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   EuG, 29.02.2016 - T-725/15   

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https://dejure.org/2016,5336
EuG, 29.02.2016 - T-725/15 (https://dejure.org/2016,5336)
EuG, Entscheidung vom 29.02.2016 - T-725/15 (https://dejure.org/2016,5336)
EuG, Entscheidung vom 29. Februar 2016 - T-725/15 (https://dejure.org/2016,5336)
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Wird zitiert von ... (2)

  • EuG, 12.10.2018 - T-621/17

    Taminco und Arysta LifeScience Great Britain/ EFSA

    In den Rechtssachen, in denen die oben in Rn. 37 angeführten Beschlüsse ergangen sind, hat der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter nämlich darauf hingewiesen, dass es, wenn ein Unternehmen im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Offenlegung von Informationen verhindern will, die nach seinen Angaben unter das Berufsgeheimnis fallen, von einer Kombination von Umständen - wie der Bedeutung der Informationen für das Unternehmen, das sie zur Verfügung stellt, in gewerblicher und geschäftlicher Hinsicht und deren Nutzen für andere auf dem Markt tätige Unternehmen, die von ihnen Kenntnis nehmen und sie in der Folge nutzen können - abhängt, inwieweit die Offenlegung solcher Informationen einen schweren und irreparablen Schaden für das Unternehmen herbeiführen würde (Beschluss vom 29. Februar 2016, Chemtura Netherlands/EFSA, T-725/15 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:128, Rn. 30).

    Die in den Rechtssachen, in denen diese Beschlüsse ergangen sind, vor allem angesichts der fehlenden Bezifferbarkeit und damit des irreparablen Charakters des durch eine Veröffentlichung als vertraulich bezeichneter Informationen entstehenden finanziellen Schadens gewählten Lösungen finden hingegen keine Anwendung, wenn der Antragsteller im Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nicht angibt, welche Informationen im Fall einer vollständigen Veröffentlichung der fraglichen Dokumente für seine derzeitigen oder potenziellen Wettbewerber speziell von Nutzen sein könnten, weil sie zu geschäftlichen und Wettbewerbszwecken verwertet werden könnten, und sich insbesondere auf kein spezielles Element beruft, das für ihn ein immaterielles, zu Wettbewerbszwecken nutzbares Rechtsgut darstellt, dessen Wert sinken oder das völlig wertlos werden könnte, wenn es offenbart würde (Beschluss vom 29. Februar 2016, Chemtura Netherlands/EFSA, T-725/15 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:128, Rn. 34 und 35).

    Dies ist hier der Fall, da sich die Antragstellerin auf die Behauptung beschränkt, dass bei einer vollständigen Veröffentlichung der Dokumente die Gefahr einer Schädigung ihres Rufs, ihres Marktanteils und ihres Umsatzes bestehe, weil der in Rede stehende Stoff - ihres Erachtens zu Unrecht - als gesundheitsgefährdend eingestuft werde, und zwar im Verhältnis zu ihren Kunden, den Verwendern des Stoffes, der Öffentlichkeit im Allgemeinen und den Regulierungsbehörden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 29. Februar 2016, Chemtura Netherlands/EFSA, T-725/15 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:128, Rn. 34).

  • EuGH, 11.03.2016 - C-134/16

    Chemtura Netherlands / EFSA

    Par requête déposée au greffe de la Cour le 4 mars 2016, Chemtura Netherlands BV a demandé à la Cour d'annuler l'ordonnance du Président du Tribunal de l'Union européenne du 29 février 2016, Chemtura Netherlands/EFSA (T-725/15 R, EU:T:2016:128, ci-après l'«ordonnance attaquée"), par laquelle le Président du Tribunal a rejeté sa demande visant notamment à obtenir le sursis à l'exécution de la décision de l'EFSA du 10 décembre 2015 (ci-après la «décision litigieuse") portant publication de certains passages de la conclusion de l'évaluation des experts de l'EFSA relative au réexamen de l'approbation de la substance active diflubenzuron au sujet du métabolite 4-chloroaniline (PCA), dont la requérante avait demandé un traitement confidentiel partiel (ci-après la «conclusion de l'EFSA").
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