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   EuG, 29.06.2006 - T-311/03   

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EuG, 29.06.2006 - T-311/03 (https://dejure.org/2006,19713)
EuG, Entscheidung vom 29.06.2006 - T-311/03 (https://dejure.org/2006,19713)
EuG, Entscheidung vom 29. Juni 2006 - T-311/03 (https://dejure.org/2006,19713)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Nürburgring / Parlament und Rat

    Nichtigkeitsklage - Richtlinie 2003/33/EG - Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen - Verbot des Sponsorings von Veranstaltungen oder Aktivitäten, an denen mehrere Mitgliedstaaten beteiligt sind - Klagebefugnis - Unzulässigkeit

  • EU-Kommission PDF

    Nürburgring / Parlament und Rat

    Nichtigkeitsklage

  • EU-Kommission

    Nürburgring / Parlament und Rat

    Grundsätze, Ziele und Aufgaben der Verträge , Freier Warenverkehr , Mengenmäßige Beschränkungen , Maßnahmen gleicher Wirkung , Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Freier Dienstleistungsverkehr , Angleichung der Rechtsvorschriften

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen einer wirksamen Nichtigkeitsklage in Bezug auf eine Richtlinie; Individuelle Betroffenheit durch eine normative Richtlinie; Individuelle Betroffenheit eines anderen als des Adressaten einer Handlung

  • Judicialis

    Richtlinie 2003/33/EG Art. 5 Abs. 1; ; Richtlinie 2003/33/EG Art. 2; ; Richtlinie 2003/33/EG Art. 5; ; Richtlinie 2003/33/EG Art. 10; ; Richtlinie 2003/33/EG Art. 11; ; Richtlinie 98/43/EG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • 123recht.net (Pressemeldung, 18.7.2006)

    Nürburgring scheitert mit Klage gegen Tabak-Werbeverbot // Europarichter weisen Klage als unzulässig ab

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Nürburgring / Parlament und Rat

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Richtlinie 2003/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen (ABl. L 152, S. 16)

Papierfundstellen

  • EuZW 2006, 483
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (26)

  • EuG, 27.06.2000 - T-172/98

    DIE KLAGEN DER UNTERNEHMEN AUF NICHTIGERKLÄRUNG DER GEMEINSCHAFTSRICHTLINIE ÜBER

    Auszug aus EuG, 29.06.2006 - T-311/03
    30 Das Parlament und der Rat machen geltend, dass Artikel 230 Absatz 4 EG für den Einzelnen keine direkte Klagemöglichkeit gegen eine Richtlinie vorsehe (Urteil des Gerichts vom 27. Juni 2000 in den Rechtssachen T-172/98, T-175/98 bis T-177/98, Salamander u. a./Parlament und Rat, Slg. 2000, II-2487, Randnrn. 27 und 28).

    Es handele sich somit um eine Vorschrift, die der in Artikel 3 der Ersten Richtlinie über die Tabakwerbung gleiche, deren normativen Charakter das Gericht im oben in Randnummer 30 zitierten Urteil Salamander u. a./Parlament und Rat (Randnr. 28) ausdrücklich bestätigt habe.

    Wie sich aus dem oben in Randnummer 30 zitierten Urteil Salamander u. a./Parlament und Rat (Randnrn. 30 und 31) ergebe, stehe die Tatsache allein, dass Artikel 230 Absatz 4 EG die Richtlinien nicht erwähne, einer materiellen Prüfung durch das Gericht dahin gehend, ob eine von einem Einzelnen angefochtene Richtlinie gemeinschaftsrechtswidrig sei, nicht entgegen.

    Im Übrigen hat der Gerichtshof Richtlinien bereits als Maßnahmen mit allgemeiner Geltung qualifiziert (vgl. oben in Randnr. 36 zitiertes Urteil Gibraltar/Rat, Randnr. 16 und zitierte Rechtsprechung, oben in Randnr. 36 zitierten Beschluss Asocarne/Rat, Randnr. 29, und oben in Randnr. 30 zitiertes Urteil Salamander u. a./Parlament und Rat, Randnr. 29).

