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   EuG, 29.06.2000 - T-234/95   

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EuG, 29.06.2000 - T-234/95 (https://dejure.org/2000,5967)
EuG, Entscheidung vom 29.06.2000 - T-234/95 (https://dejure.org/2000,5967)
EuG, Entscheidung vom 29. Juni 2000 - T-234/95 (https://dejure.org/2000,5967)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    EGKS - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Beihilfebegriff - Kriterium des privaten Kapitalgebers - Wirtschaftliche Einheit - Höhe der Beihilfe - Ermessensmißbrauch

  • Europäischer Gerichtshof

    DSG / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    DSG Dradenauer Stahlgesellschaft mbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 64 § 2
    1 Verfahren - Prozeßleitende Maßnahmen - Beurteilung der Relevanz von Antworten und vorgelegten Dokumenten durch das Gericht

  • EU-Kommission

    DSG Dradenauer Stahlgesellschaft mbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    EGKS - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Beihilfebegriff - Kriterium des privaten Kapitalgebers - Wirtschaftliche Einheit - Höhe der Beihilfe - Ermessensmißbrauch.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begriff der staatliche Beihilfe; Kriterium des privaten Kapitalgebers; Wirtschaftlichen Einheit zwischen der Freien Hansestadt Hamburg und der HLB; Stammkapitaldarlehen; Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS)

  • Judicialis
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung K (95) 2754 endg. der Kommission über die Gewährung einer Beihilfe der Hansestadt Hamburg für das EGKS-Unternehmen Hamburger Stahlwerke

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 21.03.1991 - 303/88

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 29.06.2000 - T-234/95
    Anwendbar seien vorliegend hingegen die Grundsätze des Urteils des Gerichtshofes vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88 (Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433), wonach eine Muttergesellschaft während eines beschränkten Zeitraums Verluste einer ihrer Tochtergesellschaften übernehmen könne, um ihr die Einstellung ihrer Tätigkeit unter möglichst günstigen Bedingungen zu ermöglichen, und zwar im Hinblick auf einen mittelbaren eigenen Gewinn, die Imagepflege des Konzerns oder eine Neuorientierung ihrer Tätigkeit.

    Anders als die Klägerin sei das Unternehmen ENI/Lanerossi (um das es im Urteil Italien/Kommission gegangen sei) nicht mehr umstrukturierungsfähig gewesen und habe von 1974 bis 1987 ununterbrochen Verluste erlitten.

    Schließlich sei der Grundsatz, der im Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-305/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1603, Randnr. 20) aufgestellt worden sei, das die Firma Alfa Romeo betroffen habe, auf die Klägerin anwendbar.

    Was die Qualifizierung der streitigen Maßnahmen zugunsten eines Unternehmens betrifft - bei denen die Behörden als Wirtschaftsteilnehmer oder durch einen Wirtschaftsteilnehmer handeln -, so ist die Kommission berechtigt, das Kriterium des privaten Investors heranzuziehen und zu prüfen, ob das von der Maßnahme begünstigte Unternehmen die gleichen wirtschaftlichen Vorteile von einem marktwirtschaftlich handelnden Privatinvestor hätte erlangen können (vgl. sinngemäß Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-305/89, Italien/Kommission, Randnr. 19).

    Bei dem Verhalten des privaten Investors, mit dem dasjenige des wirtschaftspolitische Ziele verfolgenden öffentlichen Investors zu vergleichen ist, muß es sich nicht unbedingt um das Verhalten eines gewöhnlichen Investors handeln, der Kapital zum Zweck der Ertragserzielung binnen kürzerer oder längerer Frist anlegt, aber doch wenigstens um das Verhalten einer privaten Holding oder Unternehmensgruppe, die eine globale oder sektorale Strukturpolitik verfolgt und sich von längerfristigen Rentabilitätsaussichten leiten läßt (vgl. sinngemäß Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-305/89, Italien/Kommission, Randnr. 20).

    Eine Muttergesellschaft kann somit während eines beschränkten Zeitraums auch Verluste einer ihrer Tochtergesellschaften übernehmen, um dieser die Einstellung ihrer Tätigkeit unter möglichst günstigen Bedingungen zu ermöglichen ... Wenn Kapitalzuschüsse eines öffentlichen Kapitalgebers jedoch selbst langfristig von jeder Aussicht auf Rentabilität absehen, sind sie als Beihilfen im Sinne des Artikels 92 EWG-Vertrag anzusehen" (vgl. sinngemäß Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Randnrn.

