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   EuG, 29.09.2021 - T-279/19, et dans les affaires jointes T-344/19 et T-356/19   

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EuG, 29.09.2021 - T-279/19, et dans les affaires jointes T-344/19 et T-356/19 (https://dejure.org/2021,39086)
EuG, Entscheidung vom 29.09.2021 - T-279/19, et dans les affaires jointes T-344/19 et T-356/19 (https://dejure.org/2021,39086)
EuG, Entscheidung vom 29. September 2021 - T-279/19, et dans les affaires jointes T-344/19 et T-356/19 (https://dejure.org/2021,39086)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Front Polisario/ Rat

    Außenbeziehungen - Internationale Übereinkünfte - Europa-Mittelmeer-Assoziierungsabkommen EG-Marokko - Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens - Beschluss zur Genehmigung des Abkommens - ...

  • Wolters Kluwer

    Außenbeziehungen; Internationale Übereinkünfte; Europa-Mittelmeer-Assoziierungsabkommen EG-Marokko; Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens; Beschluss zur Genehmigung des Abkommens; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Außenbeziehungen - Internationale Übereinkünfte - Europa-Mittelmeer-Assoziierungsabkommen EG-Marokko - Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens - Beschluss zur Genehmigung des Abkommens - ...

Kurzfassungen/Presse (2)

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (67)

  • EuGH, 21.12.2016 - C-104/16

    Die beiden zwischen der EU und Marokko über eine Assoziation bzw. die

    Auszug aus EuG, 29.09.2021 - T-279/19
    Mit Klageschrift, die am 19. November 2012 bei der Kanzlei des Gerichts einging und unter der Nummer T-512/12 eingetragen wurde, erhob der Kläger Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/497 (Urteil vom 21. Dezember 2016, Rat/Front Polisario, C-104/16 P, EU:C:2016:973, Rn. 38, im Folgenden: Urteil Rat/Front Polisario).

    Zur Stützung seiner Klage in dieser Rechtssache machte der Kläger eine Reihe von Verstößen des Rates gegen seine Verpflichtungen nach dem Völkerrecht geltend, weil dieser mit seinem Beschluss 2012/497 die Anwendung des Liberalisierungsabkommens auf das Gebiet der Westsahara genehmigt habe (Urteil Rat/Front Polisario, Rn. 44).

    Mit Urteil vom 10. Dezember 2015, Front Polisario/Rat (T-512/12, EU:T:2015:953), erklärte das Gericht den Beschluss 2012/497, soweit damit die Anwendung des Liberalisierungsabkommens auf die Westsahara genehmigt wird, mit der Begründung für nichtig, dass der Rat seine Verpflichtung verletzt habe, vor dem Erlass des Beschlusses 2012/497 alle Umstände des Einzelfalls zu prüfen, weil er nicht untersucht habe, ob die Erzeugung dieser Waren nicht zum Nachteil der Bevölkerung dieses Gebiets erfolge und die Grundrechte der Betroffenen nicht verletzt würden (Urteil Rat/Front Polisario, Rn. 47 und 48).

    Mit dem Urteil Rat/Front Polisario hob der Gerichtshof das Urteil vom 10. Dezember 2015, Front Polisario/Rat (T-512/12, EU:T:2015:953), auf und wies die vom Kläger beim Gericht erhobene Klage als unzulässig ab.

    Zum einen folgte der Gerichtshof dabei dem zweiten Rechtsmittelgrund, mit dem ein Rechtsfehler des Gerichts bei der Prüfung der Klagebefugnis des Klägers geltend gemacht wurde, und insbesondere der Rüge, das Gericht habe zu Unrecht entschieden, dass das Liberalisierungsabkommen auf das Gebiet der Westsahara Anwendung finde (Urteil Rat/Front Polisario, Rn. 126).

    Er schloss daraus, dass der Ausdruck "Gebiet des Königreichs Marokko" in Art. 94 des Assoziationsabkommens nicht dahin ausgelegt werden kann, dass die Westsahara in den räumlichen Geltungsbereich des Assoziationsabkommens fäll (Urteil Rat/Front Polisario, Rn. 86 bis 93).

    Allerdings ergibt sich aus dieser Regel des Gewohnheitsrechts auch, dass ein Vertrag einen Staat hinsichtlich eines anderen Hoheitsgebiets binden kann, wenn eine solche Absicht aus dem Vertrag ersichtlich oder anderweitig festgestellt ist (Urteil Rat/Front Polisario, Rn. 94 bis 98).

    Da jedoch die Erklärung einer solchen Zustimmung nicht ersichtlich ist, ist die Annahme, das Gebiet der Westsahara falle in den Geltungsbereich des Assoziationsabkommens, nicht mit dem in den Beziehungen zwischen der Union und dem Königreich Marokko anwendbaren Grundsatz der relativen Wirkung von Verträgen vereinbar (Urteil Rat/Front Polisario, Rn. 100 bis 107).

    Die Praxis des Rates und der Europäischen Kommission nach dem Abschluss des Assoziationsabkommens konnte nach Ansicht des Gerichtshofs diese Sichtweise nicht in Frage stellen, da andernfalls angenommen werden müsste, dass die Union das Assoziations- und das Liberalisierungsabkommen in einer Weise durchführen wollte, die nicht mit den Grundsätzen der Selbstbestimmung und der relativen Wirkung von Verträgen und demnach mit dem Grundsatz der Durchführung der Verträge nach Treu und Glauben zu vereinbaren wäre (vgl. Urteil Rat/Front Polisario, Rn. 110 bis 125).

    Insoweit entschied er, dass der Kläger, da das Liberalisierungsabkommen nach den in den Beziehungen zwischen der Union und dem Königreich Marokko anwendbaren einschlägigen Völkerrechtssätzen dahin auszulegen ist, dass es auf das Gebiet der Westsahara keine Anwendung findet, in Anbetracht seines Vorbringens jedenfalls nicht als zur Erhebung einer Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/497 befugt anzusehen ist, ohne dass die übrigen Unzulässigkeitseinreden des Rates und der Kommission geprüft zu werden brauchten (vgl. Urteil Rat/Front Polisario, Rn. 128 bis 134).

    Der Gerichtshof entschied u. a. auf der Grundlage der im Urteil Rat/Front Polisario getroffenen Feststellungen (siehe oben, Rn. 36 bis 39), dass die Prüfung der ersten Frage, bei der festgestellt wurde, dass die in Rede stehenden internationalen Abkommen keine Anwendung auf das Gebiet der Westsahara finden, nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der damit zusammenhängenden Unionsrechtsakte im Hinblick auf Art. 3 Abs. 5 EUV berühren könnte (Urteil Western Sahara Campaign UK, Rn. 85).

    In den ersten beiden der in der vorstehenden Rn. 43 angeführten Beschlüsse stellte das Gericht unter Bezugnahme auf die Urteile Rat/Front Polisario und Western Sahara Campaign UK fest, dass dem Kläger die Klagebefugnis fehle, da die streitigen Übereinkünfte auf die Westsahara oder die an sie angrenzenden Gewässer nicht anwendbar seien (Beschlüsse vom 19. Juli 2018, Front Polisario/Rat, T-180/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:496, Rn. 69 bis 71, und vom 30. November 2018, Front Polisario/Rat, T-275/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:869, Rn. 41 und 42).

    Im Anschluss an das Urteil Rat/Front Polisario ermächtigte der Rat mit Beschluss vom 29. Mai 2017 die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen im Namen der Union mit dem Königreich Marokko im Hinblick auf den Abschluss eines internationalen Abkommens zur Änderung der Protokolle Nrn. 1 und 4.

    (5) In seinem Urteil in der Rechtssache C-104/16 P ... hat der Gerichtshof jedoch klargestellt, dass das Assoziationsabkommen nur für das Gebiet des Königreichs Marokko und nicht für die Westsahara, ein Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung, gilt.

    Insbesondere stehe das streitige Abkommen nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Urteilen Rat/Front Polisario und Western Sahara Campaign UK, mit der eine solche räumliche Geltung ausgeschlossen worden sei.

    Den in den vorstehenden Rn. 84 und 85 angeführten Urteilen lässt sich entnehmen, dass der Gerichtshof keinen allzu formalistischen oder strengen Ansatz gewählt hat, sondern mit seiner Rechtsprechung den überaus unterschiedlichen Umständen des jeweiligen Einzelfalls Rechnung tragen wollte (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache Rat/Front Polisario, C-104/16 P, EU:C:2016:677, Rn. 140).

    Es ist jedoch festzustellen, dass seine Fähigkeit, als Vertreter des Volkes eines Hoheitsgebiets ohne Selbstregierung im Kontext des Selbstbestimmungsprozesses der Westsahara zu verhandeln und internationale Verpflichtungen einzugehen und an den Arbeiten internationaler Organisationen zu dieser Frage teilzunehmen, zu den Grundelementen der Rechtspersönlichkeit gehört (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache Rat/Front Polisario, C-104/16 P, EU:C:2016:677, Nr. 146; vgl. ebenfalls in diesem Sinne und entsprechend Beschluss vom 11. Dezember 1973, Générale sucrière u. a./Kommission, 41/73, 43/73 bis 48/73, 50/73, 111/73, 113/73 und 114/73, EU:C:1973:151, Rn. 3).

    Zum einen ergebe sich aus dem Urteil Rat/Front Polisario, dass, da mit dem angefochtenen Beschluss ein Abkommen geschlossen werde, das das Gebiet der Westsahara und ihre natürlichen Ressourcen ohne Zustimmung des Volkes dieses Gebiets in seinen Geltungsbereich einbeziehe, dieses Abkommen Letzteres als daran nicht beteiligten Dritten unmittelbar betreffe.

    In diesem Zusammenhang kann eine solche Übereinkunft einen Dritten im Sinne des völkerrechtlichen Grundsatzes der relativen Wirkung von Verträgen betreffen, und dieser Dritte muss ihr zustimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil Rat/Front Polisario, Rn. 94, 98, 103 und 106).

    Dagegen bezieht sich der Rat auf die Nrn. 183 bis 194 der Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache Rat/Front Polisario (C-104/16 P, EU:C:2016:677).

    Der Rechtsstreit in den Rechtssachen T-512/12 und C-104/16 P sei aber nicht Teil dieses politischen Prozesses.

    Auch die in den Nrn. 187 bis 192 der Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache Rat/Front Polisario (C-104/16 P, EU:C:2016:677) angesprochene Frage, ob das Königreich Spanien trotz seiner Erklärung vom 26. Februar 1976 seine Eigenschaft als Verwaltungsmacht im Sinne von Art. 73 der UN-Charta behalten hat, ist im vorliegenden Fall nicht relevant.

    Die in den vorstehenden Rn. 344 und 345 dargelegten Erwägungen des Gerichtshofs, mit denen dieser sich zum einen zu einer Klage gegen einen Gesetzgebungsakt und zum anderen zu einer Klage gegen einen Beschluss des Rates über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit auf der Grundlage von Art. 329 Abs. 1 AEUV geäußert hat, d. h. zu Handlungen, für die deren Urheber über einen besonders weiten Wertungsspielraum verfügen, sind entsprechend auf eine Klage gegen einen Beschluss zum Abschluss einer internationalen Übereinkunft übertragbar (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache Rat/Front Polisario, C-104/16 P, EU:C:2016:677, Rn. 224 bis 227).