    Es handelt sich bei ihr um einen normativen Akt, denn sie bezieht sich allgemein und abstrakt auf alle Wirtschaftsteilnehmer der Mitgliedstaaten, die seit dem 31. Juli 2005 die in ihr festgelegten Voraussetzungen erfüllen, und sie bedarf darüber hinaus, um in den Mitgliedstaaten angewandt werden zu können, einer Umsetzung in jede innerstaatliche Rechtsordnung durch nationale Umsetzungsbestimmungen (oben in Randnr. 36 zitierter Beschluss Asocarne/Rat, Randnr. 31, und oben in Randnr. 30 zitiertes Urteil Salamander u. a./Parlament und Rat, Randnr. 28).

    Sie fügt hinzu, dass das oben in Randnummer 30 zitierte Urteil Salamander u. a./Parlament und Rat ihr nicht die Klagebefugnis nehme, weil die streitige Richtlinie die Rechtsposition der Klägerin selbst bei Fehlen jedes nationalen Umsetzungsakts beeinträchtige.

  • EuG, 17.06.1998 - T-135/96

    UEAPME / Rat

    Auszug aus EuG, 29.06.2006 - T-311/03
    35 Die von der Hockenheim und der Zandvoort unterstützte Klägerin macht geltend, dass die Rechtsprechung Einzelnen die Möglichkeit einräume, eine Richtlinie in dem Fall anzufechten, dass eine Entscheidung nur dem äußeren Schein nach eine Richtlinie sei, weil die bloße Wahl der Form der Richtlinie die Einzelnen an der Ausübung der Klagerechte nicht hindern könne, die der Vertrag ihnen zur Verfügung stelle (Urteil des Gerichts vom 17. Juni 1998 in der Rechtssache T-135/96, UEAPME/Rat, Slg. 1998, II-2335, Randnr. 63).

    36 Zwar behandelt Artikel 230 Absatz 4 EG die Zulässigkeit der von Einzelnen gegenüber einer Richtlinie erhobenen Nichtigkeitsklagen nicht ausdrücklich; der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist jedoch zu entnehmen, dass dies allein nicht ausreicht, solche Klagen für unzulässig zu erklären (Urteil des Gerichtshofes vom 29. Juni 1993 in der Rechtssache C-298/89, Gibraltar/Rat, Slg. 1993, I-3605, Beschluss des Gerichtshofes vom 23. November 1995 in der Rechtssache C-10/95 P, Asocarne/Rat, Slg. 1995, I-4149, oben in Randnr. 35 zitiertes Urteil UEAPME/Rat, Randnr. 63, und Beschluss des Gerichts vom 6. Mai 2003 in der Rechtssache T-321/02, Vannieuwenhuyze-Morin/Parlament und Rat, Slg. 2003, II-1997, Randnr. 21).

    Bei der Prüfung, ob ein Rechtsakt allgemeine Geltung hat oder nicht, sind seine Rechtsnatur und die Rechtswirkungen zu ermitteln, die er erzeugen soll oder tatsächlich erzeugt (Urteil des Gerichtshofes vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 307/81, Alusuisse/Rat und Kommission, Slg. 1982, 3463, Randnr. 8, und oben in Randnr. 35 zitiertes Urteil UEAPME/Rat, Randnr. 64).

    60 Es ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung eine andere natürliche oder juristische Person als der Adressat einer Handlung nur dann geltend machen kann, von ihr im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG individuell betroffen zu sein, wenn die fragliche Handlung diese Person wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder wegen besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten (oben in Randnr. 45 zitiertes Urteil Plaumann/Kommission, 238, oben in Randnr. 43 zitiertes Urteil Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Randnr. 36, oben in Randnr. 35 zitiertes Urteil UEAPME/Rat, Randnr. 69, und oben in Randnr. 36 zitierter Beschluss Vannieuwenhuyze-Morin/Parlament und Rat, Randnr. 26).

