteils vom 5. Oktober 2017, Mabrouk/Rat (T-175/15, EU:T:2017:694), bei dem es um einen Rechtsstreit über die Beibehaltung der Benennung einer Person auf der streitigen Liste ging, insbesondere festgestellt, dass der Rat für diese Beibehaltung nur verpflichtet ist, Beweise für die Existenz eines den Kläger betreffenden Strafverfahrens wegen eines Sachverhalts, der als rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder eingestuft werden kann, zu sammeln, und dass der Rat nur bei Vorliegen objektiver, zuverlässiger, genauer und übereinstimmender Informationen, die geeignet sind, berechtigte Fragen bezüglich der Wahrung des Rechts der klagenden Partei auf eine angemessene Verfahrensdauer im Rahmen der gegen sie laufenden strafrechtlichen Ermittlungen, mit denen das Einfrieren ihrer Vermögenswerte in der Union begründet wird, aufkommen zu lassen, die notwendigen Überprüfungen vornimmt.

    Er macht geltend, das Gericht müsse deshalb im Lichte von Rn. 172 des Urteils vom 30. Juni 2016, CW/Rat (T-516/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:377), und der Rn. 64, 65, 71, 222 und 223 des Urteils vom 5. Oktober 2017, Mabrouk/Rat (T-175/15, EU:T:2017:694), einen Beurteilungsfehler des Rates in Bezug auf die Wahrung seines Rechts auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist feststellen.

    Der Rat macht geltend, bei Erlass der Beschlüsse 2018/141 und 2019/135 habe es keine objektiven, zuverlässigen, genauen und übereinstimmenden Informationen gegeben, die geeignet gewesen seien, berechtigte Fragen im Sinne der Rn. 64 und 65 des Urteils vom 5. Oktober 2017, Mabrouk/Rat (T-175/15, EU:T:2017:694), bezüglich der Wahrung des Rechts des Klägers auf eine Entscheidung innerhalb angemessener Frist durch die tunesischen Behörden im Rahmen des von ihnen gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens aufkommen zu lassen.

    Im Übrigen lasse das Vorbringen des Klägers zu dieser fehlenden Tätigkeit für sich genommen nicht den Schluss zu, dass der Rat hinsichtlich der Wahrung seines Rechts auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist durch die tunesischen Behörden angesichts der in den Rn. 221 und 222 des Urteils vom 5. Oktober 2017, Mabrouk/Rat (T-175/15, EU:T:2017:694), und in Rn. 52 des Urteils vom 15. November 2018, Mabrouk/Rat (T-216/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:779), genannten Umstände, die die Dauer der Ermittlungen rechtfertigen könnten, einen Beurteilungsfehler begangen habe.

    Dies trifft u. a. auf Art. 14 Abs. 3 Buchst. c des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte zu, der am 16. Dezember 1966 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen wurde und zu dessen Vertragsparteien u. a. die Tunesische Republik gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2017, Mabrouk/Rat, T-175/15, EU:T:2017:694, Rn. 64).

    Entsprechende Grundsätze gelten in der Rechtsprechung der Gerichte der Union für die Prüfung der Wahrung des Rechts auf eine angemessene Verfahrensdauer im Sinne von Art. 47 der Charta (vgl. Urteil vom 5. Oktober 2017, Mabrouk/Rat, T-175/15, EU:T:2017:694, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere ist im vorliegenden Fall auf den Sicherungscharakter des Einfrierens der Gelder des Klägers und auf den Zweck hinzuweisen, der darin besteht, den tunesischen Behörden nach Abschluss der eingeleiteten Strafverfahren die Feststellung der rechtswidrigen Verwendung staatlicher Gelder zu erleichtern und diesen Behörden letztlich die Möglichkeit offenzuhalten, Erträge aus einer solchen Verwendung zurückzuerlangen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2017, Mabrouk/Rat, T-175/15, EU:T:2017:694, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es obliegt daher dem Rat, zu verhindern, dass diese Maßnahme zum Nachteil der Rechte und Freiheiten des Klägers, auf die sie eine erhebliche negative Auswirkung hat, unnötig verlängert wird, nur weil das Strafverfahren, auf dem sie beruht, ohne wirkliche Rechtfertigung für unbegrenzte Zeit nicht abgeschlossen worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Oktober 2017, Mabrouk/Rat, T-175/15, EU:T:2017:694, Rn. 48, und vom 27. September 2018, Ezz u. a./Rat, T-288/15, EU:T:2018:619, Rn. 71).

    Zwar kann der Rat nicht dazu verpflichtet werden, das Einfrieren der Vermögenswerte des Klägers nur deshalb zu beenden, weil es Anhaltspunkte gibt, die berechtigte Fragen hinsichtlich der Beachtung seines Rechts auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist durch die tunesischen Behörden und vor allem hinsichtlich der Rechtfertigung der Dauer des Strafverfahrens aufkommen lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2017, Mabrouk/Rat, T-175/15, EU:T:2017:694, Rn. 67 bis 75).

