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   EuG, 29.09.2021 - T-569/19   

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EuG, 29.09.2021 - T-569/19 (https://dejure.org/2021,39211)
EuG, Entscheidung vom 29.09.2021 - T-569/19 (https://dejure.org/2021,39211)
EuG, Entscheidung vom 29. September 2021 - T-569/19 (https://dejure.org/2021,39211)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    AlzChem Group/ Kommission

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente zu einem Verfahren der Rückforderung einer staatlichen Beihilfe nach einem Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Verweigerung ...

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    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente betreffend ein Verfahren der Rückforderung einer staatlichen Beihilfe nach einem Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wurde und ihre Rückforderung angeordnet wurde - ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (45)

  • EuGH, 14.11.2013 - C-514/11

    LPN / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe - Verordnung

    Auszug aus EuG, 29.09.2021 - T-569/19
    Nach der Rechtsprechung schließt das Bestehen einer allgemeinen Vermutung der Vertraulichkeit nicht die Möglichkeit aus, darzulegen, dass die Vermutung für ein bestimmtes Dokument, um dessen Verbreitung ersucht wird, nicht gilt oder dass gemäß Art. 4 Abs. 2 a. E. der Verordnung Nr. 1049/2001 ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung des betreffenden Dokuments besteht (Urteile vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, C-139/07 P, EU:C:2010:376, Rn. 62, und vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 66).

    Sie war insoweit der Auffassung, dass die Dokumente aufgrund einer entsprechenden Anwendung von der allgemeinen Vermutung der Vertraulichkeit in Bezug auf Dokumente der vorprozessualen Phase eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 258 AEUV erfasst seien, die durch das Urteil vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission (C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 65), anerkannt worden sei und u. a. in den Urteilen vom 23. Januar 2017, Justice & Environment/Kommission (T-727/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:18, Rn. 46), und vom 5. Dezember 2018, Campbell/Kommission (T-312/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:876, Rn. 29), in Erinnerung gerufen worden sei.

    In allen Rechtssachen, in denen die Entscheidungen, in denen solche Vermutungen aufgestellt wurden, ergangen sind, betraf die betreffende Verweigerung des Zugangs eine Gesamtheit von Dokumenten, die durch ihre Zugehörigkeit zu einer Akte zu einem noch anhängigen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren klar umschrieben waren (Urteil vom 5. Februar 2018, MSD Animal Health Innovation und Intervet international/EMA, T-729/15, EU:T:2018:67, Rn. 28; vgl. auch in diesem Sinne Urteile vom 28. Juni 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob, C-404/10 P, EU:C:2012:393, Rn. 128, vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 49 und 50, und vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 69 und 70).

    Insoweit hat der Gerichtshof zwar entschieden, dass sämtliche Dokumente der Verwaltungsakte zu einem Beihilfekontrollverfahren eine einzige Kategorie bilden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 64).

    Wie nämlich Generalanwalt Wathelet in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Frankreich/Schlyter (C-331/15 P, EU:C:2017:280, Nr. 99) dargelegt hat, erfassen "Untersuchungstätigkeiten" nach der Verordnung Nr. 1049/2001 das Vertragsverletzungsverfahren, wie aus dem Urteil vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission (C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 70), hervorgeht, und Nachforschungen, die zur Einleitung dieses Verfahrens führen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, ClientEarth/Kommission, C-612/13 P, EU:C:2015:486, Rn. 62 und 65).

    Dieses Ergebnis kann nicht durch das Vorbringen der Klägerin in Frage gestellt werden, wonach der Grundsatz des Zugangs zu Dokumenten und die Verordnung Nr. 1049/2001 ausgehöhlt würden, wenn die vom Gerichtshof im Urteil vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission (C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738), dargelegte Begründung auf Dokumente anwendbar wäre, die die Kommission eventuell im Rahmen zukünftiger potenzieller Vertragsverletzungsverfahren verwenden könnte.

