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   EuG, 28.11.2019 - T-323/16   

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EuG, 28.11.2019 - T-323/16 (https://dejure.org/2019,40611)
EuG, Entscheidung vom 28.11.2019 - T-323/16 (https://dejure.org/2019,40611)
EuG, Entscheidung vom 28. November 2019 - T-323/16 (https://dejure.org/2019,40611)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Banco Cooperativo Español / CRU

    Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen (SRM) - Einheitlicher Abwicklungsfonds (SRF) - Beschluss des SRB über die im Voraus erhobenen Beiträge für das Jahr 2016 - ...

  • Wolters Kluwer

    Wirtschafts- und Währungsunion; Bankenunion; Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen (SRM); Einheitlicher Abwicklungsfonds (SRF); Beschluss des SRB über die im Voraus erhobenen Beiträge für das Jahr 2016; Nichtigkeitsklage; ...

Sonstiges (2)

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 06.04.2000 - C-286/95

    Kommission / ICI

    Auszug aus EuG, 28.11.2019 - T-323/16
    Der Gerichtshof hat entschieden, dass die schriftliche Ausformung des Rechtsakts als Ausdruck des Willens der ihn erlassenden Stelle notwendig ist, da das intellektuelle und das formelle Element ein untrennbares Ganzes darstellen (Urteile vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C-137/92 P, EU:C:1994:247, Rn. 70, und vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 38).

    Die Feststellung des Rechtsakts soll die Rechtssicherheit gewährleisten, indem sie den vom Urheber des Rechtsakts angenommenen Wortlaut feststellt, und stellt eine wesentliche Formvorschrift dar (Urteile vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C-137/92 P, EU:C:1994:247, Rn. 75 und 76, und vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 40 und 41).

    Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass der Tatbestand der Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift allein durch die fehlende Feststellung eines Rechtsakts erfüllt ist, ohne dass darüber hinaus nachgewiesen werden muss, dass der Rechtsakt mit einem weiteren Fehler behaftet ist oder dass derjenige, der die fehlende Feststellung geltend macht, durch sie einen Schaden erlitten hat (Urteil vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 42).

    Die Prüfung, ob die Formvorschrift der Feststellung und damit der Bestimmtheit des Rechtsakts eingehalten worden ist, muss jeder anderen Prüfung - wie der der Zuständigkeit des Urhebers des Rechtsakts, der Beachtung des Kollegialprinzips oder der Erfüllung der Pflicht zur Begründung der Rechtsakte - vorausgehen (Urteil vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 46).

    Wenn der Unionsrichter bei der Untersuchung des ihm vorgelegten Rechtsakts zu dem Ergebnis kommt, dass dieser nicht ordnungsgemäß festgestellt worden ist, hat er das Angriffsmittel der Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift wegen fehlender ordnungsgemäßer Feststellung von Amts wegen zu berücksichtigen und folglich den mit einem solchen Fehler behafteten Rechtsakt für nichtig zu erklären (Urteil vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 51).

    Denn die Feststellung der Rechtsakte ist eine wesentliche Formvorschrift im Sinne von Art. 263 AEUV, die grundlegend für die Rechtssicherheit ist und deren Verletzung zur Nichtigerklärung des fehlerhaften Rechtsakts führt, ohne dass ein solcher Schaden nachgewiesen werden müsste (Urteil vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 52; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2016, Goldfish u. a./Kommission, T-54/14, EU:T:2016:455, Rn. 47).

  • EuG, 19.11.2018 - T-494/17

    Iccrea Banca/ Kommission und CRU - Nichtigkeits- und Schadensersatzklage -

    Auszug aus EuG, 28.11.2019 - T-323/16
    Dass zwischen dem SRB und den NRA eine Zusammenarbeit besteht, ändert nichts an dieser Feststellung (Beschluss vom 19. November 2018, 1ccrea Banca/Kommission und SRB, T-494/17, EU:T:2018:804, Rn. 27).

    Die NRA sind gemäß den geltenden Vorschriften tatsächlich die einzigen Einrichtungen, an die der Verfasser des in Rede stehenden Beschlusses diesen zu übermitteln hat; sie sind daher letztlich die Adressaten dieses Beschlusses im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV (Beschluss vom 19. November 2018, 1ccrea Banca/Kommission und SRB, T-494/17, EU:T:2018:804, Rn. 28).

    Die Feststellung, dass die NRA die Adressaten des Beschlusses des SRB im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV sind, wird zudem dadurch untermauert, dass sie in dem durch die Verordnung Nr. 806/2014 errichteten System und gemäß Art. 67 Abs. 4 dieser Verordnung für die Erhebung der vom SRB beschlossenen jeweiligen Beiträge bei den Instituten zuständig sind (Beschluss vom 19. November 2018, 1ccrea Banca/Kommission und SRB, T-494/17, EU:T:2018:804, Rn. 29).

