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   EuG, 29.09.2021 - T-342/18   

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https://dejure.org/2021,39203
EuG, 29.09.2021 - T-342/18 (https://dejure.org/2021,39203)
EuG, Entscheidung vom 29.09.2021 - T-342/18 (https://dejure.org/2021,39203)
EuG, Entscheidung vom 29. September 2021 - T-342/18 (https://dejure.org/2021,39203)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Nichicon Corporation/ Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Aluminium- und Tantal-Elektrolytkondensatoren - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird - Abstimmung der Preise im gesamten EWR - Abgestimmte Verhaltensweise - Austausch ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    EuG bestätigt Entscheidung der EU-Kommission: Geldbußen gegen Kondensatoren-Kartell bleiben bestehen

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • EuG, 14.05.2014 - T-406/09

    Donau Chemie / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Calciumcarbid und

    Auszug aus EuG, 29.09.2021 - T-342/18
    Zwar ist die Kommission bei der Anwendung von Regeln, die sie sich - wie die Leitlinien von 2006 - selbst gesetzt hat, verpflichtet, den Grundsatz des Vertrauensschutzes zu beachten; dieser Grundsatz bindet aber nicht gleichermaßen die Gerichte der Union, soweit sie bei der Ausübung ihrer Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung nicht eine bestimmte Methode der Berechnung der Geldbußen anwenden wollen, sondern im Einzelfall die Sachverhalte, mit denen sie befasst werden, unter Berücksichtigung aller tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalls prüfen (vgl. Urteil vom 14. Mai 2014, Donau Chemie/Kommission, T-406/09, EU:T:2014:254, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Will das Gericht speziell bei einem dieser Unternehmen von der von der Kommission angewandten und von ihm nicht beanstandeten Berechnungsmethode abweichen, muss es dies in seinem Urteil begründen (vgl. Urteil vom 14. Mai 2014, Donau Chemie/Kommission, T-406/09, EU:T:2014:254, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Kläger muss allerdings entsprechende Gründe, die eine solche Ermäßigung rechtfertigen können, vorbringen und nachweisen (vgl. Urteil vom 14. Mai 2014, Donau Chemie/Kommission, T-406/09, EU:T:2014:254, Rn. 310 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.06.2006 - C-308/04

    SGL Carbon / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Graphitelektroden

    Auszug aus EuG, 29.09.2021 - T-342/18
    Es ist daran zu erinnern, dass der auch in Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankerte Grundsatz ne bis in idem einen fundamentalen Grundsatz des Unionsrechts darstellt, den der Unionsrichter zu beachten hat (vgl. Urteil vom 29. Juni 2006, SGL Carbon/Kommission, C-308/04 P, EU:C:2006:433, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da kein Beweis für eine solche Norm oder Übereinkunft vorliegt, die die Union und Drittstaaten bindet und ein derartiges Verbot enthält, kann die Kommission daran nicht gebunden sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 2006, SGL Carbon/Kommission, C-308/04 P, EU:C:2006:433, Rn. 34).

    Folglich ist die Kommission bei der Beurteilung der Abschreckungswirkung einer wegen eines Verstoßes gegen diese Regeln zu verhängenden Geldbuße nicht verpflichtet, etwaige Sanktionen zu berücksichtigen, die gegen ein Unternehmen wegen Verstößen gegen die Wettbewerbsregeln von Drittstaaten verhängt wurden (vgl. Urteil vom 29. Juni 2006, SGL Carbon/Kommission, C-308/04 P, EU:C:2006:433, Rn. 36 und 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 02.02.2012 - T-83/08