    Zwar bezieht sich der Rat im Rahmen seiner Antwort auf den dritten Teil des zweiten Klagegrundes der Klageschrift auf Feststellungen in Rn. 224 des Urteils vom 5. Oktober 2017, Mabrouk/Rat (T-175/15, EU:T:2017:694), und in Rn. 55 des Urteils vom 15. November 2018, Mabrouk/Rat (T-216/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:779), die auf Dokumente zu Stand und Entwicklung des Strafverfahrens in der Rechtssache 19592/1 gestützt sind, das eine Vielzahl von Personen betrifft, u. a. den Kläger in den Rechtssachen, in denen diese Urteile ergangen sind, sowie den Kläger in der vorliegenden Rechtssache.

    So hat das Gericht in Rn. 204 des Urteils vom 5. Oktober 2017, Mabrouk/Rat (T-175/15, EU:T:2017:694), festgestellt, dass die von den tunesischen Behörden stammenden Dokumente Vernehmungen des Klägers in dieser Rechtssache durch den zuständigen Ermittlungsrichter vom 15. und 21. Februar 2012 und vom 14. Mai 2014 belegten.

    Es trifft zu, dass die vom Rat geltend gemachten Feststellungen in Rn. 224 des Urteils vom 5. Oktober 2017, Mabrouk/Rat (T-175/15, EU:T:2017:694), und in Rn. 55 des Urteils vom 15. November 2018, Mabrouk/Rat (T-216/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:779), auch auf der Berücksichtigung der allgemein im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Kläger in dieser Rechtssache erfolgten Verfahrenstätigkeit beruhten, die auch eine Vielzahl anderer Personen betraf, und nicht nur von Verfahrenshandlungen, die speziell diesen Kläger betrafen.

    Das Gericht hat daraus insbesondere den Schluss gezogen, dass sich aus den dem Rat von den tunesischen Behörden zur Kenntnis gebrachten Dokumenten das Vorhandensein einer tatsächlichen Verfahrenstätigkeit im Rahmen des Ermittlungsverfahrens in der den fraglichen Kläger betreffenden Angelegenheit und die Komplexität des Falles aufgrund der Zahl betroffener Personen und erforderlicher Ermittlungsmaßnahmen, u. a. internationaler Rechtshilfeersuchen, ergäben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Oktober 2017, Mabrouk/Rat, T-175/15, EU:T:2017:694, Rn. 205 und 222, und vom 15. November 2018, Mabrouk/Rat, T-216/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:779, Rn. 52).

    Im Übrigen habe das Gericht in Rn. 224 des Urteils vom 5. Oktober 2017, Mabrouk/Rat (T-175/15, EU:T:2017:694), und in Rn. 55 des Urteils vom 15. November 2018, Mabrouk/Rat (T-216/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:779), festgestellt, dass er eine gründliche Überprüfung des Stands der Ermittlungen in der Rechtssache 19592/1 vorgenommen habe, in die auch der Kläger verwickelt sei.

    In Bezug auf den Verweis auf die Feststellungen in Rn. 224 des Urteils vom 5. Oktober 2017, Mabrouk/Rat (T-175/15, EU:T:2017:694), und in Rn. 55 des Urteils vom 15. November 2018, Mabrouk/Rat (T-216/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:779), genügt der Hinweis, dass damit aus Gründen, die den oben in Rn. 142 bis 147 genannten entsprechen, nicht nachgewiesen werden kann, dass der Rat hinreichende Nachforschungen zum Stand und zur Entwicklung des Strafverfahrens gegen den Kläger angestellt hat.

    Zwar wäre ein solcher Beschluss, den der Rat im Übrigen dem Kläger mitteilen und hinreichend begründen müsste, keine rein bestätigende Handlung und daher anfechtbar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2017, Mabrouk/Rat, T-175/15, EU:T:2017:694, Rn. 155 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 15.11.2018 - T-216/17

    Mabrouk / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

    Auszug aus EuG, 28.10.2020 - T-151/18
    Im Übrigen lasse das Vorbringen des Klägers zu dieser fehlenden Tätigkeit für sich genommen nicht den Schluss zu, dass der Rat hinsichtlich der Wahrung seines Rechts auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist durch die tunesischen Behörden angesichts der in den Rn. 221 und 222 des Urteils vom 5. Oktober 2017, Mabrouk/Rat (T-175/15, EU:T:2017:694), und in Rn. 52 des Urteils vom 15. November 2018, Mabrouk/Rat (T-216/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:779), genannten Umstände, die die Dauer der Ermittlungen rechtfertigen könnten, einen Beurteilungsfehler begangen habe.