  • EuGH, 15.06.1994 - C-137/92

    Kommission / BASF u.a.

    Auszug aus EuG, 28.11.2019 - T-323/16
    Der Gerichtshof hat entschieden, dass die schriftliche Ausformung des Rechtsakts als Ausdruck des Willens der ihn erlassenden Stelle notwendig ist, da das intellektuelle und das formelle Element ein untrennbares Ganzes darstellen (Urteile vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C-137/92 P, EU:C:1994:247, Rn. 70, und vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 38).

    Die Feststellung des Rechtsakts soll die Rechtssicherheit gewährleisten, indem sie den vom Urheber des Rechtsakts angenommenen Wortlaut feststellt, und stellt eine wesentliche Formvorschrift dar (Urteile vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C-137/92 P, EU:C:1994:247, Rn. 75 und 76, und vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 40 und 41).

  • EuGH, 20.09.2017 - C-183/16

    Der Gerichtshof erklärt die Verordnung der Kommission, mit der sie die

    Auszug aus EuG, 28.11.2019 - T-323/16
    Die Nichtbeachtung solcher Verfahrensregeln, die für die Äußerung der Zustimmung erforderlich sind, stellt eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften dar, die der Unionsrichter von Amts wegen prüfen kann (Urteile vom 24. Juni 2015, Spanien/Kommission, C-263/13 P, EU:C:2015:415, Rn. 56, und vom 20. September 2017, Tilly-Sabco/Kommission, C-183/16 P, EU:C:2017:704, Rn. 116).
  • EuG, 13.12.2013 - T-240/10

    Das Gericht erklärt die Beschlüsse der Kommission über die Zulassung des

    Auszug aus EuG, 28.11.2019 - T-323/16
    Zu prüfen ist die Rüge zwingenden Rechts, mit der eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften geltend gemacht wird, die der Unionsrichter nach ständiger Rechtsprechung von Amts wegen prüfen muss (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2013, Ungarn/Kommission, T-240/10, EU:T:2013:645, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung), und in diesem Rahmen ist die Frage zu prüfen, ob beim Erlass des angefochtenen Beschlusses die Formvorschriften beachtet wurden.
  • EuG, 17.02.2011 - T-122/09

    Zhejiang Xinshiji Foods und Hubei Xinshiji Foods / Rat

    Auszug aus EuG, 28.11.2019 - T-323/16
    Vielmehr ist bei den die internen Verfahren eines Organs regelnden Bestimmungen zwischen denjenigen, deren Verletzung nicht von natürlichen oder juristischen Personen geltend gemacht werden kann, da sie nur die Modalitäten der internen Arbeitsweise des Organs betreffen, die sich auf ihre rechtliche Situation nicht auswirken können, und denjenigen zu unterscheiden, deren Verletzung sehr wohl geltend gemacht werden kann, da aus ihnen Rechte erwachsen und sie für diese Personen ein Rechtssicherheitsfaktor sind (Urteil vom 17. Februar 2011, Zhejiang Xinshiji Foods und Hubei Xinshiji Foods/Rat, T-122/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:46, Rn. 103).
  • EuG, 07.07.2015 - T-312/14

    Italienische Fischereiverbände können einen Aktionsplan mit nationalen Maßnahmen

    Auszug aus EuG, 28.11.2019 - T-323/16
    Nach der Rechtsprechung gilt, selbst wenn der angefochtene Rechtsakt notwendigerweise der Ergreifung von Durchführungsmaßnahmen bedarf, um sich auf die Rechtsstellung des Einzelnen auszuwirken, die Voraussetzung des unmittelbaren Betroffenseins jedoch als erfüllt, wenn dieser Rechtsakt seinem Adressaten für seine Durchführung Verpflichtungen auferlegt und dieser Adressat automatisch Maßnahmen zu ergreifen hat, die die Rechtsstellung des Klägers verändern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juli 2015, Federcoopesca u. a./Kommission, T-312/14, EU:T:2015:472, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2013 - C-132/12

    Stichting Woonpunt u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Beihilfesystem des

    Auszug aus EuG, 28.11.2019 - T-323/16
    Wie Generalanwalt Wathelet in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Stichting Woonpunt u. a./Kommission (C-132/12 P, EU:C:2013:335, Nr. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung), ausgeführt hat, beseitigt nämlich das Fehlen eines Ermessensspielraums der Mitgliedstaaten das offensichtliche Fehlen eines direkten Bezugs zwischen dem Unionsrechtsakt und dem Bürger.
  • EuG, 08.09.2016 - T-54/14

