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   EuG, 29.09.2000 - T-55/99   

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EuG, 29.09.2000 - T-55/99 (https://dejure.org/2000,1019)
EuG, Entscheidung vom 29.09.2000 - T-55/99 (https://dejure.org/2000,1019)
EuG, Entscheidung vom 29. September 2000 - T-55/99 (https://dejure.org/2000,1019)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - Begriff der Beihilfe gemäß Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) - Begründung - Verpflichtung zur Rückforderung von Beihilfen - Berechtigtes Vertrauen der Empfänger - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

  • Europäischer Gerichtshof

    CETM / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Confederación Española de Transporte de Mercancías (CETM) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    EG-Vertrag, Artikel 173 [nach Änderung jetzt Artikel 230 EG]
    1 Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Entscheidung über staatliche Beihilfen - Klage einer Vereinigung, die die Kollektivinteressen von Unternehmen der betroffenen Branche wahrnimmt - ...

  • EU-Kommission

    Confederación Española de Transporte de Mercancías (CETM) gegen Kommission der Europäischen Gemeinsc

    Staatliche Beihilfen - Begriff der Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) - Begründung - Verpflichtung zur Rückforderung der Beihilfen - Berechtigtes Vertrauen der Begünstigten - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begriff der staatlichen Beihilfe; Begründung; Verpflichtung zur Rückforderung; Berechtigtes Vertrauen der Empfänger; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

  • Judicialis

    Entscheidung 98/693/EG; ; EG-Vertrag Art. 92 Abs. 1 (nach Änderung jetzt Art. 87 Abs. 1 EG)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung 98/693/EG der Kommission vom 1. Juli 1998 bezüglich der von Spanien beim Erwerb von Nutzfahrzeugen gewährten Beihilfen "Plan Renove Industrial" (August 1994 - Dezember 1996) C (1998) 2048 (Abl. L 329 vom 5.12.1998, S. 23)

 
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Wird zitiert von ... (59)Neu Zitiert selbst (41)

  • EuGH, 24.11.1987 - 223/85

    RSV / Kommission

    Auszug aus EuG, 29.09.2000 - T-55/99
    Unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofes vom 24. November 1987 in der Rechtssache 223/85 (RSV/Kommission, Slg. 1987, 4617), auf die Schlussanträge von Generalanwalt Tesauro in der Rechtssache Spanien/Kommission (Urteil vom 14. Januar 1997, zitiert oben in Randnr. 109, Slg. 1997, I-138, I-146 und I-147) sowie auf Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 EG-Vertrag (ABl. L 83, S. 1) macht die Klägerin geltend, dass sich durch Beihilfen begünstige Unternehmen vor dem Gemeinschaftsrichter auf ihr berechtigtes Vertrauen berufen könnten, um der Rückforderung dieser Beihilfen entgegenzutreten.

    Unter Bezugnahme auf das Urteil RSV/Kommission (zitiert oben in Randnr. 117) macht die Klägerin geltend, die übermäßig lange Dauer des Verwaltungsverfahrens habe die Empfänger zu der Annahme veranlasst, dass die im PRI enthaltenen Maßnahmen ordnungsgemäß seien.

    Zwar hat der Gerichtshof im Urteil RSV/Kommission (zitiert oben in Randnr. 117) einen Zeitraum von 26 Monaten vor Erlass der Kommissionsentscheidung im dort zu beurteilenden Fall für geeignet gehalten, bei der Klägerin ein berechtigtes Vertrauen zu erzeugen, das einer Anordnung der Kommission, die fragliche Beihilfe zurückzufordern, entgegenstand (vgl. Randnr. 17 des Urteils).

    Unter diesen Umständen kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf das vorstehend erwähnte Urteil RSV/Kommission (vgl. oben, Randnr. 117) berufen.

  • EuG, 30.04.1998 - T-16/96

    Cityflyer Express / Kommission

    Auszug aus EuG, 29.09.2000 - T-55/99
    Wird dieser Grundsatz auf die Einstufung einer Maßnahme als Beihilfe angewandt, so müssen die Gründe angegeben werden, aus denen die fragliche Beihilfemaßnahme nach Ansicht der Kommission unter Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages fällt (Urteile des Gerichts vom 30. April 1998 in den Rechtssachen T-214/95, Vlaams Gewest/Kommission, Slg. 1998, II-717, Randnr. 67, und T-16/96, Cityflyer Express/Kommission, Slg. 1998, II-757, Randnr. 66).

    59 bis 62, und Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 3. Mai 1996 in der Rechtssache C-399/95 R, Deutschland/Kommission, Slg. 1996, I-2441, Randnr. 67; Urteil Cityflyer Express/Kommission, zitiert oben in Randnr. 59, Randnrn.