  • EuGH, 21.12.2011 - C-366/10

    Die Richtlinie, mit der der Luftverkehr in das System für den Handel mit

    Auszug aus EuG, 29.09.2021 - T-279/19
    Der Anwendungsbereich Letzterer ist nach dem einschlägigen Völkerrecht grundsätzlich auf die Gebiete zu begrenzen, die der uneingeschränkten Hoheitsgewalt der Union unterstehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2011, Air Transport Association of America u. a., C-366/10, EU:C:2011:864, Rn. 123 und 124 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus ergibt sich, dass der Gerichtshof im Urteil Rat/Front Polisario aus dem Grundsatz der Selbstbestimmung und dem Grundsatz der relativen Wirkung von Verträgen klare, bestimmte und unbedingte Verpflichtungen abgeleitet hat (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 21. Dezember 2011, Air Transport Association of America u. a., C-366/10, EU:C:2011:864, Rn. 55), die in Bezug auf die Westsahara in den Beziehungen zwischen der Union und dem Königreich Marokko zu beachten sind, nämlich zum einen die Achtung ihres gesonderten und unterschiedlichen Status und zum anderen die Verpflichtung, sich im Fall der Durchführung des Assoziationsabkommens in diesem Gebiet der Zustimmung ihres Volkes zu vergewissern.

    Entgegen dem Vorbringen des Rates, der Französischen Republik, der Kommission und der Comader steht der Möglichkeit für den Kläger, sich auf den Grundsatz der Selbstbestimmung und den Grundsatz der relativen Wirkung von Verträgen zu berufen, die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Frage der Geltendmachung von Grundsätzen des Völkergewohnheitsrechts u. a. im Urteil vom 21. Dezember 2011, Air Transport Association of America u. a. (C-366/10, EU:C:2011:864), nicht entgegen.

    In Rn. 107 des Urteils vom 21. Dezember 2011, Air Transport Association of America u. a. (C-366/10, EU:C:2011:864), hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Bürger die in Rn. 103 dieses Urteils genannten Grundsätze des Völkergewohnheitsrechts im Hinblick auf die Prüfung der Gültigkeit eines Rechtsakts der Union durch den Gerichtshof nur insoweit geltend machen kann, als zum einen durch diese Grundsätze die Zuständigkeit der Union für den Erlass des Rechtsakts in Frage gestellt werden kann und zum anderen durch den in Rede stehenden Rechtsakt Rechte des Bürgers aus dem Unionsrecht beeinträchtigt oder Verpflichtungen des Bürgers aus dem Unionsrecht begründet werden können.

    Demgemäß hat der Gerichtshof entschieden, dass, da diese Grundsätze im Ausgangsverfahren geltend gemacht wurden, um vom Gerichtshof beurteilen zu lassen, ob die Union für den Erlass der Richtlinie 2008/101/EG des Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Einbeziehung des Luftverkehrs in das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. 2009, L 8, S. 3) zuständig war, und da diese Richtlinie unionsrechtliche Verpflichtungen für die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens begründen konnte, nicht auszuschließen war, dass Letztere diese Grundsätze geltend machen konnten, auch wenn sie offenbar nur Verpflichtungen zwischen Staaten begründen sollten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2011, Air Transport Association of America u. a., C-366/10, EU:C:2011:864, Rn. 108 und 109).

    Als Erstes geht aus dem Urteil vom 21. Dezember 2011, Air Transport Association of America u. a. (C-366/10, EU:C:2011:864), nicht hervor, dass aus den in Rn. 103 dieses Urteils genannten Grundsätzen des Völkergewohnheitsrechts vor dessen Erlass für die Union bereits klare, bestimmte und unbedingte Verpflichtungen gegenüber Unternehmen aus Drittländern wie den Klägerinnen des Ausgangsverfahrens bestanden.

    Es handelte sich demnach um Einzelne, für die die von ihnen geltend gemachten Grundsätze des Völkergewohnheitsrechts grundsätzlich keine Rechte begründeten, da diese Grundsätze, wie der Gerichtshof in Rn. 109 des Urteils vom 21. Dezember 2011, Air Transport Association of America u. a. (C-366/10, EU:C:2011:864), ausgeführt hat, nur Verpflichtungen zwischen Staaten begründen sollten.

    Die Klägerinnen beriefen sich jedoch gerade auf die in Rn. 103 des Urteils vom 21. Dezember 2011, Air Transport Association of America u. a. (C-366/10, EU:C:2011:864), genannten Grundsätze des Völkergewohnheitsrechts, um der Sache nach geltend zu machen, die Union habe ihre Befugnisse verkannt, denn diese Richtlinie habe auf die außerhalb des Luftraums der Mitgliedstaaten durchgeführten Abschnitte von internationalen Flügen Anwendung finden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2011, Air Transport Association of America u. a., C-366/10, EU:C:2011:864, Rn. 121 bis 130).

    Aus alledem ergibt sich, dass im vorliegenden Fall die Frage, ob die Geltendmachung des Grundsatzes der Selbstbestimmung und des Grundsatzes der relativen Wirkung von Verträgen möglich ist, nicht anhand der Erwägungen in den Rn. 107 bis 109 des Urteils vom 21. Dezember 2011, Air Transport Association of America u. a. (C-366/10, EU:C:2011:864), beurteilt werden kann, da diese Erwägungen auf einer Beurteilung der besonderen Umstände jener Rechtssache beruhten, die sich aus der Art der geltend gemachten Grundsätze des Völkerrechts und des beanstandeten Rechtsakts sowie aus der Rechtsstellung der Klägerinnen des Ausgangsverfahrens ergaben und die mit denen des vorliegenden Falles nicht vergleichbar sind.

    Des Weiteren hat der Gerichtshof entschieden, dass sich die gerichtliche Kontrolle angesichts dessen, dass ein Grundsatz des Völkergewohnheitsrechts nicht dieselbe Bestimmtheit aufweist wie eine Bestimmung einer internationalen Übereinkunft, zwangsläufig auf die Frage beschränken muss, ob den Organen der Union beim Erlass des betreffenden Rechtsakts offensichtliche Fehler bei der Beurteilung der Voraussetzungen für die Anwendung eines solchen Grundsatzes unterlaufen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2011, Air Transport Association of America u. a., C-366/10, EU:C:2011:864, Rn. 110 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 10.12.2015 - T-512/12

    Front Polisario / Rat - Außenbeziehungen - Abkommen in Form eines Briefwechsels

    Auszug aus EuG, 29.09.2021 - T-279/19
    Rechtssachen T - 512/12 und C - 104/16 P.

    Mit Klageschrift, die am 19. November 2012 bei der Kanzlei des Gerichts einging und unter der Nummer T-512/12 eingetragen wurde, erhob der Kläger Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/497 (Urteil vom 21. Dezember 2016, Rat/Front Polisario, C-104/16 P, EU:C:2016:973, Rn. 38, im Folgenden: Urteil Rat/Front Polisario).

    Mit Urteil vom 10. Dezember 2015, Front Polisario/Rat (T-512/12, EU:T:2015:953), erklärte das Gericht den Beschluss 2012/497, soweit damit die Anwendung des Liberalisierungsabkommens auf die Westsahara genehmigt wird, mit der Begründung für nichtig, dass der Rat seine Verpflichtung verletzt habe, vor dem Erlass des Beschlusses 2012/497 alle Umstände des Einzelfalls zu prüfen, weil er nicht untersucht habe, ob die Erzeugung dieser Waren nicht zum Nachteil der Bevölkerung dieses Gebiets erfolge und die Grundrechte der Betroffenen nicht verletzt würden (Urteil Rat/Front Polisario, Rn. 47 und 48).

    Am 19. Februar 2016 legte der Rat ein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 10. Dezember 2015, Front Polisario/Rat (T-512/12, EU:T:2015:953), ein.

    Mit dem Urteil Rat/Front Polisario hob der Gerichtshof das Urteil vom 10. Dezember 2015, Front Polisario/Rat (T-512/12, EU:T:2015:953), auf und wies die vom Kläger beim Gericht erhobene Klage als unzulässig ab.

    In den Rn. 81, 83 und 116 des Urteils Rat/Front Polisario hat der Gerichtshof nämlich die Erwägungen, aufgrund deren das Gericht in Rn. 103 des Urteils vom 10. Dezember 2015, Front Polisario/Rat (T-512/12, EU:T:2015:953), geschlossen hatte, dass das Liberalisierungsabkommen auch auf das Gebiet der Westsahara Anwendung finde, auf ihre Richtigkeit überprüft, um festzustellen, ob diese Schlussfolgerung als Prämisse für die Analyse der Klagebefugnis des Klägers herangezogen werden konnte.

    Der Rechtsstreit in den Rechtssachen T-512/12 und C-104/16 P sei aber nicht Teil dieses politischen Prozesses.

    Im vorliegenden Fall hat der Gerichtshof jedoch, wie oben in den Rn. 34 und 40 dargelegt, mit dem Urteil Rat/Front Polisario das Urteil vom 10. Dezember 2015, Front Polisario/Rat (T-512/12, EU:T:2015:953), aufgehoben und den Rechtsstreit endgültig entschieden, indem er die Klage wegen fehlender Klagebefugnis als unzulässig abgewiesen hat.

    Nach dem Hinweis darauf, dass gemäß dem Grundsatz der relativen Wirkung von Verträgen die Durchführung des Assoziationsabkommens bei Einbeziehung des Gebiets der Westsahara in dessen Geltungsbereich der Zustimmung des Volkes dieses Gebiets als eines an diesem Abkommen nicht beteiligten Dritten bedarf, hat der Gerichtshof schließlich festgestellt, dass aus dem Urteil vom 10. Dezember 2015, Front Polisario/Rat (T-512/12, EU:T:2015:953), nicht ersichtlich ist, dass das Volk der Westsahara eine solche Zustimmung erklärt hätte.

    Als Zweites ist festzustellen, dass der Gerichtshof im Urteil Rat/Front Polisario weder die Kriterien dafür, ob das Volk der Westsahara seine Zustimmung zur Durchführung des Assoziationsabkommens gegeben hat, noch die Art und Weise, in der diese Zustimmung ausgedrückt werden konnte, bezeichnet hat, da er lediglich festgestellt hat, dass aus dem Urteil vom 10. Dezember 2015, Front Polisario/Rat (T-512/12, EU:T:2015:953), nicht ersichtlich ist, dass das Volk der Westsahara eine solche Zustimmung erklärt hätte.

  • EuG, 30.11.2018 - T-275/18

    Front Polisario / Rat

    Auszug aus EuG, 29.09.2021 - T-279/19
    Beschlüsse in den Rechtssachen T - 180/14, T - 275/18 und T - 376/18.

    Mit Beschlüssen vom 19. Juli 2018, Front Polisario/Rat (T-180/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:496), vom 30. November 2018, Front Polisario/Rat (T-275/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:869), und vom 8. Februar 2019, Front Polisario/Rat (T-376/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:77), wies das Gericht die vom Kläger gegen Handlungen des Rates betreffend den Abschluss oder die Änderung verschiedener internationaler Übereinkünfte zwischen der Union und dem Königreich Marokko erhobenen Klagen als unzulässig ab.

    In den ersten beiden der in der vorstehenden Rn. 43 angeführten Beschlüsse stellte das Gericht unter Bezugnahme auf die Urteile Rat/Front Polisario und Western Sahara Campaign UK fest, dass dem Kläger die Klagebefugnis fehle, da die streitigen Übereinkünfte auf die Westsahara oder die an sie angrenzenden Gewässer nicht anwendbar seien (Beschlüsse vom 19. Juli 2018, Front Polisario/Rat, T-180/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:496, Rn. 69 bis 71, und vom 30. November 2018, Front Polisario/Rat, T-275/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:869, Rn. 41 und 42).

    Gleiches lässt sich entsprechend feststellen in Bezug auf die Beschlüsse vom 19. Juli 2018, Front Polisario/Rat (T-180/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:496), und vom 30. November 2018, Front Polisario/Rat (T-275/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:869).

    Die Rechtssache, in denen diese Entscheidungen ergangen sind, betrafen Abkommen zwischen der Union und dem Königreich Marokko, die keine ausdrücklichen Bestimmungen enthielten, mit denen ihr räumlicher Geltungsbereich auf die Westsahara oder die an sie angrenzenden Gewässer ausgedehnt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil Western Sahara Campaign UK, Rn. 62, 63, 71 bis 73, 79 und 83; Beschlüsse vom 19. Juli 2018, Front Polisario/Rat, T-180/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:496, Rn. 44 bis 69, und vom 30. November 2018, Front Polisario/Rat, T-275/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:869, Rn. 27 bis 41).

