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   EuG, 29.01.2008 - T-206/07   

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https://dejure.org/2008,31182
EuG, 29.01.2008 - T-206/07 (https://dejure.org/2008,31182)
EuG, Entscheidung vom 29.01.2008 - T-206/07 (https://dejure.org/2008,31182)
EuG, Entscheidung vom 29. Januar 2008 - T-206/07 (https://dejure.org/2008,31182)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware / Rat

    Dumping - Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Ukraine - Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens - Verteidigungsrechte - Art. 2 Abs. 7 Buchst. c und Art. 20 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96

  • EU-Kommission PDF

    Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware / Rat

    Dumping - Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Ukraine - Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens - Verteidigungsrechte - Art. 2 Abs. 7 Buchst. c und Art. 20 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96

  • EU-Kommission

    Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware / Rat

    Dumping - Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Ukraine - Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens - Verteidigungsrechte - Art. 2 Abs. 7 Buchst. c und Art. 20 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware / Rat

    Dumping - Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Ukraine - Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens - Verteidigungsrechte - Art. 2 Abs. 7 Buchst. c und Art. 20 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96

Sonstiges (2)

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuG, 28.10.2004 - T-35/01

    Shanghai Teraoka Electronic / Rat - Dumping - Einführung endgültiger

    Auszug aus EuG, 29.01.2008 - T-206/07
    Der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte ist ein elementarer Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, der es Unternehmen, die an einem dem Erlass einer Antidumpingverordnung vorausgehenden Untersuchungsverfahren beteiligt sind, im Verwaltungsverfahren ermöglichen soll, ihren Standpunkt zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen und Umstände sachgerecht vorzutragen (vgl. Urteil des Gerichts vom 28. Oktober 2004, Shanghai Teraoka Electronic/Rat, T-35/01, Slg. 2004, II-3663, Randnrn. 288 und 289 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Indessen kann die Nichtbeachtung der Zehntagefrist des Art. 20 Abs. 5 der Grundverordnung nur dann zur Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung führen, wenn das Verwaltungsverfahren aufgrund dieses Verfahrensfehlers möglicherweise zu einem anderen Ergebnis geführt hat und damit die Verteidigungsrechte der Klägerin konkret beeinträchtigt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 1980, Distillers Company/Kommission, 30/78, Slg. 1980, 2229, Randnr. 26, und Urteil Shanghai Teraoka Electronic/Rat, Randnr. 331).

  • EuG, 14.11.2006 - T-138/02

    Nanjing Metalink / Rat - Dumping - Einfuhr von Ferromolybdän mit Ursprung in

    Auszug aus EuG, 29.01.2008 - T-206/07
    Die Frage, ob die Organe befugt seien, die Festlegung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens im Sinne von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung abzuändern, sei im Urteil des Gerichts vom 14. November 2006, Nanjing Metalink/Rat (T-138/02, Slg. 2006, II-4347), behandelt worden.

    Die Bemerkungen im gleichen Schreiben zur Anwendung des letzten Satzes von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung und zum Urteil Nanjing Metalink/Rat waren jedenfalls nicht geeignet, den Inhalt der angefochtenen Verordnung zu beeinflussen, weil sich, wie bereits in Zusammenhang mit dem ersten Klagegrund festgestellt, die Versagung der Zuerkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens auf die Anwendung der materiellen Kriterien in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 1 zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung stützte (siehe oben, Randnrn. 48 und 49).

  • EuG, 19.11.1998 - T-147/97

    Champion Stationery Manufacturing u.a. / Rat

    Auszug aus EuG, 29.01.2008 - T-206/07
    Folglich ist davon auszugehen, dass die Kommission ihren Vorschlag an den Rat nicht vor Ablauf der Zehntagefrist nach dieser Vorschrift übermitteln darf (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 19. November 1998, Champion Stationery u. a./Rat, T-147/97, Slg. 1998, II-4137, Randnrn. 81 bis 83).
  • EuG, 13.07.2006 - T-464/04

