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   EuG, 29.09.2021 - T-447/18   

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EuG, 29.09.2021 - T-447/18 (https://dejure.org/2021,39214)
EuG, Entscheidung vom 29.09.2021 - T-447/18 (https://dejure.org/2021,39214)
EuG, Entscheidung vom 29. September 2021 - T-447/18 (https://dejure.org/2021,39214)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    TUIfly/ Kommission

    Staatliche Beihilfen - Vereinbarungen der Kärntner Flughafen Betriebsgesellschaft mbH mit den Fluggesellschaften Hapag Lloyd Express und TUIfly - Flughafendienstleistungen - Marketingdienstleistungen - Beschluss, mit dem festgestellt wird, dass die Beihilfen mit dem ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (39)

  • EuG, 13.12.2018 - T-165/15

    Ryanair und Airport Marketing Services / Kommission - Staatliche Beihilfen - Von

    Auszug aus EuG, 29.09.2021 - T-447/18
    Im letztgenannten Fall ermöglicht die Feststellung des wirtschaftlichen Vorteils grundsätzlich eine Bejahung der Selektivität (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juni 2015, Kommission/MOL, C-15/14 P, EU:C:2015:362, Rn. 60, vom 30. Juni 2016, Belgien/Kommission, C-270/15 P, EU:C:2016:489, Rn. 49, und vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission, T-165/15, EU:T:2018:953, Rn. 400).

    Diese Beurteilung erfolgt grundsätzlich unter Anwendung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmers (Urteil vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission, T-165/15, EU:T:2018:953, Rn. 139).

    Um zu ermitteln, ob eine staatliche Maßnahme eine Beihilfe darstellt, ist zu prüfen, ob ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer von vergleichbarer Größe wie die Einrichtungen des öffentlichen Sektors unter den gleichen Umständen hätte veranlasst werden können, die betreffenden Verträge zu schließen (Urteil vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission, T-165/15, EU:T:2018:953, Rn. 140; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, C-142/87, EU:C:1990:125, Rn. 29).

    Die Wahl des geeigneten Analyseinstruments gehört zu der Verpflichtung der Kommission, alle maßgeblichen Aspekte des streitigen Vorgangs und seinen Kontext, einschließlich der Lage des begünstigten Unternehmens und des betroffenen Marktes, zu prüfen, um festzustellen, ob das begünstigte Unternehmen eine wirtschaftliche Vergünstigung erhält, die es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (Urteil vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission, T-165/15, EU:T:2018:953, Rn. 142).

    Sie muss unabhängig von jeder früheren Verwaltungspraxis der Kommission - deren Nachweis unterstellt - erfolgen (Urteile vom 3. Juli 2014, Spanien u. a./Kommission, T-319/12 und T-321/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:604, Rn. 46, und vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission, T-165/15, EU:T:2018:953, Rn. 284).

  • EuG, 13.12.2018 - T-111/15

    Ryanair und Airport Marketing Services / Kommission - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuG, 29.09.2021 - T-447/18
    Er hat keinen Anspruch auf eine streitige Erörterung mit der Kommission (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission, T-111/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:954, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung war es nicht Ziel der Charta, die Kontrolle staatlicher Beihilfen, wie sie durch den AEU-Vertrag eingeführt worden ist, grundlegend zu verändern oder Dritten ein Recht auf Einsicht zu gewähren, das Art. 108 AEUV nicht vorsieht (Urteil vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission, T-111/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:954, Rn. 54; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 6. Juli 2017, SNCM/Kommission, T-1/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:470, Rn. 86).

    Denn unabhängig von der Rechtsgrundlage, auf der sie gewährt wird, ermöglicht es die Akteneinsicht den Beteiligten, sämtliche bei der Kommission eingereichten Erklärungen und Dokumente zu erhalten und gegebenenfalls in ihren eigenen Erklärungen hierzu Stellung zu nehmen, was den Charakter eines solchen Verfahrens verändern kann (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission, T-111/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:954, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nichts schließt es jedoch aus, dass eine öffentliche Einrichtung, die Aufgaben von allgemeinem Interesse wahrnimmt und in diesem Rahmen unter staatlicher Aufsicht eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt - wie es hier bei KFBG der Fall ist (vgl. angefochtener Beschluss, Erwägungsgründe 18 und 24 bis 26) -, im Zusammenhang mit einer anderen Maßnahme einem Unternehmen wie der Klägerin auch eine Beihilfe gewähren kann (Urteil vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission, T-111/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:954, Rn. 133).

