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   EuG, 29.11.2005 - T-62/02   

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https://dejure.org/2005,4251
EuG, 29.11.2005 - T-62/02 (https://dejure.org/2005,4251)
EuG, Entscheidung vom 29.11.2005 - T-62/02 (https://dejure.org/2005,4251)
EuG, Entscheidung vom 29. November 2005 - T-62/02 (https://dejure.org/2005,4251)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartell - Zinkphosphatmarkt - Geldbuße - Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung - Nichtigkeitsklage

  • Europäischer Gerichtshof

    Union Pigments / Kommission

    Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartell - Zinkphosphatmarkt - Geldbuße - Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung - Nichtigkeitsklage

  • EU-Kommission PDF

    Union Pigments / Kommission

    Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartell - Zinkphosphatmarkt - Geldbuße - Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung - Nichtigkeitsklage

  • EU-Kommission

    Union Pigments / Kommission

    Wettbewerb , Vorschriften für Unternehmen , Abgestimmte Verhaltensweisen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beweispflicht der Europäischen Kommission bezüglich des Vorliegens eines Kartells; Verhalten eines redlichen Wettbewerbers auf dem gemeinsamen Europäischen Markt; Sachverhaltswürdigung und Beweiswürdigung des Europäischen Gerichtshofes; Rückzug eines Unternehmens aus dem ...

  • Judicialis

    Entscheidung 2003/437/EG; ; EG-Vertrag Art. 81; ; EWR-Abkommen Art. 53; ; EGKS-Vertrag Art. 65 Abs. 5

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Union Pigments / Kommission

    Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartell - Zinkphosphatmarkt - Geldbuße - Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung - Nichtigkeitsklage

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Union Pigments / Kommission

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung, hilfsweise Herabsetzung der mit der Entscheidung K(2001)4237 endg. der Kommission vom 11. Dezember 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/E-1/37.027 - Zinkphosphat) gegen die Klägerin festgesetzten Geldbuße

 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (25)

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

    Auszug aus EuG, 29.11.2005 - T-62/02
    So ergebe sich z. B. aus dem von der Kommission in ihrer Klagebeantwortung angeführten Urteil des Gerichtshofes vom 7. Juni 1983 in den Rechtssachen 100/80 bis 103/80 (Musique diffusion française u. a./Kommission, Slg. 1983, 1825), dass die Kommission bei der Beurteilung der Schwere eines Verstoßes u. a. die Menge und den Wert der Waren, die Gegenstand der Zuwiderhandlungen gewesen seien, sowie die Größe und die Wirtschaftskraft des Unternehmens und folglich den Einfluss, den das Unternehmen auf den Markt ausüben konnte, berücksichtigen müsse (Randnr. 120).

    Diese Grenze ist so zu verstehen, dass sie sich auf den Gesamtumsatz bezieht (Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, vorstehend zitiert in Randnr. 146, Randnr. 119).

    Durch die Obergrenze von 10 % soll verhindert werden, dass die Geldbußen außer Verhältnis zur Größe des Unternehmens stehen (Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, vorstehend zitiert in Randnr. 146, Randnr. 119).

    172 Zur Abschreckungswirkung ist festzustellen, dass Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 der Kommission die Befugnis zur Verhängung von Geldbußen verliehen hat, um sie in die Lage zu versetzen, die ihr durch das Gemeinschaftsrecht übertragene Überwachungsaufgabe zu erfüllen (Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, vorstehend zitiert in Randnr. 146, Randnr. 105, und Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, vorstehend zitiert in Randnr. 106, Randnr. 105).

  • EuG, 13.12.2001 - T-48/98

    Acerinox / Kommission

    Auszug aus EuG, 29.11.2005 - T-62/02
    Nach ständiger Rechtsprechung müsse die Kommission nicht nur das Vorliegen des Kartells, sondern auch dessen Dauer beweisen (Urteile des Gerichts vom 7. Juli 1994 in der Rechtssache T-43/92, Dunlop Slazenger/Kommission, Slg. 1994, II-441, Randnr. 79, und vom 13. Dezember 2001 in der Rechtssache T-48/98, Acerinox/Kommission, Slg. 2001, II-3859, Randnr. 59).

