Rechtsprechung
   EuG, 29.03.2011 - T-33/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,5561
EuG, 29.03.2011 - T-33/09 (https://dejure.org/2011,5561)
EuG, Entscheidung vom 29.03.2011 - T-33/09 (https://dejure.org/2011,5561)
EuG, Entscheidung vom 29. März 2011 - T-33/09 (https://dejure.org/2011,5561)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,5561) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Nichtdurchführung eines Urteils des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats festgestellt worden ist - Zwangsgeld - Zahlungsverlangen - Aufhebung der streitigen Regelung

  • Europäischer Gerichtshof

    Portugal / Kommission

    Nichtdurchführung eines Urteils des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats festgestellt worden ist - Zwangsgeld - Zahlungsverlangen - Aufhebung der streitigen Regelung

  • EU-Kommission PDF

    Portugal / Kommission

    Nichtdurchführung eines Urteils des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats festgestellt worden ist - Zwangsgeld - Zahlungsverlangen - Aufhebung der streitigen Regelung

  • EU-Kommission

    Portugal / Kommission

    Nichtdurchführung eines Urteils des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats festgestellt worden ist - Zwangsgeld - Zahlungsverlangen - Aufhebung der streitigen Regelung“

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 226; EG Art. 228 Abs. 2
    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats; Nichtdurchführung eines die Vertragsverletzung feststellenden Urteils; Auferlegung von Zwangsgeld; Portugiesische Republik gegen Europäische Kommission

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Institutionelles Recht - Im Rahmen der Erhebung eines vom Gerichtshof festgesetzten Zwangsgelds kann die Kommission nicht die Vereinbarkeit der nationalen Regelung mit dem Recht der EU beurteilen

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Portugal / Kommission

    Nichtdurchführung eines Urteils des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats festgestellt worden ist - Zwangsgeld - Zahlungsverlangen - Aufhebung der streitigen Regelung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zwangsgelder gegen EU-Mitgliedsstaaten

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Sonstiges)

    Portugal / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 26. Januar 2009 - Portugiesische Republik / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung C (2008) 7419 der Kommission vom 25. November 2008 betreffend die Zahlung von Zwangsgeld für die Zeit vom 1. Juni bis zum 17. Juli 2008 in Durchführung des Urteils des Gerichtshofs vom 10. Januar 2008 in der Rechtssache C-70/06, mit dem ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2011, 402
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 10.01.2008 - C-70/06

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des

    Auszug aus EuG, 29.03.2011 - T-33/09
    der Kommission vom 25. November 2008 mit der Aufforderung zur Zahlung des Zwangsgelds, das in Durchführung des Urteils des Gerichtshofs vom 10. Januar 2008, Kommission/Portugal (C-70/06, Slg. 2008, I-1) geschuldet wird,.

    Mit Urteil vom 10. Januar 2008, Kommission/Portugal (C-70/06, Slg. 2008, I-1, im Folgenden: Urteil von 2008), hat der Gerichtshof entschieden:.

    Ferner habe der Gerichtshof im Urteil von 2008 festgestellt, dass die Portugiesische Republik dem Urteil von 2004 nicht nachgekommen sei, indem sie die der Vertragsverletzung zugrunde liegende Regelung nicht aufgehoben habe.

    Wie bereits dargelegt, heißt es im Urteil von 2008:.

    Es ist jedoch festzustellen, dass der Gerichtshof weder in seinem Urteil von 2004 noch in seinem Urteil von 2008 zur Vereinbarkeit des Gesetzes 67/2007 mit der Richtlinie 89/665 Stellung bezogen hat.

  • EuGH, 12.07.2005 - C-304/02

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT ERSTMALS EINEN MITGLIEDSTAAT WEGEN EINES

    Auszug aus EuG, 29.03.2011 - T-33/09
    18 Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung einer Vertragsverletzung im Sinne von Art. 228 EG ist nach ständiger Rechtsprechung das Ende der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme, die nach dieser Bestimmung abgegeben wird, gesetzt wurde (Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, C-304/02, Slg. 2005, I-6263, Randnr. 30, vom 18. Juli 2006, Kommission/Italien, C-119/04, Slg. 2006, I-6885, Randnr. 27, und vom 18. Juli 2007, Kommission/Deutschland, C-503/04, Slg. 2007, I-6153, Randnr. 19).

    31 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in jeder Rechtssache anhand der Umstände des Einzelfalls die zu verhängenden finanziellen Sanktionen zu bestimmen hat (Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 86, und vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, C-177/04, Slg. 2006, I-2461, Randnr. 58).

