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   EuG, 29.05.2018 - T-301/17   

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EuG, 29.05.2018 - T-301/17 (https://dejure.org/2018,13607)
EuG, Entscheidung vom 29.05.2018 - T-301/17 (https://dejure.org/2018,13607)
EuG, Entscheidung vom 29. Mai 2018 - T-301/17 (https://dejure.org/2018,13607)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Sata/ EUIPO - Zhejiang Rongpeng Air Tools (2000)

    Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke 2000 - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 52 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 59 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung [EU] 2017/1001) - Art. 7 Abs. 1 ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke 2000 - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 52 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 59 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung [EU] 2017/1001) - Art. 7 Abs. 1 ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Sata/ EUIPO - Zhejiang Rongpeng Air Tools (2000)

    Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke 2000 - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 52 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 59 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung [EU] 2017/1001) - Art. 7 Abs. 1 ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Sata/ EUIPO - Zhejiang Rongpeng Air Tools (2000)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke 2000 - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 52 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 59 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung [EU] 2017/1001) - Art. 7 Abs. 1 ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuG, 14.07.2017 - T-214/16

    Sata / EUIPO (4600) - Unionsmarke - Ausschließlich aus Ziffern bestehendes

    Auszug aus EuG, 29.05.2018 - T-301/17
    Hierzu ist festzustellen, dass nach der Rechtsprechung für die in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden Waren, nämlich druckluftbetriebene Farbspritzpistolen, das maßgebliche Publikum aus der breiten Öffentlichkeit, d. h. den Durchschnittsverbrauchern, und einem Fachpublikum besteht (Urteil vom 14. Juli 2017, Sata/EUIPO [4600], T-214/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:501, Rn. 30).

    Jedenfalls wird - wie die Beschwerdekammer in Rn. 34 der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt hat - diese angloamerikanische Maßeinheit in einem Teil des Unionsgebiets, nämlich dem Vereinigten Königreich, noch zur Angabe des Betriebsdrucks verwendet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2017, 4600, T-214/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:501, Rn. 32).

    Des Weiteren ist aufgrund der Natur der fraglichen Waren, die nicht als Waren des täglichen Bedarfs angesehen werden können, die Feststellung der Beschwerdekammer in Rn. 33 der angefochtenen Entscheidung zu bestätigen, wonach von einer erhöhten Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise ausgegangen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2017, 4600, T-214/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:501, Rn. 33).

    Dieser Druck wird meistens in bar ausgedrückt, kann aber auch in der Maßeinheit "psi" ausgedrückt werden (Urteil vom 14. Juli 2017, 4600, T-214/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:501, Rn. 36).

    Zudem ist entsprechend den Ausführungen der Beschwerdekammer in Rn. 32 der angefochtenen Entscheidung festzustellen, dass unabhängig von der Frage, ob Fachleute eine genaue Kenntnis von den technischen Zwängen der verschiedenen Farbpistolenarten haben, die breite Öffentlichkeit eine Zahl, die einen Druckwert einer Farbpistole darstellt, gewöhnlich mit einer Angabe der Druckstärke dieser Pistole verbindet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2017, 4600, T-214/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:501, Rn. 38).

    Dieser Schluss wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die angegriffene Marke nur aus Ziffern, ohne Angabe einer Maßeinheit, besteht, da die fehlende Information, hier die Maßeinheit für den Druck, vom maßgeblichen Publikum aufgrund der unmittelbaren gedanklichen Verbindung zwischen den Ziffern und einem Merkmal der fraglichen Waren, nämlich der Druckstärke der Farbpistolen, leicht identifiziert werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2017, 4600, T-214/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:501, Rn. 41).