  • EuG, 19.07.2018 - T-180/14

    Front Polisario / Rat

    Auszug aus EuG, 29.09.2021 - T-279/19
    Beschlüsse in den Rechtssachen T - 180/14, T - 275/18 und T - 376/18.

    Mit Beschlüssen vom 19. Juli 2018, Front Polisario/Rat (T-180/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:496), vom 30. November 2018, Front Polisario/Rat (T-275/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:869), und vom 8. Februar 2019, Front Polisario/Rat (T-376/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:77), wies das Gericht die vom Kläger gegen Handlungen des Rates betreffend den Abschluss oder die Änderung verschiedener internationaler Übereinkünfte zwischen der Union und dem Königreich Marokko erhobenen Klagen als unzulässig ab.

    In den ersten beiden der in der vorstehenden Rn. 43 angeführten Beschlüsse stellte das Gericht unter Bezugnahme auf die Urteile Rat/Front Polisario und Western Sahara Campaign UK fest, dass dem Kläger die Klagebefugnis fehle, da die streitigen Übereinkünfte auf die Westsahara oder die an sie angrenzenden Gewässer nicht anwendbar seien (Beschlüsse vom 19. Juli 2018, Front Polisario/Rat, T-180/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:496, Rn. 69 bis 71, und vom 30. November 2018, Front Polisario/Rat, T-275/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:869, Rn. 41 und 42).

    Gleiches lässt sich entsprechend feststellen in Bezug auf die Beschlüsse vom 19. Juli 2018, Front Polisario/Rat (T-180/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:496), und vom 30. November 2018, Front Polisario/Rat (T-275/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:869).

    Die Rechtssache, in denen diese Entscheidungen ergangen sind, betrafen Abkommen zwischen der Union und dem Königreich Marokko, die keine ausdrücklichen Bestimmungen enthielten, mit denen ihr räumlicher Geltungsbereich auf die Westsahara oder die an sie angrenzenden Gewässer ausgedehnt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil Western Sahara Campaign UK, Rn. 62, 63, 71 bis 73, 79 und 83; Beschlüsse vom 19. Juli 2018, Front Polisario/Rat, T-180/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:496, Rn. 44 bis 69, und vom 30. November 2018, Front Polisario/Rat, T-275/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:869, Rn. 27 bis 41).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2016 - C-104/16

    Nach Auffassung von Generalanwalt Wathelet gilt für die Westsahara weder das

    Auszug aus EuG, 29.09.2021 - T-279/19
    Den in den vorstehenden Rn. 84 und 85 angeführten Urteilen lässt sich entnehmen, dass der Gerichtshof keinen allzu formalistischen oder strengen Ansatz gewählt hat, sondern mit seiner Rechtsprechung den überaus unterschiedlichen Umständen des jeweiligen Einzelfalls Rechnung tragen wollte (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache Rat/Front Polisario, C-104/16 P, EU:C:2016:677, Rn. 140).

    Es ist jedoch festzustellen, dass seine Fähigkeit, als Vertreter des Volkes eines Hoheitsgebiets ohne Selbstregierung im Kontext des Selbstbestimmungsprozesses der Westsahara zu verhandeln und internationale Verpflichtungen einzugehen und an den Arbeiten internationaler Organisationen zu dieser Frage teilzunehmen, zu den Grundelementen der Rechtspersönlichkeit gehört (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache Rat/Front Polisario, C-104/16 P, EU:C:2016:677, Nr. 146; vgl. ebenfalls in diesem Sinne und entsprechend Beschluss vom 11. Dezember 1973, Générale sucrière u. a./Kommission, 41/73, 43/73 bis 48/73, 50/73, 111/73, 113/73 und 114/73, EU:C:1973:151, Rn. 3).

    Dagegen bezieht sich der Rat auf die Nrn. 183 bis 194 der Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache Rat/Front Polisario (C-104/16 P, EU:C:2016:677).

    Auch die in den Nrn. 187 bis 192 der Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache Rat/Front Polisario (C-104/16 P, EU:C:2016:677) angesprochene Frage, ob das Königreich Spanien trotz seiner Erklärung vom 26. Februar 1976 seine Eigenschaft als Verwaltungsmacht im Sinne von Art. 73 der UN-Charta behalten hat, ist im vorliegenden Fall nicht relevant.

    Die in den vorstehenden Rn. 344 und 345 dargelegten Erwägungen des Gerichtshofs, mit denen dieser sich zum einen zu einer Klage gegen einen Gesetzgebungsakt und zum anderen zu einer Klage gegen einen Beschluss des Rates über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit auf der Grundlage von Art. 329 Abs. 1 AEUV geäußert hat, d. h. zu Handlungen, für die deren Urheber über einen besonders weiten Wertungsspielraum verfügen, sind entsprechend auf eine Klage gegen einen Beschluss zum Abschluss einer internationalen Übereinkunft übertragbar (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache Rat/Front Polisario, C-104/16 P, EU:C:2016:677, Rn. 224 bis 227).

  • EuGH, 25.02.2010 - C-386/08

    Erzeugnisse mit Ursprung im Westjordanland fallen nicht unter die

    Auszug aus EuG, 29.09.2021 - T-279/19
    Als Zweites lässt sich aus der Rechtsprechung ableiten, dass, wenn die Union im Rahmen einer internationalen Übereinkunft Zollpräferenzen für in ihr Gebiet ausgeführte Erzeugnisse nach Maßgabe der geografischen Zone, in der diese ihren Ursprung haben, gewährt, diese Zone den Anwendungsbereich dieser Präferenzen bestimmt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juli 1994, Anastasiou u. a., C-432/92, EU:C:1994:277, Rn. 37 und 66, vom 25. Februar 2010, Brita, C-386/08, EU:C:2010:91, Rn. 64, und Urteil Rat/Front Polisario, Rn. 121 und 122).

    Folglich entfaltet das streitige Abkommen Wirkungen nicht nur im Unionsgebiet, sondern auch in den Gebieten, über die die marokkanischen Zollbehörden ihre Befugnisse ausüben, einschließlich des vom Königreich Marokko kontrollierten Teils der Westsahara (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 25. Februar 2010, Brita, C-386/08, EU:C:2010:91, Rn. 51).

    Jedenfalls ist aus der Rechtsprechung abzuleiten, dass die Gewährung von Zollpräferenzen für die Erzeugnisse mit Ursprung in der Westsahara bei ihrer Einfuhr in die Union auf der Grundlage von durch die Zollbehörden des Königreichs Marokko ausgestellten Bescheinigungen der Zustimmung des Volkes dieses Gebiets bedarf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Februar 2010, Brita, C-386/08, EU:C:2010:91, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen ist zur Möglichkeit der Geltendmachung des Grundsatzes der relativen Wirkung von Verträgen, eines Grundsatzes des allgemeinen Völkerrechts, der für jede Partei einer internationalen Übereinkunft gilt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Februar 2010, Brita, C-386/08, EU:C:2010:91, Rn. 44), darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen oben in den Rn. 197 bis 199 entsprechend übertragbar sind auf die Frage, ob dieser Grundsatz im Rahmen der vorliegenden Klage geltend gemacht werden kann.

    Dagegen bewirkt das streitige Abkommen, dass dem in Rede stehenden Dritten eine Verpflichtung auferlegt wird, da damit einer der Parteien des Abkommens eine Zuständigkeit für sein Gebiet eingeräumt wird, die er somit nicht selbst ausüben oder deren Ausübung er nicht delegieren kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Februar 2010, Brita, C-386/08, EU:C:2010:91, Rn. 52).

  • EuGH, 18.01.2007 - C-229/05

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HAT DIE AUFNAHME DER PKK IN

    Auszug aus EuG, 29.09.2021 - T-279/19
    Denn es ist ein Gebot der Kohärenz und der Gerechtigkeit, einer solchen Entität die Parteifähigkeit zuzuerkennen, damit sie die ihre Rechte beschränkenden Maßnahmen der Organe oder die von diesen ihr gegenüber erlassenen nachteiligen Entscheidungen anfechten kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Oktober 1982, Groupement des Agences de voyages/Kommission, 135/81, EU:C:1982:371, Rn. 9 bis 11, vom 18. Januar 2007, PKK und KNK/Rat, C-229/05 P, EU:C:2007:32, Rn. 107 bis 112, und vom 15. Juni 2017, Al-Faqih u. a./Kommission, C-19/16 P, EU:C:2017:466, Rn. 40).

    In dieser Situation sind die Verfahrensvorschriften über die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage bei ihrer Anwendung soweit erforderlich den Umständen des konkreten Falles anzupassen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 18. Januar 2007, PKK und KNK/Rat, C-229/05 P, EU:C:2007:32, Rn. 114).

    Zudem ist die Natur dieser Organisation zu berücksichtigen, die nicht nach den gewöhnlich für juristische Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts geltenden Rechtsvorschriften gebildet ist (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 18. Januar 2007, PKK und KNK/Rat, C-229/05 P, EU:C:2007:32, Rn.121).

    Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Anwalt des Klägers, der Mitglied der Anwaltschaft eines Mitgliedstaats ist und als solches einer Standesordnung unterliegt, in der Antwort vom 25. Januar 2021 auf die Fragen des Gerichts erklärt hat, dass der Kläger "sehr wohl die Absicht [hatte], Klage zu erheben", und dass er "rückhaltlos entschlossen [ist], die tatsächliche Beachtung der Urteile des Gerichtshofs durchzusetzen", was er in der Sitzung bekräftigt hat (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 18. Januar 2007, PKK und KNK/Rat, C-229/05 P, EU:C:2007:32, Rn.119).

    Zweitens geht die Bezugnahme der Kommission und der Französischen Republik auf die Rechtsprechung zur individuellen Betroffenheit von Vereinigungen (vgl. Urteil vom 18. Januar 2007, PKK und KNK/Rat, C-229/05 P, EU:C:2007:32, Rn.70 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Beschluss vom 3. April 2014, ADEAS/Kommission, T-7/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:221, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung) im vorliegenden Fall fehl.

  • EuGH, 10.04.2003 - C-142/00

    Kommission / Nederlandse Antillen

    Auszug aus EuG, 29.09.2021 - T-279/19
    In der Gegenerwiderung fügt der Rat hinzu, selbst wenn der Kläger für die wirtschaftlichen Fragen der Westsahara zuständig sein sollte, ergebe sich insbesondere aus Rn. 69 des Urteils vom 10. April 2003, Kommission/Nederlandse Antillen (C-142/00 P, EU:C:2003:217), dass diese Zuständigkeit nicht genüge, um ihn als vom streitigen Abkommen individuell betroffen anzusehen.

    Was erstens das Urteil vom 10. April 2003, Kommission/Nederlandse Antillen (C-142/00 P, EU:C:2003:217), angeht, so war der Gerichtshof in dieser Rechtssache mit einem Rechtsmittel der Kommission gegen ein Urteil des Gerichts in einem Rechtsstreit befasst, in dem sich die Niederländischen Antillen, ein durch ein Assoziationsabkommen mit den Europäischen Gemeinschaften verbundenes überseeisches Gebiet, gegen Schutzmaßnahmen gegen die Einfuhr von Reis mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) wandten.

    In diesem Zusammenhang befand der Gerichtshof, dass das allgemeine Interesse der Niederländischen Antillen am wirtschaftlichen Wohlergehen ihres Gebiets und die Auswirkungen der beanstandeten Maßnahmen auf den Sektor der Reisverarbeitung, einer Tätigkeit, die jederzeit von jedem beliebigen Wirtschaftsteilnehmer in irgendeinem ÜLG ausgeübt werden kann, nicht zur Individualisierung der Klägerin geeignet waren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2003, Kommission/Nederlandse Antillen, C-142/00 P, EU:C:2003:217, Rn. 66 bis 79).

