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   EuG, 29.04.2015 - T-470/11   

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EuG, 29.04.2015 - T-470/11 (https://dejure.org/2015,8837)
EuG, Entscheidung vom 29.04.2015 - T-470/11 (https://dejure.org/2015,8837)
EuG, Entscheidung vom 29. April 2015 - T-470/11 (https://dejure.org/2015,8837)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Total und Elf Aquitaine / Kommission

    Wettbewerb - Markt für Methacrylate - Geldbußen - Gesamtschuldnerische Haftung von Muttergesellschaften und ihrer Tochtergesellschaft für die Zuwiderhandlung der Tochtergesellschaft - Sofortige und vollständige Zahlung der Geldbuße durch die Tochtergesellschaft - ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Total und Elf Aquitaine / Kommission

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Schreiben der Kommission, mit denen von den Klägerinnen bestimmte Beträge verlangt werden, die den Geldbußen entsprechen, die durch die Entscheidung C(2006) 2098 endg. der Kommission vom 31. Mai 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuG, 07.06.2011 - T-206/06

    Das Gericht setzt die gegen Arkema und ihre Tochtergesellschaften wegen

    Auszug aus EuG, 29.04.2015 - T-470/11
    Im Rahmen der Rechtssache T-206/06 beantragten die Klägerinnen die Nichtigerklärung der Methacrylat-Entscheidung.

    Die Klage der Klägerinnen wurde mit Urteil vom 7. Juni 2011, Total und Elf Aquitaine/Kommission (T-206/06, im Folgenden: Urteil Total und Elf Aquitaine, EU:T:2011:250), abgewiesen.

    In demselben Schreiben vom 8. Juli 2011 räumte die Kommission ein, sich über den Betrag, den sie zu fordern beabsichtige, geirrt zu haben, und stellte klar, dass sich der von Elf Aquitaine in Durchführung der Methacrylat-Entscheidung sowie der Urteile Total und Elf Aquitaine (oben in Rn. 11 angeführt, EU:T:2011:250) und Arkema (oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2011:251) geschuldete Betrag auf 137 099 614, 58 Euro einschließlich Verzugszinsen in Höhe von 31 312 114, 58 Euro (im Folgenden: Verzugszinsen) belaufe, für die Total in Höhe von 84 028 796, 03 Euro gesamtschuldnerisch hafte.

    Die Kommission erläuterte in ihrem Schreiben vom 8. Juli 2011 ferner, dass es den Klägerinnen im Fall eines Rechtsmittels gegen das Urteil Total und Elf Aquitaine (oben in Rn. 11 angeführt, EU:T:2011:250) freistehe, statt der Zahlung der Geldbuße eine Bankbürgschaft zu stellen.

    Am 10. August 2011 legten die Klägerinnen gegen das Urteil Total und Elf Aquitaine (oben in Rn. 11 angeführt, EU:T:2011:250) ein Rechtsmittel ein.

    Zu den hilfsweise gestellten Anträgen auf teilweise Aufhebung des Urteils Total und Elf Aquitaine (oben in Rn. 11 angeführt, EU:T:2011:250) hat der Gerichtshof ausgeführt:.

    Die Kommission macht geltend, die Klage sei unzulässig, denn sie sei zum einen auf unanfechtbare Handlungen gerichtet und zum anderen erhoben worden, obwohl beim Gerichtshof das von den Klägerinnen gegen das Urteil Total und Elf Aquitaine (oben in Rn. 11 angeführt, EU:T:2011:250) eingelegte Rechtsmittel anhängig gewesen sei.

    Die den Klägerinnen obliegende Zahlungsverpflichtung ergebe sich allein aus der Methacrylat-Entscheidung, wie sie vom Gericht im Urteil Total und Elf Aquitaine (oben in Rn. 11 angeführt, EU:T:2011:250) ausgelegt worden sei.

    Zweitens trägt die Kommission vor, dass die Klägerinnen den Betrag beanstandeten, den sie aufgrund der Methacrylat-Entscheidung schuldeten, wie sie vom Gericht im Urteil Total und Elf Aquitaine (oben in Rn. 11 angeführt, EU:T:2011:250) ausgelegt worden sei.

    Damit sei es aber ihre Sache gewesen, in diesem Sinne ein Rechtsmittel gegen das Urteil Total und Elf Aquitaine (oben in Rn. 11 angeführt, EU:T:2011:250) einzulegen, was sie auch getan hätten.