    Darüber hinaus haben die von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 erfassten beschreibenden Zeichen nach ständiger Rechtsprechung auch keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung (vgl. Urteil vom 14. Juli 2017, 4600, T-214/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:501, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jedenfalls wäre die Beschwerdekammer, selbst wenn man annähme, dass sie in Bezug auf "druckluftbetriebene Farbspritzpistolen" und "druckluftlose Farbspritzpistolen" eine pauschale Begründung vorgenommen hätte, dazu berechtigt gewesen, denn wie das Gericht bereits festgestellt hat, weisen diese Waren untereinander keine Unterschiede auf, die es ausschlössen, sie als Kategorie oder Gruppe von Waren anzusehen, die hinreichend homogen ist, um eine solche pauschale Begründung zu ermöglichen (Urteil vom 14. Juli 2017, 4600, T-214/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:501, Rn. 67).

  • EuGH, 10.03.2011 - C-51/10

    Ein ausschließlich aus Ziffern bestehendes Zeichen kann als Gemeinschaftsmarke

    Auszug aus EuG, 29.05.2018 - T-301/17
    Außerdem steht der Umstand, dass ein Zeichen aus Ziffern ohne grafische Veränderung gebildet, also vom Anmelder nicht kreativ oder künstlerisch bearbeitet worden ist, als solcher ebenfalls nicht der Eintragungsfähigkeit des Zeichens als Marke entgegen (vgl. Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher kann auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 die Eintragung eines Zeichens nur dann verweigert werden, wenn vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass es von den beteiligten Verkehrskreisen tatsächlich als eine Beschreibung eines dieser Merkmale erkannt werden wird (vgl. Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Damit die Eintragung eines ausschließlich aus Ziffern bestehenden Zeichens nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 jedoch mit der Begründung, es bezeichne eine Menge oder einen Wert, zurückgewiesen werden kann, muss vernünftigerweise davon auszugehen sein, dass die Menge oder der Wert, die bzw. der durch diese Ziffern angegeben wird, in den Augen der beteiligten Verkehrskreise die Waren oder Dienstleistungen charakterisiert, für die die Eintragung beantragt wird (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 51 und 52).

    Daher muss das EUIPO im Rahmen der Prüfung der Anmeldung einer Unionsmarke die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht (vgl. Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 73 und 74 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich kann sich der Anmelder eines Zeichens als Marke nicht auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen, um eine identische Entscheidung zu erlangen (vgl. Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 75 und 76 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Eintragung eines Zeichens als Marke hängt nämlich von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (vgl. Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 16.01.2013 - T-544/11

    Spectrum Brands (UK) / OHMI - Philips (STEAM GLIDE)

    Auszug aus EuG, 29.05.2018 - T-301/17
    Solche Zeichen und Angaben werden daher nach der Verordnung Nr. 207/2009 ihrem Wesen nach als ungeeignet angesehen, die Herkunftsfunktion der Marke zu erfüllen, d. h. die Funktion, die betriebliche Herkunft der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen zu identifizieren, um es so dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen erwirbt, zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat; dies gilt unbeschadet eines möglichen Erwerbs von Unterscheidungskraft durch Benutzung gemäß Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001) (vgl. Urteil vom 16. Januar 2013, Spectrum Brands [UK]/HABM - Philips [STEAM GLIDE], T-544/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:20, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der beschreibende Charakter eines Zeichens danach, wie die angesprochenen Verkehrskreise es verstehen, und im Hinblick auf die betreffenden Waren oder Dienstleistungen zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Januar 2013, STEAM GLIDE, T-544/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:20, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 09.07.2008 - T-304/06

    Reber / OHMI - Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (Mozart) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 29.05.2018 - T-301/17
    Die Begründung kann somit implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe für die Entscheidung der Beschwerdekammer zu erfahren, und dem zuständigen Gericht ausreichende Angaben an die Hand gibt, damit es seine Kontrolle wahrnehmen kann (Urteil vom 9. Juli 2008, Reber/HABM - Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli [Mozart], T-304/06, EU:T:2008:268, Rn. 55).
  • EuG, 19.11.2009 - T-298/06

    Agencja Wydawnicza Technopol / HABM (1000)