    Wie im Urteil Cityflyer Express/Kommission (zitiert oben in Randnr. 59) entschieden worden sei, seien nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die zur Gewährleistung eines gesunden Wettbewerbs auf dem Binnemmarkt erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die die Förderung einer harmonischen und ausgewogenen Entwicklung des Wirtschaftslebens in der gesamten Gemeinschaft so wenig wie möglich beeinträchtigten.

    Schließlich greift auch die Verweisung der Klägerin auf das Urteil Cityflyer Express/Kommission (zitiert oben in Randnr. 59) im vorliegenden Fall nicht durch.

  • EuGH, 26.09.1996 - C-241/94

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 29.09.2000 - T-55/99
    Insoweit ist zu prüfen, ob die fragliche Maßnahme Vergünstigungen gewährt, die ausschließlich bestimmten Unternehmen oder bestimmten Wirtschaftszweigen zugute kommen (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-241/94, Frankreich/Kommission, Slg. 1996, I-4551, Randnr. 24, und vom 1. Dezember 1998 in der Rechtssache C-200/97, Ecotrade, Slg. 1998, I-7907, Randnrn.

    Nach der Rechtsprechung greife Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag aber nur dann ein, wenn der Wettbewerb und der zwischenstaatliche Handel spürbar oder deutlich beeinträchtigt seien (Urteile des Gerichtshofes vom 25. Juni 1970 in der Rechtssache 47/69, Frankreich/Kommission, Slg. 1970, 487, Randnr. 16, vom 14. Oktober 1987 in der Rechtssache 248/84, Deutschland/Kommission, Slg. 1987, 4013, Randnr. 18, und vom 2. Februar 1988 in den verbundenen Rechtssachen 67/85, 68/85 und 70/85, Van der Kooy u. a./Kommission, Slg. 1988, 219, Randnr. 58).

    Wie die Kommission in der angefochtenen Entscheidung dargelegt hat, verbesserte der Vorteil, der den von den Zuschüssen begünstigten Unternehmen im vorliegenden Fall gewährt wurde, tatsächlich ihre finanzielle Lage und ihre Handlungsmöglichkeiten und bevorzugte sie damit gegenüber ihren Wettbewerbernin Spanien oder anderen Mitgliedstaaten, die wegen ihrer Größe die streitige Beihilfe nicht in Anspruch nehmen konnten (in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 11. November 1987 in der Rechtssache 259/85, Frankreich/Kommission, Slg. 1987, 4393, Randnr. 24).

    Entgegen den Anforderungen der Rechtsprechung (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I-307, Randnr. 43) habe die Kommission auch nicht begründet, warum sie das Vorbringen, es liege keine signifikante Verzerrung des Wettbewerbs und keine Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten vor, im Verwaltungsverfahren stillschweigend zurückgewiesen habe.

  • EuGH, 24.02.1987 - 310/85

    Deufil / Kommission

    Auszug aus EuG, 29.09.2000 - T-55/99
    Sie sei außerdem fakultativ und erfolge nicht automatisch (Urteil des Gerichtshofes vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 310/85, Deufil/Kommission, Slg. 1987, 901), wie die Kommission in ihrer Mitteilung vom 13. Mai 1991 zur Berichtigung der Mitteilung vom 4. März 1991 über unter Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag gewährte Beihilfen anerkannt habe.

    Stellt die Kommission die Unvereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt fest, so kann sie dem betroffenen Mitgliedstaat die Rückforderung dieser Beihilfen von den Empfängern aufgeben, da die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe im Wege der Rückforderung die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit ist (Urteile Deufil/Kommission, zitiert oben in Randnr. 155, Randnr. 24, vom 21. März 1990 in der Rechtssache Belgien/Kommission, zitiert oben in Randnr. 92, Randnr. 66, und vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache Spanien/Kommission, zitiert oben in Randnr. 109, Randnr. 47).

    Aus dieser Funktion der Rückzahlung folgt auch, dass, falls keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, die Kommission in der Regel ihr von der Rechtsprechung des Gerichtshofes anerkanntes Ermessen (Urteil Deufil/Kommission, zitiert oben in Randnr. 155, Randnr. 24) nicht fehlerhaft ausübt, wenn sie den Mitgliedstaat auffordert, die als rechtswidrige Beihilfen gewährten Beträge zurückzufordern, da sie damit nur die frühere Lage wiederherstellt (Urteil vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache Belgien/Kommission, zitiert oben in Randnr. 37, Randnr. 66).

