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   EuG, 29.07.2011 - T-293/11 R   

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https://dejure.org/2011,11591
EuG, 29.07.2011 - T-293/11 R (https://dejure.org/2011,11591)
EuG, Entscheidung vom 29.07.2011 - T-293/11 R (https://dejure.org/2011,11591)
EuG, Entscheidung vom 29. Juli 2011 - T-293/11 R (https://dejure.org/2011,11591)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Vorläufiger Rechtsschutz - Wettbewerb - Auskunftsverlangen - Art. 18 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - Antrag auf einstweilige Anordnung - Dringlichkeit

  • Europäischer Gerichtshof

    Holcim (Deutschland) und Holcim / Kommission

    Vorläufiger Rechtsschutz - Wettbewerb - Auskunftsverlangen - Art. 18 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - Antrag auf einstweilige Anordnung - Dringlichkeit

  • EU-Kommission

    Holcim AG und Holcim Ltd gegen Europäische Kommission.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes; Verfahren wegen möglichen wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen von Zementherstellern durch Einschränkungen des Handelsverkehrs im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR)

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 19.07.1995 - C-149/95

    Kommission / Atlantic Container Line u.a.

    Auszug aus EuG, 29.07.2011 - T-293/11
    Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter kann somit die Aussetzung des Vollzugs anordnen und einstweilige Anordnungen treffen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass diese Anordnungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht notwendig ( Fumus boni iuris ) und dringlich in dem Sinne sind, dass es zur Verhinderung eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragstellers erforderlich ist, sie bereits vor der Entscheidung zur Hauptsache zu erlassen und wirksam werden zu lassen (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. Juli 1995, Kommission/Atlantic Container Line u. a., C-149/95 P[R], Slg. 1995, I-2165, Randnr. 22).

    Im Übrigen verfügt der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter im Rahmen dieser Gesamtprüfung über ein weites Ermessen; er kann im Einzelfall die Art und Weise, in der diese verschiedenen Voraussetzungen zu prüfen sind, sowie die Reihenfolge dieser Prüfung frei bestimmen, da keine Vorschrift des Unionsrechts ihm ein feststehendes Prüfungsschema für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer vorläufigen Entscheidung vorschreibt (Beschluss Kommission/Atlantic Container Line u. a., oben in Randnr. 12 angeführt, Randnr. 23, und Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 3. April 2007, Vischim/Kommission, C-459/06 P[R], nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 25).

  • EuGH, 27.09.2004 - C-7/04

    Kommission / Akzo und Akcros - Rechtsmittel - Verfahren des vorläufigen

    Auszug aus EuG, 29.07.2011 - T-293/11
    Wenn der angefochtene Beschluss also für rechtswidrig erklärt würde, wäre die Kommission gezwungen, die von dieser Rechtswidrigkeit betroffenen Schriftstücke aus ihren Akten zu entfernen, so dass es ihr unmöglich wäre, sie als Beweiselemente zu verwenden (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 27. September 2004, Kommission/Akzo und Akros, C-7/04 P[R], Slg. 2004, I-8739, Randnrn. 37 und 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter diesen Umständen hat die Möglichkeit, dass die Kommission in einem Verfahren wegen Verstoßes gegen die Art. 101 AEUV und 102 AEUV zu Unrecht angeforderte und erlangte Schriftstücke rechtswidrig verwenden könnte, nur theoretischen Charakter und ist jedenfalls wenig wahrscheinlich (vgl. in diesem Sinne Beschluss Kommission/Akzo und Akros, Randnr. 40).

  • EuG, 30.10.2003 - T-125/03

    Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals / Kommission

    Auszug aus EuG, 29.07.2011 - T-293/11
    Auch diese Argumentation ist als rein hypothetisch anzusehen, da die Antragstellerinnen nicht dargetan haben, dass es, falls die Kommission Maßnahmen ergreifen sollte, zu denen sie durch rechtswidrig erlangte Informationen angeregt worden ist, tatsächlich objektiv unmöglich wäre, das Bestehen eines Zusammenhangs zwischen diesen Informationen und den getroffenen Maßnahmen aufzuzeigen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 30. Oktober 2003, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission, T-125/03 R und T-253/03 R, Slg. 2003, II-4771, Randnr. 174).
  • EuGH, 14.12.1999 - C-335/99

    HFB u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 29.07.2011 - T-293/11
    Ein rein hypothetischer Schaden, der vom Eintritt künftiger und ungewisser Ereignisse abhängt, vermag den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. Dezember 1999, HFB u. a./Kommission, C-335/99 P[R], Slg. 1999, I-8705, Randnr. 67; Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 15. Januar 2001, Le Canne/Kommission, T-241/00 R, Slg. 2001, II-37, Randnr. 37, vom 19. Dezember 2001 Government of Gibraltar/Kommission, T-195/01 R und T-207/01 R, Slg. 2001, II-3915, Randnr. 101, und vom 29. Oktober 2009, Novácke chemické závody/Kommission, T-352/09 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 55).
  • EuG, 19.12.2001 - T-195/01