    Das betroffene Organ bzw. die betreffende Einrichtung oder sonstige Stelle der Union muss auch erläutern, inwiefern der Zugang zu diesem Dokument das Interesse, das durch eine Ausnahme nach dieser Bestimmung geschützt wird, konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte (Urteile vom 28. Juni 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob, C-404/10 P, EU:C:2012:393, Rn. 116, vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 44, und vom 16. Juli 2015, ClientEarth/Kommission, C-612/13 P, EU:C:2015:486, Rn. 68).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann vermutet werden, dass die Verbreitung der Dokumente zu einem Vertragsverletzungsverfahren während seiner vorprozessualen Phase den Charakter dieses Verfahrens verändern und dessen Ablauf beeinträchtigen könnte und dass somit durch diese Verbreitung der Schutz des Zwecks der Untersuchungstätigkeiten im Sinne von Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 grundsätzlich beeinträchtigt würde (Urteile vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 65, und vom 11. Mai 2017, Schweden/Kommission, C-562/14 P, EU:C:2017:356, Rn. 40).

    Es könnte sich unter diesen Umständen für die Kommission als noch schwieriger erweisen, solche Informationen zu erhalten sowie gegebenenfalls einen Verhandlungsprozess in Gang zu setzen und zu einem Einvernehmen mit dem betroffenen Mitgliedstaat zu kommen, das eine Vertragsverletzung beendet, die dem Mitgliedstaat vorgeworfen werden kann und aus der Nichtdurchführung des Beschlusses der Kommission besteht, um so zu ermöglichen, dass das Unionsrecht beachtet und eine Klage nach Art. 108 Abs. 2 AEUV vermieden wird (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 63).

    Als Drittes macht die Klägerin geltend, selbst wenn man davon ausginge, wie vom Gerichtshof im Urteil vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission (C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738), vorgeschlagen, dass Informationen zu einem Vertragsverletzungsverfahren von der Ausnahme in Bezug auf den Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten erfasst sein können, so sei ihr nicht bekannt, dass nach dem Erlass des Beschlusses 2015/1826 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Slowakische Republik eingeleitet worden sei.

    Was jedenfalls den Zugang zu Dokumenten betrifft, für die eine allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit gilt, wie dies bei den beantragten Dokumenten der Fall ist, hat die Vermutung zur Folge, dass für die von ihr erfassten Dokumente keine Verpflichtung zur vollständigen oder teilweisen Verbreitung ihres Inhalts gilt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 68, und vom 7. September 2017, AlzChem/Kommission, T-451/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:588, Rn. 93 und 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung muss derjenige, der sich auf ein überwiegendes öffentliches Interesse beruft, konkret Umstände anführen, die die Verbreitung der betroffenen Dokumente rechtfertigen (vgl. Urteil vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2016, Sea Handling/Kommission, C-271/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:557, Rn. 40).

    Folglich verfügt die Klägerin bzw. ein Bürger nicht über das Recht, von der Kommission eine Stellungnahme in einem bestimmten Sinne zu verlangen oder die Weigerung der Kommission, ein Verfahren gegen die Slowakische Republik einzuleiten, anzufechten (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 60 und 61).

    Das von der Klägerin zur Rechtfertigung der Verbreitung der angeforderten Dokumente angeführte Ziel, das darin besteht, eine Kontrolle über die Tätigkeit der Kommission im Rahmen des Verfahrens zur Kontrolle der Durchführung des Beschlusses 2015/1826 auszuüben, läuft somit, entgegen dem Vorbringen der Klägerin, darauf hinaus, das Bestehen des Ermessens, über das die Kommission im Rahmen des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV verfügt, in Abrede zu stellen, obwohl die allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit, die für alle mit diesem Verfahren zusammenhängenden Dokumente gilt, u. a. gerade die Nützlichkeit der Tätigkeit der Kommission in dessen Rahmen schützen soll (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 61, 63 und 65).

