Rechtsprechung
EuG, 29.06.2022 - T-640/21 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Bet-at-home.com Entertainment/ EUIPO (bet-at-home)
Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke bet-at-home - Absolute Eintragungshindernisse - Fehlende Unterscheidungskraft - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EU) 2017/1001
- Europäischer Gerichtshof
Bet-at-home.com Entertainment/ EUIPO (bet-at-home)
Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke bet-at-home - Absolute Eintragungshindernisse - Fehlende Unterscheidungskraft - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EU) 2017/1001
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Bet-at-home.com Entertainment/ EUIPO (bet-at-home)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Bet-at-home.com Entertainment/ EUIPO (bet-at-home)
- EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)
Klage
Wird zitiert von ... (2)
- EuG, 06.12.2023 - T-297/22
BB Services/ EUIPO - Lego Juris (Forme d'une figurine-jouet avec tenon sur la …
Folglich wurden dieses Vorbringen und diese Beweise von der Beschwerdekammer bei ihrer Würdigung berücksichtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 2022, bet-at-home.com Entertainment/EUIPO [bet-at-home], T-640/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:408, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).Die Begründung kann anders ausgedrückt auch implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe für die Entscheidung der Beschwerdekammer zu erfahren, und dem zuständigen Gericht ausreichende Angaben an die Hand gibt, damit es seine Kontrolle wahrnehmen kann (vgl. Urteil vom 29. Juni 2022, bet-at-home, T-640/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:408, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 06.12.2023 - T-298/22
BB Services/ EUIPO - Lego Juris (Forme d'une figurine-jouet) - Unionsmarke - …
Folglich wurden dieses Vorbringen und diese Beweise von der Beschwerdekammer bei ihrer Würdigung berücksichtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 2022, bet-at-home.com Entertainment/EUIPO [bet-at-home], T-640/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:408, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).Die Begründung kann anders ausgedrückt auch implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe für die Entscheidung der Beschwerdekammer zu erfahren, und dem zuständigen Gericht ausreichende Angaben an die Hand gibt, damit es seine Kontrolle wahrnehmen kann (vgl. Urteil vom 29. Juni 2022, bet-at-home, T-640/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:408, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).