    Goldfish u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer, deutscher,

    Auszug aus EuG, 28.11.2019 - T-323/16
    Denn die Feststellung der Rechtsakte ist eine wesentliche Formvorschrift im Sinne von Art. 263 AEUV, die grundlegend für die Rechtssicherheit ist und deren Verletzung zur Nichtigerklärung des fehlerhaften Rechtsakts führt, ohne dass ein solcher Schaden nachgewiesen werden müsste (Urteil vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 52; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2016, Goldfish u. a./Kommission, T-54/14, EU:T:2016:455, Rn. 47).
  • EuGH, 07.05.1991 - C-69/89

    Nakajima All Precision / Rat

    Auszug aus EuG, 28.11.2019 - T-323/16
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass sich natürliche oder juristische Personen nicht auf eine Verletzung von Vorschriften berufen können, die nicht dazu bestimmt sind, den Schutz Einzelner zu gewährleisten, sondern bezwecken, die interne Arbeitsweise der Dienststellen im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung zu organisieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Mai 1991, Nakajima/Rat, C-69/89, EU:C:1991:186, Rn. 49 und 50), gleichwohl nicht bedeutet, dass ein Einzelner nie mit Erfolg einen Verstoß gegen eine Vorschrift geltend machen kann, die einen zum Erlass eines Unionsrechtsakts führenden Entscheidungsprozess regelt.
  • EuGH, 24.06.2015 - C-263/13

    Spanien / Kommission - Rechtsmittel - Europäischer Fonds für regionale

  • EuGH, 22.03.2007 - C-15/06

    Regione Siciliana / Kommission - Rechtsmittel - Europäischer Fonds für regionale

  • EuGH, 21.04.2016 - C-279/15

    Borde und Carbonium / Kommission

  • EuGH, 06.03.2014 - C-248/12

    Northern Ireland Department of Agriculture and Rural Development / Kommission

  • EuGH, 02.04.1998 - C-321/95

    Greenpeace Council u.a. / Kommission

  • EuGH, 15.07.1963 - 25/62

    Plaumann & Co. gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

  • EuG, 09.03.2016 - T-438/15

    Port autonome du Centre und de l'Ouest u.a. / Kommission

  • EuG, 10.12.2013 - T-492/12

    von Storch u.a. / EZB - Nichtigkeitsklage - Beschlüsse der EZB - Technische

  • EuG, 23.09.2020 - T-411/17

    Das Gericht erklärt den Beschluss des Einheitlichen Abwicklungsausschusses über

    Zunächst ist die Rüge zwingenden Rechts zu prüfen, mit der eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften geltend gemacht wird, die der Unionsrichter von Amts wegen prüfen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 67, vom 30. März 2000, VBA/Florimex u. a., C-265/97 P, EU:C:2000:170, Rn. 114, vom 6. März 2003, Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, T-228/99 und T-233/99, EU:T:2003:57, Rn. 143, sowie vom 28. November 2019, Banco Cooperativo Español/SRB, T-323/16, EU:T:2019:822, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die schriftliche Ausformung des Rechtsakts ist als Ausdruck des Willens der ihn erlassenden Stelle notwendig, da das intellektuelle und das formelle Element ein untrennbares Ganzes darstellen (Urteile vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C-137/92 P, EU:C:1994:247, Rn. 70, vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 38, und vom 28. November 2019, Banco Cooperativo Español/SRB, T-323/16, EU:T:2019:822, Rn. 74).

    Die Feststellung des Rechtsakts soll die Rechtssicherheit gewährleisten, indem sie den vom Urheber des Rechtsakts angenommenen Wortlaut feststellt, und stellt eine wesentliche Formvorschrift dar (Urteile vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C-137/92 P, EU:C:1994:247, Rn. 75 und 76, vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 40 und 41, sowie vom 28. November 2019, Banco Cooperativo Español/SRB, T-323/16, EU:T:2019:822, Rn. 75).

    Ferner ist bereits entschieden worden, dass der Tatbestand der Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift allein durch die fehlende Feststellung eines Rechtsakts erfüllt ist, ohne dass darüber hinaus nachgewiesen werden muss, dass der Rechtsakt mit einem weiteren Fehler behaftet ist oder dass derjenige, der die fehlende Feststellung geltend macht, durch sie einen Schaden erlitten hat (Urteile vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 42, und vom 28. November 2019, Banco Cooperativo Español/SRB, T-323/16, EU:T:2019:822, Rn. 76).