  • EuG, 06.05.2003 - T-321/02

    Vannieuwenhuyze-Morin / Parlament und Rat

    Auszug aus EuG, 29.06.2006 - T-311/03
    36 Zwar behandelt Artikel 230 Absatz 4 EG die Zulässigkeit der von Einzelnen gegenüber einer Richtlinie erhobenen Nichtigkeitsklagen nicht ausdrücklich; der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist jedoch zu entnehmen, dass dies allein nicht ausreicht, solche Klagen für unzulässig zu erklären (Urteil des Gerichtshofes vom 29. Juni 1993 in der Rechtssache C-298/89, Gibraltar/Rat, Slg. 1993, I-3605, Beschluss des Gerichtshofes vom 23. November 1995 in der Rechtssache C-10/95 P, Asocarne/Rat, Slg. 1995, I-4149, oben in Randnr. 35 zitiertes Urteil UEAPME/Rat, Randnr. 63, und Beschluss des Gerichts vom 6. Mai 2003 in der Rechtssache T-321/02, Vannieuwenhuyze-Morin/Parlament und Rat, Slg. 2003, II-1997, Randnr. 21).

    37 Die Gemeinschaftsorgane können im Übrigen den gerichtlichen Rechtsschutz, den Artikel 230 Absatz 4 EG für die Einzelnen vorsieht, nicht allein durch die Wahl der Form der betreffenden Handlung ausschließen (Urteil des Gerichtshofes vom 17. Juni 1980 in den Rechtssachen 789/79 und 790/79, Calpak/Kommission, Slg. 1980, 1949, Randnr. 7, und oben in Randnr. 36 zitierter Beschluss Vannieuwenhuyze-Morin/Parlament und Rat, Randnr. 21).

    13 und 14, vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89, Codorníu/Rat, Slg. 1994, I-1853, Randnr. 19, und vom 25. Juli 2002 in der Rechtssache C-50/00 P, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Slg. 2002, I-6677, Randnr. 36; oben in Randnr. 36 zitierter Beschluss Vannieuwenhuyze-Morin/Parlament und Rat, Randnr. 24).

    60 Es ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung eine andere natürliche oder juristische Person als der Adressat einer Handlung nur dann geltend machen kann, von ihr im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG individuell betroffen zu sein, wenn die fragliche Handlung diese Person wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder wegen besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten (oben in Randnr. 45 zitiertes Urteil Plaumann/Kommission, 238, oben in Randnr. 43 zitiertes Urteil Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Randnr. 36, oben in Randnr. 35 zitiertes Urteil UEAPME/Rat, Randnr. 69, und oben in Randnr. 36 zitierter Beschluss Vannieuwenhuyze-Morin/Parlament und Rat, Randnr. 26).

  • EuG, 03.05.2002 - T-177/01

    IN DEM BEMÜHEN UM EINE STÄRKUNG DES RECHTSSCHUTZES FÜR BÜRGER/BÜRGERINNEN UND

    Auszug aus EuG, 29.06.2006 - T-311/03
    46 Das Parlament betont, dass die Klägerin in ihrer Klageschrift selbst einräume, dass ihre Klage im Licht dieser ständigen Rechtsprechung unzulässig sei, und ist der Auffassung, dass sich die Klägerin zur Stützung ihres Vorbringens nicht auf die abweichenden Ausführungen des Gerichts im Urteil vom 3. Mai 2002 in der Rechtssache T-177/01 (Jégo-Quéré/Kommission, Slg. 2002, II-2365, Randnr. 51) berufen könne, denen der Gerichtshof nicht gefolgt sei, was das Gericht dazu veranlasst habe, zu bekräftigen, dass natürliche oder juristische Personen nur unter den vom Gerichtshof formulierten Voraussetzungen ihre individuelle Betroffenheit geltend machen könnten (Beschluss des Gerichts vom 21. März 2003 in der Rechtssache T-167/02, Établissements Toulorge/Parlament und Rat, Slg. 2003, II-1111, Randnrn.

    53 Die Klägerin macht erstens geltend, sie sei aufgrund ihrer besonderen Stellung als staatliche Organisation bzw. staatliche Einrichtung sowie in Anwendung des weiteren Verständnisses des Begriffes der individuellen Betroffenheit, das das Gericht im oben in Randnummer 46 zitierten Urteil Jégo-Quéré/Kommission zugrunde gelegt habe, individuell betroffen.