    Zwar bezieht sich der Rat im Rahmen seiner Antwort auf den dritten Teil des zweiten Klagegrundes der Klageschrift auf Feststellungen in Rn. 224 des Urteils vom 5. Oktober 2017, Mabrouk/Rat (T-175/15, EU:T:2017:694), und in Rn. 55 des Urteils vom 15. November 2018, Mabrouk/Rat (T-216/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:779), die auf Dokumente zu Stand und Entwicklung des Strafverfahrens in der Rechtssache 19592/1 gestützt sind, das eine Vielzahl von Personen betrifft, u. a. den Kläger in den Rechtssachen, in denen diese Urteile ergangen sind, sowie den Kläger in der vorliegenden Rechtssache.

    Ebenso hat das Gericht in Rn. 54 des Urteils vom 15. November 2018, Mabrouk/Rat (T-216/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:779), festgestellt, dass sich aus den Dokumenten ergebe, die dem Rat vor Erlass der in dieser Rechtssache streitigen Beschlüsse zur Verfügung standen, dass der Kläger in jenem Fall am 27. September 2016 vom zuständigen tunesischen Ermittlungsrichter angehört wurde, nachdem die französischen Behörden am 23. Mai 2016 Verfahrenshandlungen mitgeteilt hatten, die von den französischen Behörden im Rahmen von Rechtshilfeersuchen auf Antrag der tunesischen Behörden vom 19. Januar 2011 und vom 10. Januar 2012 durchgeführt worden waren.

    Es trifft zu, dass die vom Rat geltend gemachten Feststellungen in Rn. 224 des Urteils vom 5. Oktober 2017, Mabrouk/Rat (T-175/15, EU:T:2017:694), und in Rn. 55 des Urteils vom 15. November 2018, Mabrouk/Rat (T-216/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:779), auch auf der Berücksichtigung der allgemein im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Kläger in dieser Rechtssache erfolgten Verfahrenstätigkeit beruhten, die auch eine Vielzahl anderer Personen betraf, und nicht nur von Verfahrenshandlungen, die speziell diesen Kläger betrafen.

    Das Gericht hat daraus insbesondere den Schluss gezogen, dass sich aus den dem Rat von den tunesischen Behörden zur Kenntnis gebrachten Dokumenten das Vorhandensein einer tatsächlichen Verfahrenstätigkeit im Rahmen des Ermittlungsverfahrens in der den fraglichen Kläger betreffenden Angelegenheit und die Komplexität des Falles aufgrund der Zahl betroffener Personen und erforderlicher Ermittlungsmaßnahmen, u. a. internationaler Rechtshilfeersuchen, ergäben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Oktober 2017, Mabrouk/Rat, T-175/15, EU:T:2017:694, Rn. 205 und 222, und vom 15. November 2018, Mabrouk/Rat, T-216/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:779, Rn. 52).

    Im Übrigen habe das Gericht in Rn. 224 des Urteils vom 5. Oktober 2017, Mabrouk/Rat (T-175/15, EU:T:2017:694), und in Rn. 55 des Urteils vom 15. November 2018, Mabrouk/Rat (T-216/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:779), festgestellt, dass er eine gründliche Überprüfung des Stands der Ermittlungen in der Rechtssache 19592/1 vorgenommen habe, in die auch der Kläger verwickelt sei.

    In Bezug auf den Verweis auf die Feststellungen in Rn. 224 des Urteils vom 5. Oktober 2017, Mabrouk/Rat (T-175/15, EU:T:2017:694), und in Rn. 55 des Urteils vom 15. November 2018, Mabrouk/Rat (T-216/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:779), genügt der Hinweis, dass damit aus Gründen, die den oben in Rn. 142 bis 147 genannten entsprechen, nicht nachgewiesen werden kann, dass der Rat hinreichende Nachforschungen zum Stand und zur Entwicklung des Strafverfahrens gegen den Kläger angestellt hat.

  • EuG, 27.09.2018 - T-288/15

    Ezz u.a. / Rat

    Auszug aus EuG, 28.10.2020 - T-151/18
    Da jedoch zu diesem Zeitpunkt die Aufrechterhaltung seiner Benennung auf der streitigen Liste auf dem Beschluss 2019/135 beruhte, war es dieser Beschluss, der Auswirkungen auf seine Lage und beträchtliche negative Auswirkungen auf seine Freiheiten und Rechte hatte (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 27. September 2018, Ezz u. a./Rat, T-288/15, EU:T:2018:619, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Rat verfügte über keinerlei Ermessen bei der Feststellung, ob ihm ausreichende Beweise vorlagen, um beurteilen zu können, ob die tunesischen Behörden das Recht des Klägers, eine Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist zu erhalten, beachteten und ob diese Beweise geeignet waren, berechtigte Zweifel an der Wahrung dieses Rechts aufkommen zu lassen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 27. September 2018, Ezz u. a./Rat, T-288/15, EU:T:2018:619, Rn. 215).

    Der Zweck dieser Beschlüsse, der darin besteht, den tunesischen Behörden die Feststellung der rechtswidrigen Verwendung staatlicher Gelder zu erleichtern und ihnen die Möglichkeit zu erhalten, die Erträge aus einer solchen Verwendung wiederzuerlangen, wäre im Hinblick auf diese Ziele irrelevant, wenn diese Feststellung wegen Rechtsverweigerung oder gar Willkür fehlerhaft wäre (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 5. Oktober 2017, Mabrouk/Rat, T-175/15, EU:T:2017:694, Rn. 64, und vom 27. September 2018, Ezz u. a./Rat, T-288/15, EU:T:2018:619, Rn. 68).

