Rechtsprechung
EuG, 29.11.2005 - T-33/02, T-52/02, T-62/02, T-64/02 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartell - Zinkphosphatmarkt - Geldbuße - Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 - Maßgeblicher Umsatz - Nichtigkeitsklage
- Europäischer Gerichtshof
Britannia Alloys & Chemicals / Kommission
Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartell - Zinkphosphatmarkt - Geldbuße - Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 - Maßgeblicher Umsatz - Nichtigkeitsklage
- EU-Kommission
Britannia Alloys & Chemicals / Kommission
Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartell - Zinkphosphatmarkt - Geldbuße - Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 - Maßgeblicher Umsatz - Nichtigkeitsklage
- EU-Kommission
Britannia Alloys & Chemicals / Kommission
Wettbewerb , Vorschriften für Unternehmen , Abgestimmte Verhaltensweisen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Einführung einer Marktaufteilungsvereinbarung mit Absatzquoten für die einzelnen Produzenten durch die Kartellmitglieder der Zinkindustrie; Festlegung von "Tiefstpreisen" oder "empfohlenen Preise" durch die Kartellmitglieder; Festsetzung einer Geldbuße durch die ...
- Judicialis
Entscheidung 2003/437/EG; ; EG-Vertrag Art. 81; ; EWR-Abkommen Art. 53; ; Verordnung Nr. 17 Art. 15 Abs. 2; ; EGKS-Vertrag Art. 65 Abs. 5
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)
Wettbewerb - DAS GERICHT ERSTER INSTANZ WEIST DIE ANTRÄGE AUF NICHTIGERKLÄRUNG ODER HERABSETZUNG DER GELDBUSSEN ZURÜCK, DIE DIE KOMMISSION GEGEN DIE MITGLIEDER EINES KARTELLS AUF DEM ZINKPHOSPHATMARKT VERHÄNGT HATTE
- Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)
Britannia Alloys & Chemicals / Kommission
Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartell - Zinkphosphatmarkt - Geldbuße - Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 - Maßgeblicher Umsatz - Nichtigkeitsklage
- 123recht.net (Pressemeldung, 29.11.2005)
Verkauf schützt nicht vor Kartellbuße //Bußgelder gegen Zinkkartell
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Britannia Alloys & Chemicals / Kommission
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Aufhebung, hilfsweise Herabsetzung der mit der Entscheidung C(2001)4237 endg. der Kommission vom 11. Dezember 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/E-1/37.027 - Zinkphosphat) gegen die Klägerin festgesetzten Geldbuße
Verfahrensgang
- EuG, 29.11.2005 - T-33/02, T-52/02, T-62/02, T-64/02
- Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2007 - C-76/06
- EuGH, 07.06.2007 - C-76/06
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (20)
- EuGH, 07.06.1983 - 100/80
Musique Diffusion française / Kommission
Auszug aus EuG, 29.11.2005 - T-33/02
Da allein der Gesamtumsatz einen ungefähren Anhaltspunkt hierfür liefern kann, muss davon ausgegangen werden, dass sich dieser Prozentsatz auf den Gesamtumsatz bezieht (Urteil des Gerichtshofes vom 7. Juni 1983 in den Rechtssachen 100/80 bis 103/80, Musique diffusion française u. a./Kommission, Slg. 1983, 1825, Randnr. 119).36 Hinzuzufügen ist, dass Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 der Kommission die Befugnis zur Festsetzung der Geldbußen eingeräumt hat, um sie in die Lage zu versetzen, die ihr durch das Gemeinschaftsrecht übertragene Überwachungsaufgabe zu erfüllen (Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, vorstehend zitiert in Randnr. 35, Randnr. 105, und Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003 in der Rechtssache T-224/00, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, Slg. 2003, II-2597, Randnr. 105).
- EuGH, 16.11.2000 - C-298/98
Finnboard / Kommission
Auszug aus EuG, 29.11.2005 - T-33/02
Zum anderen habe die Rechtsprechung den Zusammenhang zwischen dieser Bestimmung und der Beurteilung der tatsächlichen Größe des Unternehmens zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung bestätigt (vgl. z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-298/98 P, Finnboard/Kommission, Slg. 2000, I-10157, Randnr. 66; Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-338/94, Finnboard/Kommission, Slg. 1998, II-1617, Randnr. 282, und vom 23. Februar 1994 in den Rechtssachen T-39/92 und T-40/92, CB und Europay/Kommission, Slg. 1994, II-49, Randnrn. - EuG, 21.10.1997 - T-229/94
Deutsche Bahn / Kommission
Auszug aus EuG, 29.11.2005 - T-33/02
Er soll gewährleisten, dass Tatbestände und Rechtsbeziehungen, die unter das Gemeinschaftsrecht fallen, voraussehbar sind (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Februar 1996 in der Rechtssache C-63/93, Duff u. a., Slg. 1996, I-569, Randnr. 20, und Urteil des Gerichts vom 21. Oktober 1997 in der Rechtssache T-229/94, Deutsche Bahn/Kommission, Slg. 1997, II-1689, Randnr. 113).