    58 Außerdem habe das oben in Randnummer 46 genannte Urteil Jégo-Quéré/Kommission zwar unterstrichen, dass die streitigen Bestimmungen der angefochtenen Verordnung allgemeine Geltung hätten, aber dennoch anerkannt, dass ein individuelles Klagerecht daher rühren könne, dass der Zugang zu den Gerichten ein wesentlicher Bestandteil einer durch ein lückenloses Rechtsschutzsystem gekennzeichneten Rechtsgemeinschaft sei.

    Die Wirksamkeit des gerichtlichen Rechtsschutzsystems der Gemeinschaft verlange daher, dass der Begriff der individuell betroffenen Person im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG entsprechend dem oben in Randnummer 46 zitierten Urteil Jégo-Quéré/Kommission (Randnr. 51) weit ausgelegt werde.

  • EuGH, 29.06.1993 - C-298/89

    Gibraltar / Rat

    Auszug aus EuG, 29.06.2006 - T-311/03
    36 Zwar behandelt Artikel 230 Absatz 4 EG die Zulässigkeit der von Einzelnen gegenüber einer Richtlinie erhobenen Nichtigkeitsklagen nicht ausdrücklich; der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist jedoch zu entnehmen, dass dies allein nicht ausreicht, solche Klagen für unzulässig zu erklären (Urteil des Gerichtshofes vom 29. Juni 1993 in der Rechtssache C-298/89, Gibraltar/Rat, Slg. 1993, I-3605, Beschluss des Gerichtshofes vom 23. November 1995 in der Rechtssache C-10/95 P, Asocarne/Rat, Slg. 1995, I-4149, oben in Randnr. 35 zitiertes Urteil UEAPME/Rat, Randnr. 63, und Beschluss des Gerichts vom 6. Mai 2003 in der Rechtssache T-321/02, Vannieuwenhuyze-Morin/Parlament und Rat, Slg. 2003, II-1997, Randnr. 21).

    38 Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff "Entscheidung" in Artikel 230 Absatz 4 EG in dem sich aus Artikel 249 EG ergebenden technischen Sinn aufzufassen und das Merkmal zur Unterscheidung zwischen einem Rechtsetzungsakt und einer Entscheidung im Sinne des letztgenannten Artikels darin zu sehen ist, ob die fragliche Maßnahme allgemeine Geltung hat (oben in Randnr. 36 zitiertes Urteil Gibraltar/Rat, Randnr. 15).

    Im Übrigen hat der Gerichtshof Richtlinien bereits als Maßnahmen mit allgemeiner Geltung qualifiziert (vgl. oben in Randnr. 36 zitiertes Urteil Gibraltar/Rat, Randnr. 16 und zitierte Rechtsprechung, oben in Randnr. 36 zitierten Beschluss Asocarne/Rat, Randnr. 29, und oben in Randnr. 30 zitiertes Urteil Salamander u. a./Parlament und Rat, Randnr. 29).

  • EuGH, 18.05.1994 - C-309/89

    Codorniu / Rat

    Auszug aus EuG, 29.06.2006 - T-311/03
    13 und 14, vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89, Codorníu/Rat, Slg. 1994, I-1853, Randnr. 19, und vom 25. Juli 2002 in der Rechtssache C-50/00 P, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Slg. 2002, I-6677, Randnr. 36; oben in Randnr. 36 zitierter Beschluss Vannieuwenhuyze-Morin/Parlament und Rat, Randnr. 24).

    57 Die Hockenheim und die Zandvoort fügen dem hinzu, dass dem oben in Randnummer 43 zitierten Urteil Codorníu/Rat die Erwägung zugrunde liege, dass der Einzelne nicht rechtsschutzlos bleiben solle, wenn er aufgrund einer allgemeinen Regelung in ungleich schwerwiegender Weise in seinen Rechten beeinträchtigt werde.