    Die Kommission meint, dass damit die Klage in der vorliegenden Rechtssache, wenn mit ihr nach Ansicht des Gerichts die Methacrylat-Entscheidung oder das Urteil Total und Elf Aquitaine (oben in Rn. 11 angeführt, EU:T:2011:250) angegriffen werden sollten, wegen Rechtshängigkeit für unzulässig zu erklären sei.

    Drittens gehe die Klage jedenfalls deshalb ins Leere, weil sie mittels der angefochtenen Schreiben auf getrennt anfechtbare Handlungen abziele, nämlich die Methacrylat-Entscheidung und das Urteil Total und Elf Aquitaine (oben in Rn. 11 angeführt, EU:T:2011:250), deren Wirkungen durch eine eventuelle Nichtigerklärung der angefochtenen Schreiben nicht verändert würden.

    In ihrer Stellungnahme zur Unzulässigkeitseinrede der Kommission machen die Klägerinnen geltend, dass die angefochtenen Schreiben der Methacrylat-Entscheidung, wie sie in den Urteilen Arkema (oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2011:251) und Total und Elf Aquitaine (oben in Rn. 11 angeführt, EU:T:2011:250) ausgelegt worden sei, "etwas hinzufügten" und dass sie ihnen jedenfalls "missbräuchliche" Zinsen auferlegten.

    Aufgrund der Urteile Arkema (oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2011:251) sowie Total und Elf Aquitaine (oben in Rn. 11 angeführt, EU:T:2011:250) hätte die Kommission Arkema nicht nur den zu viel gezahlten Betrag zurückerstatten müssen, sondern wegen der gesamtschuldnerischen Haftung auch darauf achten müssen, dass die Haftung der Klägerinnen nicht die ihrer Tochtergesellschaften übersteige.

    Drittens weisen die Klägerinnen zum einen die Einrede der Rechtshängigkeit der Kommission mit der Begründung zurück, dass die Klage in der vorliegenden Rechtssache nicht auf das Urteil Total und Elf Aquitaine (oben in Rn. 11 angeführt, EU:T:2011:250) abziele, sondern auf die angefochtenen Schreiben, die der Methacrylat-Entscheidung "etwas hinzufügten".

    Nach Ansicht der Kommission ist dies nicht der Fall, weil die angefochtene Handlung der Sache nach eine einfache vorläufige Maßnahme zur Durchführung der Methacrylat-Entscheidung nach dem Urteil Arkema (oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2011:251) sei, während es den Klägerinnen in Wirklichkeit um diese Entscheidung oder das Urteil Total und Elf Aquitaine (oben in Rn. 11 angeführt, EU:T:2011:250) zu tun sei, um eine Herabsetzung ihrer Geldbuße zu erwirken.

    Zum anderen hat der Gerichtshof in seinem Beschluss (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2012:60) nur über die Rechtmäßigkeit des Urteils Total und Elf Aquitaine (oben in Rn. 11 angeführt, EU:T:2011:250) und nicht über die der hier angefochtenen Schreiben befunden (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichtshofs, oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2012:60, Rn. 88 und 89).

    Aus demselben Grund kann auch die Tatsache, dass die Klägerinnen ein Rechtsmittel gegen das Urteil Total und Elf Aquitaine (oben in Rn. 11 angeführt, EU:T:2011:250) eingelegt haben, die Vollstreckbarkeit der angefochtenen Schreiben nicht beeinträchtigen, da dieses Rechtsmittel gegen eben jenes Urteil und nicht gegen die angefochtenen Schreiben gerichtet war.

    Gleichwohl beschränkte sich die Kommission hinsichtlich der Hauptforderung, deren Begleichung sie von den Klägerinnen mit den angefochtenen Schreiben verlangte, auf die Vollstreckung der Methacrylat-Entscheidung gegenüber den Klägerinnen im Anschluss an die Urteile Arkema (oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2011:251) und Total und Elf Aquitaine (oben in Rn. 11 angeführt, EU:T:2011:250).

    Insoweit ist hervorzuheben, dass sich entgegen dem Vorbringen der Kommission die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen in keiner Weise aus der Methacrylat-Entscheidung und dem Urteil Total und Elf Aquitaine (oben in Rn. 11 angeführt, EU:T:2011:250) und ebenso wenig aus dem Urteil Arkema (oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2011:251) ergibt, da Arkema die ursprüngliche Geldbuße unmittelbar im Anschluss an diese Entscheidung vollständig gezahlt hatte.