  • EuGH, 22.01.2020 - C-178/18

    MSD Animal Health Innovation und Intervet international/ EMA

    Auszug aus EuG, 29.09.2021 - T-569/19
    1 der Verordnung Nr. 1049/2001 sieht vor, dass diese Verordnung der Öffentlichkeit das Recht auf größtmöglichen Zugang zu den Dokumenten der Organe der Europäischen Union gewähren soll (vgl. Urteil vom 22. Januar 2020, MSD Animal Health Innovation und Intervet international/EMA, C-178/18 P, EU:C:2020:24, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da diese Ausnahmen vom Grundsatz des größtmöglichen Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten abweichen, sind sie eng auszulegen und anzuwenden (vgl. Urteil vom 22. Januar 2020, MSD Animal Health Innovation und Intervet international/EMA, C-178/18 P, EU:C:2020:24, Rn. 52 und 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn ein Organ, eine Einrichtung oder eine sonstige Stelle der Union, bei dem bzw. der der Zugang zu einem Dokument beantragt wurde, beschließt, diesen Antrag auf der Grundlage einer der Ausnahmen nach Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 abzulehnen, muss es bzw. sie grundsätzlich erläutern, inwiefern der Zugang zu diesem Dokument das Interesse, das durch diese Ausnahme geschützt wird, konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte, wobei die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung bei vernünftiger Betrachtung absehbar sein muss und nicht rein hypothetisch sein darf (vgl. Urteil vom 22. Januar 2020, MSD Animal Health Innovation und Intervet international/EMA, C-178/18 P, EU:C:2020:24, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat in bestimmten Fallkonstellationen anerkannt, dass es dem betreffenden Organ bzw. der betreffenden Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union jedoch freisteht, sich hierbei auf allgemeine Vermutungen zu stützen, die für bestimmte Kategorien von Dokumenten gelten, da für Anträge auf Verbreitung von Dokumenten gleicher Art vergleichbare allgemeine Erwägungen gelten können (vgl. Urteil vom 22. Januar 2020, MSD Animal Health Innovation und Intervet international/EMA, C-178/18 P, EU:C:2020:24, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Zweck solcher Vermutungen besteht somit darin, dem betreffenden Organ bzw. der betreffenden Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union die Möglichkeit zu geben, sich unter Berufung auf solche allgemeinen Erwägungen auf den Standpunkt zu stellen, dass die Verbreitung bestimmter Kategorien von Dokumenten grundsätzlich das Interesse beeinträchtigt, das durch die von ihm bzw. ihr geltend gemachte Ausnahme geschützt wird, ohne dass es bzw. sie verpflichtet wäre, jedes der angeforderten Dokumente konkret und individuell zu prüfen (vgl. Urteil vom 22. Januar 2020, MSD Animal Health Innovation und Intervet international/EMA, C-178/18 P, EU:C:2020:24, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.07.2015 - C-612/13

    ClientEarth / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe der

    Auszug aus EuG, 29.09.2021 - T-569/19
    Ebenso wie die Rechtsprechung verlangt, die von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen von der Verbreitung strikt auszulegen und anzuwenden - da sie vom Grundsatz des größtmöglichen Zugangs der Öffentlichkeit zu den Dokumenten eines Organs, einer Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union abweichen (Urteile vom 21. Juli 2011, Schweden/MyTravel und Kommission, C-506/08 P, EU:C:2011:496, Rn. 75, und vom 3. Juli 2014, Rat/in 't Veld, C-350/12 P, EU:C:2014:2039, Rn. 48) -, sind die Anerkennung und die Anwendung einer allgemeinen Vermutung der Vertraulichkeit strikt auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, ClientEarth/Kommission, C-612/13 P, EU:C:2015:486, Rn. 81).

    Wie nämlich Generalanwalt Wathelet in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Frankreich/Schlyter (C-331/15 P, EU:C:2017:280, Nr. 99) dargelegt hat, erfassen "Untersuchungstätigkeiten" nach der Verordnung Nr. 1049/2001 das Vertragsverletzungsverfahren, wie aus dem Urteil vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission (C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 70), hervorgeht, und Nachforschungen, die zur Einleitung dieses Verfahrens führen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, ClientEarth/Kommission, C-612/13 P, EU:C:2015:486, Rn. 62 und 65).