  • EuG, 29.09.2021 - T-619/18

    TUIfly/ Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Auszug aus EuG, 29.09.2021 - T-447/18
    Mit Klageschrift, die am 15. Oktober 2018 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Klägerin eine Klage auf Nichtigerklärung dieses Beschlusses, die unter dem Aktenzeichen T-619/18 eingetragen wurde.

    Mit Beschluss des Präsidenten der Fünften Kammer des Gerichts vom 9. Dezember 2019 sind die Rechtssachen T-619/18 und T-447/18 gemäß Art. 68 der Verfahrensordnung des Gerichts zu gemeinsamem mündlichen Verfahren verbunden worden.

    Wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 21 bis 25), wurde der von der Klägerin am 2. Mai 2018 auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1049/2001 gestellte Antrag, ihr Zugang zu den Dokumenten der Akten des Verfahrens zu gewähren, in dem der angefochtene Beschluss erlassen wurde, mit dem Beschluss C(2018) 5432 final abgelehnt, woraufhin die Klägerin eine unter dem Aktenzeichen T-619/18 geführte Klage auf Nichtigerklärung dieses Beschlusses erhoben hat, die von der vorliegenden Klage unabhängig ist.

  • EuGH, 30.06.2016 - C-270/15

    Belgien / Kommission - Rechtsmittel - Beihilfen der belgischen Behörden zur

    Auszug aus EuG, 29.09.2021 - T-447/18
    Die Gewährung des Vorteils muss also selektiv erfolgen und geeignet sein, bestimmte Unternehmen in eine günstigere Lage zu versetzen als andere (Urteile vom 4. Juni 2015, Kommission/MOL, C-15/14 P, EU:C:2015:362, Rn. 59, und vom 30. Juni 2016, Belgien/Kommission, C-270/15 P, EU:C:2016:489, Rn. 48).

    Im letztgenannten Fall ermöglicht die Feststellung des wirtschaftlichen Vorteils grundsätzlich eine Bejahung der Selektivität (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juni 2015, Kommission/MOL, C-15/14 P, EU:C:2015:362, Rn. 60, vom 30. Juni 2016, Belgien/Kommission, C-270/15 P, EU:C:2016:489, Rn. 49, und vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission, T-165/15, EU:T:2018:953, Rn. 400).

  • EuG, 13.09.2013 - T-551/10

    Fri-El Acerra / Kommission

    Auszug aus EuG, 29.09.2021 - T-447/18
    Bei einer Beihilfe kann also nur dann eine der Ausnahmen des Art. 107 Abs. 3 AEUV greifen, wenn die Beihilfe nicht nur einem der in Art. 107 Abs. 3 Buchst. a, b, c oder d AEUV genannten Ziele entspricht, sondern darüber hinaus zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist (Urteile vom 17. September 1980, Philip Morris/Kommission, 730/79, EU:C:1980:209, Rn. 17, vom 7. Juni 2001, Agrana Zucker und Stärke/Kommission, T-187/99, EU:T:2001:149, Rn. 74, und vom 13. September 2013, Fri-El Acerra/Kommission, T-551/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:430, Rn. 49).

    Sollte sich dagegen zeigen, dass die Investition auch ohne die geplante Beihilfe getätigt werden würde, wäre daraus zu schließen, dass die Beihilfe allein bewirkt, die finanzielle Situation der begünstigten Unternehmen zu verbessern, ohne indessen die in Art. 107 Abs. 3 Buchst. a AEUV aufgestellte Voraussetzung zu erfüllen, dass sie zur Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete notwendig ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juni 2013, HGA u. a./Kommission, C-630/11 P bis C-633/11 P, EU:C:2013:387, Rn. 105, und vom 13. September 2013, Fri-El Acerra/Kommission, T-551/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:430, Rn. 50).

  • EuGH, 21.03.1991 - C-305/89

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 29.09.2021 - T-447/18
    Insoweit ist zu beachten, dass sich ein marktwirtschaftlich handelnder privater Investor nach der Rechtsprechung bei seinem Verhalten von längerfristigen Rentabilitätsaussichten leiten lässt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 1991, 1talien/Kommission, C-305/89, EU:C:1991:142, Rn. 20).

    Das Urteil vom 21. März 1991, 1talien/Kommission (C-305/89, EU:C:1991:142), auf das sich die Klägerin beruft, ist nicht einschlägig und vermag an dem genannten Ergebnis nichts zu ändern.