  • EuG, 24.10.1997 - T-239/94

    EGKS

    Auszug aus EuG, 29.06.2000 - T-234/95
    Die Bestimmungen des Artikels 95 ermächtigen die Kommission nämlich, in allen im EGKS-Vertrag nicht vorgesehenen Fällen, in denen eine Entscheidung oder Empfehlung erforderlich erscheint, um eines der in den Artikeln 2, 3 und 4 näher bezeichneten Ziele der Gemeinschaft auf dem gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl gemäß Artikel 5 zu erreichen, mit einstimmiger Zustimmung des Rates und nach Anhörung des Beratenden Ausschusses der EGKS diese Entscheidung oder Empfehlung zu erlassen (vgl. Urteil des Gerichts vom 24.Oktober 1997 in der Rechtssache T-239/94, EISA/Kommission, Slg. 1997, II-1839, Randnrn.

    Die Kommission hat auf diesem Wege zum einen die Stahlbeihilfenkodizes, die für bestimmte Kategorien von Beihilfen eine allgemeine Ausnahme vorsehen, zum anderen aber auch Einzelfallentscheidungen erlassen, mit denen ausnahmsweise ganz bestimmte Beihilfen genehmigt wurden (vgl. Urteil EISA/Kommission, Randnrn. 65 und 66).

    Bei Beihilfen, die, wie im vorliegenden Fall, nicht zu den speziell von den Vorschriften des Fünften Stahlbeihilfenkodex erfaßten Kategorien gehören, kann eine individuelle Ausnahme von diesem Verbot gewährt werden, wenn die Kommission im Rahmen der Ausübung ihres Ermessens nach Artikel 95 EGKS-Vertrag der Ansicht ist, daß solche Beihilfen zur Erreichung der Ziele des EGKS-Vertrags erforderlich sind (vgl. Urteil EISA/Kommission, Randnr. 72).

  • EuGH, 21.03.1991 - C-305/89

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 29.06.2000 - T-234/95
    Schließlich sei der Grundsatz, der im Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-305/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1603, Randnr. 20) aufgestellt worden sei, das die Firma Alfa Romeo betroffen habe, auf die Klägerin anwendbar.

    Was die Qualifizierung der streitigen Maßnahmen zugunsten eines Unternehmens betrifft - bei denen die Behörden als Wirtschaftsteilnehmer oder durch einen Wirtschaftsteilnehmer handeln -, so ist die Kommission berechtigt, das Kriterium des privaten Investors heranzuziehen und zu prüfen, ob das von der Maßnahme begünstigte Unternehmen die gleichen wirtschaftlichen Vorteile von einem marktwirtschaftlich handelnden Privatinvestor hätte erlangen können (vgl. sinngemäß Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-305/89, Italien/Kommission, Randnr. 19).

    Bei dem Verhalten des privaten Investors, mit dem dasjenige des wirtschaftspolitische Ziele verfolgenden öffentlichen Investors zu vergleichen ist, muß es sich nicht unbedingt um das Verhalten eines gewöhnlichen Investors handeln, der Kapital zum Zweck der Ertragserzielung binnen kürzerer oder längerer Frist anlegt, aber doch wenigstens um das Verhalten einer privaten Holding oder Unternehmensgruppe, die eine globale oder sektorale Strukturpolitik verfolgt und sich von längerfristigen Rentabilitätsaussichten leiten läßt (vgl. sinngemäß Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-305/89, Italien/Kommission, Randnr. 20).

  • EuG, 25.06.1998 - T-371/94

    British Airways u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 29.06.2000 - T-234/95
    11 und 12, und des Gerichts vom 25. Juni 1998 in den Rechtssachen T-371/94 und T-394/94, British Airways u. a./Kommission, Slg. 1998, II-2405, Randnr. 313).

    Hierzu ergibt sich aus der Rechtsprechung, daß die Kommission bei der Feststellung, ob zu einem Konzern gehörende Gesellschaften für die Anwendung der Regeln über die staatlichen Beihilfen als eine wirtschaftliche Einheit oder als rechtlich und finanziell unabhängig anzusehen sind, über ein weites Ermessen verfügt (vgl. Urteil British Airways u. a./Kommission, Randnr. 314).