    Das Gericht hat ähnliche Erwägungen angestellt, als es um die Überprüfung der Beachtung des Rechts auf ein faires Verfahren und den Schutz der Unschuldsvermutung durch die ägyptischen Behörden im Zusammenhang mit Personen ging, deren Benennung auf der Liste im Anhang des Beschlusses 2011/172/GASP des Rates vom 21. März 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten (ABl. 2011, L 76, S. 63) verlängert worden war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2018, Ezz u. a./Rat, T-288/15, EU:T:2018:619, Rn. 70, 214 und 215).

    Es obliegt daher dem Rat, zu verhindern, dass diese Maßnahme zum Nachteil der Rechte und Freiheiten des Klägers, auf die sie eine erhebliche negative Auswirkung hat, unnötig verlängert wird, nur weil das Strafverfahren, auf dem sie beruht, ohne wirkliche Rechtfertigung für unbegrenzte Zeit nicht abgeschlossen worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Oktober 2017, Mabrouk/Rat, T-175/15, EU:T:2017:694, Rn. 48, und vom 27. September 2018, Ezz u. a./Rat, T-288/15, EU:T:2018:619, Rn. 71).

    Jedoch muss er sich zum einen vor der Verlängerung des Einfrierens von Vermögenswerten zumindest vergewissern, dass er über genügend Informationen zum Stand und zur Entwicklung dieses Verfahrens verfügt, um die Gefahr einer Verletzung dieses Rechts zu beurteilen, und zum anderen muss er eine solche Beurteilung sorgfältig und unparteiisch durchführen, um daraus gegebenenfalls angemessene Konsequenzen zu ziehen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 27. September 2018, Ezz u. a./Rat, T-288/15, EU:T:2018:619, Rn. 71 und 79).

  • EuGH, 26.07.2017 - C-599/14

    Der Gerichtshof stellt fest, dass das Gericht die Rechtsakte, mit denen die Hamas

    Auszug aus EuG, 28.10.2020 - T-151/18
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Zusammenhang mit einem Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts, in dem über die Rechtmäßigkeit der Belassung einer Einrichtung auf der Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. 2001, L 344, S. 70) entschieden worden ist, festgestellt hat, dass der Rat, bevor er sich auf den Beschluss eines Drittstaats stützt, prüfen muss, ob dieser Beschluss unter Beachtung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz ergangen ist (Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 24).

    Insoweit hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass der Rat beim Erlass restriktiver Maßnahmen die Grundrechte, die Bestandteil der Unionsrechtsordnung sind, beachten muss, wobei insbesondere dem Recht auf Achtung der Verteidigungsrechte und dem Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz Grundrechtsrang zukommt (vgl. Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat ferner festgestellt, dass die Notwendigkeit einer solchen Überprüfung insbesondere darauf beruht, dass sich das Ziel des Schutzes der betroffenen Personen und Organisationen - indem sichergestellt wird, dass ihre Aufnahme in die in Rede stehende Liste nur auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage erfolgt - nur erreichen lässt, wenn die Beschlüsse von Drittstaaten, auf die der Rat diese erste Aufnahme stützt, unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erlassen worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus hat der Gerichtshof den Schluss gezogen, dass der Garantie, dass dieser Beschluss der Behörde des Drittstaats unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erlassen wurde, nach dem Aufbau dieser Aufnahmeentscheidung und der nachfolgenden Entscheidungen über das Einfrieren von Geldern eine wesentliche Bedeutung zukommt, und dass der Rat folglich verpflichtet ist, in der Begründung dieser Entscheidungen Angaben zu machen, die den Schluss zulassen, dass er die Wahrung dieser Rechte überprüft hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 31).

    Insoweit hat er ausgeführt, dass es zu diesem Zweck ausreicht, wenn der Rat in der Begründung für eine Entscheidung über das Einfrieren von Geldern in gedrängter Form die Gründe angibt, aus denen seines Erachtens der Beschluss des Drittstaats, auf den er sich stützt, unter Wahrung dieser Rechte erlassen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 20, 32 und 33).

  • EuGH, 21.04.2016 - C-200/13

    Rat / Bank Saderat Iran und Kommission - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und

    Auszug aus EuG, 28.10.2020 - T-151/18
    In seiner schriftlichen Antwort vom 16. Januar 2020 hat der Rat erstens geltend gemacht, aus einer Zusammenschau zum einen der Urteile vom 18. Februar 2016, Rat/Bank Mellat (C-176/13 P, EU:C:2016:96), und vom 21. April 2016, Rat/Bank Saderat Iran (C-200/13 P, EU:C:2016:284), und zum anderen des Urteils vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), ergebe sich, dass er einer Verpflichtung, zu überprüfen, ob die Verteidigungsrechte und das Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz eingehalten worden seien, und der entsprechenden Verpflichtung, dies in der Begründung der in Rede stehenden Rechtsakte abzubilden, fallweise unterworfen sein könne oder auch nicht.

