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   EuG, 29.01.2020 - T-402/18   

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EuG, 29.01.2020 - T-402/18 (https://dejure.org/2020,709)
EuG, Entscheidung vom 29.01.2020 - T-402/18 (https://dejure.org/2020,709)
EuG, Entscheidung vom 29. Januar 2020 - T-402/18 (https://dejure.org/2020,709)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Aquino u.a./ Parlament

    Öffentlicher Dienst - Dolmetscherstreik - Vom Europäischen Parlament erlassene Maßnahmen zur Dienstverpflichtung von Dolmetschern - Fehlende Rechtsgrundlage - Haftung - Immaterieller Schaden

  • Wolters Kluwer

    Öffentlicher Dienst; Dolmetscherstreik; Vom Europäischen Parlament erlassene Maßnahmen zur Dienstverpflichtung von Dolmetschern; Fehlende Rechtsgrundlage; Haftung; Immaterieller Schaden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • EuG, 28.05.2013 - T-187/11

    Trabelsi u.a. / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

    Auszug aus EuG, 29.01.2020 - T-402/18
    Aus diesem Artikel ergibt sich, dass die Einschränkung eines von der Charta geschützten Rechts nur dann mit dem Unionsrecht vereinbar ist, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Mai 2013, Trabelsi u. a./Rat, T-187/11, EU:T:2013:273, Rn. 78).

    Die betreffende Maßnahme muss mit anderen Worten eine Rechtsgrundlage haben (vgl. Urteil vom 28. Mai 2013, Trabelsi u. a./Rat, T-187/11, EU:T:2013:273, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zweitens muss die Einschränkung auf ein dem Gemeinwohl dienendes Ziel ausgerichtet sein, das als solches von der Union anerkannt wird (Urteil vom 28. Mai 2013, Trabelsi u. a./Rat, T-187/11, EU:T:2013:273, Rn. 80).

    Zum anderen darf der "Wesensgehalt", also der Kern des fraglichen Rechts oder der fraglichen Freiheit nicht angetastet werden (Urteil vom 28. Mai 2013, Trabelsi u. a./Rat, T-187/11, EU:T:2013:273, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 18.09.2018 - T-702/16

    Barroso Truta u.a. / Gerichtshof der Europäischen Union

    Auszug aus EuG, 29.01.2020 - T-402/18
    Da die Art. 90 und 91 des Statuts hinsichtlich der Verwaltungs- und der gerichtlichen Verfahren zwischen diesen zwei Klagen nicht unterscheiden, kann sich der Beamte aufgrund der Eigenständigkeit dieser Rechtsbehelfe für den einen, den anderen oder für beide gemeinsam entscheiden, vorausgesetzt, der Unionsrichter wird innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Zurückweisung seiner Beschwerde angerufen (vgl. Urteil vom 18. September 2018, Barroso Truta u. a./Gerichtshof der Europäischen Union, T-702/16 P, EU:T:2018:557, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher sind Schadensersatzanträge unzulässig, wenn die Schadensersatzklage ausschließlich auf die Wiedergutmachung der Folgen einer Handlung abzielt, auf die die Anfechtungsklage, die hätte für unzulässig erklärt werden können oder die für unzulässig erklärt wurde, gerichtet war (vgl. Urteil vom 18. September 2018, Barroso Truta u. a./Gerichtshof der Europäischen Union, T-702/16 P, EU:T:2018:557, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 18.09.2015 - T-653/13

    Wahlström / FRONTEX

    Auszug aus EuG, 29.01.2020 - T-402/18
    Zwar stellt nach ständiger Rechtsprechung in dem Fall, dass der Schadensersatzantrag auf die Rechtswidrigkeit der aufgehobenen Handlung gestützt ist, die durch das Gericht erklärte Aufhebung für sich allein eine angemessene und grundsätzlich hinreichende Wiedergutmachung jeden immateriellen Schadens dar, den der Kläger erlitten haben mag (vgl. Urteil vom 18. September 2015, Wahlström/Frontex, T-653/13 P, EU:T:2015:652, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist jedoch entschieden worden, dass die Aufhebung einer Maßnahme, wenn ihr keine praktische Wirksamkeit zukommt, als solche keinen angemessenen und hinreichenden Ersatz des gesamten immateriellen Schadens darstellen kann, der durch die aufgehobene Maßnahme entstanden ist (Urteil vom 18. September 2015, Wahlström/Frontex, T-653/13 P, EU:T:2015:652, Rn. 83).

  • EuGH, 15.07.1963 - 25/62

    Plaumann & Co. gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

    Auszug aus EuG, 29.01.2020 - T-402/18
    Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, dass diejenigen, die nicht Adressaten der Entscheidung vom 2. Juli 2018 gewesen seien, im Zusammenhang mit der vorliegenden Klage dennoch individuell betroffen seien, da sie eine unter den Bediensteten des Parlaments hinreichend identifizierte Gruppe im Sinne des Urteils vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission (25/62, EU:C:1963:17, S. 238), darstellten.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass andere Personen als die Adressaten einer Entscheidung nur dann geltend machen können, individuell betroffen zu sein, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise wie einen Adressaten individualisiert (Urteil vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, EU:C:1963:17, S. 238; vgl. Urteil vom 29. April 2004, 1talien/Kommission, C-298/00 P, EU:C:2004:240, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 27.02.2019 - T-401/18

    SFIE-PE/ Parlament

    Auszug aus EuG, 29.01.2020 - T-402/18
    Nach der in der vorstehenden Rn. 38 angeführten Rechtsprechung sind solche Anträge, die darauf gerichtet sind, dass das Gericht über die Rechtmäßigkeit hypothetischer, noch nicht erlassener Rechtsakte entscheidet, unzulässig und zurückzuweisen (Beschluss vom 27. Februar 2019, SFIE-PE/Parlament, T-401/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:132, Rn. 30).