    Das betroffene Organ bzw. die betreffende Einrichtung oder sonstige Stelle der Union muss auch erläutern, inwiefern der Zugang zu diesem Dokument das Interesse, das durch eine Ausnahme nach dieser Bestimmung geschützt wird, konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte (Urteile vom 28. Juni 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob, C-404/10 P, EU:C:2012:393, Rn. 116, vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 44, und vom 16. Juli 2015, ClientEarth/Kommission, C-612/13 P, EU:C:2015:486, Rn. 68).

    Zudem können allgemeine Erwägungen zum Transparenzgebot und zum Recht der Öffentlichkeit, über die Arbeit der Organe informiert zu werden, nicht die Verbreitung von Dokumenten rechtfertigen, die Bestandteil des Verfahrens zur Kontrolle der Durchführung des Beschlusses der Kommission sind, das zur Anrufung des Gerichtshofs nach Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV führen kann und der vorprozessualen Phase eines Vertragsverletzungsverfahrens vergleichbar ist (siehe oben, Rn. 75) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, ClientEarth/Kommission, C-612/13 P, EU:C:2015:486, Rn. 91 und 93).

  • EuG, 07.09.2017 - T-451/15

    AlzChem / Kommission

    Auszug aus EuG, 29.09.2021 - T-569/19
    Nach der Rechtsprechung ist bei der Verwaltungstätigkeit der Kommission der Zugang zu Dokumenten nicht im gleichen Umfang erforderlich wie bei der Gesetzgebungstätigkeit eines Unionsorgans (vgl. Urteile vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 7. September 2017, AlzChem/Kommission, T-451/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:588, Rn. 80).

    Somit kann die Anerkennung einer solchen Vermutung darauf gestützt werden, dass der Zugang zu Dokumenten bestimmter Verfahren mit deren ordnungsgemäßem Ablauf unvereinbar ist und diese Verfahren zu beeinträchtigen droht, denn die allgemeinen Vermutungen der Vertraulichkeit ermöglichen die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens, indem sie die Einflussnahme Dritter beschränken (Urteile vom 7. September 2017, AlzChem/Kommission, T-451/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:588, Rn. 21, und vom 5. Februar 2018, MSD Animal Health Innovation und Intervet international/EMA, T-729/15, EU:T:2018:67, Rn. 26).

    Was jedenfalls den Zugang zu Dokumenten betrifft, für die eine allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit gilt, wie dies bei den beantragten Dokumenten der Fall ist, hat die Vermutung zur Folge, dass für die von ihr erfassten Dokumente keine Verpflichtung zur vollständigen oder teilweisen Verbreitung ihres Inhalts gilt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 68, und vom 7. September 2017, AlzChem/Kommission, T-451/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:588, Rn. 93 und 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Entscheidung über einen Antrag auf Zugang zu Dokumenten hängt davon ab, welchem Interesse im jeweiligen Fall der Vorrang einzuräumen ist (vgl. Urteil vom 7. September 2017, AlzChem/Kommission, T-451/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:588, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 10.12.2010 - T-494/08

    Ryanair / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Auszug aus EuG, 29.09.2021 - T-569/19
    Die Analyse der Rechtsprechung, insbesondere des Urteils vom 10. Dezember 2010, Ryanair/Kommission (T-494/08 bis T-500/08 und T-509/08, EU:T:2010:511), erlaube den Schluss, dass der Beginn der Frist für die Erhebung einer Klage auf Nichtigerklärung eines Beschlusses über die Verweigerung des Zugangs zu Dokumenten gemäß der Verordnung Nr. 1049/2001 an den letzten Tag gekoppelt sei, an dem die Kommission eine Entscheidung hätte treffen müssen.

    Insbesondere aus dem Urteil vom 10. Dezember 2010, Ryanair/Kommission (T-494/08 bis T-500/08 und T-509/08, EU:T:2010:511), und dem Beschluss vom 13. November 2012, ClientEarth u. a./Kommission (T-278/11, EU:T:2012:593), gehe hervor, dass, wenn die anfechtbare Handlung die ausdrückliche Entscheidung sei, die Klagefrist am Tag der stillschweigenden Entscheidung beginne.