    Die Umstände des mit dem Urteil vom 10. April 2003, Kommission/Nederlandse Antillen (C-142/00 P, EU:C:2003:217), entschiedenen Rechtsstreits, sind demnach nicht vergleichbar mit denen der vorliegenden Rechtssache.

  • EuG, 08.02.2019 - T-376/18

    Front Polisario / Rat

    Auszug aus EuG, 29.09.2021 - T-279/19
    Beschlüsse in den Rechtssachen T - 180/14, T - 275/18 und T - 376/18.

    Mit Beschlüssen vom 19. Juli 2018, Front Polisario/Rat (T-180/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:496), vom 30. November 2018, Front Polisario/Rat (T-275/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:869), und vom 8. Februar 2019, Front Polisario/Rat (T-376/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:77), wies das Gericht die vom Kläger gegen Handlungen des Rates betreffend den Abschluss oder die Änderung verschiedener internationaler Übereinkünfte zwischen der Union und dem Königreich Marokko erhobenen Klagen als unzulässig ab.

    Folglich wirke sich dieser Beschluss nicht auf die Rechtsstellung des Klägers aus, und dieser könne daher nicht als von diesem Beschluss unmittelbar betroffen angesehen werden (Beschluss vom 8. Februar 2019, Front Polisario/Rat, T-376/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:77, Rn. 28 und 29).

    Hierzu ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass ein auf Art. 218 Abs. 6 AEUV gestützter Beschluss zum Abschluss einer internationalen Übereinkunft nicht mit den nach den Abs. 3 und 4 dieses Artikels erlassenen Beschlüssen verwechselt werden darf, die die Führung von internationalen Verhandlungen betreffen und Rechtswirkungen grundsätzlich nur in den Beziehungen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten sowie zwischen den Unionsorganen entfalten (vgl. Beschluss vom 8. Februar 2019, Front Polisario/Rat, T-376/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:77, Rn. 28 und 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.06.2021 - C-872/19

    Für eine Klage gegen eine Verordnung, mit der restriktive Maßnahmen in Bezug auf

  • EuGH, 03.09.2008 - C-402/05

    und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE VERORDNUNG, MIT DER DIE

  • EuG, 25.09.2019 - T-99/19

    Magnan/ Kommission

  • EuGH, 13.10.2011 - C-463/10

    Deutsche Post / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Verordnung

  • EuGH, 16.06.1998 - C-162/96

    Racke

  • EuGH, 05.11.2019 - C-663/17

    EZB/ Trasta Komercbanka u.a.

  • EuGH, 30.05.2017 - C-45/15

    Safa Nicu Sepahan / Rat

  • EuGH, 19.03.2019 - C-755/18

    Shindler u.a./ Rat - Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des

  • EuGH, 09.08.1994 - C-327/91

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 03.10.2013 - C-583/11

    Der Gerichtshof bestätigt den Beschluss des Gerichts über die Unzulässigkeit der

  • EuGH, 13.10.2011 - C-295/11

    Italien / Rat

  • EuGH, 16.04.2013 - C-274/11

    Der Gerichtshof weist die von Spanien und Italien gegen den Beschluss des Rates

  • EuGH, 04.09.2018 - C-244/17

    Kommission/ Rat (Accord avec le Kazakhstan) - Nichtigkeitsklage - Beschluss (EU)

  • EuG, 16.07.2014 - T-578/12

    National Iranian Oil Company / Rat

  • EuGH, 28.04.2015 - C-28/12

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Gemischte internationale Übereinkünfte -

  • EuGH, 23.01.2014 - C-537/11

    Manzi und Compagnia Naviera Orchestra - Seeverkehr - Richtlinie 1999/32/EG -

  • EuGH, 27.09.2007 - C-351/04

    Ikea Wholesale - Dumping - Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in

  • EuGH, 07.09.2006 - C-310/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE NEUE BEIHILFEREGELUNG FÜR BAUMWOLLE FÜR NICHTIG

  • EuGH, 12.07.1957 - 7/56

    Frl. Dineke Algera, Herr Giacomo Cicconardi, Frau Simone Couturer, Herr Ignazio

  • EuG, 24.06.2020 - T-231/20

    Price/ Rat

  • EuGH, 08.10.1974 - 18/74

    Syndicat général du personnel des organismes européens / Kommission

  • EuGH - C-659/16 (anhängig)

    Kommission / Rat

  • EuGH, 19.03.1993 - Gutachten 2/91

    Gemeinsame Zuständigkeit für den Abschluss des Übereinkommens der IAO für

  • EuG, 13.07.2018 - T-751/16

    Confédération nationale du Crédit mutuel/ EZB - Wirtschafts- und Währungspolitik

  • EuGH, 11.12.1973 - 41/73

    Société anonyme Générale Sucrière u.a. / Kommission

  • EuG, 03.04.2014 - T-7/13

    ADEAS / Kommission

  • EuGH, 23.11.2016 - C-673/13

    Kommission / Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe

  • EuG, 14.04.2005 - T-88/01

    Sniace / Kommission - Staatliche Beihilfen - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit -

  • EuGH, 08.10.1974 - 175/73

    Union Syndicale u.a. / Rat

  • EuGH, 14.10.2014 - Gutachten 1/13

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV

  • EuGH, 27.02.2018 - C-266/16

    Das Fischereiabkommen EU-Marokko ist gültig, weil es auf die Westsahara und die

  • EuGH, 24.06.2014 - C-658/11

    Parlament / Rat

  • EuG, 03.04.2008 - T-236/06

    Landtag Schleswig-Holstein / Kommission - Nichtigkeitsklage - Zugang zu

  • EuG, 10.09.2020 - T-246/19

    Cambodge und CRF/ Kommission - Nichtigkeitsklage - Einfuhren von Indica-Reis mit

  • EuG, 06.04.2017 - T-220/14

    Saremar / Kommission - Staatliche Beihilfen - Seeverkehr - Ausgleichsleistung für

  • EuGH - C-284/14 (anhängig)

    GLS

  • EuGH, 15.06.2017 - C-19/16

    Al-Faqih u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und

  • EuGH, 28.10.1982 - 135/81

    Groupement des agences des voyages / Kommission

  • EuGH, 20.11.2018 - C-626/15

    Beschlüsse im Rahmen der internationalen Übereinkommen zum Schutz der lebenden

  • EuGH, 18.03.2014 - C-363/12

    Z - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 2006/54/EG -

  • EuG, 20.09.2019 - T-65/18

    Venezuela/ Rat

  • EuG, 15.11.2019 - T-279/19

    Front Polisario/ Rat

  • EuG, 23.11.2017 - T-140/15

    Aurora / OCVV - SESVanderhave (M 02205) - Pflanzenzüchtungen -

  • EuGH, 06.11.2018 - C-622/16

    Der Gerichtshof erklärt die Entscheidung der Kommission, von der Anordnung der

  • EuGH, 28.01.2016 - C-283/14

    CM Eurologistik - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 158/2013 -

  • EuGH, 17.05.2018 - C-12/18

    Vereinigte Staaten/ Apple Sales International u.a.

  • EuGH, 16.05.2017 - Gutachten 2/15

    Freihandelsabkommen mit Singapur: Geteilte Zuständigkeit der EU und der

  • EuGH, 05.07.1994 - C-432/92

    The Queen / Minister of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte Anastasiou

  • EuGH, 12.09.2017 - C-589/15

    Der Gerichtshof bestätigt die fehlende Registrierungsfähigkeit der geplanten

  • EuG, 06.03.2012 - T-453/10

    Northern Ireland Department of Agriculture and Rural Development / Kommission

  • EuG, 03.07.2007 - T-212/02

    Commune de Champagne u.a. / Rat und Kommission - Nichtigkeitsklage - Abkommen

  • FG Berlin, 21.05.1974 - V 49/73
  • FG Rheinland-Pfalz, 29.01.1975 - I 113/73
  • FG Niedersachsen, 08.02.1974 - V 48/73
  • FG Hessen, 19.05.1976 - I 114/73
  • EuGH, 12.07.1957 - 7/57

    Widerruf begünstigender Verwaltungsakte nach dem Gemeinschaftsrecht;

  • EuGH, 09.03.1977 - 41/73

    Société anonyme Générale Sucrière u.a. / Kommission

  • EuG, 29.09.2021 - T-344/19

    Front Polisario/ Rat

    Zum anderen entscheidet das Gericht mit Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat (T-279/19), über eine vom Kläger erhobene Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2019/217 des Rates vom 28. Januar 2019 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (ABl. 2019, L 34, S. 1).

    Wie aus den Gründen dieses Urteils in der Rechtssache T-279/19 hervorgeht, beruhen die Klagegründe und die Unzulässigkeitseinwände des Rates, der als Beklagter u. a. von der Französischen Republik und der Kommission unterstützt wird, zum großen Teil auf denselben rechtlichen Grundlagen und demselben Vorbringen wie die im vorliegenden Fall angeführten Klagegründe und Unzulässigkeitseinwände.

    Wie sich nämlich aus den Rn. 86 bis 126 des Urteils Rat/Front Polisario und den Rn. 59 bis 82 des Urteils Western Sahara Campaign UK ergibt, kann ein Übereinkommen zwischen der Union und dem Königreich Marokko, das im Rahmen des durch das Assoziationsabkommen gebildeten Systems von Übereinkünften geschlossen worden ist, nicht dahin ausgelegt werden, dass sein räumlicher Geltungsbereich, wie er in Art. 94 des Assoziationsabkommens festgelegt ist, stillschweigend das Gebiet der Westsahara umfasst (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T-279/19, Rn. 187).

    Insbesondere hat der Gerichtshof, wie die Kommission und die Französische Republik geltend machen, nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass eine solche ausdrückliche Einbeziehung dieses Gebiets und dieser Gewässer in den genannten Geltungsbereich wirksam wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T-279/19, Rn. 187 und 188).

    Abgesehen davon, dass die Anwendung dieses Erfordernisses mit dem in Art. 31 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens niedergelegten Grundsatz vereinbar sein muss, dass ein Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Licht seines Zieles und Zweckes auszulegen ist, kann diese Anwendung keine Änderung des Wesensgehalts der Rechte und Pflichten, auf die sich die Union und das Königreich Marokko im Rahmen des streitigen Abkommens geeinigt haben, zur Folge haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T-279/19, Rn. 190 bis 192).

    Dieser Artikel begrenzt nämlich den Geltungsbereich des Assoziationsabkommens für das Königreich Marokko auf dessen Hoheitsgebiet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T-279/19, Rn. 189).

    Demgemäß hat die Rechtsprechung bereits Entitäten die Parteifähigkeit vor den Unionsgerichten unabhängig davon zuerkannt, ob sie nach nationalem Recht als juristische Person gegründet wurden (vgl. Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T-279/19, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So wurde entschieden, wenn die betreffende Entität zum einen hinreichend repräsentativ für die Personen war, deren aus dem Unionsrecht fließende Rechte sie zu verteidigen behauptete, und über die nötige Autonomie und Verantwortlichkeit zum Handeln im Rahmen von durch dieses Recht bestimmten Rechtsbeziehungen verfügte und wenn sie zum anderen von den Organen als Gesprächspartner bei Verhandlungen über diese Rechte anerkannt worden war (vgl. Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T-279/19, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn es ist ein Gebot der Kohärenz und der Gerechtigkeit, einer solchen Entität die Parteifähigkeit zuzuerkennen, damit sie die ihre Rechte beschränkenden Maßnahmen der Organe oder die von diesen ihr gegenüber erlassenen nachteiligen Entscheidungen anfechten kann (vgl. Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T-279/19, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dem ist hinzuzufügen, dass es diese Rechtsprechung nicht ausschließt, in Zusammenhängen, die sich von denen der in den vorstehenden Rn. 137 und 138 genannten Urteile unterscheiden, einer Entität die Parteifähigkeit vor den Unionsgerichten unabhängig davon zuzuerkennen, ob sie nach innerstaatlichem Recht über Rechtspersönlichkeit verfügt, insbesondere wenn die Erfordernisse eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes dies gebieten, da eine restriktive Auslegung des Begriffs der juristischen Person auszuschließen ist (vgl. Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T-279/19, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Schließlich lässt sich der Rechtsprechung auch entnehmen, dass Völkerrechtsubjekte wie Drittstaaten juristische Personen im Sinne des Unionsrechts sind (vgl. Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T-279/19, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im vorliegenden Fall sind sich, wie in der mit Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat (T-279/19), entschiedenen Rechtssache, die Parteien zwar darüber einig, dass der Kläger keine Rechtspersönlichkeit nach dem Recht eines Mitgliedstaats besitzt, sie sind jedoch unterschiedlicher Auffassung in der Frage, ob der Kläger Rechtspersönlichkeit nach Maßgabe des Völkerrechts besitzt, insbesondere darüber, wie sich die Rolle des Klägers im Rahmen des Selbstbestimmungsprozesses der Westsahara hierauf auswirkt und ob seine Repräsentativität für das Volk dieses Gebiets beschränkt ist oder nicht (Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T-279/19, Rn. 88 und 89).