    Government of Gibraltar / Kommission

    Auszug aus EuG, 29.07.2011 - T-293/11
    Ein rein hypothetischer Schaden, der vom Eintritt künftiger und ungewisser Ereignisse abhängt, vermag den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. Dezember 1999, HFB u. a./Kommission, C-335/99 P[R], Slg. 1999, I-8705, Randnr. 67; Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 15. Januar 2001, Le Canne/Kommission, T-241/00 R, Slg. 2001, II-37, Randnr. 37, vom 19. Dezember 2001 Government of Gibraltar/Kommission, T-195/01 R und T-207/01 R, Slg. 2001, II-3915, Randnr. 101, und vom 29. Oktober 2009, Novácke chemické závody/Kommission, T-352/09 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 55).
  • EuG, 04.04.2002 - T-198/01

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission

    Auszug aus EuG, 29.07.2011 - T-293/11
    Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der bestehenden Interessen vor (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 23. Februar 2001, Österreich/Rat, C-445/00 R, Slg. 2001, I-1461, Randnr. 73, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 4. April 2002, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, T-198/01 R, Slg. 2002, II-2153, Randnr. 50).
  • EuG, 26.03.2010 - T-1/10

    PPG und SNF / ECHA

    Auszug aus EuG, 29.07.2011 - T-293/11
    Vielmehr muss der vom Antragsteller beanstandete Rechtsakt die ausschlaggebende Ursache des geltend gemachten Schadens sein (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 26. März 2010, SNF/ECHA, T-1/10 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 66).
  • EuG, 17.12.2009 - T-396/09

    Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht /

    Auszug aus EuG, 29.07.2011 - T-293/11
    Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter kann daher nur ausnahmsweise die Durchführung der vor dem Gericht angefochtenen Handlung aussetzen oder einstweilige Anordnungen treffen (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 25. Juli 2000, Niederlande/Parlament und Rat, C-377/98 R, Slg. 2000, I-6229, Randnr. 44, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 17. Dezember 2009, Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht/Kommission, T-396/09 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 42).
  • EuGH, 25.07.2000 - C-377/98

    Niederlande / Parlament und Rat

    Auszug aus EuG, 29.07.2011 - T-293/11
    Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter kann daher nur ausnahmsweise die Durchführung der vor dem Gericht angefochtenen Handlung aussetzen oder einstweilige Anordnungen treffen (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 25. Juli 2000, Niederlande/Parlament und Rat, C-377/98 R, Slg. 2000, I-6229, Randnr. 44, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 17. Dezember 2009, Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht/Kommission, T-396/09 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 42).
  • EuGH, 14.10.1996 - C-268/96

    SCK und FNK / Kommission

    Auszug aus EuG, 29.07.2011 - T-293/11
    Diese Voraussetzungen sind kumulativ, so dass der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückzuweisen ist, sofern es an einer von ihnen fehlt (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. Oktober 1996, SCK und FNK/Kommission, C-268/96 P[R], Slg. 1996, I-4971, Randnr. 30).
  • EuGH, 23.02.2001 - C-445/00

    DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES SETZT DEN VOLLZUG DER VERORDNUNG DES RATES ZUR

  • EuG, 29.10.2009 - T-352/09

    Novácke chemické závody / Kommission

  • EuG, 15.11.2001 - T-151/01

    Duales System Deutschland / Kommission

  • EuGH, 03.04.2007 - C-459/06

    Vischim / Kommission

  • EuG, 15.01.2001 - T-241/00

    Le Canne / Kommission

  • EuG, 21.03.1997 - T-41/97

    Antillean Rice Mills NV gegen Rat der Europäischen Union. - Regelung über die

  • EuGH, 24.03.2009 - C-60/08

    Cheminova u.a. / Kommission

  • EuG, 04.12.2007 - T-326/07

    Cheminova u.a. / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Richtlinie 91/414/EWG -

  • EuG, 29.01.2020 - T-808/19

    Silgan International und Silgan Closures/ Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz -

    So ist ihr Vorbringen, wonach es wegen der Komplexität und Menge der in Rede stehenden Daten praktisch unmöglich sei, im Nachhinein festzustellen, ob die Kommission im Rahmen eines gegen die Antragstellerinnen eingeleiteten Wettbewerbsverfahrens rechtmäßig oder unrechtmäßig erlangte Informationen benutze, als rein hypothetisch anzusehen, da die Antragstellerinnen nicht dargetan haben, dass es, falls die Kommission Maßnahmen ergreifen sollte, zu denen sie durch rechtswidrig erlangte Informationen angeregt worden ist, tatsächlich objektiv unmöglich wäre, das Bestehen eines Zusammenhangs zwischen diesen Informationen und den getroffenen Maßnahmen aufzuzeigen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 29. Juli 2011, Holcim [Deutschland] und Holcim/Kommission, T-293/11 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:403, Rn. 27 bis 29).
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