    Die zweite Fristverlängerung am 1. Juli 2019 konnte nämlich die Frist nicht wirksam verlängern, da die Kommission die ursprüngliche Frist nach Art. 8 der Verordnung Nr. 1049/2001 nur ein einziges Mal verlängern kann und mit Ablauf der verlängerten Frist der Zugang als stillschweigend verweigert gilt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Dezember 2010, Ryanair/Kommission, T-494/08 bis T-500/08 und T-509/08, EU:T:2010:511, Rn. 38 und 40, und Beschluss vom 27. November 2012, Steinberg/Kommission, T-17/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:625, Rn. 99).

    War die stillschweigende Entscheidung Gegenstand einer Nichtigkeitsklage, hat der Kläger aufgrund des Erlasses der ausdrücklichen Entscheidung kein Rechtsschutzinteresse mehr, und es wird festgestellt werden, dass über diese Klage nicht mehr zu entscheiden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Oktober 2014, Strack/Kommission, C-127/13 P, EU:C:2014:2250, Rn. 88 und 89, vom 10. Dezember 2010, Ryanair/Kommission, T-494/08 bis T-500/08 und T-509/08, EU:T:2010:511, Rn. 48, vom 2. Juli 2015, Typke/Kommission, T-214/13, EU:T:2015:448, Rn. 36, und vom 26. April 2018, Espírito Santo Financial [Portugal]/EZB, T-251/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:234, Rn. 36).

    Erging die ausdrückliche Entscheidung vor der Erhebung der Klage gegen die stillschweigende Entscheidung, ist diese anschließend eingelegte Klage unzulässig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Dezember 2010, Ryanair/Kommission, T-494/08 bis T-500/08 und T-509/08, EU:T:2010:511, Rn. 47).

  • EuG, 27.11.2012 - T-17/10

    Steinberg / Kommission

    Auszug aus EuG, 29.09.2021 - T-569/19
    Die zweite Fristverlängerung am 1. Juli 2019 konnte nämlich die Frist nicht wirksam verlängern, da die Kommission die ursprüngliche Frist nach Art. 8 der Verordnung Nr. 1049/2001 nur ein einziges Mal verlängern kann und mit Ablauf der verlängerten Frist der Zugang als stillschweigend verweigert gilt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Dezember 2010, Ryanair/Kommission, T-494/08 bis T-500/08 und T-509/08, EU:T:2010:511, Rn. 38 und 40, und Beschluss vom 27. November 2012, Steinberg/Kommission, T-17/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:625, Rn. 99).

    Eine stillschweigende Entscheidung über die Zugangsverweigerung kann Gegenstand einer Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 AEUV sein (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 27. November 2012, Steinberg/Kommission, T-17/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:625, Rn. 101).

    Hat die Kommission jedoch anschließend den Zweitantrag ausdrücklich und endgültig beschieden, indem sie den Zugang zu den fraglichen Dokumenten verweigert hat, so hat sie damit die stillschweigende Entscheidung über die Zugangsverweigerung implizit zurückgenommen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Oktober 2014, Strack/Kommission, C-127/13 P, EU:C:2014:2250, Rn. 88 und 89, Beschluss vom 27. November 2012, Steinberg/Kommission, T-17/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:625, Rn. 101, und Urteil vom 26. April 2018, Espírito Santo Financial [Portugal]/EZB, T-251/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:234, Rn. 34).

    Zwar lässt sich, wie die Klägerin geltend macht, nur feststellen, dass die Kommission die Antwortfrist nach der ersten Verlängerung nicht erneut verlängern konnte, doch kann dieser Umstand nicht zu einer Rechtsfehlerhaftigkeit des angefochtenen Beschlusses führen, die seine Nichtigkeit rechtfertigt, da die Kommission den Antrag beantwortet hatte, bevor die Klägerin die Konsequenzen aus der fehlenden Beantwortung innerhalb der Frist nach Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 zog (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2012, Kommission/Agrofert Holding, C-477/10 P, EU:C:2012:394, Rn. 89, und Beschluss vom 27. November 2012, Steinberg/Kommission, T-17/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:625, Rn. 102).