- EuG, 14.05.1998 - T-311/94
BPB de Eendracht (früher Kartonfabriek de Eendracht) / Kommission
Auszug aus EuG, 29.11.2005 - T-33/02
60 Nach ständiger Rechtsprechung liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung nur dann vor, wenn vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte gleichbehandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (Urteil Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, vorstehend zitiert in Randnr. 36, Randnr. 69, und Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-311/94 BPB de Eendracht/Kommission, Slg. 1998, II-1129, Randnr. 309). - EuGH, 16.11.2000 - C-291/98
Sarrió / Kommission
Auszug aus EuG, 29.11.2005 - T-33/02
37 Aus der Rechtsprechung folgt - von den Parteien unbestritten - ebenfalls, dass "letztes Geschäftsjahr" im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 grundsätzlich das letzte von jedem betroffenen Unternehmen bei Erlass der angefochtenen Entscheidung abgeschlossene Geschäftsjahr ist (Urteil Cimenteries CBR u. a./Kommission, vorstehend zitiert in Randnr. 20, Randnr. 5009; Urteil des Gerichtshofes vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-291/98 P, Sarrió/Kommission, Slg. 2000, I-9991, Randnr. 85). - EuG, 23.02.1994 - T-39/92
Groupement des cartes bancaires "CB" und Europay International SA gegen …
Auszug aus EuG, 29.11.2005 - T-33/02
Zum anderen habe die Rechtsprechung den Zusammenhang zwischen dieser Bestimmung und der Beurteilung der tatsächlichen Größe des Unternehmens zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung bestätigt (vgl. z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-298/98 P, Finnboard/Kommission, Slg. 2000, I-10157, Randnr. 66; Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-338/94, Finnboard/Kommission, Slg. 1998, II-1617, Randnr. 282, und vom 23. Februar 1994 in den Rechtssachen T-39/92 und T-40/92, CB und Europay/Kommission, Slg. 1994, II-49, Randnrn. - EuGH, 15.02.1996 - C-63/93
Duff u.a.
Auszug aus EuG, 29.11.2005 - T-33/02
Er soll gewährleisten, dass Tatbestände und Rechtsbeziehungen, die unter das Gemeinschaftsrecht fallen, voraussehbar sind (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Februar 1996 in der Rechtssache C-63/93, Duff u. a., Slg. 1996, I-569, Randnr. 20, und Urteil des Gerichts vom 21. Oktober 1997 in der Rechtssache T-229/94, Deutsche Bahn/Kommission, Slg. 1997, II-1689, Randnr. 113). - EuG, 20.03.2002 - T-23/99
LR AF 1998 / Kommission
Auszug aus EuG, 29.11.2005 - T-33/02
Die frühere Entscheidungspraxis der Kommission könne in diesem Zusammenhang nicht als rechtlicher Rahmen für Geldbußen im Wettbewerbsbereich dienen, da dieser Rahmen ausschließlich durch die Verordnung Nr. 17 festgelegt worden sei (Urteil des Gerichts vom 20. März 2002 in der Rechtssache T-23/99, LR AF 1998/Kommission, Slg. 2002, II-1705, Randnr. 234). - EuG, 14.05.1998 - T-338/94
Finnboard / Kommission
Auszug aus EuG, 29.11.2005 - T-33/02
Zum anderen habe die Rechtsprechung den Zusammenhang zwischen dieser Bestimmung und der Beurteilung der tatsächlichen Größe des Unternehmens zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung bestätigt (vgl. z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-298/98 P, Finnboard/Kommission, Slg. 2000, I-10157, Randnr. 66; Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-338/94, Finnboard/Kommission, Slg. 1998, II-1617, Randnr. 282, und vom 23. Februar 1994 in den Rechtssachen T-39/92 und T-40/92, CB und Europay/Kommission, Slg. 1994, II-49, Randnrn. - EuGH, 15.12.1987 - 326/85
Niederlande / Kommission
Auszug aus EuG, 29.11.2005 - T-33/02
Dieser Grundsatz gelte im besonderen Maße, wenn es sich um Vorschriften handele, die finanzielle Folgen haben könnten, wie z. B. die Festsetzung von Geldbußen (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1987 in der Rechtssache 326/85, Niederlande/Kommission, Slg. 1987, 5091, Randnr. 24). - EuG, 09.07.2003 - T-224/00
Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients / Kommission
- EuG, 06.04.1995 - T-148/89
Tréfilunion SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - …
- EuGH, 05.02.1963 - 26/62
Van Gend & Loos - Direkte Anwendbarkeit von Primärrecht
- EuGH, 04.10.2001 - C-133/00
Bowden u.a.