    Somit ist im Licht der oben in den Rn. 136 bis 140 angeführten Rechtsprechung zum Begriff der juristischen Person zu prüfen, ob die Rolle und die Repräsentativität des Klägers geeignet sind, ihm die Parteifähigkeit vor den Unionsgerichten zu verschaffen (Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T-279/19, Rn. 90).

    Darüber hinaus ist dieses Recht, wie dargelegt, in der Resolution 35/19 bekräftigt worden (siehe oben, Rn. 16), und der Kläger hat es im Rahmen der unter der Schirmherrschaft der UNO geführten Verhandlungen, an denen das Königreich Marokko und er selbst seit 1988 beteiligt sind, ausgeübt (siehe oben, Rn. 17, 18 und 20) (Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T-279/19, Rn. 92).

    Im Rahmen des vorliegenden Unzulässigkeitseinwands stellen der Rat, die Französische Republik, die Kommission und die CPMM indes nicht die Ausübung des Rechts zur Mitwirkung am Selbstbestimmungsprozess der Westsahara durch den Kläger als Vertreter des Volkes dieses Gebiets in Frage, das ihm von den Organen der UNO zuerkannt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T-279/19, Rn. 93).

    Zudem unterliegt der Kläger, wie er darlegt, in seiner Eigenschaft als Vertreter des Volkes der Westsahara einer Reihe völkerrechtlicher Verpflichtungen, insbesondere gemäß dem mit der Islamischen Republik Mauretanien geschlossenen Friedensvertrag (siehe oben, Rn. 15), den zwischen dem Königreich Marokko und ihm erreichten Übereinkünften über bestimmte Fragen bezüglich der Vorschläge des Generalsekretärs der UNO sowie den vier Genfer Abkommen vom 12. August 1949 und dem am 8. Juni 1977 unterzeichneten Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I), denen er am 23. Juni 2015 beigetreten ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T-279/19, Rn. 94).

    Außerdem bestreiten der Rat, die Französische Republik, die Kommission und die CPMM nicht, dass der Kläger, wie er geltend macht, an den Arbeiten des von der Generalversammlung der UNO eingesetzten Sonderausschusses zur Untersuchung der Lage hinsichtlich der Anwendung der Erklärung über die Gewährung der Unabhängigkeit an koloniale Länder und Völker zur Frage der Westsahara und an den gemeinsamen Arbeiten der im Rahmen des Wirtschafts- und Sozialausschusses der Vereinten Nationen geschaffenen Wirtschaftskommission für Afrika (ECA) und des Technischen Sonderausschusses der Afrikanischen Union zu Finanzen, Währungsangelegenheiten, wirtschaftlicher Planung und Integration mitgewirkt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T-279/19, Rn. 95).

    Der vom Rat, der Französischen Republik, der Kommission und den CPMM angeführte und im Übrigen nicht bestrittene Umstand, dass die Rechte und Pflichten des Klägers nicht den Rechten und Pflichten von Staaten oder internationalen Organisationen nicht gleichwertig sind, ist insoweit nicht ausschlaggebend (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T-279/19, Rn. 96 und 97).

    Der Kläger macht somit zu Recht geltend, dass ihn die Unionsorgane als legitimen Ansprechpartner zu Fragen ansehen, die dieses Gebiet betreffen können, und zwar auch, um seine Haltung zum Abschluss des streitigen Abkommens zum Ausdruck zu bringen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T-279/19, Rn. 98).

    Als Drittes ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Rn. 106 des Urteils Rat/Front Polisario festgestellt hat, dass das Volk der Westsahara in Anbetracht der Ausführungen in Rn. 105 dieses Urteils (siehe oben, Rn. 143) als "Dritter" im Sinne des Grundsatzes der relativen Wirkung von Verträgen anzusehen ist und als solcher im Fall des Einschlusses des Gebiets der Westsahara in den Geltungsbereich des Assoziationsabkommens von der Durchführung des Abkommens betroffen sein kann, so dass diese jedenfalls seiner Zustimmung bedürfte (Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T-279/19, Rn. 99).

    Folglich ist festzustellen, dass es in dieser besonderen Situation die Erfordernisse eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes jedenfalls gebieten, dem Kläger die Fähigkeit zur Erhebung einer Klage beim Gericht zur Verteidigung dieses Rechts zuzuerkennen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T-279/19, Rn. 100).

    In Anbetracht aller dieser Umstände ist der Kläger als juristische Person im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV einzustufen, die über die Parteifähigkeit vor den Unionsgerichten für die Erhebung der vorliegenden Klage verfügt, unbeschadet seiner Verpflichtung, darzutun, dass er die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt und insbesondere in Bezug auf den angefochtenen Beschluss klagebefugt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T-279/19, Rn. 101).

    Gleiches gilt für das Vorbringen, er sei von den Organen der UNO nicht ausdrücklich als eine nationale Befreiungsbewegung definiert worden und er habe keinen Beobachterstatus bei diesen Organen erhalten, sowie für das Vorbringen, er habe nur eine allenfalls "funktionale" oder "transitorische" Rechtspersönlichkeit (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T-279/19, Rn. 103).

    Zweitens kann das Vorbringen der CPMM, der Kläger sei nicht unabhängig von der DARS, nur zurückgewiesen werden, da dieser als autonome politische Organisation und nicht als Vertreter der DARS Teilnehmer am Selbstbestimmungsprozess ist und der von den CPMM zur Stützung ihres Vorbringens angeführte Text ihm jedenfalls diese Autonomie zuerkennt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T-279/19, Rn. 104).

    Da die Unionsorgane die Rolle und die Repräsentativität des Klägers zur Kenntnis genommen haben und ihn als legitimen Ansprechpartner in der Frage der Westsahara ansehen, ist jedenfalls der Umstand, dass er kein Adressat irgendeiner Rechtswirkungen entfaltenden Unionshandlung ist, nicht entscheidend (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T-279/19, Rn. 105 bis 108 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen kann das Gericht Erwägungen der internationalen Politik und der Opportunität keinen Vorrang vor den Zuständigkeitsregeln des Art. 263 Abs. 4 AEUV einräumen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T-279/19, Rn. 109 bis 113 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass sich das vom Kläger vorgelegte und von den CPMM angesprochene Dokument vom 20. Mai 2019, wie die vom Kläger in der mit Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat (T-279/19), vorgelegte Vollmacht, als eine Vollmacht zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage in seinem Namen darstellt, die der Kläger einem Anwalt in seinem Namen erteilt hat und die von dem als "politischer Sekretär" dieser Organisation bezeichneten A unterschrieben ist.

    Die CPMM äußern im Übrigen dieselben Zweifel hinsichtlich der Wirksamkeit dieser Vollmacht wie die Confédération marocaine de l'agriculture et du développement rural (Comader), Streithelferin in der mit diesem Urteil entschiedenen Rechtssache, und der Kläger hat in der vorliegenden Rechtssache dazu Erklärungen desselben Inhalts wie in jener Rechtssache abgegeben (Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T-279/19, Rn. 115, 116 und 123).

    Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass unabhängig von den Voraussetzungen nach Art. 51 Abs. 3 der Verfahrensordnung jede Entität nicht nur ihre Parteifähigkeit dartun muss, sondern auch, dass sie tatsächlich entschieden hat, die Klage zu erheben, und dass den Anwälten, die als ihre Vertreter auftreten, tatsächlich Vollmacht hierzu erteilt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T-279/19, Rn. 120 bis 122 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Gleichwohl ist zu prüfen, ob zweifelsfrei feststeht, dass er tatsächlich beschlossen hat, Klage zu erheben, da diese Frage jedenfalls vom Gericht von Amts wegen geprüft werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T-279/19, Rn. 117 und 119).

    Zudem ergibt sich aus diesen Dokumenten ausdrücklich, dass die Person, die die dem Anwalt vom Kläger erteilte Vollmacht unterschrieben hat, zum Zeitpunkt der Klageerhebung tatsächlich die Funktionen eines "politischen Sekretärs" des Klägers innehatte, was ebenfalls nicht bestritten wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T-279/19, Rn. 125).

    Nach Art. 120 dieser Satzung setzt ".[d]as Sekretariat der politischen Organisation ... die Beschlüsse des nationalen Sekretariats und seines Präsidiums im Zusammenhang mit der Natur und den Aufgaben der politischen Organisation um und verfolgt sie weiter" (Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T-279/19, Rn. 126).

    Aus diesen Artikeln der Satzung des Klägers lässt sich somit, wie dieser in der Sitzung bestätigt hat, ableiten, dass die Umsetzung der Beschlüsse des nationalen Sekretariats in seinen Beziehungen zu Regierungen und anderen Organisationen, darunter die Union, in die Zuständigkeit des Sekretariats der politischen Organisation fallen kann und dass A daher ermächtigt war, die Vollmacht des Anwalts des Klägers zu unterschreiben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T-279/19, Rn. 127).

    Dem ist hinzuzufügen, dass zwar die Rolle des "politischen Sekretärs" als Vertreter bei internationalen Organisationen wie der Union und vor Gerichten wie dem Gericht der Europäischen Union nicht aus der Aufzählung der Aufgaben des Sekretariats der politischen Organisation in den Art. 122 und 131 der Satzung des Klägers hervorgeht, dass aber deren Art. 120 diesem Organ die Zuständigkeit für die Umsetzung und die Weiterverfolgung der Beschlüsse und Programme des nationalen Sekretariats zuweist und aus diesen Art. 122 und 131 nicht hervorgeht, dass die in ihnen enthaltene Aufzählung seiner Aufgaben abschließend wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T-279/19, Rn. 128 und 129 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Darüber hinaus hat der Anwalt des Klägers, der Mitglied der Anwaltschaft eines Mitgliedstaats ist und als solches einer Standesordnung unterliegt, in der Antwort vom 25. Januar 2021 auf die Fragen des Gerichts erklärt, dass der Kläger "sehr wohl die Absicht [hatte], Klage zu erheben", und dass er "rückhaltlos entschlossen [ist], die tatsächliche Beachtung der Urteile des Gerichtshofs durchzusetzen" (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T-279/19, Rn. 130 und 131 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen ist zu beachten, dass in Art. 263 AEUV deutlich zwischen dem Klagerecht der Unionsorgane und der Mitgliedstaaten einerseits und dem Klagerecht natürlicher und juristischer Personen andererseits unterschieden wird, wobei Letztere nach Abs. 4 dieses Artikels Klage erheben können gegen die an sie gerichteten oder sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen sowie gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen (Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T-279/19, Rn. 135 und 136 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Er muss somit seine unmittelbare und individuelle Betroffenheit durch den angefochtenen Beschluss dartun, was er im Übrigen nicht bestreitet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T-279/19, Rn. 137 bis 140 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Als Zweites darf sie ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lassen, ihre Umsetzung muss vielmehr rein automatisch erfolgen und sich allein aus der Unionsregelung ohne Anwendung anderer Durchführungsvorschriften ergeben (vgl. Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T-279/19, Rn. 144 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der dritte Teil betrifft das Fehlen einer Änderung der Rechtsstellung des Klägers, da diesem nur eine auf die Mitwirkung am Selbstbestimmungsprozess der Westsahara begrenzte Rolle zukomme (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T-279/19, Rn. 146).