    Erstens ist der vom Rat angestellte Vergleich zwischen der Rechtsprechung, die sich aus dem Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), und der Rechtsprechung, die sich aus den Urteilen vom 18. Februar 2016, Rat/Bank Mellat (C-176/13 P, EU:C:2016:96), und vom 21. April 2016, Rat/Bank Saderat Iran (C-200/13 P, EU:C:2016:284), ergibt, nicht überzeugend.

    Insoweit genügt der Hinweis, dass zum einen die vom Rat geltend gemachten Rn. 88 bis 91 des Urteils vom 18. Februar 2016, Rat/Bank Mellat (C-176/13 P, EU:C:2016:96), und Rn. 81 bis 84 des Urteils vom 21. April 2016, Rat/Bank Saderat Iran (C-200/13 P, EU:C:2016:284), die Frage betreffen, ob er verpflichtet ist, die Einschlägigkeit und Stichhaltigkeit von Anhaltspunkten in Bezug auf die jeweilige Einrichtung zu prüfen, bevor er Rechtsakte erlässt, mit denen gegen diese Einrichtung restriktive Maßnahmen erlassen werden, und ob er in der Begründung dieser Rechtsakte anführen muss, dass er diese Überprüfungen vorgenommen hat.

    Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 18. Februar 2016, Rat/Bank Mellat (C-176/13 P, EU:C:2016:96), und vom 21. April 2016, Rat/Bank Saderat Iran (C-200/13 P, EU:C:2016:284), ergangen sind, die restriktiven Maßnahmen, deren Rechtmäßigkeit vom Gericht in den Urteilen geprüft worden war, die Gegenstand der in Rede stehenden Rechtsmittel waren, auf Angaben der Mitgliedstaaten über die Unterstützung der betreffenden Einrichtungen für proliferationsrelevante nukleare Tätigkeiten Irans beruhten, die zur Untermauerung ihres Vorschlags, diese Einrichtungen in die Liste der von diesen Maßnahmen betroffenen Personen, Einrichtungen oder Organisationen aufzunehmen, bestimmt waren.

  • EuGH, 18.02.2016 - C-176/13

    Rat / Bank Mellat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

    Auszug aus EuG, 28.10.2020 - T-151/18
    In seiner schriftlichen Antwort vom 16. Januar 2020 hat der Rat erstens geltend gemacht, aus einer Zusammenschau zum einen der Urteile vom 18. Februar 2016, Rat/Bank Mellat (C-176/13 P, EU:C:2016:96), und vom 21. April 2016, Rat/Bank Saderat Iran (C-200/13 P, EU:C:2016:284), und zum anderen des Urteils vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), ergebe sich, dass er einer Verpflichtung, zu überprüfen, ob die Verteidigungsrechte und das Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz eingehalten worden seien, und der entsprechenden Verpflichtung, dies in der Begründung der in Rede stehenden Rechtsakte abzubilden, fallweise unterworfen sein könne oder auch nicht.

    Erstens ist der vom Rat angestellte Vergleich zwischen der Rechtsprechung, die sich aus dem Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), und der Rechtsprechung, die sich aus den Urteilen vom 18. Februar 2016, Rat/Bank Mellat (C-176/13 P, EU:C:2016:96), und vom 21. April 2016, Rat/Bank Saderat Iran (C-200/13 P, EU:C:2016:284), ergibt, nicht überzeugend.

    Insoweit genügt der Hinweis, dass zum einen die vom Rat geltend gemachten Rn. 88 bis 91 des Urteils vom 18. Februar 2016, Rat/Bank Mellat (C-176/13 P, EU:C:2016:96), und Rn. 81 bis 84 des Urteils vom 21. April 2016, Rat/Bank Saderat Iran (C-200/13 P, EU:C:2016:284), die Frage betreffen, ob er verpflichtet ist, die Einschlägigkeit und Stichhaltigkeit von Anhaltspunkten in Bezug auf die jeweilige Einrichtung zu prüfen, bevor er Rechtsakte erlässt, mit denen gegen diese Einrichtung restriktive Maßnahmen erlassen werden, und ob er in der Begründung dieser Rechtsakte anführen muss, dass er diese Überprüfungen vorgenommen hat.

    Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 18. Februar 2016, Rat/Bank Mellat (C-176/13 P, EU:C:2016:96), und vom 21. April 2016, Rat/Bank Saderat Iran (C-200/13 P, EU:C:2016:284), ergangen sind, die restriktiven Maßnahmen, deren Rechtmäßigkeit vom Gericht in den Urteilen geprüft worden war, die Gegenstand der in Rede stehenden Rechtsmittel waren, auf Angaben der Mitgliedstaaten über die Unterstützung der betreffenden Einrichtungen für proliferationsrelevante nukleare Tätigkeiten Irans beruhten, die zur Untermauerung ihres Vorschlags, diese Einrichtungen in die Liste der von diesen Maßnahmen betroffenen Personen, Einrichtungen oder Organisationen aufzunehmen, bestimmt waren.