  • EuGH, 17.09.1980 - 730/79

    Philip Morris / Kommission

    Auszug aus EuG, 29.09.2000 - T-55/99
    Wie die Kommission zu Recht in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, beeinflusst eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Finanzhilfe den innergemeinschaftlihcen Handel, wenn sie die Stellung eines Unternehmens gegenüber konkurrierenden Unternehmen im innergemeinschaftlichen Handel stärkt (Urteile des Gerichtshofes vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, 2671, Randnr. 11, vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache Belgien/Kommission, zitiert oben in Randnr. 37, Randnr. 47, und Vlaams Gewest/Kommission, zitiert oben in Randnr. 59, Randnr. 50).

    Entgegen dem Vorbringen der Klägerin brauchte die Kommission nicht die tatsächliche Situation auf dem betroffenen Markt, den Marktanteil der durch die Beihilfe begünstigten Unternehmen, die Stellung der konkurrierenden Unternehmen und den Austausch der fraglichen Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten wirtschaftlich zu analysieren, da sie dargelegt hatte, weshalb die streitigen Beihilfen den Wettbewerb verfälschten und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigten (in diesem Sinne Urteil Philip Morris/Kommission, zitiert oben in Randnr. 86, Randnrn. 9 bis 12, und Vlaams Gewest/Kommission, zitiert oben in Randnr. 59, Randnr. 67).

    Nach ständiger Rechtsprechung verfügt die Kommission bei der Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag über ein weites Ermessen, dessen Ausübung wirtschaftliche und soziale Wertungen voraussetzt, die in einem gemeinschaftlichen Zusammenhang vorzunehmen sind (Urteile Philip Morris/Kommission, zitiert oben in Randnr. 86, Randnr. 24, und vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache Belgien/Kommission, zitiert oben in Randnr. 37, Randnr. 55).

  • EuGH, 14.09.1994 - C-278/92

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuG, 29.09.2000 - T-55/99
    Die fragliche Branche sei außerdem, besonders in Spanien, durch eine starke Zersplitterung des Angebots gekennzeichnet, weshalb eine Beihilfe, die in absoluten Werten gering erscheinen könne, den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten in Wirklichkeit erheblich beeinflussen könne (Urteil des Gerichtshofes vom 14. September 1994 in den verbundenen Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 42).

    Demgemäß schließt weder der verhältnismäßig geringe Umfang einer Beihilfe noch die verhältnismäßig geringe Größe des begünstigten Unternehmens von vornherein die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten aus (Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, Randnr. 43, und Urteile Spanien/Kommission, zitiert oben in Randnr. 73, Randnrn.

    Bei der Beurteilung der Frage, ob eine staatliche Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, sind vielschichtige und raschen Änderungen unterliegende wirtschaftliche und soziale Gegebenheiten zu berücksichtigen und zu bewerten (Urteile des Gerichtshofes vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache Frankreich/Kommission, zitiert oben in Randnr. 97, Randnr. 15, vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-39/94, SFEI u. a., Slg. 1996, I-3547, Randnr. 36, und vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C-169/95, Spanien/Kommission, Slg. 1997, I-135, Randnr. 18).

  • EuG, 30.04.1998 - T-214/95

    Vlaamse Gewest / Kommission

    Auszug aus EuG, 29.09.2000 - T-55/99
    Wird dieser Grundsatz auf die Einstufung einer Maßnahme als Beihilfe angewandt, so müssen die Gründe angegeben werden, aus denen die fragliche Beihilfemaßnahme nach Ansicht der Kommission unter Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages fällt (Urteile des Gerichts vom 30. April 1998 in den Rechtssachen T-214/95, Vlaams Gewest/Kommission, Slg. 1998, II-717, Randnr. 67, und T-16/96, Cityflyer Express/Kommission, Slg. 1998, II-757, Randnr. 66).

    Die Bestimmung verlange nur, dass die Beihilfen den Wettbewerb zu verfälschen drohten (Urteil Vlaams Gewest/Kommission, zitiert oben in Randnr. 59, Randnr. 46).

    Unter diesen Umständen habe sie nur feststellen können, dass die in Artikel 3 der angefochtenen Entscheidung genannten Beihilfen den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigt hätten (Urteil Vlaams Gewest/Kommission, zitiert oben inRandnr. 59, Randnr. 49).

  • EuG, 27.01.1998 - T-67/94

    Ladbroke Racing / Kommission

    Auszug aus EuG, 29.09.2000 - T-55/99
    33 und 34; vgl. auch Urteile des Gerichts vom 27. Januar 1998 in der Rechtssache T-67/94, Ladbroke Racing/Kommission, Slg. 1998, II-1, Randnr. 76).