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

    Auszug aus EuG, 29.09.2021 - T-447/18
    Nach der Rechtsprechung kann der Kommission jedoch nicht vorgeworfen werden, dass sie rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte, die im Verwaltungsverfahren hätten vorgetragen werden können, aber nicht vorgetragen wurden, nicht berücksichtigt hat; es ist nämlich nicht Sache der Kommission, von Amts wegen Mutmaßungen dazu anzustellen, welche Gesichtspunkte ihr gegenüber hätten vorgetragen werden können (Urteil vom 14. Januar 2004, Fleuren Compost/Kommission, T-109/01, EU:T:2004:4, Rn. 49; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 60).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.01.2013 - C-73/11

    Frucona Kosice / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Erlass von 65

    Auszug aus EuG, 29.09.2021 - T-447/18
    Die Voraussetzungen, die eine Maßnahme erfüllen muss, um unter den Begriff "Beihilfe" im Sinne von Art. 107 AEUV zu fallen, sind nicht erfüllt, wenn das begünstigte öffentliche Unternehmen unter Umständen, die normalen Marktbedingungen entsprechen, den gleichen wie den ihm aus Staatsmitteln gewährten Vorteil hätte erhalten können (vgl. Urteile vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C-124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 24. Januar 2013, Frucona Kosice/Kommission, C-73/11 P, EU:C:2013:32, Rn. 70).

    Die Voraussetzungen, die eine Maßnahme erfüllen muss, um unter den Begriff "Beihilfe" im Sinne von Art. 107 AEUV zu fallen, sind mithin nicht erfüllt, wenn das begünstigte Unternehmen unter Umständen, die normalen Marktbedingungen entsprechen, den gleichen wie den ihm aus Staatsmitteln gewährten Vorteil hätte erhalten können (vgl. Urteil vom 24. Januar 2013, Frucona Kosice/Kommission, C-73/11 P, EU:C:2013:32, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 04.06.2015 - C-15/14

    Der Gerichtshof bestätigt - wie schon zuvor das Gericht -, dass der zwischen dem

    Auszug aus EuG, 29.09.2021 - T-447/18
    Die Gewährung des Vorteils muss also selektiv erfolgen und geeignet sein, bestimmte Unternehmen in eine günstigere Lage zu versetzen als andere (Urteile vom 4. Juni 2015, Kommission/MOL, C-15/14 P, EU:C:2015:362, Rn. 59, und vom 30. Juni 2016, Belgien/Kommission, C-270/15 P, EU:C:2016:489, Rn. 48).

    Im letztgenannten Fall ermöglicht die Feststellung des wirtschaftlichen Vorteils grundsätzlich eine Bejahung der Selektivität (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juni 2015, Kommission/MOL, C-15/14 P, EU:C:2015:362, Rn. 60, vom 30. Juni 2016, Belgien/Kommission, C-270/15 P, EU:C:2016:489, Rn. 49, und vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission, T-165/15, EU:T:2018:953, Rn. 400).

  • EuG, 03.07.2014 - T-319/12

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuG, 29.09.2021 - T-447/18
    Sie muss unabhängig von jeder früheren Verwaltungspraxis der Kommission - deren Nachweis unterstellt - erfolgen (Urteile vom 3. Juli 2014, Spanien u. a./Kommission, T-319/12 und T-321/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:604, Rn. 46, und vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission, T-165/15, EU:T:2018:953, Rn. 284).

    Erstens hat die Feststellung, dass eine Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, unabhängig von jeder früheren Verwaltungspraxis der Kommission - deren Nachweis unterstellt - zu erfolgen (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Juli 2014, Spanien u. a./Kommission, T-319/12 und T-321/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:604, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 14.01.2004 - T-109/01

    Fleuren Compost / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 29.04.2004 - C-277/00

    Deutschland / Kommission

  • EuG, 09.09.2014 - T-461/12

    Hansestadt Lübeck / Kommission - Staatliche Beihilfen - Flughafenentgelte -

  • EuG, 06.07.2017 - T-74/14

    Das Gericht bestätigt, dass die Kapitalzuführung und die

  • EuGH, 02.09.2010 - C-290/07

    Kommission / Scott - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Vorzugspreis für den

  • EuG, 06.07.2017 - T-1/15

    SNCM / Kommission

  • EuG, 14.01.2009 - T-162/06

    Kronoply / Kommission - Staatliche Beihilfen - Regionalbeihilfen für große

  • EuGH, 21.12.2016 - C-524/14

    Kommission / Hansestadt Lübeck - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 15.06.2005 - T-349/03

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, WONACH DIE GEPLANTE UMSTRUKTURIERUNGSBEIHILFE

  • EuGH, 15.11.2011 - C-106/09

    Eine Steuerregelung, die so konzipiert ist, dass Offshore-Unternehmen der

  • EuG, 28.03.2012 - T-123/09

    Das Gericht bestätigt die Entscheidungen der Kommission, mit denen zwar das

  • EuGH, 16.07.2009 - C-5/08

    Infopaq International - Urheberrechte - Informationsgesellschaft - Richtlinie

  • EuGH, 11.09.2008 - C-75/05

    Deutschland / Kronofrance - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Entscheidung