  • EuGH, 11.07.2019 - C-416/18

    Azarov/ Rat - Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der

    Auszug aus EuG, 28.10.2020 - T-151/18
    Das Gericht hat die Parteien am 13. Dezember 2019 im Rahmen prozessleitender Maßnahmen aufgefordert, zu möglichen Auswirkungen der Urteile vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 29 und 30), vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat (C-416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602, Rn. 30 und 31), sowie des Beschlusses vom 22. Oktober 2019, Azarov/Rat (C-58/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:890, Rn. 30, 31 und 44), auf die vorliegende Rechtssache Stellung zu nehmen und insbesondere in Anbetracht dieser Urteile und dieses Beschlusses anzugeben, ob und inwiefern die Beschlüsse 2018/141 und 2019/135 der Begründungspflicht genügen.

    Zum anderen wirft der vorliegende Klagegrund die Frage nach den möglichen Auswirkungen der Urteile vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), und vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat (C-416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602), sowie des Beschlusses vom 22. Oktober 2019, Azarov/Rat (C-58/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:890), auf.

    In seiner schriftlichen Antwort vom 27. Dezember 2019 hat der Kläger im Wesentlichen ausgeführt, dass die in den Urteilen vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), und vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat (C-416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602), sowie im Beschluss vom 22. Oktober 2019, Azarov/Rat (C-58/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:890), festgelegten Anforderungen im vorliegenden Fall anwendbar seien.

  • EuG, 16.10.2014 - T-208/11

    Das Gericht erklärt die Rechtsakte des Rates, mit denen die Liberation Tigers of

    Auszug aus EuG, 28.10.2020 - T-151/18
    Der Gerichtshof hat daraus den Schluss gezogen, dass die Erwägungen, auf die das Gericht seine Feststellung gestützt hatte, dass sich der im Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat (T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885), gewählte Ansatz nicht auf den zu entscheidenden Fall übertragen lasse, mit einem Rechtsfehler behaftet waren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 31 bis 33).

    Zum anderen hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Unterschiede in Wortlaut, Systematik und Zielsetzung, die das Gericht zwischen dem Modell restriktiver Maßnahmen, das im Rahmen des Kampfes gegen den Terrorismus vorgesehen ist, einerseits und dem Modell restriktiver Maßnahmen, das angesichts der Lage in der Ukraine vorgesehen ist, andererseits festgestellt hat, nicht zur Folge haben können, dass die Anwendung der Garantien, die sich aus dem im Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat (T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885), gewählten Ansatz ergeben, allein auf restriktive Maßnahmen beschränkt wird, die im Rahmen des ersten dieser Modelle erlassen werden, und davon restriktive Maßnahmen ausgenommen werden, die im Rahmen der Zusammenarbeit mit einem Drittstaat erlassen werden, die der Rat infolge einer politischen Entscheidung beschließt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 37).

    Der Gerichtshof hatte daher noch nicht über die Frage entschieden, ob der im Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat (T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885), gewählte Ansatz als solcher auf ein Modell von restriktiven Maßnahmen übertragbar ist, die im Rahmen der Zusammenarbeit mit einem Drittstaat erlassen werden und diesen Staat bei der Bekämpfung der Veruntreuung öffentlicher Gelder und angesichts von Verfahren, die von den Behörden dieses Staates im Zusammenhang mit Straftaten eingeleitet werden, die für eine solche Einstufung in Betracht kommen, unterstützen sollen.

  • EuGH, 22.10.2019 - C-58/19

    Azarov/ Rat - Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der

    Auszug aus EuG, 28.10.2020 - T-151/18
    Das Gericht hat die Parteien am 13. Dezember 2019 im Rahmen prozessleitender Maßnahmen aufgefordert, zu möglichen Auswirkungen der Urteile vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 29 und 30), vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat (C-416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602, Rn. 30 und 31), sowie des Beschlusses vom 22. Oktober 2019, Azarov/Rat (C-58/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:890, Rn. 30, 31 und 44), auf die vorliegende Rechtssache Stellung zu nehmen und insbesondere in Anbetracht dieser Urteile und dieses Beschlusses anzugeben, ob und inwiefern die Beschlüsse 2018/141 und 2019/135 der Begründungspflicht genügen.

    Zum anderen wirft der vorliegende Klagegrund die Frage nach den möglichen Auswirkungen der Urteile vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), und vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat (C-416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602), sowie des Beschlusses vom 22. Oktober 2019, Azarov/Rat (C-58/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:890), auf.

    In seiner schriftlichen Antwort vom 27. Dezember 2019 hat der Kläger im Wesentlichen ausgeführt, dass die in den Urteilen vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), und vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat (C-416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602), sowie im Beschluss vom 22. Oktober 2019, Azarov/Rat (C-58/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:890), festgelegten Anforderungen im vorliegenden Fall anwendbar seien.