  • EuG, 24.09.1996 - T-57/91

    National Association of Licensed Opencast Operators gegen Kommission der

    Auszug aus EuG, 29.06.2000 - T-234/95
    Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Rechtshandlung nur dann ermessensmißbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, daß sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein zur Bewältigung der konkreten Situation speziell vorgesehenes Verfahren zu umgehen (vgl. Urteil des Gerichts vom 24. September 1996 in der Rechtssache T-57/91, NALOO/Kommission, Slg. 1996, II-1019, Randnr. 327).
  • EuGH, 12.02.1960 - 15/59

    Société métallurgique de Knutange gegen Hohe Behörde der Europäischen

    Auszug aus EuG, 29.06.2000 - T-234/95
    Die Klägerin hat aber nicht dargetan, daß die Kommission ihr Ermessen mißbraucht hat oder daß ihre Beurteilung der der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Situation gemessen an den Bestimmungen des EGKS-Vertrags offensichtlich irrig ist (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 12. Februar 1960 in den Rechtssachen 15/59 und 29/59, Société metallurgique de Knutange/Hohe Behörde, Slg. 1960, 11).
  • EuG, 27.02.1997 - T-106/95

    Fédération française des sociétés d'assurances (FFSA), Union des sociétés

    Auszug aus EuG, 29.06.2000 - T-234/95
    Schließlich hat der Gemeinschaftsrichter im Rahmen einer Nichtigkeitsklage festzustellen, ob die angefochtene Entscheidung mit einem der vorgenannten Rechtsfehler behaftet ist; er ist aber nicht befugt, seine Würdigung der Tatsachen, insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht, an die Stelle derjenigen der die Entscheidung erlassenden Stelle zu setzen (vgl. sinngemäß Urteil des Gerichts vom27. Februar 1997 in der Rechtssache T-106/95, FFSA u. a./Kommission, Slg. 1997, II-229, Randnr. 101).
  • EuGH, 12.07.1984 - 170/83

    Hydrotherm

    Auszug aus EuG, 29.06.2000 - T-234/95
    Bilden rechtlich eigenständige natürliche oder juristische Personen eine wirtschaftliche Einheit, so sind sie im Hinblick auf die Anwendung der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln als ein einziges Unternehmen zu behandeln (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 170/83, Hydrotherm, Slg. 1984, 2999, Randnr. 11).
  • EuGH, 03.05.1996 - C-399/95

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuG, 29.06.2000 - T-234/95
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes setzt der Begriff "offensichtlich" voraus, daß die Verkennung der Bestimmungen des EGKS-Vertrags ein gewisses Gewicht hat; sie muß nämlich in einer Beurteilung der der Entscheidung zugrunde gelegten wirtschaftlichen Lage bestehen, die, an den Bestimmungen des EGKS-Vertrags gemessen, offensichtlich irrig ist (vgl. Beschluß des Gerichtshofes vom 3. Mai 1996 in der Rechtssache C-399/95 R, Deutschland/Kommission, Slg. 1996, I-2441, Randnrn. 61 und 62).
  • EuG, 21.01.1999 - T-129/95

    STAATLICHE BEIHILFEN IN HÖHE VON ÜBER 275 MILLIONEN DM FÜR RECHTSWIDRIG ERKLÄRT

    Auszug aus EuG, 29.06.2000 - T-234/95
    Somit ist es insoweit gerechtfertigt, bei der Überprüfung von Entscheidungen, die unter den EGKS-Vertrag fallende Beihilfen betreffen, auf die Rechtsprechung zu den staatlichen Beihilfen Bezug zu nehmen, die unter den EG-Vertrag fallen (vgl. Urteil des Gerichts vom 21. Januar 1999 in den Rechtssachen T-129/95, T-2/96 und T-97/96, Neue Maxhütte Stahlwerke und Lech-Stahlwerke/Kommission, Slg. 1999, II-17, Randnr. 100).
  • EuGH, 14.11.1984 - 323/82