    Vorliegend genügt der Hinweis, dass es sich bei dem Beschluss vom 2. Juli 2018 um eine Einzelfallentscheidung handelt, deren Adressaten im Sinne von Art. 263 AEUV die dienstverpflichteten Dolmetscher sind (Beschluss vom 27. Februar 2019, SFIE-PE/Parlament, T-401/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:132, Rn. 42).

  • EuG, 12.07.2011 - T-80/09

    Kommission / Q

    Auszug aus EuG, 29.01.2020 - T-402/18
    Daraus folgt, dass die bloße Feststellung eines Rechtsverstoßes ausreicht, um die erste der drei notwendigen Voraussetzungen für die Haftung der Union für Schäden, die ihren Beamten und sonstigen Bediensteten durch einen Verstoß gegen das Recht des öffentlichen Dienstes der Union entstanden sind, als erfüllt anzusehen (Urteil vom 12. Juli 2011, Kommission/Q, T-80/09 P, EU:T:2011:347, Rn. 45).
  • EuGH, 18.03.1975 - 44/74

    Acton u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 29.01.2020 - T-402/18
    Als Erstes ist zu Art. 55 Abs. 1 des Statuts vorab festzustellen, dass das Statut, wie bereits in der Rechtsprechung festgestellt, zur Frage des Streikrechts schweigt (Urteil vom 18. März 1975, Acton u. a./Kommission, 44/74, 46/74 und 49/74, EU:C:1975:42, Rn. 15).
  • EuGH, 18.11.2008 - C-158/07

    Förster - Freizügigkeit - Studierender, der Angehöriger eines Mitgliedstaats ist

    Auszug aus EuG, 29.01.2020 - T-402/18
    Im Übrigen verlangt der Grundsatz der Rechtssicherheit, der einen der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts darstellt, nach ständiger Rechtsprechung, dass Rechtsvorschriften, vor allem dann, wenn sie nachteilige Folgen für Einzelne und Unternehmen haben können, klar, bestimmt und in ihren Auswirkungen vorhersehbar sein müssen (vgl. Urteil vom 18. November 2008, Förster, C-158/07, EU:C:2008:630, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 13.12.2017 - T-482/16

    Arango Jaramillo u.a. / EIB - Öffentlicher Dienst - Bedienstete der EIB -

    Auszug aus EuG, 29.01.2020 - T-402/18
    Das Gleiche gilt für die ebenfalls vom Rat geltend gemachte Fürsorgepflicht, die nach der Rechtsprechung das Gleichgewicht zwischen den wechselseitigen Rechten und Pflichten in den Beziehungen zwischen der Behörde und den öffentlichen Bediensteten widerspiegelt und insbesondere bedeutet, dass die Behörde bei der Entscheidung über die Stellung eines Beamten alle Gesichtspunkte berücksichtigt, die geeignet sind, sie in ihrer Entscheidung zu leiten, und dass sie dabei nicht nur dem dienstlichen Interesse, sondern insbesondere auch dem Interesse des betroffenen Beamten Rechnung trägt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2017, Arango Jaramillo u. a./EIB, T-482/16 RENV, EU:T:2017:901, Rn. 131, nicht veröffentlicht, und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.09.2016 - C-8/15

    Der Gerichtshof bestätigt die Abweisung der Nichtigkeitsklagen und weist die

    Auszug aus EuG, 29.01.2020 - T-402/18
    Was den Schadensersatzantrag betrifft, der auf Ersatz des durch den Beschluss vom 2. Juli 2018 entstanden Schadens gerichtet ist, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die außervertragliche Haftung der Union im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV vom Vorliegen einer Reihe von Voraussetzungen abhängt, nämlich der Rechtswidrigkeit des dem Unionsorgan vorgeworfenen Verhaltens, dem tatsächlichen Bestehen des Schadens und dem Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten des Organs und dem geltend gemachten Schaden (vgl. Urteil vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 16.12.2010 - T-143/09

    Kommission / Petrilli

  • EuGH, 17.12.2015 - C-419/14

    Die Übertragung des Know-hows, durch das der Betrieb der Erotik-Website

  • EuGH, 04.06.2015 - C-682/13

    Andechser Molkerei Scheitz / Kommission - Rechtsmittel - Öffentliche Gesundheit -

  • EuG, 15.09.2016 - T-17/14

    U4U u.a. / Parlament und Rat

  • EuG, 16.09.2013 - T-8/11

    Bank Kargoshaei u.a. / Rat

  • EuG, 04.07.2018 - T-402/18

    Aquino u.a./ Parlament

  • EuG, 13.12.2018 - T-632/16

    Haeberlen / ENISA - Öffentlicher Dienst - Dienstbezüge - Jährliche Angleichung

  • EuGH, 29.04.2004 - C-298/00

    Italien / Kommission

  • EGMR, 14.12.2023 - 59433/18

    EGMR zu den Rechten von Beamten: Lehrer dürften nicht streiken

    Dans l'arrêt Roberto Aquino et autres c. Parlement européen, T-402/18, §§ 56-62, EU:T:2020:13, 29 janvier 2020, qui portait sur un mouvement de grève des interprètes du Parlement européen et qui ne concernait donc pas pareille restriction d'une liberté fondamentale, le Tribunal a considéré que la limitation du droit de grève devait être prévue par la loi et viser un objectif d'intérêt général, reconnu comme tel par l'Union européenne, et qu'elle ne devait pas être excessive.
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