  • EuGH, 18.06.2015 - C-535/14

    Ipatau / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

  • EuGH, 18.07.2013 - C-584/10

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - EuGH weist die Rechtsmittel der

  • EuG, 05.10.2017 - T-149/15

    Ben Ali / Rat

  • EuGH, 28.11.2013 - C-280/12

    Der Gerichtshof bestätigt die Gültigkeit der Rechtsakte des Rates der EU, mit

  • EuG, 24.10.2018 - T-477/16

    Epsilon International / Kommission - Schiedsklausel - Im Rahmen des Siebten

  • EuGH, 10.12.2015 - C-153/15

    NICO / Rat

  • EuGH, 25.11.2008 - C-501/07

    S.A.BA.R. / Kommission

  • EuGH, 28.05.2013 - C-239/12

    und Sicherheitspolitik - Eine Person, gegen die eine Maßnahme des Einfrierens von

  • EuGH, 10.09.2019 - C-123/18

    HTTS / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

  • EuG, 28.05.2013 - T-187/11

    Trabelsi u.a. / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

  • EuG, 28.05.2013 - T-200/11

    Al Matri / Rat

  • EuGH, 11.06.2020 - C-575/19

    GMPO/ Kommission

  • EuG, 30.01.2019 - T-290/17

    Stavytskyi / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

  • EuG, 28.05.2013 - T-188/11

    Chiboub / Rat

  • EuG, 30.06.2016 - T-516/13

    CW / Rat

  • EuG, 13.12.2016 - T-248/13

    Al-Ghabra / Kommission

  • EuGH, 22.12.2010 - C-279/09

    DEB - Effektiver gerichtlicher Schutz der Rechte aus dem Unionsrecht - Recht auf

  • EuG, 18.10.2016 - T-418/14

    Sina Bank / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

  • EuG, 02.04.2014 - T-133/12

    Das Gericht erklärt die Verlängerung der Aufnahme von Herrn Mehdi Ben Ali in die

  • EuG, 14.07.2011 - T-187/11

    Trabelsi u.a. / Rat

  • EuG, 21.12.2021 - T-195/21

    Klymenko/ Rat

    Folglich wäre der Zweck dieser Beschlüsse, der namentlich darin besteht, den ukrainischen Behörden die Feststellung der rechtswidrigen Verwendung staatlicher Gelder zu erleichtern und ihnen die Möglichkeit zu erhalten, die Erträge aus einer solchen Verwendung wiederzuerlangen, im Hinblick auf diese Ziele irrelevant, wenn diese Feststellung wegen Rechtsverweigerung oder gar Willkür fehlerhaft wäre (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 28. Oktober 2020, Ben Ali/Rat, T-151/18, EU:T:2020:514, Rn. 95).

    Ferner geht aus der Rechtsprechung hervor, dass der Rat, wenn eine Person wegen im Wesentlichen derselben Voruntersuchungen, wie im vorliegenden Fall, seit mehreren Jahren restriktiven Maßnahmen unterliegt, verpflichtet ist, sich vor der Annahme eines Beschlusses zur Verlängerung der Anwendung dieser Maßnahmen zu vergewissern, dass der Anspruch dieser Person auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist gewahrt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Februar 2021, Klymenko/Rat, T-258/20, EU:T:2021:52, Rn. 101, und vom 9. Juni 2021, Yanukovych/Rat, T-303/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:334, Rn. 127; vgl. ebenfalls in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 28. Oktober 2020, Ben Ali/Rat, T-151/18, EU:T:2020:514, Rn. 114 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es obliegt daher dem Rat, zu verhindern, dass eine solche Maßnahme, die gerade aufgrund ihres vorübergehenden Charakters gerechtfertigt ist, zum Nachteil der Rechte und Freiheiten des Klägers, auf die sie eine erhebliche negative Auswirkung hat, allein deshalb unnötig verlängert wird, weil die Strafverfahren, die sich noch im Stadium der Voruntersuchung befinden und auf denen sie beruht, im Kern für unbegrenzte Zeit und ohne wirkliche Rechtfertigung nicht abgeschlossen wurden (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 28. Oktober 2020, Ben Ali/Rat, T-151/18, EU:T:2020:514, Rn. 115 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 20.12.2023 - T-263/21

    Yanukovych/ Rat

    Par conséquent, l'objet de ces décisions, qui est, notamment, de faciliter la constatation par les autorités ukrainiennes des détournements de fonds publics commis et de préserver la possibilité, pour celles-ci, de recouvrer le produit de ces détournements, serait dépourvu de pertinence au regard desdits objectifs si cette constatation était entachée d'un déni de justice, voire d'arbitraire (voir, en ce sens et par analogie, arrêt du 28 octobre 2020, Ben Ali/Conseil, T-151/18, EU:T:2020:514, point 95).