  • EuG, 05.02.2018 - T-729/15

    MSD Animal Health Innovation und Intervet international / EMA - Zugang zu

    Auszug aus EuG, 29.09.2021 - T-569/19
    Nach der Rechtsprechung müssen die fraglichen Dokumente der gleichen Dokumentenkategorie angehören oder gleichartig sein, damit der Person, die auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1049/2001 Zugang zu Dokumenten beantragt, eine allgemeine Vermutung wirksam entgegengehalten werden kann (Urteil vom 5. Februar 2018, MSD Animal Health Innovation und Intervet international/EMA, T-729/15, EU:T:2018:67, Rn. 25; vgl. auch in diesem Sinne Urteile vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 50, und vom 17. Oktober 2013, Rat/Access Info Europe, C-280/11 P, EU:C:2013:671, Rn. 72).

    In allen Rechtssachen, in denen die Entscheidungen, in denen solche Vermutungen aufgestellt wurden, ergangen sind, betraf die betreffende Verweigerung des Zugangs eine Gesamtheit von Dokumenten, die durch ihre Zugehörigkeit zu einer Akte zu einem noch anhängigen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren klar umschrieben waren (Urteil vom 5. Februar 2018, MSD Animal Health Innovation und Intervet international/EMA, T-729/15, EU:T:2018:67, Rn. 28; vgl. auch in diesem Sinne Urteile vom 28. Juni 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob, C-404/10 P, EU:C:2012:393, Rn. 128, vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 49 und 50, und vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 69 und 70).

    Somit kann die Anerkennung einer solchen Vermutung darauf gestützt werden, dass der Zugang zu Dokumenten bestimmter Verfahren mit deren ordnungsgemäßem Ablauf unvereinbar ist und diese Verfahren zu beeinträchtigen droht, denn die allgemeinen Vermutungen der Vertraulichkeit ermöglichen die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens, indem sie die Einflussnahme Dritter beschränken (Urteile vom 7. September 2017, AlzChem/Kommission, T-451/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:588, Rn. 21, und vom 5. Februar 2018, MSD Animal Health Innovation und Intervet international/EMA, T-729/15, EU:T:2018:67, Rn. 26).

  • EuGH, 07.09.2017 - C-331/15

    Frankreich / Schlyter - Rechtsmittel - Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu

    Auszug aus EuG, 29.09.2021 - T-569/19
    Nach der Rechtsprechung stellt der Begriff "Untersuchung" in Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 einen eigenständigen Begriff des Unionsrechts dar, der insbesondere unter Berücksichtigung seines gewöhnlichen Sinnes und des Kontexts, in den er sich einfügt, auszulegen ist (Urteil vom 7. September 2017, Frankreich/Schlyter, C-331/15 P, EU:C:2017:639, Rn. 45).

    Der Begriff "Untersuchung" kann auch eine Tätigkeit der Kommission erfassen, mit der Tatsachen festgestellt werden sollen, um eine bestimmte Situation zu bewerten (Urteil vom 7. September 2017, Frankreich/Schlyter, C-331/15 P, EU:C:2017:639, Rn. 46 und 47).

    Gleiches gilt für das Urteil vom 7. September 2017, Frankreich/Schlyter (C-331/15 P, EU:C:2017:639), auf das sich die Klägerin in ihren Schriftsätzen beziehen wollte, wie sie in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, auch wenn sie irrtümlich auf das "Urteil Frankreich/Kommission" verwiesen hat.

  • EuG, 19.09.2018 - T-39/17

    Chambre de commerce und d'industrie métropolitaine Bretagne-Ouest (port de

    Auszug aus EuG, 29.09.2021 - T-569/19
    Sie stellte insoweit fest, dass für die genannten Dokumente die allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit in Bezug auf Dokumente der Verwaltungsakte zu einem Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen gelte, wie dies im Urteil vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau (C-139/07 P, EU:C:2010:376, Rn. 61), anerkannt worden sei und u. a. in den Urteilen vom 14. Juli 2016, Sea Handling/Kommission (C-271/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:557, Rn. 36 bis 38), vom 13. März 2019, AlzChem/Kommission (C-666/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:196, Rn. 31), und vom 19. September 2018, Chambre de commerce et d'industrie métropolitaine Bretagne-Ouest (port de Brest)/Kommission (T-39/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:560, Rn. 62), in Erinnerung gerufen worden sei.