  • EuG, 21.03.2003 - T-167/02

    Établissements Toulorge / Parlament und Rat

    Auszug aus EuG, 29.06.2006 - T-311/03
    46 Das Parlament betont, dass die Klägerin in ihrer Klageschrift selbst einräume, dass ihre Klage im Licht dieser ständigen Rechtsprechung unzulässig sei, und ist der Auffassung, dass sich die Klägerin zur Stützung ihres Vorbringens nicht auf die abweichenden Ausführungen des Gerichts im Urteil vom 3. Mai 2002 in der Rechtssache T-177/01 (Jégo-Quéré/Kommission, Slg. 2002, II-2365, Randnr. 51) berufen könne, denen der Gerichtshof nicht gefolgt sei, was das Gericht dazu veranlasst habe, zu bekräftigen, dass natürliche oder juristische Personen nur unter den vom Gerichtshof formulierten Voraussetzungen ihre individuelle Betroffenheit geltend machen könnten (Beschluss des Gerichts vom 21. März 2003 in der Rechtssache T-167/02, Établissements Toulorge/Parlament und Rat, Slg. 2003, II-1111, Randnrn.

    66 Selbst wenn man nämlich annimmt, dass die angefochtene Vorschrift der streitigen Richtlinie die Klägerin beeinträchtigen kann, so hat diese nicht den Beweis für das Vorliegen von Umständen erbracht, aufgrund deren man davon ausgehen könnte, dass der angeblich entstandene Schaden geeignet wäre, sie gegenüber allen anderen von der Richtlinie ebenso wie sie betroffenen Wirtschaftsteilnehmern zu individualisieren (vgl. in diesem Sinne oben in Randnr. 46 zitierten Beschluss Établissements Toulorge/Parlament und Rat, Randnr. 60).

  • EuGH, 06.10.1982 - 307/81

    Alusuisse / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 29.06.2006 - T-311/03
    Bei der Prüfung, ob ein Rechtsakt allgemeine Geltung hat oder nicht, sind seine Rechtsnatur und die Rechtswirkungen zu ermitteln, die er erzeugen soll oder tatsächlich erzeugt (Urteil des Gerichtshofes vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 307/81, Alusuisse/Rat und Kommission, Slg. 1982, 3463, Randnr. 8, und oben in Randnr. 35 zitiertes Urteil UEAPME/Rat, Randnr. 64).
  • EuGH, 15.07.1963 - 25/62

    Plaumann & Co. gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

    Auszug aus EuG, 29.06.2006 - T-311/03
    45 Das Parlament, der Rat, die Kommission, das Königreich Spanien und die Republik Finnland machen erstens geltend, die Klägerin sei nicht individuell von der streitigen Richtlinie betroffen, weil sie nicht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung dargetan habe, dass diese Richtlinie sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder wegen besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berühre und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiere wie den Adressaten (Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 213, 238, vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-452/98, Nederlandse Antillen/Rat, Slg. 2001, I-8973, Randnr. 60, oben in Randnr. 43 zitiertes Urteil Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Randnr. 36, Urteile vom 10. April 2003 in der Rechtssache C-142/00 P, Kommission/Nederlandse Antillen, Slg. 2003, I-3483, Randnr. 65, und vom 1. April 2004 in der Rechtssache C-263/02 P, Kommission/Jégo-Quéré, Slg. 2004, I-3425, Randnr. 45).
  • EuGH, 22.11.2001 - C-451/98

    Antillean Rice Mills / Rat

    Auszug aus EuG, 29.06.2006 - T-311/03
    Aus dieser Eigenschaft allein ergibt sich nach der Rechtsprechung nicht, dass die Klägerin von dieser Vorschrift individuell betroffen wäre (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 17. Januar 1985 in der Rechtssache 11/82, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, Slg. 1985, 207, Randnr. 14, und vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-451/98, Antillean Rice Mills/Rat, Slg. 2001, I-8949, Randnr. 51, sowie Beschluss des Gerichts vom 30. April 2003 in der Rechtssache T-154/02, Villiger Söhne/Rat, Slg. 2003, II-1921, Randnr. 47).
  • EuGH, 25.07.2002 - C-50/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT SEINE RECHTSPRECHUNG ZU DEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN

  • EuG, 30.04.2003 - T-154/02

    Villiger Söhne / Rat

  • EuGH, 12.07.1990 - C-188/89

    Foster u.a. / British Gas

  • EuGH, 18.12.1997 - C-409/96

    Sveriges Betodlares und Henrikson / Kommission

  • EuGH, 04.12.1997 - C-253/96

    Kampelmann

  • EuGH, 01.02.2001 - C-301/99

    Area Cova e.a / Rat und Kommission

  • EuGH, 23.11.1995 - C-10/95

    Asocarne / Rat

  • EuGH, 01.04.2004 - C-263/02

    DER GERICHTSHOF HAT SEINE RECHTSPRECHUNG ZU DEN VORAUSSETZUNGEN, UNTER DENEN EIN

  • EuGH, 22.11.2001 - C-452/98

    Nederlandse Antillen / Rat

  • EuGH, 16.05.1991 - C-358/89

    Extramet Industrie / Rat

  • EuGH, 17.06.1980 - 789/79

    Calpak / Kommission

  • EuGH, 10.04.2003 - C-142/00

    Kommission / Nederlandse Antillen

  • EuGH, 17.01.1985 - 11/82

    Piraiki-Patraiki / Kommission

  • EuGH, 17.06.1980 - 790/79
  • EuGH, 05.10.2000 - C-376/98

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE RICHTLINIE ÜBER WERBUNG UND SPONSORING ZUGUNSTEN VON

  • EuGH, 07.03.1996 - C-192/94

    El Corte Inglés / Blázquez Rivero

  • EuG, 02.03.2010 - T-16/04

    Das Gericht weist die gegen die Gültigkeit der Richtlinie über ein System für den

    Zwar müssen die Gemeinschaftsorgane beim Erlass eines Rechtsakts mit allgemeiner Geltung höherrangige Rechtsnormen einschließlich der Grundrechte beachten, doch genügt die Behauptung, ein solcher Rechtsakt verstoße gegen diese Vorschriften oder Rechte, für sich allein nicht, um die Zulässigkeit der Klage eines Einzelnen herbeizuführen, solange dieser behauptete Verstoß nicht geeignet ist, ihn in ähnlicher Weise zu individualisieren wie den Adressaten, denn sonst würden die Anforderungen des Art. 230 Abs. 4 EG ihres Inhalts beraubt (vgl. in Bezug auf das Eigentumsrecht Beschluss des Gerichts vom 28. November 2005, EEB u. a./Kommission, T-94/04, Slg. 2005, II-4919, Randnrn. 53 bis 55, vgl. auch in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 29. Juni 2006, Nürburgring/Parlament und Rat, T-311/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 65 und 66).

    Jedenfalls hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass die streitigen Bestimmungen, insbesondere die Genehmigungspflichtigkeit von Emissionen gemäß Art. 4 der angefochtenen Richtlinie, die Abgabepflicht gemäß Art. 12 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Buchst. e dieser Richtlinie sowie die in Art. 16 Abs. 2 bis 4 dieser Richtlinie vorgesehenen Sanktionen, ihre Grundrechte verletzt und bei ihr dadurch einen schweren Schaden verursacht haben, der geeignet wäre, sie gegenüber allen anderen von diesen Bestimmungen betroffenen Marktteilnehmern wie einen Adressaten zu individualisieren (vgl. in diesem Sinne Beschluss Nürburgring/Parlament und Rat, oben in Randnr. 103 angeführt, Randnr. 66).

  • EuG, 12.01.2007 - T-447/05

    SPM / Kommission - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen - Regelung über die

    29 und 30, Beschluss des Gerichts vom 29. Juni 2006, Nürburgring/Parlament und Rat, T-311/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 69).

    33 und 34, Beschluss Nürburgring/Parlament und Rat, oben in Randnr. 81 angeführt, Randnr. 70).