    Deshalb waren die Klägerinnen aufgrund der Methacrylat-Entscheidung in ihrer durch das Urteil Arkema (oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2011:251) geänderten Fassung und des Urteils Total und Elf Aquitaine (oben in Rn. 11 angeführt, EU:T:2011:250) keineswegs zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet, so dass die angefochtene Handlung ihre Rechtsstellung tatsächlich dadurch verändert hat, dass der von den Klägerinnen gemäß der Methacrylat-Entscheidung geschuldete Betrag erhöht wurde.

  • EuG, 07.06.2011 - T-217/06

    Arkema France u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Methacrylate

    Auszug aus EuG, 29.04.2015 - T-470/11
    Hingegen wurde der von Arkema gegen die Methacrylat-Entscheidung gesondert erhobenen Klage mit Urteil vom 7. Juni 2011, Arkema France u. a./Kommission (T-217/06, Slg, im Folgenden: Urteil Arkema, EU:T:2011:251), teilweise stattgegeben und die gegen Arkema verhängte Geldbuße auf 113 343 750 Euro herabgesetzt.

    Im Urteil Arkema (oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2011:251) vertrat das Gericht die Auffassung, dass in Ausübung seiner Befugnisse zu unbeschränkter Nachprüfung die Erhöhung der Geldbuße, die in der Methacrylat-Entscheidung gegen Arkema zu Abschreckungszwecken verhängt worden sei, herabzusetzen sei, um in Ansatz zu bringen, dass sie am Tag der Verhängung der Geldbuße nicht mehr von den Klägerinnen beherrscht worden sei (Urteil Arkema, oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2011:251, Rn. 338 und 339).

    Gegen das Urteil Arkema (oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2011:251) wurde kein Rechtsmittel eingelegt, so dass es rechtskräftig wurde.

    In demselben Schreiben vom 8. Juli 2011 räumte die Kommission ein, sich über den Betrag, den sie zu fordern beabsichtige, geirrt zu haben, und stellte klar, dass sich der von Elf Aquitaine in Durchführung der Methacrylat-Entscheidung sowie der Urteile Total und Elf Aquitaine (oben in Rn. 11 angeführt, EU:T:2011:250) und Arkema (oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2011:251) geschuldete Betrag auf 137 099 614, 58 Euro einschließlich Verzugszinsen in Höhe von 31 312 114, 58 Euro (im Folgenden: Verzugszinsen) belaufe, für die Total in Höhe von 84 028 796, 03 Euro gesamtschuldnerisch hafte.

    Das Urteil Arkema (oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2011:251) könne keine Auswirkungen auf den von den Klägerinnen geschuldeten Betrag haben.

    In ihrer Stellungnahme zur Unzulässigkeitseinrede der Kommission machen die Klägerinnen geltend, dass die angefochtenen Schreiben der Methacrylat-Entscheidung, wie sie in den Urteilen Arkema (oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2011:251) und Total und Elf Aquitaine (oben in Rn. 11 angeführt, EU:T:2011:250) ausgelegt worden sei, "etwas hinzufügten" und dass sie ihnen jedenfalls "missbräuchliche" Zinsen auferlegten.

    Aufgrund der Urteile Arkema (oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2011:251) sowie Total und Elf Aquitaine (oben in Rn. 11 angeführt, EU:T:2011:250) hätte die Kommission Arkema nicht nur den zu viel gezahlten Betrag zurückerstatten müssen, sondern wegen der gesamtschuldnerischen Haftung auch darauf achten müssen, dass die Haftung der Klägerinnen nicht die ihrer Tochtergesellschaften übersteige.

    Mittels der angefochtenen Schreiben, mit denen sie ihren Schriftwechsel mit Arkema fortgesetzt habe, versuche die Kommission vorsätzlich, die Grenzen einer gesamtschuldnerischen Haftung zu umgehen und die Geldbuße der Klägerinnen, wie sie sich aus der Methacrylat-Entscheidung und dem Urteil Arkema (oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2011:251) ergebe, zu erhöhen.

    Indem sie nach dem Urteil Arkema (oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2011:251) von den Klägerinnen den Restbetrag der Geldbuße verlange, mache die Kommission die Folgen dieses Urteils für die Höhe der Geldbuße zunichte.