    Wie die Kommission im angefochtenen Beschluss dargelegt hat, soll der Begriff "Untersuchung" in Bezug auf Beihilfeverfahren nicht nur den Zweck von Untersuchungstätigkeiten schützen, die sich auf bestimmte Unternehmen richten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2018, Chambre de commerce et d'industrie métropolitaine Bretagne-Ouest [port de Brest]/Kommission, T-39/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:560, Rn. 70).

    Das Urteil vom 11. Dezember 2001, Petrie u. a./Kommission (T-191/99, EU:T:2001:284), der Beschluss vom 13. November 2012, ClientEarth u. a./Kommission (T-278/11, EU:T:2012:593), und das Urteil vom 19. September 2018, Chambre de commerce et d'industrie métropolitaine Bretagne-Ouest (port de Brest)/Kommission (T-39/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:560), beträfen Anträge auf Zugang zu "Hintergrunddokumenten", die die Kommission in Bezug auf einen potenziellen Verstoß gegen Unionsrecht erstellt habe, und keine speziellen Informationen zum Stand der Rückforderung einer staatlichen Beihilfe.

  • EuGH, 14.07.2016 - C-271/15

    Sea Handling / Kommission

    Auszug aus EuG, 29.09.2021 - T-569/19
    Sie stellte insoweit fest, dass für die genannten Dokumente die allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit in Bezug auf Dokumente der Verwaltungsakte zu einem Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen gelte, wie dies im Urteil vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau (C-139/07 P, EU:C:2010:376, Rn. 61), anerkannt worden sei und u. a. in den Urteilen vom 14. Juli 2016, Sea Handling/Kommission (C-271/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:557, Rn. 36 bis 38), vom 13. März 2019, AlzChem/Kommission (C-666/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:196, Rn. 31), und vom 19. September 2018, Chambre de commerce et d'industrie métropolitaine Bretagne-Ouest (port de Brest)/Kommission (T-39/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:560, Rn. 62), in Erinnerung gerufen worden sei.

    Nach ständiger Rechtsprechung muss derjenige, der sich auf ein überwiegendes öffentliches Interesse beruft, konkret Umstände anführen, die die Verbreitung der betroffenen Dokumente rechtfertigen (vgl. Urteil vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2016, Sea Handling/Kommission, C-271/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:557, Rn. 40).

    Sie verwies insoweit auf das Urteil vom 14. Juli 2016, Sea Handling/Kommission (C-271/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:557, Rn. 61).

  • EuG, 13.11.2012 - T-278/11

    ClientEarth u.a. / Kommission - Nichtigkeitsklage - Zugang zu Dokumenten -

  • EuGH, 27.02.2014 - C-365/12

    Kommission / Enbw Energie Baden-Württemberg - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr.

  • EuGH, 29.06.2010 - C-139/07

    Die Verweigerung des Zugangs zu den Dokumenten betreffend ein Verfahren zur

  • EuG, 13.09.2013 - T-111/11

    ClientEarth / Kommission

  • EuG, 23.01.2017 - T-727/15

    Justice & Environment / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

  • EuGH, 28.06.2012 - C-404/10

    Kommission / Éditions Odile Jacob - Rechtsmittel - Zugang zu den Dokumenten der

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2017 - C-331/15

    Frankreich / Schlyter

  • EuG, 05.12.2018 - T-312/17

    Campbell/ Kommission

  • EuGH, 02.10.2014 - C-127/13

    Strack / Kommission - Rechtsmittel - Anspruch auf rechtliches Gehör - Recht auf

  • EuG, 26.04.2018 - T-251/15

    Espírito Santo Financial (Portugal) / EZB

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuGH, 03.07.2014 - C-350/12

    'Rat / In ''t Veld' - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe - Verordnung

  • EuGH, 11.05.2017 - C-562/14

    Schweden / Kommission - Rechtsmittel - Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu

  • EuGH, 11.07.2006 - C-313/04

    Franz Egenberger - Milch und Milcherzeugnisse - Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 -

  • EuG, 12.05.2015 - T-480/11

    Technion und Technion Research & Development Foundation / Kommission

  • EuG, 19.06.2009 - T-48/04

    Qualcomm / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Markt für

  • EuGH, 01.07.2008 - C-39/05

    DER GERICHTSHOF GESTATTET GRUNDSÄTZLICH DEN ZUGANG ZU RECHTSGUTACHTEN DES RATES

  • EuGH, 13.03.2019 - C-666/17

    AlzChem / Kommission

  • EuG, 28.05.2020 - T-701/18

    Campbell/ Kommission

  • EuG, 28.03.2017 - T-210/15

    Deutsche Telekom / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

  • EuG, 25.04.2007 - T-264/04

    WWF European Policy Programme / Rat - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

  • EuGH, 10.07.2008 - C-413/06

    DER GERICHTSHOF HEBT DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUM

  • EuGH, 19.10.1977 - 117/76

    Ruckdeschel u.a. / Hauptzollamt Hamburg-St. Annen

  • EuGH, 21.07.2011 - C-506/08

    Das Urteil des Gerichts und die Entscheidungen der Kommission, mit denen der

  • EuGH, 22.04.2008 - C-408/04

    Kommission / Salzgitter - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Genehmigung der

  • EuG, 11.12.2018 - T-440/17

    Arca Capital Bohemia/ Kommission

  • EuGH, 17.10.2013 - C-280/11

    Rat / Access Info Europe - Rechtsmittel - Recht auf Zugang zu Dokumenten der

  • EuG, 11.12.2001 - T-191/99

    Petrie u.a. / Kommission

  • EuG, 13.12.2018 - T-284/15

    AlzChem / Kommission - Staatliche Beihilfen - Chemische Industrie - Beschluss,

  • EuGH, 28.06.2012 - C-477/10

    Kommission / Agrofert Holding - Rechtsmittel - Zugang zu den Dokumenten der

  • EuGH, 21.04.2005 - C-186/04

    Housieaux - Richtlinie 90/313/EWG - Freier Zugang zu Informationen über die

  • EuG, 02.07.2015 - T-214/13

    Typke / Kommission

  • EuG, 16.12.2011 - T-291/04

    Enviro Tech Europe und Enviro Tech International / Kommission - Umwelt und

  • EuG, 24.09.2019 - T-121/15

    Fortischem / Kommission

  • EuG, 19.01.2010 - T-355/04

    Co-Frutta / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

  • EuG, 28.09.2022 - T-174/21

    Der Beschluss des Parlaments ist gültig, mit dem es den Zugang zu zwei Dokumenten

    Wenn ein Organ, eine Einrichtung oder eine sonstige Stelle der Union, bei dem bzw. der der Zugang zu einem Dokument beantragt wurde, beschließt, diesen Antrag auf der Grundlage einer der Ausnahmen nach Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 abzulehnen, muss es bzw. sie nach ständiger Rechtsprechung auch grundsätzlich erläutern, inwiefern der Zugang zu diesem Dokument das Interesse, das durch diese Ausnahme geschützt wird, konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte, wobei die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung bei vernünftiger Betrachtung absehbar sein muss und nicht rein hypothetisch sein darf (vgl. Urteile vom 29. Oktober 2020, 1ntercept Pharma und Intercept Pharmaceuticals/EMA, C-576/19 P, EU:C:2020:873, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 29. September 2021, AlzChem Group/Kommission, T-569/19, EU:T:2021:628, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung muss derjenige, der das Bestehen eines überwiegenden öffentlichen Interesses geltend macht, konkret die Umstände anführen, die eine Verbreitung der betroffenen Dokumente rechtfertigen (vgl. Urteile vom 11. Mai 2017, Schweden/Kommission, C-562/14 P, EU:C:2017:356, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 29. September 2021, AlzChem Group/Kommission, T-569/19, EU:T:2021:628, Rn. 124 und die dort angeführte Rechtsprechung).

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