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG FÜR NICHTIG, MIT DER DIE

    Auszug aus EuG, 29.01.2008 - T-206/07
    Die Begründungspflicht bezweckt nicht, die Entwicklung des Standpunkts des Organs während des Verwaltungsverfahrens zu erklären, und dient mithin nicht dazu, die Abweichungen der in dem abschließenden Rechtsakt gewählten Lösung von einem vorläufigen Standpunkt zu rechtfertigen, der in den den Beteiligten im Laufe dieses Verfahrens übermittelten Dokumenten, die ihnen die Abgabe einer Stellungnahme erlauben sollten, zum Ausdruck gebracht wird (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2006, 1mpala/Kommission, T-464/04, Slg. 2006, II-2289, Randnr. 285).
  • EuGH, 10.07.1980 - 30/78

    Distillers / Kommission

    Auszug aus EuG, 29.01.2008 - T-206/07
    Indessen kann die Nichtbeachtung der Zehntagefrist des Art. 20 Abs. 5 der Grundverordnung nur dann zur Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung führen, wenn das Verwaltungsverfahren aufgrund dieses Verfahrensfehlers möglicherweise zu einem anderen Ergebnis geführt hat und damit die Verteidigungsrechte der Klägerin konkret beeinträchtigt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 1980, Distillers Company/Kommission, 30/78, Slg. 1980, 2229, Randnr. 26, und Urteil Shanghai Teraoka Electronic/Rat, Randnr. 331).
  • EuGH, 05.10.1994 - C-280/93

    Deutschland / Rat

    Auszug aus EuG, 29.01.2008 - T-206/07
    Art. 250 Abs. 2 EG verleiht der Kommission die Befugnis, ihren Vorschlag an den Rat zu ändern, um so unter Beachtung des von ihr umrissenen Gemeinschaftsinteresses eine Meinungsübereinstimmung innerhalb des Organs oder gegebenenfalls zwischen den verschiedenen am Rechtsetzungsverfahren beteiligten Organen zu erleichtern (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 5. Oktober 1994, Deutschland/Rat, C-280/93, Slg. 1994, I-4973, Randnr. 36).
  • EuGH, 01.10.2009 - C-141/08

    Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware / Rat - Rechtsmittel -

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware Co. Ltd. die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 29. Januar 2008, Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware/Rat (T-206/07, Slg. 2008, II-1, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 452/2007 des Rates vom 23. April 2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Ukraine (ABl. L 109, S. 12, im Folgenden: streitige Verordnung) abgewiesen hat, soweit darin für Einfuhren von von ihr produzierten Bügelbrettern und -tischen ein Antidumpingzoll eingeführt wird.

    Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 29. Januar 2008, Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware/Rat (T-206/07), wird aufgehoben, soweit das Gericht entschieden hat, dass die Verteidigungsrechte der Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware Co. Ltd durch den Verstoß gegen Art. 20 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern nicht beeinträchtigt worden seien.

  • EuG, 10.03.2009 - T-249/06

    Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP / Rat - Dumping - Einfuhren bestimmter

    Dennoch ist hinsichtlich eines Verstoßes gegen das Recht auf Zugang zu der Untersuchungsakte festzustellen, dass ein solcher Verstoß nur dann zur vollständigen oder teilweisen Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung führen könnte, wenn durch die Offenlegung der in Rede stehenden Dokumente eine, wenn auch beschränkte, Möglichkeit bestanden hätte, dass das Verwaltungsverfahren in dem Fall, dass das betroffene Unternehmen sich im Verlauf dieses Verfahrens auf diese Dokumente hätte berufen können, zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 29. Januar 2008, Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware/Rat, T-206/07, Slg. 2008, II-0000, Randnr. 71).
  • EuG, 11.07.2013 - T-469/07

    Philips Lighting Poland und Philips Lighting / Rat - Dumping - Einfuhren

    Ferner kann - entgegen der Ansicht der Klägerinnen - die Tatsache, dass der Rat in der angefochtenen Verordnung nicht erläutert hat, warum er beschlossen hat, von dem Ergebnis abzuweichen, das die Kommission in dem Dokument vom Juli 2007 formuliert hat, als solche keinen Begründungsmangel darstellen, da diese Art Dokument lediglich einen Zwischenakt darstellt, in dem die Kommission nur einen vorläufigen Standpunkt darlegt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 29. Januar 2008, Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware/Rat, T-206/07, Slg. 2008, II-1, Randnr. 52).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2009 - C-141/08

    Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware / Rat - Rechtsmittel -

    2 - Gegen das Urteil des Gerichts vom 29. Januar 2008, Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware/Rat (T-206/07, Slg. 2008, II-1 (im Folgenden: angefochtenes Urteil).
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