    Die Prüfung, ob die Formvorschrift der Feststellung und damit der Bestimmtheit des Rechtsakts eingehalten worden ist, muss jeder anderen Prüfung - wie der der Zuständigkeit des Urhebers des Rechtsakts, der Beachtung des Kollegialprinzips oder der Erfüllung der Pflicht zur Begründung der Rechtsakte - vorausgehen (Urteile vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 46, und vom 28. November 2019, Banco Cooperativo Español/SRB, T-323/16, EU:T:2019:822, Rn. 77).

    Wenn der Unionsrichter bei der Untersuchung des ihm vorgelegten Rechtsakts zu dem Ergebnis kommt, dass dieser nicht ordnungsgemäß festgestellt worden ist, hat er das Angriffsmittel der Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift wegen fehlender ordnungsgemäßer Feststellung von Amts wegen zu berücksichtigen und folglich den mit einem solchen Fehler behafteten Rechtsakt für nichtig zu erklären (Urteile vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 51, und vom 28. November 2019, Banco Cooperativo Español/SRB, T-323/16, EU:T:2019:822, Rn. 78).

    Denn die Feststellung der Rechtsakte ist eine wesentliche Formvorschrift im Sinne von Art. 263 AEUV, die grundlegend für die Rechtssicherheit ist und deren Verletzung zur Nichtigerklärung des fehlerhaften Rechtsakts führt, ohne dass ein solcher Schaden nachgewiesen werden müsste (Urteile vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 52, und vom 28. November 2019, Banco Cooperativo Español/SRB, T-323/16, EU:T:2019:822, Rn. 79; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2016, Goldfish u. a./Kommission, T-54/14, EU:T:2016:455, Rn. 47).

    Zudem ist der Beschluss des SRB zur Festlegung der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF für das Jahr 2016 für nichtig erklärt worden (Urteile vom 28. November 2019, Banco Cooperativo Español/SRB, T-323/16, EU:T:2019:822, vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, und vom 28. November 2019, Portigon/SRB, T-365/16, EU:T:2019:824).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2021 - C-584/20

    Kommission/ Landesbank Baden-Württemberg und SRB - Rechtsmittel - Wirtschafts-

    12 In Rn. 36 des angefochtenen Urteils hat das Gericht auf die Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France (C-367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 67), vom 30. März 2000, VBA/Florimex u. a. (C-265/97 P, EU:C:2000:170, Rn. 114), vom 6. März 2003, Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission (T-228/99 und T-233/99, EU:T:2003:57, Rn. 143), und vom 28. November 2019, Banco Cooperativo Español/SRB (T-323/16, EU:T:2019:822, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung), Bezug genommen.

    15 Vgl. Urteile vom 28. November 2019, Banco Cooperativo Español/SRB, (T-323/16, EU:T:2019:822), vom 28. November 2019, Portigon/SRB (T-365/16, EU:T:2019:824), und vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823).

    16 Vgl. z. B. Urteil vom 28. November 2019, Banco Cooperativo Español/SRB (T-323/16, EU:T:2019:822, Rn. 22).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-348/20

    Nach Ansicht von Generalanwalt Bobek kann die Nord Stream 2 AG die Richtlinie,

    Angeführt vor Kurzem auch im Urteil vom 28. November 2019, Banco Cooperativo Español/SRB (T-323/16, EU:T:2019:822, Rn. 51).

    Vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 28. November 2019, Banco Cooperativo Español/SRB (T-323/16, EU:T:2019:822, Rn. 60 bis 63).

  • EuG, 23.09.2020 - T-414/17

    Hypo Vorarlberg Bank/ CRU

    Der Vorwurf einer Verletzung wesentlicher Formvorschriften ist eine Rüge zwingenden Rechts, die der Unionsrichter nach ständiger Rechtsprechung von Amts wegen prüfen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 67, vom 30. März 2000, VBA/Florimex u. a., C-265/97 P, EU:C:2000:170, Rn. 114, vom 6. März 2003, Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, T-228/99 und T-233/99, EU:T:2003:57, Rn. 143, sowie vom 28. November 2019, Banco Cooperativo Español/SRB, T-323/16, EU:T:2019:822, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung); diese Verletzung umfasst auch die fehlende Feststellung des Rechtsakts (Urteile vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C-137/92 P, EU:C:1994:247, Rn. 75 und 76, sowie vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 40 und 41).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2019 - C-414/18

    Iccrea Banca - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zulässigkeit - Unzuständigkeit des

    Das Kreditinstitut erhob eine noch anhängige Nichtigkeitsklage (Rechtssache T-323/16, Banco Cooperativo Español/SRB) beim Gericht.
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