    Unter diesen Umständen kann der Gemeinschaftsrichter im Rahmen einer Nichtigkeitsklage lediglich feststellen, ob die angefochtene Entscheidung der Kommission, die Ausnahme des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag auf die streitigen Beihilfen nicht anzuwenden, mit einem der in Artikel 173 EG-Vertrag genannten Rechtsfehler behaftet ist; er ist aber nicht befugt, seine Würdigung des Sachverhalts, insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht, an die Stelle derjenigen des Urhebers der Entscheidung zu setzen (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-225/91, Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3203, Randnr. 23; Urteil Ladbroke Racing/Kommission, zitiert oben in Randnr. 52, Randnr. 147).

    Die gerichtliche Überprüfung hat sich in einem solchen Fall darauf zu beschränken, ob die Verfahrens- und Begründungsregeln eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt wurde und ob bei der Würdigung dieses Sachverhalts ein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder ein Ermessensmissbrauch festzustellen ist (Urteile Matra/Kommission, Randnr. 25, und vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache Belgien/Kommission, zitiert oben in Randnr. 53, Randnr. 11; Urteil des Gerichts vom 27. Februar 1997 in der Rechtssache T-106/95, FFSA u. a./Kommission, Slg. 1997, II-229, Randnr. 101, und Urteile Ladbroke Racing/Kommission, zitiert oben in Randnr. 52, Randnr. 148, sowie vom 25. Juni 1998 in den verbundenen Rechtssachen T-371/94 und T-394/94, British Airways und British Midland Airways/Kommission, Slg. 1998, II-2405, Randnr. 79).

  • EuGH, 02.07.1974 - 173/73

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 29.09.2000 - T-55/99
    Wie sich aus der Entscheidung 93/369/EG der Kommission vom 13. März 1996 über eine steuerliche Beihilfe in Form einer Abschreibungsregelung zugunsten der deutschen Luftverkehrsunternehmen (ABl. L 146, S. 42) und dem darin zitierten Urteil des Gerichtshofes vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/73 (Italien/Kommission, Slg. 1974, 709) ergebe, könne der PRI nicht als Beihilfe im Sinne von Artikel 92 EG-Vertrag eingestuft werden, weil er allen Unternehmen offen stehe, deren Bezuschussung nach dem Wesen und Aufbau des spanischen Systems zur Förderung des Umweltschutzes, der Verkehrssicherheit und der Erneuerung des Fahrzeugbestands gerechtfertigt erscheine, und weil die Ausklammerung der Großunternehmen wirtschaftlich vernünftig und deshalb für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Wirksamkeit der Regelung geboten sei.

    Zwar können Maßnahmen, die eine Ungleichbehandlung zwischen Kategorien von Unternehmen oder zwischen Wirtschaftszweigen bewirken, durch das Wesen oder die Struktur des Systems, zu der sie gehören, gerechtfertigt sein (vgl. Urteile Italien/Kommission, zitiert oben in Randnr. 36, Randnr. 33, und Belgien/Kommission, zitiert oben in Randnr. 37, Randnrn.

    Gewährt nämlich ein Mitgliedstaat einem Unternehmen eine Beihilfe, so kann dies das inländische Angebot stabilisieren oder erhöhen und damit die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen mindern, ihre Leistungen auf dem Markt dieses Mitgliedstaats anzubieten (in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnr. 27).

  • EuGH, 20.09.1990 - C-5/89

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuG, 29.09.2000 - T-55/99
    Die Klägerin hebt zunächst hervor, dass der PRI den Zielen des Umweltschutzes und der Sicherheit des Straßenverkehrs gedient habe, und verweist sodann darauf, dass sich der Empfänger einer angeblich rechtswidrigen Beihilfe nach der Rechtsprechung ausnahmsweise auf Umstände berufen könne, aufgrund deren sein Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe geschützt sei (Urteile des Gerichtshofes vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-5/89, Kommission/Deutschland, Slg. 1990, I-3437, Randnr. 16, und 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-183/91, Kommission/Griechenland, Slg. 1993, I-3131, Randnr. 18).

    Es ist zwar nach der Rechtsprechung nicht ausgeschlossen, dass die Empfänger einer rechtswidrigen Beihilfe außergewöhnliche Umstände, die bei ihnen ein berechtigtes Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit dieser Beihilfe hervorrufen konnten, geltend machen und sie der Rückforderung entgegenhalten können (Urteile Kommission/Deutschland und Kommission/Griechenland, zitiert oben in Randnr. 115, Randnr. 16 und 18; vgl. auch Urteile des Gerichts vom 15. September 1998 in den verbundenen Rechtssachen T-126/96 und T-127/96, BFM und EFIM/Kommission, Slg. 1998, II-3437, Randnr. 69).

