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   EuG, 29.03.2001 - T-302/00 R   

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https://dejure.org/2001,23398
EuG, 29.03.2001 - T-302/00 R (https://dejure.org/2001,23398)
EuG, Entscheidung vom 29.03.2001 - T-302/00 R (https://dejure.org/2001,23398)
EuG, Entscheidung vom 29. März 2001 - T-302/00 R (https://dejure.org/2001,23398)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Goldstein / Kommission

  • EU-Kommission

    Anthony Goldstein gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Vorläufiger Rechtsschutz - Zulässigkeit - Dringlichkeit.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verstoß des General Medical Council (GMC), einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, im Zusammenhang mit der Erteilung einer Bescheinigung der fachärztlichen Ausbildung; Erfordernis des Zusammenhangs von Anträgen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit dem ...

  • Wolters Kluwer
  • Judicialis

    EGV Art. 230 Abs. 4; ; EGV Art. 242; ; EGV Art. 243; ; EGV Art. 81; ; EGV Art. 82; ; Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom Art. 4

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Goldstein / Kommission

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 7. Juli 2000, mit der die Beschwerde des Klägers über den General Medical Council wegen angeblichen Verstoßes gegen die Artikel 81 und 82 EG-Vertrag zurückgewiesen worden ist

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 07.07.1981 - 60/81

    IBM / Kommission

    Auszug aus EuG, 29.03.2001 - T-302/00
    Zur Dringlichkeit seines Antrags führt der Antragsteller unter Berufung auf den Beschluss in den verbundenen Rechtssachen 60/81 und 190/81 R (IBM/Kommission, Slg. 1981, 1857) aus, dass sich die Dringlichkeit des Antrags auf einstweilige Anordnung in einem Fall, in dem eine Entscheidung, wie die angefochtene Entscheidung, mit derart schwerwiegenden und offensichtlichen Fehlern behaftet sei, dass schon auf den ersten Blick das Fehlen einer Rechtsgrundlage für sie erkennbar sei, bereits aus der Art und der Schwere dieser Rechtsverstöße ergebe.

    Das Vorbringen des Antragstellers beruht auf einer Wiedergabe, mutatis mutandis, bestimmter Argumente, die vor dem Präsidenten des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen 60/81 und 190/81 R (IBM/Kommission, Slg. 1981, 1857) und in der Rechtssache 46/87 R (Hoechst/Kommission, Slg. 1987, 1549) vorgetragen wurden.

  • EuGH, 26.03.1987 - 46/87

    Hoechst / Kommission

    Auszug aus EuG, 29.03.2001 - T-302/00
    Unter Hinweis auf den Beschluss in der Rechtssache 46/87 R (Hoechst/Kommission, Slg. 1987, 1549) trägt er vor, dass dies erst recht in einem Fall gelte, in dem - wie hier - die angefochtene Entscheidung nicht nur rechtswidrig, sondern auch verfassungswidrig sei.

    Das Vorbringen des Antragstellers beruht auf einer Wiedergabe, mutatis mutandis, bestimmter Argumente, die vor dem Präsidenten des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen 60/81 und 190/81 R (IBM/Kommission, Slg. 1981, 1857) und in der Rechtssache 46/87 R (Hoechst/Kommission, Slg. 1987, 1549) vorgetragen wurden.

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2000 - C-381/98

    Ingmar

    Auszug aus EuG, 29.03.2001 - T-302/00
    Die Auslegung der Richtlinie 93/16 durch den Antragsteller stützt sich fast ausschließlich auf ein Zitat aus den Schlussanträgen des Generalanwalts Léger vom 11. Mai 2000 in der Rechtssache C-381/98 (Ingmar GB, Urteil vom 9. November 2000, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).
  • EuGH, 19.07.1995 - C-149/95

    Kommission / Atlantic Container Line u.a.

    Auszug aus EuG, 29.03.2001 - T-302/00
    Sie müssen außerdem gemäß Artikel 107 §§ 3 und 4 der Verfahrensordnung vorläufig in dem Sinne sein, dass sie den Rechts- oder Tatsachenfragen des Rechtsstreits nicht vorgreifen und die Folgen der später zur Hauptsache zu treffenden Entscheidung nicht im voraus neutralisieren (siehe u. a. Beschluss des Präsidenten des Gerichthofes vom 19. Juli 1995 in der Rechtssache C-149/95 P(R), Kommission/Atlantic Container Line, Slg. 1995, I-2165, Randnr. 22, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 12. Dezember 2000 in der Rechtssache T-335/00 R, Goldstein/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 11, im Rechtsmittelverfahren bestätigtdurch den Beschluss des Präsidenten des Gerichthofes vom 14. Februar 2001 in der Rechtssache C-32/01 P(R), nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).
  • EuG, 16.03.1998 - T-235/95