    Das in Art. 228 Abs. 2 EG vorgesehene Verfahren ist als ein besonderes gerichtliches Verfahren der Durchführung von Urteilen, mit anderen Worten als ein Vollstreckungsverfahren, anzusehen (Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, C-304/02, Slg. 2005, I-6263, Randnr. 92).

    18 Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung einer Vertragsverletzung im Sinne von Art. 228 EG ist nach ständiger Rechtsprechung das Ende der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme, die nach dieser Bestimmung abgegeben wird, gesetzt wurde (Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, C-304/02, Slg. 2005, I-6263, Randnr. 30, vom 18. Juli 2006, Kommission/Italien, C-119/04, Slg. 2006, I-6885, Randnr. 27, und vom 18. Juli 2007, Kommission/Deutschland, C-503/04, Slg. 2007, I-6153, Randnr. 19).

  • EuGH, 18.07.2006 - C-119/04

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT ITALIEN ZUM ZWEITEN MAL WEGEN FEHLENDER ANERKENNUNG

    Auszug aus EuG, 29.03.2011 - T-33/09
    18 Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung einer Vertragsverletzung im Sinne von Art. 228 EG ist nach ständiger Rechtsprechung das Ende der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme, die nach dieser Bestimmung abgegeben wird, gesetzt wurde (Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, C-304/02, Slg. 2005, I-6263, Randnr. 30, vom 18. Juli 2006, Kommission/Italien, C-119/04, Slg. 2006, I-6885, Randnr. 27, und vom 18. Juli 2007, Kommission/Deutschland, C-503/04, Slg. 2007, I-6153, Randnr. 19).

    18 Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung einer Vertragsverletzung im Sinne von Art. 228 EG ist nach ständiger Rechtsprechung das Ende der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme, die nach dieser Bestimmung abgegeben wird, gesetzt wurde (Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, C-304/02, Slg. 2005, I-6263, Randnr. 30, vom 18. Juli 2006, Kommission/Italien, C-119/04, Slg. 2006, I-6885, Randnr. 27, und vom 18. Juli 2007, Kommission/Deutschland, C-503/04, Slg. 2007, I-6153, Randnr. 19).

  • EuGH, 18.07.2007 - C-503/04

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des

    Auszug aus EuG, 29.03.2011 - T-33/09
    18 Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung einer Vertragsverletzung im Sinne von Art. 228 EG ist nach ständiger Rechtsprechung das Ende der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme, die nach dieser Bestimmung abgegeben wird, gesetzt wurde (Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, C-304/02, Slg. 2005, I-6263, Randnr. 30, vom 18. Juli 2006, Kommission/Italien, C-119/04, Slg. 2006, I-6885, Randnr. 27, und vom 18. Juli 2007, Kommission/Deutschland, C-503/04, Slg. 2007, I-6153, Randnr. 19).

    18 Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung einer Vertragsverletzung im Sinne von Art. 228 EG ist nach ständiger Rechtsprechung das Ende der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme, die nach dieser Bestimmung abgegeben wird, gesetzt wurde (Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, C-304/02, Slg. 2005, I-6263, Randnr. 30, vom 18. Juli 2006, Kommission/Italien, C-119/04, Slg. 2006, I-6885, Randnr. 27, und vom 18. Juli 2007, Kommission/Deutschland, C-503/04, Slg. 2007, I-6153, Randnr. 19).

  • EuGH, 14.03.2006 - C-177/04

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuG, 29.03.2011 - T-33/09
    31 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in jeder Rechtssache anhand der Umstände des Einzelfalls die zu verhängenden finanziellen Sanktionen zu bestimmen hat (Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 86, und vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, C-177/04, Slg. 2006, I-2461, Randnr. 58).
  • EuGH, 27.05.1981 - 142/80

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Essevi und Salengo

    Auszug aus EuG, 29.03.2011 - T-33/09
    Nach ständiger Rechtsprechung kann die Kommission nämlich mit den nach Art. 226 EG abgegebenen Stellungnahmen oder mit anderen Äußerungen im Rahmen dieses Verfahrens nicht die Rechte und Verpflichtungen eines Mitgliedstaats abschließend festlegen oder ihm Zusicherungen hinsichtlich der Vereinbarkeit eines bestimmten Verhaltens mit dem Vertrag geben; vielmehr können sich nach den Art. 226 EG bis 228 EG die Bestimmung der Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten und die Beurteilung ihres Verhaltens nur aus einem Urteil des Gerichtshofs ergeben (Urteile des Gerichtshofs vom 27. Mai 1981, Essevi und Salengo, 142/80 und 143/80, Slg. 1981, 1413, Randnr. 16, und vom 22. Februar 2001, Gomes Valente, C-393/98, Slg. 2001, I-1327, Randnr. 18).
  • EuGH, 22.02.2001 - C-393/98