    Er ist daher ein Bestandteil dieser Übereinkunft und entfaltet Rechtswirkungen gegenüber deren anderen Vertragsparteien, da er die Zustimmung der Union zu den von ihr im Rahmen dieser Übereinkunft eingegangenen Verpflichtungen gegenüber diesen Parteien formalisiert (vgl. Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T-279/19, Rn. 149 und 150 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich sind die Auswirkungen der Durchführung dieser Übereinkunft auf die Rechtsstellung eines solchen Dritten relevant für die Beurteilung seiner unmittelbaren Betroffenheit oder die seines Vertreters durch den im Namen der Union erlassenen Beschluss zum Abschluss dieser Übereinkunft (vgl. Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T-279/19, Rn. 151 und 152 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus denselben Gründen ist das Vorbringen der Französischen Republik zurückzuweisen, der angefochtene Beschluss entfalte als solcher keine Rechtswirkungen gegenüber dem Kläger, da er allein nicht das Inkrafttreten des streitigen Abkommens bewirke (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T-279/19, Rn. 153 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ebenso hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit einer von der Union geschlossenen internationalen Übereinkunft als auf den Rechtsakt bezogen zu verstehen ist, mit dem die Union die internationale Übereinkunft geschlossen hat (vgl. Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T-279/19, Rn. 154 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da der Gerichtshof jedoch sowohl im Rahmen einer Nichtigkeitsklage als auch in dem eines Vorabentscheidungsersuchens für die Beurteilung der Frage zuständig ist, ob eine von der Union geschlossene internationale Übereinkunft mit den Verträgen und mit den die Union bindenden Regeln des Völkerrechts vereinbar ist, ist entschieden worden, dass sich die Kontrolle der Gültigkeit eines Beschlusses zum Abschluss einer internationalen Übereinkunft durch den Gerichtshof darauf erstrecken kann, ob dieser Rechtsakt in Ansehung des Inhalts der in Rede stehenden internationalen Übereinkunft rechtmäßig ist (vgl. Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T-279/19, Rn. 155 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jede andere Auslegung würde, wie der Kläger der Sache nach vorbringt, dazu führen, den angefochtenen Beschluss zu einem großen Teil der materiellen Rechtmäßigkeitskontrolle zu entziehen, was mit dem Grundsatz effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes unvereinbar wäre (vgl. Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T-279/19, Rn. 156 und 157 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich sind bei der Prüfung der unmittelbaren und individuellen Betroffenheit dieser juristischen Person durch einen solchen Beschluss gegebenenfalls die Auswirkungen der mit diesem Beschluss geschlossenen internationalen Übereinkunft auf deren Rechtsstellung zu berücksichtigen (vgl. Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T-279/19, Rn. 158 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich muss sich der Kläger, wie er der Sache nach geltend macht, zum Nachweis seiner unmittelbaren und individuellen Betroffenheit auf die Auswirkungen des streitigen Abkommens auf diese Recht berufen können, da sonst deren effektiver gerichtlicher Schutz zu einem großen Teil seiner praktischen Wirksamkeit beraubt würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T-279/19, Rn. 160 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen können nach der Rechtsprechung die Rechtswirkungen dieses Abkommens im Gebiet der anderen Vertragspartei oder im Gebiet eines Dritten relevant für die Frage sein, ob eine natürliche oder juristische Person von dem angefochtenen Beschluss unmittelbar und individuell betroffen ist, weil dieser die Zustimmung der Union dazu zum Ausdruck bringt, dass das Abkommen solche Wirkungen entfaltet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T-279/19, Rn. 161 bis 165 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im vorliegenden Fall stützt sich der Kläger unter Berufung auf das Urteil Rat/Front Polisario auf die Geltung des streitigen Abkommens für das Gebiet der Westsahara und die daran angrenzenden Gewässer und auf die Eigenschaft des Volkes dieses Gebiets als an dem Abkommen nicht beteiligter Dritter im Sinne der relativen Wirkung von Verträgen, um geltend zu machen, dass er als Vertreter dieses Volkes von dem angefochtenen Beschluss unmittelbar betroffen sei (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T-279/19, Rn. 166).

    Nach der Rechtsprechung entscheidet das Gericht nicht über die Rechtmäßigkeit der Zustimmung des Königreichs Marokko zu den Rechten und Pflichten aus diesem Abkommen, sondern nur über die Rechtmäßigkeit der Zustimmung der Union hierzu (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T-279/19, Rn. 168 und 169 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich kann diese räumliche Geltung das Volk dieses Gebiets betreffen und dessen Zustimmung erforderlich machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T-279/19, Rn. 194 und 195).

    Das streitige Abkommen bewirkt daher, das ihm Verpflichtungen auferlegt werden (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T-279/19, Rn. 322 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen ist zu dem Gutachten des Professors für Völkerrecht, auf das sich die CPMM stützen, darauf hinzuweisen, dass sich das Gericht nicht auf solche Äußerungen stützen kann, um die Auslegung des Völkerrechts durch den Gerichtshof in Frage zu stellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T-279/19, Rn. 198 und 199 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit besteht, wie die Kommission in ihrem Streithilfeschriftsatz der Sache nach ausführt, zwischen dem Königreich Marokko und dem Kläger ein "Legitimitätskonflikt" hinsichtlich der "Repräsentativität" für dieses Gebiet und seine Bevölkerung (Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T-279/19, Rn. 203).

    Was sodann das Maß der Repräsentativität des Klägers für das Volk der Westsahara und dessen Bedeutung für seine unmittelbare Betroffenheit durch einen Beschluss zum Abschluss eines ausdrücklich für dieses Gebiet geltenden Abkommens zwischen der Union und dem Königreich Marokko angeht, so haben die Unionsgerichte weder in den Urteilen Rat/Front Polisario und Western Sahara Campaign UK noch in den oben in Rn. 52 angeführten Beschlüssen zu dieser Frage Stellung genommen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T-279/19, Rn. 204).

    Dagegen bezieht sich der Rat auf die Nrn. 183 bis 194 der Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache Rat/Front Polisario (C-104/16 P, EU:C:2016:677), in denen dieser ausgeführt hat, dass der Kläger von der UNO lediglich als Vertreter des Volkes der Westsahara in dem politischen Prozess zur Lösung der Frage der Selbstbestimmung des Volkes dieses Gebiets anerkannt sei und dass der in Rede stehende Rechtsstreit nicht Teil dieses politischen Prozesses sei (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T-279/19, Rn. 205).

    Folglich umfasst zwar dieser Prozess nicht die Frage der Verwaltung der Fischereiressourcen des Gebiets und der Aufteilung des daraus fließenden Nutzens, doch bedeutet die Mitwirkung des Klägers an diesem Prozess nicht, dass er dieses Volk nicht im Zusammenhang mit einem Fischereiabkommen zwischen der Union und dem Königreich Marokko vertreten könnte, da dieses Abkommen für das genannte Gebiet und die daran angrenzenden Gewässer gilt und deshalb dieses Volk betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T-279/19, Rn. 206 und 207).

    Auch die dem Königreich Spanien trotz seiner Erklärung vom 26. Februar 1976 möglicherweise weiter zukommende Eigenschaft als Verwaltungsmacht der Westsahara im Sinne von Art. 73 der UN-Charta kann jedenfalls der Äußerung der Zustimmung des Volkes dieses Gebiets durch den Kläger nicht entgegenstehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T-279/19, Rn. 208 und 209).

    Jedenfalls entfaltet der von der Union vorgenommene Abschluss des streitigen Abkommens mit einer der Parteien des laufenden Selbstbestimmungsprozesses für das Gebiet der Westsahara, die Souveränitätsrechte über dieses Gebiet beansprucht und die selbst das Abkommen auf dieser Grundlage geschlossen hat (siehe oben, Rn. 70), wegen des zwischen diesen Parteien bestehenden "Legitimitätskonflikts" betreffend dieses Gebiet zwangsläufig Rechtswirkungen gegenüber der anderen Partei dieses Prozesses (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T-279/19, Rn. 210).

    Wie somit daraus abzuleiten ist, haben die Parteien die Gefahr gesehen, dass der Abschluss des streitigen Abkommens als Ausdruck einer gemeinsamen Haltung zum Status dieses Gebiets und als Beeinträchtigung dieses Selbstbestimmungsprozesses gesehen werden konnte und dass es dieser Klarstellungen bedurfte, um dieser Gefahr zu begegnen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T-279/19, Rn. 212).

    Auch wenn der Kläger nicht Partei dieses Abkommens ist und an den Verhandlungen über dessen Abschluss, an denen nur die Behörden der Union und die marokkanischen Behörden beteiligt waren, nicht teilgenommen hat, sahen ihn folglich die Organe als legitimen Ansprechpartner an, um seine Haltung zum Abschluss dieses Abkommens zu äußern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T-279/19, Rn. 214).

    Zum einen steht nämlich fest, dass der Kläger dem Abschluss des streitigen Abkommens nicht zugestimmt hat, und zum anderen macht er im Rahmen der vorliegenden Klage geltend, die Zustimmung des Volkes der Westsahara sei u. a. deshalb nicht wirksam eingeholt worden, weil er sie nicht selbst zum Ausdruck gebracht habe (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T-279/19, Rn. 215).

    Was insbesondere den Vergleich der vorliegenden Rechtssache mit der vom Rat und der Kommission angeführten Rechtssache angeht, in der das Urteil vom 20. September 2019, Venezuela/Rat (T-65/18, EU:T:2019:649), ergangen ist, so betraf, abgesehen davon, dass der Gerichtshof das vom Rat angeführte Urteil des Gerichts mit Urteil vom 22. Juni 2021, Venezuela/Rat (Betroffenheit eines Drittstaats) (C-872/19 P, EU:C:2021:507), aufgehoben hat, dieser Rechtsstreit zwischen dem genannten Drittstaat und dem Rat einseitige Rechtsakte, die nur im Gebiet der Union galten und nicht der Zustimmung eines an diesen Rechtsakten nicht beteiligten Dritten bedurften, so dass dieser Vergleich ohnehin fehlgeht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T-279/19, Rn. 217).

    Zudem bedeutet die vom Rat ausgeführte Tatsache, dass das streitige Abkommen und der angefochtene Beschluss dem Ausgang des Selbstbestimmungsprozesses nicht vorgreifen, nicht, dass diese Handlungen nicht geeignet sind, die Rechtsstellung des Klägers als Vertreter eines an diesem Abkommen nicht beteiligten Dritten und Partei dieses Prozesses zu verändern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T-279/19, Rn. 218).

    Nach ständiger Rechtsprechung können andere Personen als die Adressaten einer Entscheidung nur dann individuell betroffen sein, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten einer solchen Entscheidung (vgl. Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T-279/19, Rn. 228 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um darzutun, dass er von dem angefochtenen Beschluss individuell betroffen sei, kann er daher in sachdienlicher Weise geltend machen, dass dieser ihn daran hindere, diese Befugnisse nach seinem Belieben auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T-279/19, Rn. 229).

    Folglich ist der Kläger wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften, die ihn in ähnlicher Weise individualisieren wie den Adressaten des angefochtenen Beschlusses, als von diesem Beschluss betroffen anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T-279/19, Rn. 230 und 231).

    Zum anderen bedurfte es jedenfalls für den Erlass dieser Maßnahmen nicht der Zustimmung des Volkes dieses Gebiets (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T-279/19, Rn. 233 bis 235).

    In Anbetracht der Rolle des Klägers und der oben in den Rn. 241 bis 250 dargelegten Umstände, die ausreichen, um ihn in Bezug auf den angefochtenen Beschluss zu individualisieren, kann ihm zudem nicht entgegengehalten werden, dass er nicht an den von der Union geführten Verhandlungen über den Abschluss des streitigen Abkommens beteiligt war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T-279/19, Rn. 236 und 237).