    Intermills / Kommission

  • EuGH, 14.09.1994 - C-278/92

    Spanien / Kommission

  • EuG, 15.09.2005 - T-325/01

    DAS GERICHT SETZT DIE GELDBUSSE VON 71,825 AUF 9,8 MILLIONEN EURO HERAB, DIE DIE

    85 Außerdem ist nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen des Wettbewerbsrechts unter dem Begriff des Unternehmens eine im Hinblick auf den jeweiligen Vertragsgegenstand bestehende wirtschaftliche Einheit zu verstehen, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird (Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 170/83, Hydrotherm, Slg. 1984, 2999, Randnr. 11, und Urteil des Gerichts vom 29. Juni 2000 in der Rechtssache T-234/95, DSG/Kommission, Slg. 2000, II-2603, Randnr. 124).
  • EuG, 13.07.2011 - T-138/07

    Das Gericht setzt die Geldbußen herab, die gegen mehrere Gesellschaften der

    Der Unionsrichter hat weiter klargestellt, dass in diesem Zusammenhang unter dem Begriff des Unternehmens eine wirtschaftliche Einheit zu verstehen ist, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich von mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 12. Juli 1984, Hydrotherm Gerätebau, 170/83, Slg. 1984, 2999, Randnr. 11, und Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 65 angeführt, Randnr. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. außerdem in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 29. Juni 2000, DSG/Kommission, T-234/95, Slg. 2000, II-2603, Randnr. 124).
  • OLG Hamburg, 02.04.2004 - 1 U 119/00

    Rückforderung europarechtswidrig bewilligter Beihilfen

    Vor dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (EuG) erhob ferner die HSW Klage gegen die Kommissionsentscheidung (Rs. T 234/95).

    Mit Beschluss des EuGH vom 10. Dezember 1996 wurde das Verfahren Rs. C-404/95 bis zur Verkündung des Urteils des EuG in Rs. T 234/95 ausgesetzt.

    Mit Urteil vom 29. Juni 2000 wies das EuG im Verfahren Rs. T 234/95 die Nichtigkeitsklage ab.

    Da die Kommissionsentscheidung, welche die HSW aus eigenem Recht vor dem Europäischen Gericht erster Instanz fristgerecht angefochten hat (Rs. T 234/95), am 28.03.1996 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden ist, hat die HSW noch im Laufe des Jahres 1996 Kenntnis von der Entscheidung erlangt.

  • EuG, 14.10.2004 - T-137/02

    Pollmeier Malchow / Kommission

    50 Nach ständiger Rechtsprechung sind rechtlich eigenständige natürliche oder juristische Personen, sofern sie eine wirtschaftliche Einheit bilden, im Hinblick auf die Anwendung der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln als ein einziges Unternehmen zu behandeln (in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 170/83, Hydrotherm, Slg. 1984, 2999, Randnr. 11, vgl. analog Urteil des Gerichts vom 29. Juni 2000 in der Rechtssache T-234/95, DSG/Kommission, Slg. 2000, II-2603, Randnr. 124).

    313 und 314, und - entsprechend - Urteil DSG/Kommission, Randnr. 124).

  • EuG, 13.07.2011 - T-144/07

    ThyssenKrupp Liften Ascenseurs / Kommission

    Die Unionsgerichte haben weiter klargestellt, dass in diesem Zusammenhang unter dem Begriff des Unternehmens eine wirtschaftliche Einheit zu verstehen ist, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich von mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 12. Juli 1984, Hydrotherm Gerätebau, 170/83, Slg. 1984, 2999, Randnr. 11, und Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 91 angeführt, Randnr. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil des Gerichts vom 29. Juni 2000, DSG/Kommission, T-234/95, Slg. 2000, II-2603, Randnr. 124).
  • BGH, 12.10.2006 - III ZR 299/05

    Rückforderung einer unzulässigen Stahlbeihilfe

    Die Entscheidung der Kommission ist nach der Überprüfung durch das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Urteil vom 29. Juni 2000 - T-234/95, Slg. 2000, II-2603) und den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Beschluss vom 25. April 2002 - C-323/00 P, Slg. 2002, I-3919) inzwischen bestandskräftig.
  • EuG, 11.12.2003 - T-66/99