- EuGH, 21.02.1973 - 6/72
Europemballage Corporation und Continental Can Company / Kommission
- EuGH, 14.12.2000 - C-245/97
Deutschland / Kommission
- EuGH, 24.09.1985 - 181/84
Man (Sugar) / IBAP
- EuG, 15.03.2000 - T-25/95
DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN DAS ZEMENTKARTELL VERHÄNGTEN GELDBUSSEN UM FAST 140 …
- EuGH, 28.02.1980 - 67/79
Fellinger
- EuG, 17.12.1991 - T-6/89
Enichem Anic SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - …
- EuG, 28.04.2010 - T-456/05
Gütermann / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für …
Zwicky weist sodann darauf hin, dass das von der Kommission angeführte Urteil des Gerichts vom 29. November 2005, Britannia Alloys & Chemicals/Kommission (T-33/02, Slg. 2005, II-4973), dahin auszulegen sei, dass die Berücksichtigung eines Umsatzes, der nicht der des abgeschlossenen Geschäftsjahrs vor Erlass der Entscheidung sei, möglich sei, wenn das betreffende Unternehmen seine Geschäftstätigkeiten eingestellt oder seinen Umsatz zur Vermeidung der Verhängung einer schweren Geldbuße verfälscht habe.Dieser Gedanke liege dem oben in Randnr. 71 angeführten Urteil Britannia Alloys & Chemicals/Kommission zugrunde.
Zum Begriff des "vorausgegangenen Geschäftsjahrs" ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung einer Gemeinschaftsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 7. Juni 2005, VEMW u. a., C-17/03, Slg. 2005, I-4983, Randnr. 41, vom 1. März 2007, Jan De Nul, C-391/05, Slg. 2007, I-1793, Randnr. 20, und vom 7. Juni 2007, Britannia Alloys & Chemicals/Kommission, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnr. 21).
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Kommission bei der Bestimmung des Begriffs des "vorausgegangenen Geschäftsjahrs" in jedem Einzelfall sowie unter Berücksichtigung des Zusammenhangs und der Ziele, die mit der Sanktionsregelung der Verordnung Nr. 17 und der Verordnung Nr. 1/2003 verfolgt werden, die beabsichtigte Wirkung auf das betreffende Unternehmen beurteilen und dabei insbesondere einen Umsatz berücksichtigen muss, der die tatsächliche wirtschaftliche Situation des Unternehmens in dem Zeitraum widerspiegelt, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde (vgl. Urteil vom 7. Juni 2007, Britannia Alloys & Chemicals/Kommission, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnr. 25).
Aus den Zielen der Regelung, zu der Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 gehören, und aus der vorstehend in Randnr. 80 angeführten Rechtsprechung ergibt sich jedoch, dass die Anwendung der Obergrenze von 10 % zum einen voraussetzt, dass der Kommission die Umsatzzahlen für das letzte Geschäftsjahr vor dem Erlass der Entscheidung vorliegen, und zum anderen, dass diese Zahlen einem abgeschlossenen Jahr normaler wirtschaftlicher Tätigkeit entsprechen, das sich über einen Zeitraum von zwölf Monaten erstreckt (vgl. Urteil vom 29. November 2005, Britannia Alloys & Chemicals/Kommission, oben in Randnr. 71 angeführt, Randnr. 38).
Ebenso kann die Kommission, wenn ein Unternehmen aufgrund der Umstellung oder Änderung seiner Abrechnungspraxis für das vorausgegangene Geschäftsjahr einen Abschluss vorlegt, der einen Zeitraum von weniger als 12 Monaten betrifft, im Rahmen der genannten Vorschriften einen Umsatz heranziehen, der in einem früheren, vollständigen Geschäftsjahr erzielt worden ist (vgl. Urteil vom 29. November 2005, Britannia Alloys & Chemicals/Kommission, oben in Randnr. 71 angeführt, Randnr. 39).
Denn der Umsatz in diesem Zeitraum liefert keinen Anhaltspunkt für die Größe des Unternehmens und genügt damit nicht den Anforderungen der Rechtsprechung, so dass er nicht als Grundlage für die Bestimmung der Obergrenze nach Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 herangezogen werden kann (vgl. Urteil vom 29. November 2005, Britannia Alloys & Chemicals/Kommission, oben in Randnr. 71 angeführt, Randnr. 42).