    Wie im Übrigen aus Rn. 98 des Urteils Rat/Front Polisario und den Rn. 70 bis 72 des Urteils Western Sahara Campaign UK abzuleiten ist, hat der Gerichtshof nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass die Union und das Königreich Marokko ein für das Gebiet der Westsahara oder die daran angrenzenden Gewässer geltendes völkerrechtliches Abkommen schließen können (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T-279/19, Rn. 247 und 248 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was als Erstes die Anwendbarkeit von Art. 266 AEUV angeht, so hat das Gericht mit Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat (T-279/19), festgestellt, dass der Kläger im Rahmen des dritten Klagegrundes, der auf denselben rechtlichen Grundlagen beruht wie der vorliegende Klagegrund, aus Art. 266 AEUV keine Verpflichtung der Organe ableiten kann, die Urteile Rat/Front Polisario und Western Sahara Campaign UK oder die oben in Rn. 52 genannten Beschlüsse des Gerichts umzusetzen, und zwar u. a. deshalb, weil mit keiner dieser Entscheidungen der Unionsgerichte eine Handlung der Union für nichtig erklärt oder die Ungültigkeit einer solchen Handlung festgestellt worden war.

    Es hat daraus geschlossen, dass dieser Klagegrund, soweit er auf die Bestimmungen dieses Artikels gestützt war, wirkungslos war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T-279/19, Rn. 262 bis 265 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist daher zu dem Schluss gelangt, dass der dritte Klagegrund, der der Sache nach auf dieser Rüge beruhte, trotz der unrichtigen Bezugnahme auf Art. 266 AEUV nicht wirkungslos ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T-279/19, Rn. 267 bis 272).

    Da sich der Kläger im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes auf die Durchführung derselben Entscheidungen der Unionsgerichte beruft, die in der mit Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat (T-279/19), entschiedenen Rechtssache angeführt worden sind, ist der vorliegende Klagegrund, soweit er auf Art. 266 AEUV gestützt ist, aus den in der vorstehenden Rn. 284 dargelegten Gründen zurückzuweisen.

    Folglich ist der vorliegende Klagegrund, soweit mit ihm eine Verletzung dieser Verpflichtung geltend gemacht wird, aus den gleichen Gründen wie den in den Rn. 267 bis 272 des Urteils vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat (T-279/19), angeführten nicht wirkungslos.

    Zum anderen sind die im vorliegenden Fall vom Gerichtshof ausgelegten Regeln des Völkerrechts, die für die Entscheidung über die implizite Geltung eines solchen mit dem Königreich Marokko geschlossen Abkommens für die Westsahara relevant waren, erst recht für die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Bestimmung eines Abkommens zwischen denselben Parteien relevant, die eine solche räumliche Geltung ausdrücklich vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T-279/19, Rn. 273 bis 275).

    Was als Drittes die Frage angeht, ob eine Berufung auf den Grundsatz der Selbstbestimmung und den Grundsatz der relativen Wirkung von Verträgen möglich ist, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht im Kontext eines Abkommens im Bereich der Handelspolitik, das im Namen der Union geschlossen wird, um der Auslegung dieser Grundsätze durch den Gerichtshof im Urteil Rat/Front Polisario nachzukommen, festgestellt hat, dass der Gerichtshof in diesem Urteil aus der Auslegung des Assoziationsabkommens im Licht dieser Grundsätze klare, bestimmte und unbedingte Verpflichtungen abgeleitet hat, die in den Beziehungen zwischen der Union und dem Königreich Marokko zu beachten sind, nämlich zum einen die Achtung des gesonderten und unterschiedlichen Status der Westsahara und zum anderen die Verpflichtung, sich im Fall der Durchführung des Assoziationsabkommens in diesem Gebiet der Zustimmung ihres Volkes zu vergewissern (vgl. Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T-279/19, Rn. 281 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus dieser Feststellung hat das Gericht abgeleitet, dass der Kläger zur Verteidigung der Rechte, die dem Volk der Westsahara aus dem Grundsatz der Selbstbestimmung und dem Grundsatz der relativen Wirkung von Verträgen erwachsen, die Möglichkeit haben musste, gegenüber dem Beschluss, der in der mit Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat (T-279/19), entschiedenen Rechtssache angefochten war, den Verstoß gegen diese klaren, bestimmten und unbedingten Verpflichtungen geltend zu machen, da der behauptete Verstoß dieses Volk als an einem Abkommen zwischen der Union und dem Königreich Marokko nicht beteiligten Dritten betreffen kann.

    Denn diese Erwägungen beruhten dem Gericht zufolge auf einer Beurteilung der besonderen Umstände jener Rechtssache, die sich aus der Art der geltend gemachten Grundsätze des Völkerrechts und des beanstandeten Rechtsakts sowie aus der Rechtsstellung der Klägerinnen des Ausgangsverfahrens ergaben und die mit denen der Rechtssache T-279/19 nicht vergleichbar waren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T-279/19, Rn. 282 bis 291 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Als Zweites hat das Gericht zum Grundsatz der relativen Wirkung von Verträgen der Sache nach ausgeführt, dass der Umstand, dass das Abkommen über Zollpräferenzen möglicherweise keine Wirkung gegenüber dem Volk der Westsahara hat, den Kläger nicht daran hindern kann, diesen Grundsatz vor dem Unionsrichter geltend zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T-279/19, Rn. 293 bis 296 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich kann ihm in diesem Kontext nicht das Recht verwehrt werden, die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses in Frage zu stellen, indem er sich im Rahmen dieser Rüge auf solche grundlegenden Rechtssätze beruft, da diese die Union binden und der Beschluss erlassen wurde, um deren Auslegung durch den Gerichtshof Folge zu leisten (vgl. entsprechend Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T-279/19, Rn. 292 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn im Rahmen dieser Rechtsprechung haben der Gerichtshof und das Gericht lediglich entschieden, dass die anwendbaren Regeln des Völkerrechts der Annahme entgegenstanden, dass dieses Gebiet ohne Selbstregierung stillschweigend in den räumlichen Geltungsbereich eines Abkommens zwischen der Union und dem Königreich Marokko falle, obwohl dieser Geltungsbereich in Bezug auf dieses Drittland ausdrücklich auf dessen Hoheitsgebiet und die unter seiner Hoheit oder Gerichtsbarkeit stehenden Gewässer begrenzt war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T-279/19, Rn. 300 bis 304 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie zudem in den Rn. 301 und 305 des Urteils vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat (T-279/19), dargelegt, hat der Gerichtshof in den Rn. 94 bis 98 des Urteils Rat/Front Polisario festgestellt, dass die in Art. 29 des Wiener Übereinkommens niedergelegte Regel der Bindung eines Staates hinsichtlich eines anderen als seines eigenen Hoheitsgebiets nicht entgegensteht, wenn eine solche Absicht aus dem Vertrag ersichtlich ist.

    Zum anderen ergibt sich diese Geltung im vorliegenden Fall nicht aus einer bloßen "Praxis", sondern aus dem ausdrücklichen Wortlaut des streitigen Abkommens selbst, der den gemeinsamen Willen der Parteien und insbesondere den der Union widerspiegelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T-279/19, Rn. 305 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere ist das Vorbringen, das Königreich Marokko habe angesichts seiner Haltung in der Frage der Westsahara weder Rechte noch Pflichten für das Volk dieses Gebiets begründen wollen, ohne Bedeutung für die Anwendbarkeit dieses Grundsatzes im Rahmen der von den Unionsgerichten anhand des Völkerrechts vorgenommenen Auslegung einer für die Westsahara geltenden Übereinkunft zwischen der Union und dem Königreich Marokko wie des streitigen Abkommens (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T-279/19, Rn. 310).

    Sodann ist in Ermangelung einer Äußerung des Gerichtshofs oder einer Stellungnahme der Organe der UNO zu der Art und Weise, wie die Zustimmung des Volkes der Westsahara zum Ausdruck gebracht werden kann, darauf hinzuweisen, dass gemäß dem allgemeinen völkerrechtlichen Grundsatz der relativen Wirkung von Verträgen, der in Art. 34 des Wiener Übereinkommens eine besondere Ausprägung gefunden hat, Verträge Dritten ohne deren Zustimmung weder schaden noch nützen dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T-279/19, Rn. 311 bis 313).

    Denn abgesehen davon, dass die im Wiener Übereinkommen kodifizierten Grundsätze betreffend die Vertragsbeziehungen zwischen Staaten auf andere Völkerrechtssubjekte Anwendung finden können, lässt sich Rn. 106 des Urteils Rat/Front Polisario kein inhaltlicher Unterschied zwischen dem vom Gerichtshof auf dieses Volk angewandten Begriff "Dritter" und dem Begriff "Drittstaat" im Sinne dieses Übereinkommens entnehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T-279/19, Rn. 314 bis 317 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unabhängig davon, dass es der Kläger im vorliegenden Fall abgelehnt hat, an den von der Kommission und vom EAD vor dem Abschluss des streitigen Abkommens durchgeführten Konsultation teilzunehmen, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Abkommen dem Volk der Westsahara als an diesem Abkommen nicht beteiligtem Dritten keine Rechte einräumt und dass daher dessen Zustimmung nicht nach dem in Art. 36 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens niedergelegten Grundsatz vermutet werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T-279/19, Rn. 318 und 323).

    Bei dem sich daraus möglicherweise für die Bevölkerung dieses Gebiets ergebenden Nutzen handelt es sich um rein sozioökonomische und überdies mittelbare rechtliche Auswirkungen, die Rechten nicht gleichgestellt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T-279/19, Rn. 320 und 321).

    Seine Zustimmung zu dem streitigen Abkommen muss demnach ausdrücklich erklärt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T-279/19, Rn. 322 und 323).

    Sieht ein Völkerrechtssatz den Grundsatz der freien Zustimmung vor, so bedeutet das erstens, dass der Ausdruck dieser Zustimmung eine Voraussetzung für die Gültigkeit der Handlung ist, zu der sie erforderlich ist, zweitens, dass die Gültigkeit dieser Zustimmung selbst davon abhängt, dass sie "frei und unverfälscht" erteilt wurde, und drittens, dass diese Handlung gegenüber der Partei oder dem Dritten wirkt, die bzw. der ihr rechtsgültig zugestimmt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T-279/19, Rn. 324 und 325 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Zustimmung des Volkes der Westsahara als eines an dem streitigen Abkommen nicht beteiligten Dritten im Sinne der Rn. 106 des Urteils Rat/Front Polisario muss daher denselben Anforderungen genügen und dieselben Rechtswirkungen entfalten, die in der vorstehenden Rn. 319 genannt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T-279/19, Rn. 326).

    Aus diesen Erwägungen kann zunächst abgeleitet werden, dass es die Organe in der Praxis nicht für möglich gehalten haben, die Zustimmung des Volkes der Westsahara als eines an dem streitigen Abkommen nicht beteiligten Dritten wegen der besonderen Situation dieses Gebiets unmittelbar oder unter Einschaltung nur des Klägers einzuholen, dass sie aber der Ansicht waren, dass es die Konsultation der "betreffenden Bevölkerung" zur Einholung ihrer "Zustimmung" zu diesem Abkommen angesichts dieser Situation gleichwohl erlaubte, den sich aus Rn. 106 des Urteils Rat/Front Polisario ergebenden Anforderungen soweit wie möglich zu entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T-279/19, Rn. 336).

    Somit unterscheidet sich dieser Begriff von dem Begriff "Volk der Westsahara" zum einen dadurch, dass er die Gesamtheit der von der Geltung des streitigen Abkommens in diesem Gebiet - positiv oder negativ - betroffenen lokalen Bevölkerungsgruppen einschließen kann, und zum anderen dadurch, dass er nicht den politischen Gehalt dieses zweiten Begriffs hat, der sich insbesondere aus dem diesem Volk zuerkannten Selbstbestimmungsrecht ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T-279/19, Rn. 337).