    Minoan Lines / Kommission

    Nach ständiger Rechtsprechung ist im Rahmen des Wettbewerbsrechts unter dem Begriff des Unternehmens eine im Hinblick auf den jeweiligen Vertragsgegenstand bestehende wirtschaftliche Einheit zu verstehen, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird (Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 170/83, Hydrotherm, Slg. 1984, 2999, Randnr. 11, und Urteil des Gerichts vom 29. Juni 2000 in der Rechtssache T-234/95, DSG/Kommission, Slg. 2000, II-2603, Randnr. 124).
  • EuG, 17.12.2008 - T-196/04

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE VORTEILE, DIE

    Daher hätte die Kommission die Maßnahmen, die die beiden gegenüber Ryanair ergriffen hätten, zusammen prüfen müssen (vgl. Urteil des Gerichts vom 14. Oktober 2004, Pollmeier Malchow/Kommission, T-137/02, Slg. 2004, II-3541, Randnr. 50, unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 1984, Hydrotherm Gerätebau, 170/83, Slg. 1984, 2999, Randnr. 11, sowie entsprechend Urteil des Gerichts vom 29. Juni 2000, DSG/Kommission, T-234/95, Slg. 2000, II-2603, Randnr. 124).
  • EuG, 12.07.2011 - T-132/07

    Fuji Electric / Kommission

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich das Wettbewerbsrecht an "Unternehmen" richtet und in diesem Zusammenhang unter dem Begriff des Unternehmens eine im Hinblick auf den jeweiligen Gegenstand der Zuwiderhandlung bestehende wirtschaftliche Einheit zu verstehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 1984, Hydrotherm Gerätebau, 170/83, Slg. 1984, 2999, Randnr. 11; Urteile des Gerichts vom 29. Juni 2000, DSG/Kommission, T-234/95, Slg. 2000, II-2603, Randnr. 124, und vom 15. September 2005, DaimlerChrysler/Kommission, T-325/01, Slg. 2005, II-3319, Randnr. 85).
  • EuG, 03.03.2011 - T-117/07

    Areva u.a. / Kommission

    Im Wettbewerbsrecht ist unter dem Begriff des Unternehmens eine im Hinblick auf den jeweiligen Gegenstand der Zwiderhandlung bestehende wirtschaftliche Einheit zu verstehen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 1984, Hydrotherm Gerätebau, 170/83, Slg. 1984, 2999, Randnr. 11; Urteile des Gerichts vom 29. Juni 2000, DSG/Kommission, T-234/95, Slg. 2000, II-2603, Randnr. 124, und vom 15. September 2005, DaimlerChrysler/Kommission, T-325/01, Slg. 2005, II-3319, Randnr. 85).
  • EuGH, 25.04.2002 - C-323/00

    DSG / Kommission

  • EuG, 01.07.2004 - T-308/00

    Salzgitter / Kommission

  • EuG, 13.07.2011 - T-141/07

    General Technic-Otis / Kommission

  • EuG, 11.07.2014 - T-541/08

    Sasol u.a. / Kommission

  • EuG, 11.07.2014 - T-543/08

    RWE und RWE Dea / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Paraffinwachse -

  • EuG, 22.02.2005 - T-383/03

    Hynix Semiconductor / Rat - Vertraulichkeit - Einwände

  • EuG, 13.09.2013 - T-566/08

    Total Raffinage Marketing / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 19.10.2005 - T-318/00

    Freistaat Thüringen / Kommission - Staatliche Beihilfen - Missbräuchliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2011 - C-124/10

    Generalanwalt Mazák vertritt die Auffassung, dass der Gerichtshof das Urteil des

  • EuG, 03.03.2011 - T-121/07

    Alstom / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im Bereich

  • EuG, 12.12.2014 - T-562/08

    Repsol Lubricantes y Especialidades u.a. / Kommission

  • EuG, 27.04.2016 - T-463/14

    Österreichische Post / Kommission - Richtlinie 2004/17/EG - Zuschlagserteilung

  • EuG, 05.10.2012 - T-258/10

    Orange / Kommission

  • EuG, 09.12.2013 - T-57/11

    Castelnou Energía / Kommission

  • EuG, 10.05.2012 - T-354/08

    Spira / Kommission

  • EuG, 10.05.2012 - T-339/08

    BVGD / Kommission

  • EuG, 26.11.2010 - T-484/10

    Gas Natural Fenosa SDG / Kommission

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