  • EuGH, 15.06.1993 - C-225/91

    Matra / Kommission

  • EuGH, 14.10.1987 - 248/84

    Deutschland / Kommission

  • EuG, 18.09.1995 - T-49/93

    Société internationale de diffusion et d'édition (SIDE) gegen Kommission der

  • EuG, 24.01.1992 - T-44/90

    La Cinq SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 27.02.1997 - T-106/95

    Fédération française des sociétés d'assurances (FFSA), Union des sociétés

  • EuGH, 14.01.1997 - C-169/95

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 03.05.1996 - C-399/95

    Deutschland / Kommission

  • EuGH, 14.02.1990 - 301/87

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 21.03.1991 - 303/88

    Italien / Kommission

  • EuGH, 21.03.1990 - 142/87

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 11.07.1989 - 265/87

    Schräder / Hauptzollamt Gronau

  • EuGH, 08.03.1988 - 62/87

    Exécutif régional wallon / Kommission

  • EuGH, 11.11.1987 - 259/85

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 14.11.1984 - 323/82

    Intermills / Kommission

  • EuGH, 17.05.1984 - 15/83

    Denkavit Nederland

  • EuGH, 13.03.1985 - 296/82

    Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek / Kommission

  • EuGH, 11.07.1979 - 59/79

    Producteurs de vins de table und vins de pays / Kommission

  • EuGH, 20.03.1997 - C-24/95

    STAATLICHE BEIHILFEN

  • EuG, 15.09.1998 - T-126/96

    BFM / Kommission

  • EuG, 25.06.1998 - T-371/94

    British Airways u.a. / Kommission

  • EuGH, 24.10.1996 - C-329/93

    Deutschland u.a. / Kommission

  • EuGH, 11.07.1996 - C-39/94

    SFEI u.a.

  • EuG, 12.12.1996 - T-380/94

    Association internationale des utilisateurs de fils de filaments artificiels et

  • EuGH, 10.07.1986 - 282/85

    DEFI / Kommission

  • EuGH, 23.04.1986 - 294/83

    Les Verts / Parlament

  • EuGH, 02.02.1988 - 67/85

    Van der Kooy / Kommission

  • EuGH, 25.06.1970 - 47/69

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 01.12.1998 - C-200/97

    Ecotrade

  • EuGH, 24.03.1993 - C-313/90

    CIRFS u.a. / Kommission

  • EuGH, 07.12.1993 - C-6/92

    Federmineraria / Kommission

  • EuGH, 29.02.1996 - C-56/93

    Belgien / Kommission

  • EuG, 06.03.2003 - T-228/99

    DAS GERICHT ERKLÄRT WEGEN UNZUREICHENDER BEGRÜNDUNG DIE ENTSCHEIDUNG DER

    Der BdB fügt hinzu, die Kläger seien am Verfahren beteiligt gewesen und hätten deshalb die Auffassung der Kommission in dem betreffenden Punkt bis in alle Einzelheiten gekannt (Urteil des Gerichts vom 29. September 2000 in der Rechtssache T-55/99, CETM/Kommission, Slg. 2000, II-3207, Randnrn. 76 ff. und 100 ff.).

    Eine solche Beweispflicht der Kommission würde nämlich die Mitgliedstaaten, die Beihilfen unter Verletzung der Anmeldepflicht des Artikels 88 Absatz 3 EG gewähren, zum Nachteil derjenigen begünstigen, die Beihilfen bereits als Vorhaben anmelden (Urteile des Gerichts Vlaams Gewest/Kommission, Randnr. 67, CETM/Kommission, Randnr. 103, und vom 30. Januar 2002 in der Rechtssache T-35/99, Keller und Keller Meccanica/Kommission, Slg. 2002, II-261, Randnr. 85).

    Stärkt außerdem eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Finanzhilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber konkurrierenden Unternehmen im innergemeinschaftlichen Handel, so muss dieser als von der Beihilfe beeinflusst angesehen werden (Urteil des Gerichtshofes vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, 2671, Randnr. 11, Urteile Vlaams Gewest/Kommission, Randnr. 50, und CETM/Kommission, Randnr. 86).

  • EuG, 09.09.2009 - T-227/01

    Diputación Foral de Álava und Gobierno Vasco / Kommission - Staatliche Beihilfen

    Nach der Rechtsprechung ist es nämlich nicht erforderlich, dass die Wettbewerbsverzerrung oder deren Gefahr und die Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels spürbar oder erheblich waren (Urteil des Gerichts vom 29. September 2000, CETM/Kommission, T-55/99, Slg. 2000, II-3207, Randnr. 94).

    Insoweit ist zu prüfen, ob die fragliche Maßnahme Vergünstigungen gewährt, die ausschließlich bestimmten Unternehmen oder bestimmten Wirtschaftszweigen zugutekommen (Urteil CETM/Kommission, oben in Randnr. 148 angeführt, Randnr. 39; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofs vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, oben in Randnr. 142 angeführt, Randnr. 26).

    Diese Vorschrift unterscheidet jedoch nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen, sondern beschreibt diese anhand ihrer Wirkungen (Urteil des Gerichtshofs vom 26. September 1996, Frankreich/Kommission, C-241/94, Slg. 1996, I-4551, Randnr. 20, und Urteil CETM/Kommission, oben in Randnr. 148 angeführt, Randnr. 53).

  • EuG, 28.11.2008 - T-254/00

    Hôtel Cipriani / Kommission - Staatliche Beihilfen - Sozialbeitragsentlastungen

    Dagegen lässt sich den Urteilen Italien und Sardegna Lines/Kommission (oben in Randnr. 52 angeführt) sowie Italien/Kommission (oben in Randnr. 53 angeführt) eindeutig entnehmen, dass dann, wenn die Kommission die Unvereinbarkeit einer rechtswidrigen Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt feststellt und die Rückforderung der gewährten Beihilfen anordnet, alle durch diese Regelung tatsächlich Begünstigten von ihrer Entscheidung individuell betroffen sind (vgl. auch Urteile des Gerichts vom 29. September 2000, CETM/Kommission, T-55/99, Slg. 2000, II-3207, Randnr. 25, vom 12. September 2007, 1talien und Brandt Italia/Kommission, T-239/04 und T-329/04, Slg. 2007, I-3265, Randnr. 44, und vom 20. September 2007, Salvat père & fils u. a./Kommission, T-136/05, Slg. 2007, I-0000, Randnrn.

    Zudem ist festzustellen, dass das Urteil CETM/Kommission (oben in Randnr. 77 angeführt) und das Urteil des EFTA-Gerichtshofs Fesil und Finnfjord u. a./EFTA-Überwachungsbehörde (oben in Randnr. 54 angeführt) Beihilferegelungen betrafen, die ohne Weiteres zugunsten derjenigen Unternehmen galten, die die in diesen Regelungen aufgestellten Voraussetzungen erfüllten.

  • EuG, 06.03.2002 - T-127/99

    Diputación Foral de Álava / Kommission

    Die Spezifität oder die Selektivität einer Maßnahme ist damit eines der Merkmale des Begriffs der staatlichen Beihilfe (Urteil des Gerichtshofes vom 1. Dezember 1998 in der Rechtssache C-200/97, Ecotrade, Slg. 1998, I-7907, Randnr. 40; Urteil des Gerichts vom 29. September 2000 in der Rechtssache T-55/99, CETM/Kommission, Slg. 2000, II-3207, Randnr. 39).

    Insoweit sei auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts (Urteile des Gerichtshofes vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/73, Italien/Kommission, Slg. 1974, 709, Randnr. 27, und vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-75/97, Belgien/Kommission, Slg. 1999, I-3671, Randnr. 34; Urteil CETM/Kommission, zitiert oben in Randnr. 144, Randnr. 52) und auf die Entscheidung 96/369/EG der Kommission vom 13. März 1996 über eine steuerliche Beihilfe in Form einer Abschreibungsregelung zugunsten der deutschen Luftverkehrsunternehmen (ABl. L 146, S. 42) zu verweisen.

    Wenn dies der Fall ist, wäre die Maßnahme dem Zugriff der Bestimmung des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag entzogen (Urteile vom 2. Juli 1974 in den Rechtssachen Italien/Kommission, zitiert oben in Randnr. 162, Randnr. 27, und Belgien/Kommission, zitiert oben in Randnr. 162, Randnr. 34; Urteil CETM/Kommission, zitiert oben in Randnr. 144, Randnr. 52).

  • EuGH, 26.09.2002 - C-351/98

    Spanien / Kommission

    Diese Klage wurde unter dem Aktenzeichen T-55/99 eingetragen.

    Nach Anhörung der Parteien hat der Gerichtshof mit Beschluss vom 25. Januar 2000 das Verfahren gemäß den Artikeln 47 Absatz 3 der EG-Satzung des Gerichtshofes und 82a § 1 Buchstabe a der Verfahrensordnung bis zum Erlass des Endurteils des Gerichts in der Rechtssache T-55/99 ausgesetzt.

    Mit Urteil vom 29. September 2000 in der Rechtssache T-55/99 (CETM/Kommission, Slg. 2000, II-3207) wies das Gericht die Klage der CETM ab.

  • EuG, 07.11.2014 - T-219/10

    Das Gericht erklärt die Entscheidungen der Kommission für nichtig, mit denen das

    Wenn die Gruppe der Beihilfeempfänger besonders groß oder heterogen ist, ist für die Beurteilung des selektiven Charakters der in Rede stehenden Maßnahme manchmal weniger die Abgrenzung dieser Gruppe ausschlaggebend als die Abgrenzung der Gruppe der ausgeschlossenen Unternehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 29. September 2000, CETM/Kommission, T-55/99, Slg. 2000, II-3207, Rn. 39, 40 und 47).
  • EuG, 05.08.2003 - T-116/01

    P & O European Ferries (Vizcaya) / Kommission

    Eine solche Verpflichtung würde nämlich die Mitgliedstaaten, die Beihilfen unter Verstoß gegen die Anmeldepflicht aus Artikel 88 Absatz 3 EG zahlen, zu Lasten derjenigen begünstigen, die Beihilfen bereits in der Planungsphase anmelden (Urteile des Gerichtshofes vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I-307, Randnr. 33, und des Gerichts vom 29. September 2000 in der Rechtssache T-55/99, CETM/Kommission, Slg. 2000, II-3207, Randnr. 103).

    Was die Verpflichtung der Kommission zur Begründung einer die Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe anordnenden Entscheidung angeht, so ist dieses Organ daher nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes, wenn eine staatliche Beihilfe entgegen Artikel 88 Absatz 3 EG bereits gewährt worden ist, nicht verpflichtet, besondere Gründe für die Ausübung ihrer Befugnis anzugeben, den nationalen Behörden die Rückforderung der Beihilfe aufzugeben (Urteile des Gerichtshofes vom 14. September 1994 in den Rechtssachen C-278/92 bis C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 78, vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, Randnr. 82, und CETM/Kommission, Randnr. 172).

  • EuG, 11.07.2002 - T-152/99

    HAMSA / Kommission

    40 und 41, und Urteil des Gerichts vom 29. September 2000 in der Rechtssache T-55/99, CETM/Kommission, Slg. 2000, II-3207, Randnr. 39).

    Nach ständiger Rechtsprechung unterscheidet Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen, sondern beschreibt diese nach ihren Wirkungen (Urteil des Gerichtshofes vom 12. Oktober 2000 in der Rechtssache C-480/98, Spanien/Kommission, Slg. 2000, I-8717, Randnr. 16, und Urteil CETM/Kommission, Randnr. 53).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2002 - C-351/98

    Spanien / Kommission

    Am 25. Februar 1999 hat die Confederación Española de Transporte de Mercancías (CETM) Klage vor dem Gericht erster Instanz wegen Nichtigerklärung von Artikel 3 und 4 derselben Entscheidung erhoben (Rechtssache T-55/99).

    Mit Beschluss vom 25. Januar 2000 hat der Gerichtshof das Verfahren gemäß Artikel 47 Absatz 3 der Satzung bis zur Entscheidung des Gerichts in der Rechtssache T-55/99 ausgesetzt.

    Wie das Gericht erster Instanz in der Rechtssache T-55/99 jedoch festgestellt hat, ist von dieser Möglichkeit praktisch nicht Gebrauch gemacht worden.(11).

    L 329, S. 23.3: - Slg. 2000, II-3207.4: - Die multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) - Anhang 1A - ABl.

  • EuG, 06.03.2002 - T-92/00

    Diputación Foral de Álava / Kommission

    DieSpezifität oder die Selektivität einer Maßnahme ist damit eines der Merkmale des Begriffs der staatlichen Beihilfe (Urteil des Gerichtshofes vom 1. Dezember 1998 in der Rechtssache C-200/97, Ecotrade, Slg. 1998, I-7907, Randnr. 40; Urteil des Gerichts vom 29. September 2000 in der Rechtssache T-55/99, CETM/Kommission, Slg. 2000, II-3207, Randnr. 39).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann deshalb eine Maßnahme der Einstufung als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG nicht wegen des mit ihr verfolgten Zweckes entgehen (Urteile des Gerichtshofes Frankreich/Kommission, zitiert oben in Randnr. 31, Randnrn. 20 und 21, und vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-75/97, Belgien/Kommission, Slg. 1999, I-3671, Randnr. 25; Urteil CETM/Kommission, zitiert oben in Randnr. 23, Randnr. 53).

    Die Kommission braucht jedoch nicht nachzuweisen, dass sich die Beihilfen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten tatsächlich ausgewirkt haben (Urteil CETM/Kommission, zitiert oben in Randnr. 23, Randnr. 103).