    Nach Ansicht der Kommission ist dies nicht der Fall, weil die angefochtene Handlung der Sache nach eine einfache vorläufige Maßnahme zur Durchführung der Methacrylat-Entscheidung nach dem Urteil Arkema (oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2011:251) sei, während es den Klägerinnen in Wirklichkeit um diese Entscheidung oder das Urteil Total und Elf Aquitaine (oben in Rn. 11 angeführt, EU:T:2011:250) zu tun sei, um eine Herabsetzung ihrer Geldbuße zu erwirken.

    So machen sie im Wesentlichen geltend, dass die angefochtene Handlung ein neues Element erkennen lasse, das sich nicht aus der Methacrylat-Entscheidung ergebe, nämlich ihre Verpflichtung, einen Teil der Geldbuße, die gegen sie gesamtschuldnerisch mit Arkema verhängt worden sei, zuzüglich Verzugszinsen zu zahlen, dessen Betrag höher sei als der in dieser Entscheidung verhängte und von Arkema letztlich getragene, obwohl die Geldbuße unverzüglich und vollständig von Arkema gezahlt worden sei und ungeachtet des Urteils Arkema (oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2011:251), das deren Betrag herabgesetzt habe.

    Gleichwohl beschränkte sich die Kommission hinsichtlich der Hauptforderung, deren Begleichung sie von den Klägerinnen mit den angefochtenen Schreiben verlangte, auf die Vollstreckung der Methacrylat-Entscheidung gegenüber den Klägerinnen im Anschluss an die Urteile Arkema (oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2011:251) und Total und Elf Aquitaine (oben in Rn. 11 angeführt, EU:T:2011:250).

    Die Herabsetzung der gegen Arkema verhängten Geldbuße im Urteil Arkema (oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2011:251) ließ nämlich, wie der Gerichtshof festgestellt hat, die gegen die Klägerinnen in der Methacrylat-Entscheidung verhängte Geldbuße unverändert (Beschluss des Gerichtshofs, oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2012:60, Rn. 83).

    Insoweit ist hervorzuheben, dass sich entgegen dem Vorbringen der Kommission die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen in keiner Weise aus der Methacrylat-Entscheidung und dem Urteil Total und Elf Aquitaine (oben in Rn. 11 angeführt, EU:T:2011:250) und ebenso wenig aus dem Urteil Arkema (oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2011:251) ergibt, da Arkema die ursprüngliche Geldbuße unmittelbar im Anschluss an diese Entscheidung vollständig gezahlt hatte.

    Deshalb waren die Klägerinnen aufgrund der Methacrylat-Entscheidung in ihrer durch das Urteil Arkema (oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2011:251) geänderten Fassung und des Urteils Total und Elf Aquitaine (oben in Rn. 11 angeführt, EU:T:2011:250) keineswegs zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet, so dass die angefochtene Handlung ihre Rechtsstellung tatsächlich dadurch verändert hat, dass der von den Klägerinnen gemäß der Methacrylat-Entscheidung geschuldete Betrag erhöht wurde.

    Selbst wenn man davon ausginge, dass die Kommission von ihnen die Zahlung der Verzugszinsen habe verlangen können, hätten diese erst nach dem Urteil Arkema (oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2011:251) anfallen können, weil die Kommission sonst ungerechtfertigt bereichert würde.

    Die Kommission verweist zum einen darauf, dass sie die Verzugszinsen in den angefochtenen Schreiben nur auf die geschuldeten Restbeträge und nicht auf die von Arkema bereits endgültig gezahlten Beträge gefordert habe, und zum anderen darauf, dass Arkema nach dem Urteil Arkema (oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2011:251) den zu viel gezahlten Betrag mit den dazugehörigen Zinsen von ihr zurückerhalten habe.

    Der Umstand, dass die Kommission bis zur Durchführung des Urteils Arkema (oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2011:251) über den gesamten Betrag verfügt habe, könne die Klägerinnen nicht von ihrer Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen auf die Arkema zurückerstatteten Beträge entbinden.

  • EuGH, 07.02.2012 - C-421/11

    Total und Elf Aquitaine / Kommission

    Auszug aus EuG, 29.04.2015 - T-470/11
    Das Rechtsmittel wurde mit Beschluss vom 7. Februar 2012, Total und Elf Aquitaine/Kommission (C-421/11 P, im Folgenden: Beschluss des Gerichtshofs, EU:C:2012:60), zurückgewiesen, da der Gerichtshof keinen der Anträge der Klägerinnen für stichhaltig erachtete.

    Am 30. März 2012 sind die Parteien im Rahmen prozessleitender Maßnahmen aufgefordert worden, ihre Stellungnahmen zu den Auswirkungen des Beschlusses des Gerichtshofs (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2012:60) auf den vorliegenden Fall im Allgemeinen und insbesondere zu der Frage abzugeben, ob von den Klägerinnen die Zahlung des Restbetrags der ursprünglichen Geldbuße, und zwar zum einen der Hauptforderung und zum anderen der Verzugszinsen, gefordert werden kann.

    Viertens ist die Kommission in ihrer Antwort auf die Frage des Gerichts nach den Auswirkungen des Beschlusses des Gerichtshofs (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2012:60) auf den vorliegenden Fall bei ihrem Standpunkt geblieben, dass die vorliegende Klage darauf abziele, den Betrag der in der Methacrylat-Entscheidung festgelegten Geldbuße in Frage zu stellen, obwohl dieser Betrag nicht mehr habe in Frage gestellt werden können, da die Rechtsbehelfe gegen diese Entscheidung mit dem Beschluss des Gerichtshofs (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2012:60) ausgeschöpft seien, so dass die Klägerinnen kein Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung der fraglichen Schreiben hätten, die nur einfache Durchführungsmaßnahmen einer nunmehr bestandskräftig gewordenen Entscheidung darstellten.

    Was die Zulässigkeit der Klage betrifft, soweit sie sich gegen die Zinsen richtet, ist die Kommission der Auffassung, dass die oben in Rn. 28 wiedergegebene Rn. 89 des Beschlusses des Gerichtshofs (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2012:60) die Begründetheit ihrer Einrede nicht in Frage stelle, da dieser Teil des Antrags untrennbar mit dem Hauptantrag verbunden sei.

    Viertens machen die Klägerinnen in ihrer Antwort auf die Frage des Gerichts nach den Auswirkungen des Beschlusses des Gerichtshofs (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2012:60) auf den vorliegenden Fall geltend, dass das Gericht die Frage, ob die Verhängung einer unterschiedlichen Geldbuße rechtmäßig sei, im Licht der angefochtenen Schreiben prüfen müsse, die vom Tenor des Beschlusses des Gerichtshofs (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2012:60) nicht betroffen seien.

    Insoweit ist erstens die Argumentation der Kommission zurückzuweisen, wonach der Beschluss des Gerichtshofs (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2012:60) die Methacrylat-Entscheidung gegenüber den Klägerinnen habe bestandskräftig werden lassen, so dass diese im vorliegenden Fall kein Rechtsschutzinteresse mehr hätten.

    Zum anderen hat der Gerichtshof in seinem Beschluss (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2012:60) nur über die Rechtmäßigkeit des Urteils Total und Elf Aquitaine (oben in Rn. 11 angeführt, EU:T:2011:250) und nicht über die der hier angefochtenen Schreiben befunden (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichtshofs, oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2012:60, Rn. 88 und 89).

    Überdies ist festzustellen, dass nach dem Beschluss des Gerichtshofs (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2012:60) den angefochtenen Schreiben keine weitere Handlung der Kommission mehr folgte.

    Die Herabsetzung der gegen Arkema verhängten Geldbuße im Urteil Arkema (oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2011:251) ließ nämlich, wie der Gerichtshof festgestellt hat, die gegen die Klägerinnen in der Methacrylat-Entscheidung verhängte Geldbuße unverändert (Beschluss des Gerichtshofs, oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2012:60, Rn. 83).

    Die Argumentation, die die Kommission aus dem Beschluss des Gerichtshofs (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2012:60) herleitet, kann diese Beurteilung nicht in Frage stellen, da der Gerichtshof darin den im Rahmen des Rechtsmittels gestellten Antrag der Klägerinnen auf Befreiung von der Zinszahlung "als offensichtlich unzulässig [zurückgewiesen hat], da er nicht gegen das Urteil [Total und Elf Aquitaine] gerichtet [war], sondern gegen ein Schreiben der Kommission, das außerdem Gegenstand einer Klage [in der vorliegenden Rechtssache] ist" (Beschluss des Gerichtshofs, oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2012:60, Rn. 89).

  • EuGH, 11.11.1981 - 60/81

    IBM / Kommission

    Auszug aus EuG, 29.04.2015 - T-470/11
    Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung nur Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung beeinträchtigen, Handlungen darstellen, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage im Sinne von Art. 263 AEUV sein können (vgl. entsprechend Urteile vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, Slg, EU:C:1981:264, Rn. 9, und vom 6. Dezember 2007, Kommission/Ferriere Nord, C-516/06 P, Slg, EU:C:2007:763, Rn. 27).