Aus dem oben in Randnr. 71 angeführten Urteil vom 29. November 2005 (Britannia Alloys & Chemicals/Kommission, Randnr. 49), das auf den vorliegenden Fall entsprechend anwendbar ist, geht zudem hervor, dass selbst in einem Jahr normaler wirtschaftlicher Tätigkeit der Umsatz eines Unternehmens aus verschiedenen Gründen wie z. B. wegen schwieriger wirtschaftlicher Verhältnisse, einer Krise in dem betreffenden Sektor, Schadensfällen oder eines Streiks im Vergleich zu den Vorjahren erheblich, ja sogar ganz entscheidend einbrechen kann.
Daher muss die Kommission zumindest in den Fällen, in denen es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass ein Unternehmen seine Geschäftstätigkeit eingestellt oder seinen Umsatz verfälscht hat, um einer schweren Geldbuße zu entgehen, die Höchstgrenze der Geldbuße nach dem letzten Umsatz festsetzen, der ein abgeschlossenes Jahr wirtschaftlicher Tätigkeit widerspiegelt (Urteil vom 29. November 2005, Britannia Alloys & Chemicals/Kommission, oben in Randnr. 71 angeführt, Randnr. 49).
- EuG, 15.07.2015 - T-393/10
Westfälische Drahtindustrie u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - …
254 Sowohl aus den Zielen der Regelung, zu der Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 gehört, als auch aus der in der vorstehenden Randnummer angeführten Rechtsprechung ergibt sich, dass die Anwendung der Obergrenze von 10 % somit zum einen voraussetzt, dass der Kommission die Umsatzzahlen für das letzte Geschäftsjahr vor dem Erlass der Entscheidung vorliegen, und zum anderen, dass diese Zahlen einem abgeschlossenen Jahr normaler wirtschaftlicher Tätigkeit entsprechen, das sich über einen Zeitraum von zwölf Monaten erstreckt (Urteile vom 29. November 2005, Britannia Alloys & Chemicals/Kommission, T-33/02, Slg, EU:T:2005:428, Rn. 38, und Gütermann und Zwicky/Kommission, oben in Rn. 253 angeführt EU:T:2010:168, Rn. 95).Dasselbe gilt, wenn das betreffende Unternehmen im letzten Jahr vor Erlass des Beschlusses der Kommission keinen Umsatz erzielt hat (Urteil Britannia Alloys & Chemicals/Kommission, oben in Rn. 254 angeführt, EU:T:2005:428, Rn. 39, bestätigt durch das Urteil Britannia Alloys & Chemicals/Kommission, oben in Rn. 250 angeführt, EU:C:2007:326, Rn. 27 und 30).
- EuGH, 07.06.2007 - C-76/06
Britannia Alloys & Chemicals / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - …
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Britannia Alloys & Chemicals Ltd (im Folgenden: Britannia) zum einen die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 29. November 2005, Britannia Alloys & Chemicals/Kommission (T-33/02, Slg. 2005, II-4973, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage gegen die Entscheidung 2003/437/EG der Kommission vom 11. Dezember 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/37.027 - Zinkphosphat) (…ABl. 2003, L 153, S. 1, im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat, und zum anderen die Aufhebung von Art. 3 dieser Entscheidung, soweit sie davon betroffen ist.
- Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2007 - C-76/06
Britannia Alloys & Chemicals / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - …
Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 29. November 2005, Britannia Alloys & Chemicals/Kommission (T-33/02) wird insoweit aufgehoben, als das Gericht das Vorbringen einer Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung im Verhältnis der Britannia Alloys & Chemicals zu dem in der Entscheidung 1999/271/EG der Kommission vom 9. Dezember 1998 in einem Verfahren zur Anwendung des Artikels [81] EG-Vertrag (IV/34.466 - Griechische Fährschiffe) betroffenen Unternehmen Karageorgis nicht geprüft hat.2 - T-33/02, Slg. 2005, II-4973.
- EuG, 16.06.2011 - T-192/06
Caffaro / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Wasserstoffperoxid und …
28 bis 30 und 43, und Urteil des Gerichts vom 29. November 2005, Britannia Alloys & Chemicals/Kommission, T-33/02, Slg. 2005, II-4973, Randnr. 74). - Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2014 - C-408/12
YKK u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Märkte für Reißverschlüsse, …
63 - Rn. 281 und 282. Vgl. auch das oben angeführte Urteil des Gerichtshofs Musique Diffusion française u. a./Kommission (…Rn. 121) und das Urteil des Gerichts vom 29. November 2005, Britannia Alloys & Chemicals/Kommission (T-33/02, Slg. 2005, II-4973, Rn. 35).