    Auszug aus EuG, 29.05.2018 - T-301/17
    Außerdem existiert die Zahl 2000 in allen Sprachen der Union, weshalb sie für alle Verbraucher der Union verständlich ist (vgl. entsprechend Urteil vom 19. November 2009, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM [1000], T-298/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:449, Rn. 24).
  • EuG, 16.12.2010 - T-281/09

    Deutsche Steinzeug Cremer & Breuer / HABM (CHROMA) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 29.05.2018 - T-301/17
    Ein Wortzeichen ist daher nach dieser Bestimmung von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. Urteil vom 16. Dezember 2010, Deutsche Steinzeug Cremer & Breuer/HABM [CHROMA], T-281/09, EU:T:2010:537, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 19.09.2012 - T-231/11

    Fraas / HABM () und beige) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer

    Auszug aus EuG, 29.05.2018 - T-301/17
    Die Frage, ob die Begründung einer Entscheidung diesen Anforderungen genügt, ist nicht nur im Hinblick auf ihren Wortlaut zu entscheiden, sondern auch anhand ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften, die das betreffende Gebiet regeln (vgl. Urteil vom 19. September 2012, Fraas/HABM [Karomuster in Dunkelgrau, Hellgrau, Hellblau, Dunkelblau, Ocker und Beige], T-231/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:445, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 30.04.2015 - T-707/13

    Steinbeck / OHMI - Alfred Sternjakob (BE HAPPY) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 29.05.2018 - T-301/17
    Im Licht dieser Grundsätze, die dem absoluten Eintragungshindernis im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 und dem absoluten Nichtigkeitsgrund im Sinne von Art. 52 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung, der auf deren Art. 7 verweist, gemeinsam sind, ist das Vorbringen der Klägerin zu prüfen, wonach die angegriffene Marke entgegen den in der angefochtenen Entscheidung getroffenen Feststellungen nicht beschreibend sei (vgl. entsprechend Urteil vom 30. April 2015, Steinbeck/HABM - Alfred Sternjakob [BE HAPPY], T-707/13 und T-709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 26).
  • EuGH, 18.06.2015 - C-535/14

    Ipatau / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

    Auszug aus EuG, 29.05.2018 - T-301/17
    Daraus folgt, dass die Rügen und Argumente, die die Begründetheit eines Rechtsakts in Frage stellen sollen, im Rahmen eines Klagegrundes, mit dem eine fehlende oder unzureichende Begründung gerügt wird, unerheblich sind (vgl. Urteil vom 18. Juni 2015, 1patau/Rat, C-535/14 P, EU:C:2015:407, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 17.01.2017 - T-419/15

    Cofely Solelec u.a. / Parlament - Öffentliche Bauaufträge -

    Auszug aus EuG, 29.05.2018 - T-301/17
    Ferner kann eine Entscheidung, die in einem Kontext erlassen wurde, der dem Beteiligten wohlbekannt ist, summarisch begründet werden (Urteil vom 17. Januar 2017, Cofely Solelec u. a./Parlament, T-419/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:8, Rn. 61).
  • EuG, 04.07.2017 - T-81/16

    Pirelli Tyre / EUIPO (Position de deux bandes courbées sur les flancs d'un pneu)

  • EuG, 24.11.2005 - T-346/04

    Sadas / OHMI - LTJ Diffusion (ARTHUR ET FELICIE) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuGH, 26.04.2007 - C-412/05

    Alcon / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • EuG, 03.07.2013 - T-236/12

    Airbus / HABM (NEO) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke

  • EuG, 16.10.2014 - T-458/13

    Larrañaga Otaño / HABM (GRAPHENE) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

  • EuG, 02.07.2015 - T-657/13

    BH Stores / OHMI - Alex Toys (ALEX)

  • EuG, 18.03.2016 - T-501/13

    Das Gericht gibt der Klage des Karl-May-Verlags gegen die Entscheidung des

  • EuG, 12.04.2016 - T-361/15

    Choice / EUIPO (Choice chocolate & ice cream)

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