    Gomes Valente

    Auszug aus EuG, 29.03.2011 - T-33/09
    Nach ständiger Rechtsprechung kann die Kommission nämlich mit den nach Art. 226 EG abgegebenen Stellungnahmen oder mit anderen Äußerungen im Rahmen dieses Verfahrens nicht die Rechte und Verpflichtungen eines Mitgliedstaats abschließend festlegen oder ihm Zusicherungen hinsichtlich der Vereinbarkeit eines bestimmten Verhaltens mit dem Vertrag geben; vielmehr können sich nach den Art. 226 EG bis 228 EG die Bestimmung der Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten und die Beurteilung ihres Verhaltens nur aus einem Urteil des Gerichtshofs ergeben (Urteile des Gerichtshofs vom 27. Mai 1981, Essevi und Salengo, 142/80 und 143/80, Slg. 1981, 1413, Randnr. 16, und vom 22. Februar 2001, Gomes Valente, C-393/98, Slg. 2001, I-1327, Randnr. 18).
  • EuGH, 14.10.2004 - C-275/03

    Kommission / Portugal

    Auszug aus EuG, 29.03.2011 - T-33/09
    Mit Urteil vom 14. Oktober 2004, Kommission/Portugal (C-275/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden: Urteil von 2004), hat der Gerichtshof für Recht erkannt und entschieden:.
  • EuG, 19.10.2011 - T-139/06

    Frankreich / Kommission

    Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht entschieden, das mündliche Verfahren zu eröffnen, und im Rahmen prozessleitender Maßnahmen, die in Art. 64 der Verfahrensordnung des Gerichts vorgesehen sind, hat das Gericht die Verfahrensbeteiligten aufgefordert, vor der mündlichen Verhandlung schriftlich zu einer Frage betreffend den eventuellen Einfluss des Urteils des Gerichts vom 29. März 2011, Portugal/Kommission (T-33/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), auf den vorliegenden Rechtsstreit Stellung zu nehmen.

    Vorab ist festzustellen, dass der EG-Vertrag nicht die Einzelheiten der Vollstreckung des Urteils festlegt, das der Gerichtshof zum Abschluss des in Art. 228 EG vorgesehenen Verfahrens erlässt, insbesondere wenn ein Zwangsgeld verhängt wird (Urteil Portugal/Kommission, Randnr. 61).

    Da ein nach Art. 228 Abs. 2 EG erlassenes Urteil des Gerichtshofs einen Mitgliedstaat dazu verurteilt, an die Kommission auf das Konto "Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaft" ein Zwangsgeld zu zahlen, und da die Kommission nach Art. 274 EG den Haushalt ausführt, ist es deren Sache, die Beträge, die dem Haushalt der Union in Durchführung des Urteils geschuldet werden, gemäß den Bestimmungen der in Durchführung von Art. 279 EG erlassenen Verordnungen zu erheben (Urteil Portugal/Kommission, Randnr. 62).

    Im Rahmen der Durchführung eines Urteils des Gerichtshofs, mit dem einem Mitgliedstaat ein Zwangsgeld auferlegt wird, muss die Kommission nämlich die Maßnahmen beurteilen können, die der Mitgliedstaat erlassen hat, um dem Urteil des Gerichts nachzukommen, damit insbesondere vermieden werden kann, dass der Mitgliedstaat, der seine Verpflichtungen verletzt hat, sich darauf beschränkt, Maßnahmen zu ergreifen, die in Wirklichkeit den gleichen Inhalt wie diejenigen haben, die Gegenstand des Urteils des Gerichtshofs waren (Urteil Portugal/Kommission, Randnr. 81).

    Die Ausübung dieser Beurteilungsbefugnis darf jedoch weder die Rechte - und insbesondere die Verfahrensrechte - der Mitgliedstaaten, wie sie sich aus dem durch Art. 226 EG eingeführten Verfahren ergeben, noch die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Entscheidung über die Vereinbarkeit einer nationalen Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht beeinträchtigen (Urteil Portugal/Kommission, Randnr. 82).

  • EuGH, 15.01.2014 - C-292/11

    Die Kommission kann bei der Erhebung eines vom Gerichtshof festgesetzten

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 29. März 2011, Portugal/Kommission (T-33/09, Slg. 2011, II-1429, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Entscheidung K(2008) 7419 endg.
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2013 - C-292/11

    Kommission / Portugal - Rechtsmittel - Art. 258 AEUV - Durchführung eines Urteils

    6- T-33/09, Slg. 2011, II-1429.
  • EuG, 14.09.2015 - T-841/14

    Spanien / Kommission

    À cet égard, il invoque l'arrêt du 29 mars 2011, Portugal/Commission (T-33/09, EU:T:2011:127, points 62 à 64).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht