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   EuG, 29.09.2021 - T-116/20   

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https://dejure.org/2021,39081
EuG, 29.09.2021 - T-116/20 (https://dejure.org/2021,39081)
EuG, Entscheidung vom 29.09.2021 - T-116/20 (https://dejure.org/2021,39081)
EuG, Entscheidung vom 29. September 2021 - T-116/20 (https://dejure.org/2021,39081)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Società agricola Vivai Maiorana u.a./ Kommission

    Landwirtschaft - Verordnung (EU) 2016/2031 - Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen - Liste der unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlinge - Schwellenwert, ab dem das Auftreten eines unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlings auf zum Anpflanzen bestimmten ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Landwirtschaft - Verordnung (EU) 2016/2031 - Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen - Liste der unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlinge - Schwellenwert, ab dem das Auftreten eines unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlings auf zum Anpflanzen bestimmten ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuG, 30.04.2019 - T-747/17

    UPF/ Kommission

    Auszug aus EuG, 29.09.2021 - T-116/20
    In Bezug auf die beiden klagenden Verbände CIA und MIVA ist daran zu erinnern, dass ein Verband, der mit der Wahrnehmung der kollektiven Interessen seiner Mitglieder betraut ist, eine Nichtigkeitsklage erheben kann, wenn seine eigenen Interessen als Verband betroffen sind oder wenn die von ihm vertretenen Personen oder einige davon individuell klagebefugt sind (Urteil vom 30. April 2019, UPF/Kommission, T-747/17, EU:T:2019:271, Rn. 20).

    Dieser Umstand kann jedoch nicht zur Zulässigkeit der Klage führen, soweit sie von der MIVA erhoben worden ist, da die erstgenannte Klägerin die Klage im eigenen Namen erhoben hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2019, UPF/Kommission, T-747/17, EU:T:2019:271, Rn. 25 bis 27).

  • EuGH, 12.07.2012 - C-59/11

    Die Richtlinien über den Verkehr mit Gemüsesaatgut sind gültig

    Auszug aus EuG, 29.09.2021 - T-116/20
    Folglich enthält Art. 9 Abs. 3 des Internationalen Vertrags keinerlei Verpflichtung der Union, so dass die Rechtmäßigkeit der Verordnung 2016/2031 oder der streitigen Teile des Anhangs IV der angefochtenen Durchführungsverordnung jedenfalls nicht anhand dieser Bestimmung beurteilt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2012, Association Kokopelli, C-59/11, EU:C:2012:447, Rn. 90 bis 92).
  • EuGH, 07.09.2006 - C-310/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE NEUE BEIHILFEREGELUNG FÜR BAUMWOLLE FÜR NICHTIG

    Auszug aus EuG, 29.09.2021 - T-116/20
    Handelt es sich wie im vorliegenden Fall um einen allgemein geltenden Rechtsakt, so kann sich die Begründung darauf beschränken, die Gesamtlage anzugeben, die zu seinem Erlass geführt hat, und die allgemeinen Ziele zu bezeichnen, die mit ihm erreicht werden sollen (Urteil vom 7. September 2006, Spanien/Rat, C-310/04, EU:C:2006:521, Rn. 57 und 58).
  • EuGH, 21.12.2011 - C-366/10

    Die Richtlinie, mit der der Luftverkehr in das System für den Handel mit

    Auszug aus EuG, 29.09.2021 - T-116/20
    Jedenfalls setzt die Prüfung der Gültigkeit eines Unionsrechtsakts im Hinblick auf einen völkerrechtlichen Vertrag u. a. voraus, dass die geltend gemachte Bestimmung eine klare und eindeutige Verpflichtung enthält, deren Erfüllung oder Wirkungen nicht vom Erlass eines weiteren Aktes abhängen (Urteil vom 21. Dezember 2011, Air Transport Association of America u. a., C-366/10, EU:C:2011:864, Rn. 55).
  • EuGH, 06.11.2018 - C-622/16

    Der Gerichtshof erklärt die Entscheidung der Kommission, von der Anordnung der

    Auszug aus EuG, 29.09.2021 - T-116/20
    Zum anderen darf die Maßnahme den Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lassen, da ihre Umsetzung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Unionsregelung ohne Anwendung weiterer Durchführungsvorschriften ergibt (vgl. Urteil vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci, C-622/16 P bis C-624/16 P, EU:C:2018:873, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.09.2015 - C-33/14

    Mory u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 29.09.2021 - T-116/20
    Ein solches Interesse setzt voraus, dass die Nichtigerklärung dieser Handlung als solche Rechtswirkungen haben kann und der Rechtsbehelf der Partei, die ihn eingelegt hat, damit im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. Urteil vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 06.09.2011 - T-18/10

    Inuit Tapiriit Kanatami u.a. / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Verordnung

    Auszug aus EuG, 29.09.2021 - T-116/20
    Wie die Klägerinnen und die Kommission insoweit geltend machen (vgl. oben, Rn. 19 und 25), stellt die angefochtene Durchführungsverordnung als Handlung mit allgemeiner Geltung, bei der es sich nicht um einen Gesetzgebungsakt handelt, einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter im Sinne von Art. 263 AEUV dar (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 6. September 2011, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, T-18/10, EU:T:2011:419, Rn. 56).
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