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung ist für die Feststellung, ob die Maßnahme, deren Nichtigerklärung beantragt wird, Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein kann, auf ihr Wesen abzustellen; die Form, in der sie ergangen ist, ist insoweit grundsätzlich ohne Bedeutung (Urteile IBM/Kommission, oben in Rn. 73 angeführt, EU:C:1981:264, Rn. 9, vom 17. Juli 2008, Athinaïki Techniki/Kommission, C-521/06 P, Slg, EU:C:2008:422, Rn. 42 und 43, vom 17. April 2008, Cestas/Kommission, T-260/04, Slg, EU:T:2008:115, Rn. 68).

    Zwar ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass im Fall von Handlungen oder Entscheidungen, die in einem mehrphasigen Verfahren, insbesondere beim Abschluss eines internen Verfahrens ergehen, anfechtbare Handlungen grundsätzlich nur die Maßnahmen darstellen, die den Standpunkt des Organs beim Abschluss dieses Verfahrens endgültig festlegen, nicht hingegen Zwischenmaßnahmen, die der Vorbereitung der abschließenden Entscheidung dienen (Urteile IBM/Kommission, oben in Rn. 73 angeführt, EU:C:1981:264, Rn. 10, vom 22. Juni 2000, Niederlande/Kommission, C-147/96, Slg, EU:C:2000:335, Rn. 26, und Athinaïki Techniki/Kommission, oben in Rn. 74 angeführt, EU:C:2008:422, Rn. 42 und 43).

  • EuGH, 17.07.2008 - C-521/06

    Athinaïki Techniki / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Beihilfe

    Auszug aus EuG, 29.04.2015 - T-470/11
    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung ist für die Feststellung, ob die Maßnahme, deren Nichtigerklärung beantragt wird, Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein kann, auf ihr Wesen abzustellen; die Form, in der sie ergangen ist, ist insoweit grundsätzlich ohne Bedeutung (Urteile IBM/Kommission, oben in Rn. 73 angeführt, EU:C:1981:264, Rn. 9, vom 17. Juli 2008, Athinaïki Techniki/Kommission, C-521/06 P, Slg, EU:C:2008:422, Rn. 42 und 43, vom 17. April 2008, Cestas/Kommission, T-260/04, Slg, EU:T:2008:115, Rn. 68).

    Zwar ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass im Fall von Handlungen oder Entscheidungen, die in einem mehrphasigen Verfahren, insbesondere beim Abschluss eines internen Verfahrens ergehen, anfechtbare Handlungen grundsätzlich nur die Maßnahmen darstellen, die den Standpunkt des Organs beim Abschluss dieses Verfahrens endgültig festlegen, nicht hingegen Zwischenmaßnahmen, die der Vorbereitung der abschließenden Entscheidung dienen (Urteile IBM/Kommission, oben in Rn. 73 angeführt, EU:C:1981:264, Rn. 10, vom 22. Juni 2000, Niederlande/Kommission, C-147/96, Slg, EU:C:2000:335, Rn. 26, und Athinaïki Techniki/Kommission, oben in Rn. 74 angeführt, EU:C:2008:422, Rn. 42 und 43).

  • EuG, 14.07.1995 - T-275/94

    Groupement des cartes bancaires "CB" gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuG, 29.04.2015 - T-470/11
    Aus der Rechtsprechung ergibt sich ferner, dass die der Kommission eingeräumte Befugnis das Recht umfasst, den Fälligkeitstermin für die Geldbuße und den Beginn der Laufzeit der Verzugszinsen zu bestimmen, den Zinssatz für diese Zinsen und die Einzelheiten der Durchführung ihrer Entscheidung festzulegen, wobei sie gegebenenfalls die Stellung einer Bankbürgschaft verlangen kann, die die Hauptforderung und die Zinsen für die festgesetzte Geldbuße abdeckt, weil es, wenn sie eine solche Befugnis nicht hätte, durch den Vorteil, den die Unternehmen aus der verspäteten Zahlung der Geldbußen ziehen könnten, zu einer Abschwächung der Sanktionen käme, die die Kommission im Rahmen der ihr übertragenen Aufgabe, auf die Verwirklichung der Wettbewerbsregeln zu achten, verhängt hat (Urteil vom 14. Juli 1995, CB/Kommission, T-275/94, Slg, EU:T:1995:141, Rn. 47 und 48).