    Wie im Übrigen die verschiedenen vom Kläger vorgelegten Auszüge aus den Vorschlägen für den Abschluss von Fischereiabkommen im Namen der Union zeigen, hat die Union diese Praxis im Rahmen solcher Vorschläge systematisiert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T-279/19, Rn. 338).

    Diese Meinung kann aber für sich genommen nicht so verstanden werden, dass damit die Voraussetzung für die Gültigkeit dieses Abkommens und des angefochtenen Beschlusses erfüllt wäre und diese Institutionen und die Organisationen oder die "betreffende Bevölkerung" selbst gebunden wären, so dass dieses Abkommen ihnen gegenüber wirkte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T-279/19, Rn. 339 und 340).

    Zudem kann der Wertungsspielraum der Organe, und zwar auch im Rahmen der auswärtigen Beziehungen, durch einen Rechtsbegriff eingeschränkt sein, mit dem objektive Kriterien eingeführt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T-279/19, Rn. 342 bis 347 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dagegen stand ihm, wollte er nicht gegen dieses Erfordernis verstoßen, nicht die Entscheidung darüber zu, ob von dieser Zustimmung abgesehen werden konnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T-279/19, Rn. 348 und 349).

    Insbesondere ist zu beachten, dass es bis heute zwischen diesen Parteien nicht zu einer Einigung gekommen ist, aufgrund deren sich eine von ihnen damit einverstanden erklärt hätte, dass die andere zum Nutzen dieses Hoheitsgebiets ohne Selbstregierung die von einer dafür geltenden internationalen Übereinkunft mit der Union geforderten Zuständigkeiten, u. a. für die Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in den an dieses Gebiet angrenzenden Gewässern, ausübt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T-279/19, Rn. 350 und 351).

    Der Rat und die Kommission waren somit, wie sich aus ihrem Vorbringen ableiten lässt, der Ansicht, dass dieses Drittland, anders als der Kläger, in der Lage ist, die nach diesem Abkommen erforderlichen Zuständigkeiten auszuüben, (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T-279/19, Rn. 352).

    Wie sich jedoch aus der vorstehenden Rn. 328 ergibt, waren die Organe auch der Ansicht, dass es ihnen die besondere Situation der Westsahara in der Praxis nicht erlaubte, die Zustimmung des Volkes der Westsahara als eines an dem streitigen Abkommen nicht beteiligten Dritten unmittelbar oder unter Einschaltung des Klägers einzuholen, und dass sie möglichst inklusive Konsultationen der örtlichen Bevölkerung zur Einholung ihrer Zustimmung durchführen sollten, um sich nicht in den Legitimitätskonflikt zwischen dem Kläger und dem Königreich Marokko einzumischen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T-279/19, Rn. 353).

    Die von den Organen angeführte Schwierigkeit kann somit als solche kein Hindernis für den Ausdruck dieser Zustimmung sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T-279/19, Rn. 357).

    Viertens genügt zu der vom Rat, von der Kommission und von der Französischen Republik angeführten Notwendigkeit, sich nicht in den "Legitimitätskonflikt" zwischen dem Kläger und dem Königreich Marokko hinsichtlich der Westsahara einzumischen, der Hinweis, dass die Organe, da die Union gemäß dem Völkerrecht und seiner Auslegung durch den Gerichtshof die Ansprüche Marokkos auf dieses Gebiet nicht anerkennen konnte, nicht unter Berufung auf die Gefahr einer Einmischung in den Streit zwischen dem Kläger und diesem Drittland über diese Ansprüche davon absehen konnten, die geeigneten Schritte zu unternehmen, um sich der Zustimmung des Volkes dieses Gebiets zu vergewissern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T-279/19, Rn. 358).

    Zum anderen ist, was das angebliche Fehlen der Befähigung des Klägers und des von ihm vertretenen Volkes zum Abschluss eines Fischereiabkommens oder zur Ausübung der damit verbundenen Zuständigkeiten angeht, aus dem Grundsatz der relativen Wirkung von Verträgen in seiner Auslegung durch den Gerichtshof nicht abzuleiten, dass die Zustimmung des betreffenden Volkes als eines an dem streitigen Abkommen nicht beteiligten Dritten zwangsläufig mittels eines Vertrags eingeholt werden müsste (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T-279/19, Rn. 295 und 359 bis 361).

    Jedenfalls könnte, selbst wenn davon ausgegangen würde, dass das Königreich Marokko hinsichtlich dieses Gebiets de facto eine solche Rolle spielt, dieser Umstand in Anbetracht des Grundsatzes der Selbstbestimmung und des Grundsatzes der relativen Wirkung von Verträgen nicht bewirken, dass die Zustimmung des Volkes dieses Gebiets zu dem streitigen Abkommen entbehrlich wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T-279/19, Rn. 362 und 363).

    Demzufolge kann eine solche Entscheidung nicht mit dem Vorbringen gerechtfertigt werden, eine Befugnis des Klägers zur Äußerung dieser Zustimmung würde diesem ein "Vetorecht" einräumen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T-279/19, Rn. 364).

    Folglich können, wie der Kläger zu Recht geltend macht, diese Konsultationen nicht als den Anforderungen genügend angesehen werden, die der Gerichtshof aus dem Grundsatz der Selbstbestimmung und dem Grundsatz der relativen Wirkung von Verträgen abgeleitet hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T-279/19, Rn. 366).

    Zu dem oben in Rn. 350 wiedergegebenen Vorbringen des Rates genügt der Hinweis, dass die diesem Übereinkommen und dieser Deklaration vom Rat entnommenen Kriterien, wonach Konsultationen bei für die betreffende Bevölkerung repräsentativen Instanzen mit dem Ziel der Einholung einer Zustimmung durchgeführt werden müssten, nicht den Anforderungen entsprechen, die der Gerichtshof aus dem Grundsatz der relativen Wirkung von Verträgen abgeleitet hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T-279/19, Rn. 370).

    Vielmehr bezieht sie sich lediglich auf den "Rückhalt" oder die "Unterstützung" der von den marokkanischen Behörden zum Abschluss des streitigen Abkommens konsultierten Entitäten und auf die "sehr starke Unterstützung" ihrer "Ansprechpartner" und derjenigen des EAD für die "Einbeziehung der an die Westsahara angrenzenden Gewässer" (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T-279/19, Rn. 371 und 372).

    Als Zweites sind die von der Kommission konsultierten Entitäten und Einrichtungen allenfalls für die verschiedenen sozioökonomischen Interessen und die spezifischen Interessen der Zivilgesellschaft repräsentativ, ohne dass diese Entitäten oder Einrichtungen sich selbst als für das Volk der Westsahara repräsentative und zum Ausdruck seiner Zustimmung ermächtigte Stellen ansehen oder als solche angesehen werden müssten, was im Übrigen durch die Kriterien für die Auswahl dieser Entitäten oder Einrichtungen bestätigt wird, die die Kommission in ihren schriftlichen Antworten vom 25. Januar 2021 auf Fragen des Gerichts im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme genannt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T-279/19, Rn. 373 bis 379).

    Jedenfalls sind, wie der Kläger geltend gemacht hat, diese Konsultationen nicht bei für das Volk der Westsahara "repräsentativen Stellen" durchgeführt worden, sondern allenfalls bei "Betroffenen", die die Organe gemäß den Verträgen ohnehin am Abschluss des streitigen Abkommens beteiligen konnten, unabhängig von den im elften Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses genannten "Ausführungen" des Gerichtshofs (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T-279/19, Rn. 383).

    Aus den vorstehenden Rn. 353 bis 360 ergibt sich, dass mit den von der Kommission und vom EAD im Auftrag des Rates durchgeführten Konsultationen nicht die Zustimmung des Volkes der Westsahara zu dem streitigen Abkommen gemäß dem Grundsatz der relativen Wirkung von Verträgen in seiner Auslegung durch den Gerichtshof eingeholt werden konnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T-279/19, Rn. 384).

    Was nunmehr die Auslegung des Völkerrechts angeht, die der Rat, insoweit unterstützt von der Kommission und der Französischen Republik, auf der Grundlage des Schreibens des Rechtsberaters der UNO vom 29. Januar 2002 vertritt, ist auf Folgendes hinzuweisen: Erstens können sich Organe nicht der Verpflichtung, der Auslegung der anwendbaren Völkerrechtssätze durch den Gerichtshof Folge zu leisten, entziehen, indem sie an die Stelle dieser Auslegung andere Kriterien setzen, die einem solchen Schreiben entnommen sind, dessen Tragweite im Übrigen derjenigen der Gutachten des IGH nicht gleichkommt; zweitens betraf dieses Schreiben die Frage der Rechtmäßigkeit der privatrechtlichen Verträge zwischen marokkanischen öffentlichen Einrichtungen und Erdölgesellschaften und nicht die Rechtmäßigkeit von vom Königreich Marokko geschlossenen internationalen Übereinkünften; drittens war dieses Schreiben auf Analogien zur Frage der Rechtmäßigkeit der Tätigkeiten einer Verwaltungsmacht, die die Bodenschätze eines Hoheitsgebiets ohne Selbstregierung berühren, gestützt, während im vorliegenden Fall das betreffende Drittland nicht als Verwaltungsmacht angesehen werden kann, und viertens heißt es in den Schlussfolgerungen dieses Schreibens jedenfalls ausdrücklich, dass die Ausbeutung der natürlichen Ressourcen eines solchen Gebiets nicht nur den Interessen des Volkes des Westsahara, sondern auch seinem Willen entsprechen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T-279/19, Rn. 385 bis 389).

    Somit macht der Kläger zu Recht geltend, dass die Organe nicht das Kriterium des Nutzens des streitigen Abkommens für die betreffende Bevölkerung an die Stelle des vom Gerichtshof in Rn. 106 des Urteils Rat/Front Polisario aufgestellten Erfordernisses des Ausdrucks dieser Zustimmung setzen durften (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T-279/19, Rn. 390).

    Folglich ist der vorliegende Teil des dritten Klagegrundes begründet und geeignet, zur Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses zu führen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T-279/19, Rn. 391).

    Nach der Rechtsprechung können die Wirkungen einer angefochtenen Handlung, etwa eines Beschlusses zum Abschluss einer internationalen Übereinkunft, aus Gründen der Rechtssicherheit aufrechterhalten werden, und zwar auch von Amts wegen, wenn die unmittelbaren Auswirkungen der Nichtigerklärung dieser Handlung schwerwiegende negative Folgen hätte (vgl. Urteil vom heutigen Tag, Front Polisario/Rat, T-279/19, Rn. 394 und 396 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2024 - C-779/21

    Kommission/ Front Polisario

    - d'accueillir partiellement les pourvois, d'annuler l'arrêt du Tribunal de l'Union européenne du 29 septembre 2021, Front Polisario/Conseil (T-279/19, EU:T:2021:639) en ce qu'il fait droit au troisième moyen invoqué par le Front Polisario, et de rejeter ce moyen ;.

    5 Arrêt du Tribunal de l'Union européenne du 29 septembre 2021, Front Polisario/Conseil (T-279/19, ci-après l'« arrêt attaqué ", EU:T:2021:639).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2024 - C-399/22

    Confédération paysanne () und tomates du Sahara occidental)

    14 Arrêts du 29 septembre 2021, Front Polisario/Conseil (T-279/19, EU:T:2021:639), et du 29 septembre 2021, Front Polisario/Conseil (T-344/19 et T-356/19, EU:T:2021:640).

    18 Dans les affaires jointes C-779/21 P et C-799/21 P, Commission et Conseil/Front Polisario, la Commission et le Conseil attaquent l'arrêt du 29 septembre 2021, Front Polisario/Conseil (T-279/19, EU:T:2021:639), en ce que le Tribunal a conclu que le Conseil avait méconnu le principe de l'effet relatif des traités tel qu'il avait été interprété par la Cour au point 106 de son arrêt Conseil/Front Polisario.

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