  • EuGH, 13.06.2013 - C-630/11

    HGA u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen mit regionaler

  • EuGH, 23.02.2006 - C-346/03

    Atzeni u.a. - Staatliche Beihilfen - Entscheidung 97/612/EG - Zinsverbilligung

  • EuG, 07.06.2001 - T-187/99

    Agrana Zucker und Stärke / Kommission

  • EuG, 14.05.2002 - T-126/99

    Graphischer Maschinenbau / Kommission

  • EuGH, 21.03.1990 - 142/87

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 17.09.1980 - 730/79

    Philip Morris / Kommission

  • EuGH, 05.02.2015 - C-296/14

    Griechenland / Kommission

  • EuG, 12.02.2019 - T-134/17

    Hércules Club de Fútbol / Kommission

  • EuGH, 14.01.2015 - C-518/13

    Die Erlaubnis für London-Taxis, nicht aber für Funkmietwagen zur Benutzung der

  • EuGH, 05.06.2012 - C-124/10

    Der Gerichtshof bestätigt die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission

  • EuGH, 15.04.2008 - C-390/06

    Nuova Agricast - Staatliche Beihilfen - Für eine bestimmte Zeit genehmigte

  • EuGH, 08.05.2013 - C-197/11

    Das flämische Dekret über die Grundstücks- und Immobilienpolitik verstößt gegen

  • EuG, 08.07.2010 - T-396/08

    Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 21.06.2012 - C-452/10

    Die 2004 erlassene italienische Regelung über die Anpassung der steuerlichen

  • EuGH, 29.06.2010 - C-139/07

    Die Verweigerung des Zugangs zu den Dokumenten betreffend ein Verfahren zur

  • EuG, 12.05.2011 - T-267/08

    Région Nord-Pas-de-Calais / Kommission - Staatliche Beihilfen - Herstellung von

  • EuG, 29.09.2021 - T-619/18
    Die Klage wurde unter dem Aktenzeichen T-447/18 eingetragen.

    Die Klägerin hat in der Klageschrift beantragt, die vorliegende Rechtssache und die Rechtssache T-447/18 zu verbinden.

    Mit Beschluss des Präsidenten der Fünften Kammer des Gerichts vom 9. Dezember 2019 sind die Rechtssachen T-619/18 und T-447/18 gemäß Art. 68 der Verfahrensordnung des Gerichts zu gemeinsamem mündlichen Verfahren verbunden worden.

    Im Übrigen mache die Klägerin in der vorliegenden Rechtssache im Wesentlichen dieselben Argumente geltend wie in der Rechtssache T-447/18.

    Ein Interesse, das in dem Schaden begründet liegt, den ein privates Unternehmen in einem Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen wie dem, um das es in der Rechtssache T-447/18 geht, erlitten hat, kann nämlich kein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juli 2016, Sea Handling/Kommission, C-271/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:557, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 12. Februar 2019, Hércules Club de Fútbol/Kommission, T-134/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:80, Rn. 53).

  • EuG, 10.04.2024 - T-486/18

    Danske Slagtermestre/ Kommission

    À cet égard, il appartient à la Commission, dans le cadre de son large pouvoir d'appréciation rappelé au point 68 ci-dessus, de choisir la méthode appropriée dans le cadre de son obligation de faire une analyse complète de tous les éléments pertinents de l'opération litigieuse et de son contexte, y compris de la situation de l'entreprise bénéficiaire et du marché concerné, pour vérifier si l'entreprise bénéficiaire a perçu un avantage économique qu'elle n'aurait pas obtenu dans des conditions normales de marché (voir, en ce sens, arrêts du 13 décembre 2018, Ryanair et Airport Marketing Services/Commission, T-165/15, EU:T:2018:953, point 142, et du 29 septembre 2021, TUIfly/Commission, T-447/18, non publié, EU:T:2021:625, point 80).
  • EuGH, 29.06.2023 - C-763/21

    TUIfly/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen, die die

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die TUIfly GmbH, das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 29. September 2021, TUIfly/Kommission (T-447/18, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2021:625), aufzuheben, mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Art. 7 und 8 des Beschlusses (EU) 2018/628 der Kommission vom 11. November 2016 über die von Österreich durchgeführte staatliche Beihilfe SA.24221 (2011/C) (ex 2011/NN) für den Flughafen Klagenfurt, Ryanair und andere Fluggesellschaften, die den Flughafen nutzen (ABl. 2018, L 107, S. 1) (im Folgenden: streitiger Beschluss), sowie der Art. 9 bis 11 dieses Beschlusses, soweit sie sich auf seine Art. 7 und 8 beziehen, abgewiesen hat.
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