  • OLG Düsseldorf, 10.08.2022 - 3 Kart 1203/16

    Kosten eines Beschwerdeverfahrens gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur

    Es wäre für die Herleitung der materiellen Beschwer ausdrücklich auch nicht auf die staatliche Beherrschung der Beschwerdeführerinnen angekommen, welche - abweichend von deren bisweilen anklingenden Auffassung - typischerweise mit besonderen Pflichten, nicht aber besonderen Rechten einhergeht (vgl. zu Art. 106 AEUV BVerfG, Beschluss vom 18. August 2020 - 1 BvQ 82/20, juris Rn. 28) und für sich genommen regelmäßig nicht eine unmittelbare und individuelle Betroffenheit zu begründen vermag (vgl. EuG, Beschluss vom 29. Juni 2006 - T-311/03, BeckRS 2006, 17813 Rn. 64).
  • EuG, 21.12.2023 - T-791/22

    Broad Far (Hong Kong) und M21/ Kommission

    En outre, le simple fait qu'une personne physique ou morale soit susceptible de perdre une source importante de revenus en raison d'une nouvelle réglementation ne prouve pas qu'elle se trouve dans une situation spécifique et ne suffit pas à démontrer que cette réglementation la vise individuellement, cette personne devant rapporter la preuve de circonstances permettant de considérer que le préjudice prétendument subi est de nature à l'individualiser par rapport à tout autre opérateur économique concerné par ladite réglementation de la même façon qu'elle (voir, en ce sens, ordonnance du 29 juin 2006, Nürburgring/Parlement et Conseil, T-311/03, non publiée, EU:T:2006:179, points 65 et 66 et jurisprudence citée).
  • EuG, 16.12.2011 - T-291/04

    Enviro Tech Europe und Enviro Tech International / Kommission - Umwelt und

    Außerdem ist in der Rechtsprechung anerkannt worden, dass allein der Umstand, dass ein Kläger aufgrund neuer Rechtsvorschriften eine wichtige Einnahmequelle verlieren kann, kein Beleg dafür ist, dass er sich in einer besonderen Situation befindet, und nicht für den Nachweis ausreicht, dass diese Rechtsvorschriften ihn individuell betreffen, da der Kläger Umstände nachweisen muss, die den Schluss zulassen, dass der angeblich erlittene Schaden derart ist, dass er dadurch gegenüber jedem anderen Wirtschaftsteilnehmer, der durch die entsprechenden Rechtsvorschriften in gleicher Weise wie er betroffen ist, individualisiert wird (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 29. Juni 2006, Nürburgring/Parlament und Rat, T-311/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 65 und 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 07.09.2010 - T-539/08

    Etimine und Etiproducts / Kommission - Nichtigkeitsklage - Umwelt und Schutz der

    Die Möglichkeit, dass die Klägerinnen aufgrund der angegriffenen Einstufungen einen - vielleicht sogar erheblichen - wirtschaftlichen Nachteil erleiden, genügt nicht, darzutun, dass diese Einstufungen sie gegenüber allen anderen Wirtschaftsteilnehmern, die vergleichbaren Folgen ausgesetzt sein können, individualisieren (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 29. Juni 2006, Nürburgring/Parlament und Rat, T-311/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 65 und 66).
  • EuG, 20.09.2023 - T-706/22

    Nicoventures Trading u.a./ Kommission - Nichtigkeitsklage - Öffentliche

    Außerdem ist allein der Umstand, dass eine natürliche oder juristische Person aufgrund neuer Rechtsvorschriften eine wichtige Einnahmequelle verlieren kann, kein Beleg dafür, dass sie sich in einer besonderen Situation befindet, und nicht für den Nachweis ausreichend, dass diese Rechtsvorschriften sie individuell betreffen, da diese Person Umstände nachweisen muss, die den Schluss zulassen, dass der angeblich erlittene Schaden derart ist, dass sie dadurch gegenüber jedem anderen Wirtschaftsteilnehmer, der durch die entsprechenden Rechtsvorschriften in gleicher Weise wie sie betroffen ist, individualisiert wird (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 29. Juni 2006, Nürburgring/Parlament und Rat, T-311/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2006:179, Rn. 65 und 66 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
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