    36 Nach der Rechtsprechung muss die Kommission nicht nur das Vorliegen eines Kartells, sondern auch dessen Dauer beweisen (Urteile Acerinox/Kommission, vorstehend zitiert in Randnr. 29, Randnr. 55, und Dunlop Slazenger/Kommission, vorstehend zitiert in Randnr. 29, Randnr. 79).

    Wie das Gericht in seinem Urteil Acerinox/Kommission, vorstehend zitiert in Randnummer 29 (Randnr. 78), festgestellt habe, sei darüber hinaus "auch die tatsächliche wirtschaftliche Fähigkeit der Urheber der Verstöße, Wettbewerber und den Verbraucher wirtschaftlich in erheblichem Umfang zu schädigen, zu berücksichtigen und die Geldbuße auf einen Betrag festzusetzen, der eine hinreichend abschreckende Wirkung entfaltet (Nr. 1 Abschnitt A Absatz 4 [der Leitlinien])".

    Das Gericht sei in dieser Rechtssache zu dem Ergebnis gekommen, dass die Marktanteile eines Unternehmens zwar für die Bestimmung des Einflusses von Bedeutung seien, den das Unternehmen auf den Markt habe ausüben können, aber nicht für die Schlussfolgerung entscheidend seien, dass ein Unternehmen einer mächtigen Wirtschaftseinheit angehöre (Urteil Acerinox/Kommission, vorstehend zitiert in Randnr. 29, Randnr. 88, Urteil des Gerichtshofes vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C-185/95 P, Baustahlgewebe/Kommission, Slg. 1998, I-8417, Randnr. 139).

  • EuG, 20.03.2002 - T-21/99

    Dansk Rørindustri / Kommission

    Auszug aus EuG, 29.11.2005 - T-62/02
    Das Prinzip der Rechtssicherheit verlange von der Kommission den Nachweis, dass die Klägerin in dieser Zeit an wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen beteiligt gewesen sei (Urteil des Gerichts vom 20. März 2002 in der Rechtssache T-21/99, Dansk Rørindustri/Kommission, Slg. 2002, II-1681, Randnr. 62).

    Zudem müssen, wenn die Geldbußen gegen mehrere Unternehmen festgesetzt werden, die an ein und derselben Zuwiderhandlung beteiligt sind, die von der Kommission für die betroffenen Unternehmen ermittelten endgültigen Beträge der Geldbußen nicht jeden Unterschied zwischen den Unternehmen bei den Gesamt- oder Produktumsätzen widerspiegeln (Urteil Dansk Rørindustri/Kommission, vorstehend zitiert in Randnr. 32, Randnr. 202).

    Die Höchstgrenze nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17, wonach die Geldbuße, die gegen ein Unternehmen letztlich festgesetzt wird, herabzusetzen ist, wenn sie 10 % des Unternehmensumsatzes übersteigt, ungeachtet der Zwischenberechnungen zur Berücksichtigung der Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung, verbietet der Kommission nicht, bei ihren Berechnungen einen Zwischenbetrag einzubeziehen, der 10 % des Umsatzes des betreffenden Unternehmens übersteigt, sofern der Endbetrag der gegen dieses Unternehmen festgesetzten Geldbuße diese Grenze nicht überschreitet (Urteil Dansk Rørindustri/Kommission, vorstehend zitiert in Randnr. 32, Randnr. 205).

  • EuGH, 16.12.1975 - 40/73

    Suiker Unie u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 29.11.2005 - T-62/02
    Der angebliche Ausstieg für drei Monate und sechs Tage sei im Licht der Tatsache zu sehen, dass die beanstandete Zuwiderhandlung in der Beteiligung an einer Vereinbarung und/oder abgestimmten Verhaltensweise bestanden habe (Urteil des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1975 in den Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Suiker Unie, Slg. 1975, 1663, Randnrn.