    Par ailleurs, il résulte de la jurisprudence que, lorsqu'une personne fait l'objet de mesures restrictives depuis plusieurs années, et ce en raison de l'existence, en substance, des mêmes enquêtes préliminaires, comme c'est le cas en l'espèce, le Conseil est tenu, préalablement à l'adoption d'une décision prorogeant l'application de ces mesures, de s'assurer du respect du droit de cette personne d'être jugée dans un délai raisonnable (voir, en ce sens, arrêts du 3 février 2021, Klymenko/Conseil, T-258/20, EU:T:2021:52, point 101, et du 9 juin 2021, Yanukovych/Conseil, T-302/19, non publié, EU:T:2021:333, point 119 ; voir également, en ce sens et par analogie, arrêt du 28 octobre 2020, Ben Ali/Conseil, T-151/18, EU:T:2020:514, point 114 et jurisprudence citée).

  • EuG, 20.12.2023 - T-262/21

    Yanukovych/ Rat

    Par conséquent, l'objet de ces décisions, qui est, notamment, de faciliter la constatation par les autorités ukrainiennes des détournements de fonds publics commis et de préserver la possibilité, pour celles-ci, de recouvrer le produit de ces détournements, serait dépourvu de pertinence au regard desdits objectifs si cette constatation était entachée d'un déni de justice, voire d'arbitraire (voir, en ce sens et par analogie, arrêt du 28 octobre 2020, Ben Ali/Conseil, T-151/18, EU:T:2020:514, point 95).

    Par ailleurs, il résulte de la jurisprudence que, lorsqu'une personne fait l'objet de mesures restrictives depuis plusieurs années, et ce en raison de l'existence, en substance, des mêmes enquêtes préliminaires, comme c'est le cas en l'espèce, le Conseil est tenu, préalablement à l'adoption d'une décision prorogeant l'application de ces mesures, de s'assurer du respect du droit de cette personne d'être jugée dans un délai raisonnable (voir, en ce sens, arrêts du 3 février 2021, Klymenko/Conseil, T-258/20, EU:T:2021:52, point 101, et du 9 juin 2021, Yanukovych/Conseil, T-303/19, non publié, EU:T:2021:334, point 127 ; voir également, en ce sens et par analogie, arrêt du 28 octobre 2020, Ben Ali/Conseil, T-151/18, EU:T:2020:514, point 114 et jurisprudence citée).

  • EuG, 07.07.2021 - T-268/20

    Pshonka/ Rat

    Par ailleurs, il résulte de la jurisprudence que, lorsqu'une personne fait l'objet de mesures restrictives depuis plusieurs années, et ce en raison de l'existence, en substance, de la même enquête préliminaire menée par le BPG, le Conseil est tenu de vérifier le respect des droits fondamentaux de cette personne, et donc de son droit à être jugée dans un délai raisonnable, par les autorités ukrainiennes avant qu'il ne décide s'il y a lieu de proroger ou non une nouvelle fois ces mesures (voir, en ce sens, arrêts du 23 septembre 2020, Pshonka/Conseil, T-292/19, non publié, EU:T:2020:449, point 84, et du 3 février 2021, Klymenko/Conseil, T-258/20, EU:T:2021:52, point 101 et jurisprudence citée ; voir également, en ce sens et par analogie, arrêt du 28 octobre 2020, Ben Ali/Conseil, T-151/18, EU:T:2020:514, point 114 et jurisprudence citée).

    En effet, ainsi qu'il a été rappelé au point 66 ci-dessus, pour s'assurer que le maintien de l'inscription du nom du requérant sur la liste repose sur une base factuelle suffisamment solide, le Conseil doit vérifier non seulement s'il existe des procédures judiciaires en cours concernant le requérant pour des faits qualifiables de détournement de fonds publics, mais également si, dans le cadre de ces procédures, lesdits droits du requérant ont été respectés (voir, en ce sens, arrêt du 28 octobre 2020, Ben Ali/Conseil, T-151/18, EU:T:2020:514, point 153 et jurisprudence citée).

  • EuG, 28.10.2020 - T-151/19

    AO/ Lietuvos Respublikos krasto apsaugos ministerijos Tarnybinio tyrimo komisija

    Urteil des Gerichts (Neunte erweiterte Kammer) vom 28. Oktober 2020 Urteil des Gerichts (Neunte erweiterte Kammer) vom 28. Oktober 2020.#Slim Ben Tijani Ben Haj Hamda Ben Ali gegen Rat der Europäischen Union.#Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Tunesien - Maßnahmen gegen Personen, die für die rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder verantwortlich sind, sowie gegen mit ihnen verbundene Personen und Organisationen - Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder eingefroren werden - Beibehaltung des Namens des Klägers auf der Liste - Verteidigungsrechte - Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Angemessene Verfahrensdauer - Hinreichende tatsächliche Grundlage - Klagefristen - Prozesskostenhilfe - Aufschiebende Wirkung - Zulässigkeit - Voraussetzungen.#Rechtssache T-151/18.

    In der Rechtssache T-151/18,.

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