    Goldstein / Kommission

    Auszug aus EuG, 29.03.2001 - T-302/00
    Wie das Gericht erster Instanz in seinem Beschluss, mit dem er die erste vom Antragsteller gegen die Kommission eingereichte Klage abgewiesen hat, bereits festgestellt hat, kann eine Einzelperson nach Artikel 230 Absatz 4 EG keine Verfügungen erreichen, die erga omnes wirken, sondern hat nur insoweit Anspruch auf Rechtsschutz, als der angefochtene Rechtsakt die eigene Rechtsstellung in kennzeichnender Weise ändern kann (vgl. Beschluss vom 16. März 1998 in der Rechtssache T-235/95, Goldstein/Kommission, Slg. 1998, II-523, Randnr. 37, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch den Beschluss des Gerichtshofes vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-199/98 P, Goldstein/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).
  • EuGH - C-199/98 (anhängig)

    Goldstein / Kommission - Rechtsmittel gegen den Beschluß des Gerichts erster

    Auszug aus EuG, 29.03.2001 - T-302/00
    Wie das Gericht erster Instanz in seinem Beschluss, mit dem er die erste vom Antragsteller gegen die Kommission eingereichte Klage abgewiesen hat, bereits festgestellt hat, kann eine Einzelperson nach Artikel 230 Absatz 4 EG keine Verfügungen erreichen, die erga omnes wirken, sondern hat nur insoweit Anspruch auf Rechtsschutz, als der angefochtene Rechtsakt die eigene Rechtsstellung in kennzeichnender Weise ändern kann (vgl. Beschluss vom 16. März 1998 in der Rechtssache T-235/95, Goldstein/Kommission, Slg. 1998, II-523, Randnr. 37, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch den Beschluss des Gerichtshofes vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-199/98 P, Goldstein/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).
  • EuGH - C-4/99 (anhängig)

    Goldstein / Kommission - Rechtsmittel gegen den Beschluß des Gerichts (Vierte

    Auszug aus EuG, 29.03.2001 - T-302/00
    Sie müssen sich ferner im Rahmen der Endentscheidung halten, die das Gericht hinsichtlich der Hauptsache erlassen könnte (siehe u. a. Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 27. Oktober 1998 in der Rechtssache T-100/98 R, Goldstein/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 15, und, im Rechtsmittelverfahren, Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 11. Februar 1999 in der Rechtssache C-4/99 P(R), Goldstein/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 11).
  • EuGH - C-32/01

    Goldstein / Kommission

    Auszug aus EuG, 29.03.2001 - T-302/00
    Sie müssen außerdem gemäß Artikel 107 §§ 3 und 4 der Verfahrensordnung vorläufig in dem Sinne sein, dass sie den Rechts- oder Tatsachenfragen des Rechtsstreits nicht vorgreifen und die Folgen der später zur Hauptsache zu treffenden Entscheidung nicht im voraus neutralisieren (siehe u. a. Beschluss des Präsidenten des Gerichthofes vom 19. Juli 1995 in der Rechtssache C-149/95 P(R), Kommission/Atlantic Container Line, Slg. 1995, I-2165, Randnr. 22, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 12. Dezember 2000 in der Rechtssache T-335/00 R, Goldstein/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 11, im Rechtsmittelverfahren bestätigtdurch den Beschluss des Präsidenten des Gerichthofes vom 14. Februar 2001 in der Rechtssache C-32/01 P(R), nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).
  • EuG - T-335/00

    Goldstein / Kommission - Klage auf Ersatz des Schadens, den der Kläger dadurch

    Auszug aus EuG, 29.03.2001 - T-302/00
    Sie müssen außerdem gemäß Artikel 107 §§ 3 und 4 der Verfahrensordnung vorläufig in dem Sinne sein, dass sie den Rechts- oder Tatsachenfragen des Rechtsstreits nicht vorgreifen und die Folgen der später zur Hauptsache zu treffenden Entscheidung nicht im voraus neutralisieren (siehe u. a. Beschluss des Präsidenten des Gerichthofes vom 19. Juli 1995 in der Rechtssache C-149/95 P(R), Kommission/Atlantic Container Line, Slg. 1995, I-2165, Randnr. 22, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 12. Dezember 2000 in der Rechtssache T-335/00 R, Goldstein/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 11, im Rechtsmittelverfahren bestätigtdurch den Beschluss des Präsidenten des Gerichthofes vom 14. Februar 2001 in der Rechtssache C-32/01 P(R), nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).
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