    Denki Kagaku Kogyo und Denka Chemicals / Kommission

    Auszug aus EuG, 29.09.2021 - T-342/18
    Die Zubilligung eines mildernden Umstands in Situationen, in denen ein Unternehmen Partei einer offensichtlich rechtswidrigen Vereinbarung ist, von der es weiß oder wissen muss, dass sie den Tatbestand einer Zuwiderhandlung verwirklicht, darf nämlich der verhängten Geldbuße nicht jede Abschreckungswirkung nehmen und die praktische Wirksamkeit von Art. 101 Abs. 1 AEUV nicht beeinträchtigen (vgl. Urteil vom 2. Februar 2012, Denki Kagaku Kogyo und Denka Chemicals/Kommission, T-83/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:48, Rn. 237 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch wenn die in Ziff. 29 der Leitlinien von 2006 aufgezählten Umstände zweifellos zu denen gehören, die die Kommission in einem bestimmten Fall berücksichtigen kann, ist sie nicht verpflichtet, deshalb automatisch eine zusätzliche Ermäßigung zu gewähren, sobald ein Unternehmen Anhaltspunkte dafür vorbringt, dass einer der erwähnten Umstände vorliegt, denn die Angemessenheit einer etwaigen Ermäßigung der Geldbuße wegen mildernder Umstände ist im Wege einer Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Februar 2012, Denki Kagaku Kogyo und Denka Chemicals/Kommission, T-83/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:48, Rn. 240 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 27.02.2014 - T-91/11

    Das Gericht setzt die Geldbußen herab, die gegen InnoLux und LG Display wegen

    Auszug aus EuG, 29.09.2021 - T-342/18
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung, der ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist, der in den Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist, verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, dass eine derartige Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (vgl. Urteil vom 27. Februar 2014, 1nnoLux/Kommission, T-91/11, EU:T:2014:92, Rn. 77 und 78 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was die Bemessung der Geldbuße angeht, verbietet dieser Grundsatz, dass die Kommission durch die Anwendung verschiedener Berechnungsmethoden die Unternehmen, die an einer gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoßenden Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise beteiligt waren, ungleich behandelt (vgl. Urteil vom 27. Februar 2014, 1nnoLux/Kommission, T-91/11, EU:T:2014:92, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 17.05.2013 - T-146/09

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission zu einem Kartell auf dem

    Auszug aus EuG, 29.09.2021 - T-342/18
    Folglich schreiben die Leitlinien weder vor, die im EWR gelieferten Umsätze zu berücksichtigen, noch stehen sie dem entgegen, dass die Kommission bei der Ermittlung der von jedem Unternehmen innerhalb des EWR erzielten Umsätze die im EWR in Rechnung gestellten Umsätze heranzieht (Urteil vom 17. Mai 2013, Parker ITR und Parker-Hannifin/Kommission, T-146/09, EU:T:2013:258, Rn. 210).

    Zum anderen ergibt sich zwar aus der Rechtsprechung, dass die im EWR in Rechnung gestellten Umsätze nur herangezogen werden können, wenn dieses Kriterium die Realität des Marktes widerspiegelt, d. h. am geeignetsten ist, um die Auswirkungen des Kartells auf den Wettbewerb im EWR zu erfassen (Urteil vom 17. Mai 2013, Parker ITR und Parker-Hannifin/Kommission, T-146/09, EU:T:2013:258, Rn. 211).

  • EuG, 27.09.2006 - T-322/01

    Roquette Frères / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat - Artikel

    Auszug aus EuG, 29.09.2021 - T-342/18
    Seine Anwendung hängt von der dreifachen, kumulativ geltenden Voraussetzung der Identität des Sachverhalts, des Zuwiderhandelnden und des geschützten Rechtsguts ab (vgl. Urteil vom 27. September 2006, Roquette Frères/Kommission, T-322/01, EU:T:2006:267, Rn. 278 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Soweit die Klägerin erstens geltend macht, die Kommission habe dadurch, dass sie gegen sie eine Geldbuße wegen der Beteiligung an einem bereits von drittstaatlichen Behörden geahndeten Kartell verhängt habe, gegen den Grundsatz ne bis in idem verstoßen, so ist festzustellen, dass der Grundsatz ne bis in idem in einem Fall wie dem vorliegenden keine Anwendung finden kann, in dem die von der Kommission einerseits und von den drittstaatlichen Behörden andererseits betriebenen Verfahren und verhängten Sanktionen eindeutig nicht denselben Zielen dienen (vgl. entsprechend Urteil vom 27. September 2006, Roquette Frères/Kommission, T-322/01, EU:T:2006:267, Rn. 280 und 281 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 26.10.2017 - T-704/14