    Ebenso hat das Gericht entschieden, dass die Berechnung von Verzugszinsen auf Geldbußen gerechtfertigt ist, um zu verhindern, dass die praktische Wirksamkeit des Vertrags durch einseitiges Verhalten von Unternehmen unterlaufen wird, die die Zahlung der Geldbußen hinauszögern, zu denen sie verurteilt worden sind (Urteil CB/Kommission, oben in Rn. 109 angeführt, EU:T:1995:141, Rn. 48).

  • EuGH, 10.04.2014 - C-231/11

    Der Gerichtshof gibt den Rechtsmitteln in den das Kartell auf dem Markt für

    Auszug aus EuG, 29.04.2015 - T-470/11
    Der Gerichtshof hat am 10. April 2014 das Urteil Kommission/Siemens Österreich u. a. und Siemens Transmission & Distribution u. a./Kommission (C-231/11 P bis C-233/11 P, Slg, im Folgenden: Urteil Siemens, EU:C:2014:256) verkündet.

    Auf Bericht der Berichterstatterin hat das Gericht beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und die Parteien im Rahmen prozessleitender Maßnahmen ersucht, zu den Auswirkungen der Urteile Siemens (oben in Rn. 43 angeführt, EU:C:2014:256) und Areva (oben in Rn. 44 angeführt, EU:C:2014:257) auf den vorliegenden Fall Stellung zu nehmen.

  • EuGH, 10.04.2014 - C-247/11

    Areva / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt für Projekte im

    Auszug aus EuG, 29.04.2015 - T-470/11
    Am selben Tag hat der Gerichtshof das Urteil Areva u. a./Kommission (C-247/11 P und C-253/11 P, Slg, im Folgenden: Urteil Areva, EU:C:2014:257) verkündet.

    Auf Bericht der Berichterstatterin hat das Gericht beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und die Parteien im Rahmen prozessleitender Maßnahmen ersucht, zu den Auswirkungen der Urteile Siemens (oben in Rn. 43 angeführt, EU:C:2014:256) und Areva (oben in Rn. 44 angeführt, EU:C:2014:257) auf den vorliegenden Fall Stellung zu nehmen.

  • EuGH, 06.12.2007 - C-516/06

    Kommission / Ferriere Nord - Rechtsmittel - Wettbewerb - Entscheidung der

    Auszug aus EuG, 29.04.2015 - T-470/11
    Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung nur Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung beeinträchtigen, Handlungen darstellen, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage im Sinne von Art. 263 AEUV sein können (vgl. entsprechend Urteile vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, Slg, EU:C:1981:264, Rn. 9, und vom 6. Dezember 2007, Kommission/Ferriere Nord, C-516/06 P, Slg, EU:C:2007:763, Rn. 27).
  • EuG, 17.09.2007 - T-201/04

    Microsoft / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

    Auszug aus EuG, 29.04.2015 - T-470/11
    Diese sind nämlich, da sie nach Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der gemäß deren Art. 53 und Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, unzulässig, da sie nicht bereits in der Klageschrift enthalten waren (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Februar 2005, Ravailhe/Ausschuss der Regionen, T-406/03, SlgÖD, EU:T:2005:40, Rn. 52 und 53 und die dort angeführte Rechtsprechung, Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T-201/04, Slg, EU:T:2007:289, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Beschluss vom 27. März 2009, Alves dos Santos/Kommission, T-184/08, EU:T:2009:87, Rn. 18 bis 21).
  • EuG, 14.02.2005 - T-406/03

    Ravailhe / Ausschuss der Regionen

  • EuG, 17.04.2008 - T-260/04

    Cestas / Kommission - Nichtigkeitsklage - Europäischer Entwicklungsfonds -

  • EuGH, 22.06.2000 - C-147/96

    Niederlande / Kommission

  • EuG, 08.11.2011 - T-88/09

    Idromacchine u.a. / Kommission - Außervertragliche Haftung - Staatliche Beihilfen

  • EuG, 27.03.2009 - T-184/08

    Alves dos Santos / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.07.2016 - C-351/15

    Kommission / Total und Elf Aquitaine

    "89 Dieser Antrag ist als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen, da er nicht gegen das Urteil [vom 7. Juni 2011, Total und Elf Aquitaine/Kommission (T-206/06, EU:T:2011:250)] gerichtet ist, sondern gegen [das Schreiben vom 8. Juli 2011], das außerdem Gegenstand einer Klage der [Rechtsmittelgegnerinnen] vor dem Gericht ist, die von dessen Kanzlei unter der Nummer T-470/11 in das Register eingetragen wurde."".