  • EuG, 14.01.2004 - T-109/01

    Fleuren Compost / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 13.09.2006 - T-210/02

    British Aggregates / Kommission - Staatliche Beihilfen - Umweltabgabe auf

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2003 - C-298/00

    Italien / Kommission

  • EuG, 22.01.2013 - T-308/00

    Salzgitter / Kommission - Staatliche Beihilfen - Stahlindustrie - Steuerliche

  • EuGH, 13.12.2005 - C-78/03

    Kommission / Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum - Rechtsmittel - Beihilfen,

  • EuG, 04.03.2009 - T-445/05

    Associazione italiana del risparmio gestito und Fineco Asset Management /

  • EuGH, 13.02.2003 - C-409/00

    Spanien / Kommission

  • EuG, 29.03.2007 - T-366/00

    Scott / Kommission - Staatliche Beihilfen - Kaufpreis eines Grundstücks -

  • EuG, 07.11.2014 - T-399/11

    Banco Santander und Santusa / Kommission

  • EuG, 26.06.2008 - T-442/03

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER BESTIMMTE MASSNAHMEN

  • EuG, 23.10.2002 - T-346/99

    Diputación Foral de Álava / Kommission

  • EuG, 15.06.2010 - T-177/07

    Der italienische Zuschuss zum Kauf oder zur Anmietung digitaler terrestrischer

  • EuG, 01.07.2004 - T-308/00

    Salzgitter / Kommission

  • EuG, 15.12.2009 - T-156/04

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission für nichtig, mit der

  • EuG, 10.04.2003 - T-366/00

    Scott / Kommission

  • EuG, 09.09.2009 - T-30/01

    Diputación Foral de Álava / Kommission - Staatliche Beihilfen - Steuervorteile,

  • EuG, 21.10.2004 - T-36/99

    Lenzing / Kommission - Staatliche Beihilfen - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit -

  • EuG, 09.09.2014 - T-461/12

    Hansestadt Lübeck / Kommission - Staatliche Beihilfen - Flughafenentgelte -

  • EuG, 01.07.2010 - T-62/08

    ThyssenKrupp Acciai Speciali Terni / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 26.01.2006 - T-92/02

    DIE DEUTSCHE REGELUNG ZUR STEUERBEFREIUNG FÜR RÜCKSTELLUNGEN, DIE

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.12.2010 - C-279/08

    Kommission / Niederlande - Rechtsmittel - Zulässigkeit der Klage im ersten

  • EuG, 04.09.2009 - T-211/05

    Italien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen

  • EuG, 08.01.2015 - T-58/13

    Das Exklusivrecht des griechischen Wettveranstalters, 35 000 Video Lottery

  • EuG, 01.07.2010 - T-335/08

    BNP Paribas und BNL / Kommission - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen der

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.10.2008 - C-362/06

    Sahlstedt u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2006 - C-182/03

    Belgien / Kommission - Staatliche Beihilfe - Steuerregelung für die in Belgien

  • EuG, 23.10.2002 - T-269/99

    Diputación Foral de Guipúzcoa / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2008 - C-487/06

    British Aggregates / Kommission - Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts

  • EuG, 10.04.2003 - T-369/00

    Département du Loiret / Kommission

  • EuG, 25.06.2002 - T-34/02

    Le Levant 001 u.a. / Kommission

  • EuG, 22.11.2001 - T-9/98

    Mitteldeutsche Erdöl-Raffinerie / Kommission

  • EuG, 12.09.2007 - T-239/04

    Italien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Rechtsvorschriften, die für

  • EuG, 26.02.2015 - T-385/12

    Orange / Kommission

  • EuG, 19.09.2001 - T-54/00

    Federación de Cofradías de Pescadores de Guipúzcoa u.a. / Rat

  • EuG, 08.02.2023 - T-522/20

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Europäischen Kommission, mit dem die am

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-212/19

    Compagnie des pêches de Saint-Malo

  • EuG, 06.10.2009 - T-8/06

    FAB / Kommission - Staatliche Beihilfen - Digitales terrestrisches Fernsehen -

  • EuG, 05.10.2020 - T-479/11

    Frankreich / Kommission

  • EuGöD, 29.09.2011 - F-80/10

    AJ / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2006 - C-399/03

    Kommission / Rat

  • EuG, 29.11.2018 - T-720/16

    ARFEA / Kommission - Staatliche Beihilfen - Von den italienischen Behörden

  • EuG, 15.01.2015 - T-1/12

    Das Gericht der EU bestätigt, dass die Beihilfen der SNCF für SeaFrance nicht mit

  • EuG, 12.12.2006 - T-95/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMISSION, WONACH DIE SPANISCHE

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2003 - C-159/01

    Niederlande / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2002 - C-409/00

    Spanien / Kommission

  • EuG, 05.12.2002 - T-114/00

    Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum / Kommission

  • EuG, 12.09.2007 - T-323/04

    Brandt Italia / Kommission

  • EuG, 26.02.2002 - T-323/99

    INMA und Itainvest / Kommission

  • EuG, 11.03.2016 - T-436/15

    Consorzio Vivaisti viticoli pugliesi und Negro Daniele / Kommission

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