    Marine Harvest / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Beschluss zur

    Auszug aus EuG, 29.09.2021 - T-342/18
    Fünftens ist, sofern die Klägerin mit den Verweisen auf von der Kommission in anderen Beschlüssen angewandte Koeffizienten im vorliegenden Fall eine mögliche Diskriminierung nachweisen wollte, darauf hinzuweisen, dass das Gericht nicht an die Beschlusspraxis der Kommission gebunden ist (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission, T-704/14, EU:T:2017:753, Rn. 78).
  • EuGH, 26.01.2017 - C-625/13

    Villeroy & Boch / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer,

    Auszug aus EuG, 29.09.2021 - T-342/18
    Der Unionsrichter hat, um den Erfordernissen einer unbeschränkten gerichtlichen Nachprüfung im Sinne von Art. 47 der Grundrechtecharta hinsichtlich der Geldbuße zu genügen, bei der Ausübung der in den Art. 261 und 263 AEUV vorgesehenen Befugnisse jede Rechts- oder Sachrüge zu prüfen, mit der dargetan werden soll, dass die Höhe der Geldbuße Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung nicht angemessen ist (vgl. Urteil vom 26. Januar 2017, Villeroy & Boch/Kommission, C-625/13 P, EU:C:2017:52, Rn. 180 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.07.2018 - C-123/16

    Orange Polska / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 102 AEUV -

    Auszug aus EuG, 29.09.2021 - T-342/18
    Der Unionsrichter kann daher den angefochtenen Rechtsakt, auch ohne ihn für nichtig zu erklären, unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände abändern und so die verhängte Geldbuße aufheben, herabsetzen oder erhöhen (vgl. Urteil vom 25. Juli 2018, 0range Polska/Kommission, C-123/16 P, EU:C:2018:590, Rn. 106 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.06.2016 - C-617/13

    Repsol Lubricantes y Especialidades u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Art. 81 EG

    Auszug aus EuG, 29.09.2021 - T-342/18
    Mit Ausnahme von Gesichtspunkten zwingenden Rechts, die der Richter von Amts wegen zu berücksichtigen hat, wie eine fehlende Begründung der angefochtenen Entscheidung, ist es Sache des Klägers, gegen diese Entscheidung Klagegründe geltend zu machen und für die Klagegründe Beweismittel beizubringen (vgl. Urteil vom 9. Juni 2016, Repsol Lubricantes y Especialidades u. a./Kommission, C-617/13 P, EU:C:2016:416, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.11.2019 - C-593/18

    ABB / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für

  • EuG, 11.12.2003 - T-61/99

    Adriatica di Navigazione / Kommission

  • EuG, 15.06.2005 - T-71/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION IN BEZUG AUF EIN

  • EuGH, 13.07.2023 - C-757/21

    Nichicon Corporation/ Kommission

    Par son pourvoi, Nichicon Corporation demande l'annulation de l'arrêt du Tribunal de l'Union européenne du 29 septembre 2021, Nichicon Corporation/Commission (T-342/18, ci-après l'« arrêt attaqué ", EU:T:2021:635), par lequel celui-ci a rejeté le recours de Nichicon Corporation tendant, à titre principal, à l'annulation de la décision C(2018) 1768 final de la Commission, du 21 mars 2018, relative à une procédure d'application de l'article 101 [TFUE] et de l'article 53 de l'accord sur l'Espace économique européen (affaire AT.40136 - Condensateurs), publiée sous forme de résumé au Journal officiel de l'Union européenne du 11 décembre 2018 (JO 2018, C 446, p. 10, ci-après la « décision litigieuse "), en ce qu'elle concerne Nichicon Corporation, et, à titre subsidiaire, à la réduction du montant de l'amende qui lui a été infligée.
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