    Mit der Entscheidung, dass der hilfsweise gestellte Antrag auf Befreiung von der Zahlung der Verzugszinsen als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen ist, "da er nicht gegen das Urteil [vom 7. Juni 2011, Total und Elf Aquitaine/Kommission (T-206/06, EU:T:2011:250)] gerichtet ist, sondern gegen [das Schreiben vom 8. Juli 2011], das außerdem Gegenstand einer Klage der [Rechtsmittelgegnerinnen] vor dem Gericht ist, die von dessen Kanzlei unter der Nummer T-470/11 in das Register eingetragen wurde", scheint der Gerichtshof davon auszugehen, das sich die streitigen Schreiben nicht als eine Bestätigung der Methacrylat-Entscheidung in ihrer durch das Gericht geänderten Fassung darstellten.

    Im vorliegenden Fall neige ich zu der Auffassung, dass der auf eine Verletzung der Grundsätze der Rechtshängigkeit und der Rechtskraft gestützte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen ist, da die vor dem Gericht in der Rechtssache T-470/11 erhobene Klage formal gesehen gegen eine dem Anschein nach andere Handlung gerichtet war als die, um die es in der Rechtssache ging, in der der Beschluss vom 7. Februar 2012, Total und Elf Aquitaine/Kommission (C-421/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:60), ergangen ist.

    2 - T-470/11, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2015:241.

  • EuGH, 19.01.2017 - C-351/15

    Kommission / Total und Elf Aquitaine - Rechtsmittel - Kartelle - Markt für

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 29. April 2015, Total und Elf Aquitaine/Kommission (T-470/11, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2015:241), mit dem das Gericht die Schreiben der Kommission BUDG/DGA/C4/BM/s746396 vom 24. Juni 2011 (im Folgenden: Schreiben vom 24. Juni 2011) und BUDG/DGA/C4/BM/s812886 vom 8. Juli 2011 (im Folgenden: Schreiben vom 8. Juli 2011 und beide Schreiben zusammen: streitige Schreiben) betreffend die Zahlung der aufgrund der Entscheidung K(2006) 2098 endg.

    "89 Dieser Antrag ist als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen, da er nicht gegen das Urteil [vom 7. Juni 2011, Total und Elf Aquitaine/Kommission (T-206/06, EU:T:2011:250)] gerichtet ist, sondern gegen [das Schreiben vom 8. Juli 2011], das außerdem Gegenstand einer Klage der [Rechtsmittelgegnerinnen] vor dem Gericht ist, die von dessen Kanzlei unter der Nummer T-470/11 in das Register eingetragen wurde."".

  • EuG, 18.10.2018 - T-640/16

    GEA Group / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Wärmestabilisatoren - Beschluss,

    In Bezug auf den ersten Teil des vorliegenden Klagegrundes, mit dem im Wesentlichen eine Befugnisüberschreitung aufgrund einer fehlenden Grundlage für die Festlegung der Fälligkeit der Geldbußen auf den 10. Mai 2010 gerügt wird, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die der Kommission eingeräumte Befugnis nach ständiger Rechtsprechung das Recht umfasst, den Fälligkeitstermin für die Geldbuße und den Beginn der Laufzeit der Verzugszinsen zu bestimmen, den Zinssatz für diese Zinsen und die Einzelheiten der Durchführung ihrer Entscheidung festzulegen, wobei sie gegebenenfalls die Stellung einer Bankbürgschaft verlangen kann, die die Hauptforderung und die Zinsen für die festgesetzte Geldbuße abdeckt, weil es, wenn sie eine solche Befugnis nicht hätte, durch den Vorteil, den die Unternehmen aus der verspäteten Zahlung der Geldbußen ziehen könnten, zu einer Abschwächung der Sanktionen käme, die die Kommission im Rahmen der ihr übertragenen Aufgabe, für die Einhaltung der Wettbewerbsregeln zu sorgen, verhängt hat (vgl. Urteil vom 29. April 2015, Total und Elf Aquitaine/Kommission, T-470/11, EU:T:2015:241, Rn. 109 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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