    39 Nach der Rechtsprechung ist das Verhalten eines redlichen Wettbewerbers dadurch gekennzeichnet, dass er selbständig die Politik bestimmt, die er auf dem Gemeinsamen Markt zu betreiben gedenkt (Urteil Suiker Unie u. a./Kommission, vorstehend zitiert in Randnr. 35, Randnr. 173).

    118 Nach der Rechtsprechung ist bei einer von mehreren Unternehmen begangenen Zuwiderhandlung die relative Schwere des Tatbeitrags jedes einzelnen Unternehmens zu prüfen (Urteil Suiker Unie u. a./Kommission, vorstehend zitiert in Randnr. 35, Randnr. 623, und Kommission/Anic Partecipazioni, vorstehend zitiert in Randnr. 39, Randnr. 150), um feststellen zu können, ob in seinem Fall erschwerende oder mildernde Umstände vorliegen.

  • EuG, 09.07.2003 - T-220/00

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERLÄUTERT IN EINEM KARTELLFALL AUF DEM LYSINMARKT DIE

    Auszug aus EuG, 29.11.2005 - T-62/02
    Im Gegenzug erhielt die Klägerin Informationen über den Absatz der anderen Kartellmitglieder, was ihr Verhalten innerhalb des Kartells und auf dem Markt beeinflussen konnte (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003 in der Rechtssache T-220/00, Cheil Jedang/Kommission, Slg. 2003, II-2473, Randnr. 207).

    Nach der Rechtsprechung kann als Anhaltspunkt für die passive Rolle eines Unternehmens innerhalb eines Kartells u. a. angesehen werden, dass es im Vergleich zu den normalen Mitgliedern des Kartells deutlich seltener an den Besprechungen teilgenommen hat, dass es spät in den Markt, auf dem die Zuwiderhandlung stattgefunden hat, eingetreten ist, unabhängig davon, wie lange es an der Zuwiderhandlung mitgewirkt hat, oder dass es entsprechende ausdrückliche Aussagen von Vertretern dritter an der Zuwiderhandlung beteiligter Unternehmen gibt (vgl. Urteil Cheil Jedang/Kommission, vorstehend zitiert in Randnr. 84, Randnrn. 167 f. und die dort zitierte Rechtsprechung, und Urteil des Gerichts vom 29. April 2004 in den Rechtssachen T-236/01, T-239/01, T-244/01 bis T-246/01, T-251/01 und T-252/01, Tokai Carbon u. a./Kommission, Slg. 2004, II-0000, Randnr. 331).

  • EuG, 19.03.2003 - T-213/00

    CMA CGM u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 29.11.2005 - T-62/02
    155 Dennoch muss bei der Aufteilung in Gruppen der Grundsatz der Gleichbehandlung beachtet werden, wonach vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden dürfen, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (Urteil des Gerichts vom 19. März 2003 in der Rechtssache T-213/00, CMA CGM u. a./Kommission, Slg. 2003, II-913, im Folgenden: Urteil FETTCSA, Randnr. 406).

    156 Daher muss, wenn die Kommission die betroffenen Unternehmen für die Bemessung der Geldbußen in Gruppen einteilt, die Bestimmung der Schwellenwerte für jede der auf diese Weise gebildeten Gruppen schlüssig und objektiv gerechtfertigt sein (Urteile FETTCSA, vorstehend zitiert in Randnr. 155, Randnr. 416, und LR AF 1998/Kommission, vorstehend zitiert in Randnr. 87, Randnr. 298).

  • EuG, 14.05.1998 - T-308/94

    Cascades / Kommission

    Auszug aus EuG, 29.11.2005 - T-62/02
    Dieses Verhalten der Klägerin stellt ein klassisches Beispiel eines Kartellteilnehmers dar, der das Kartell zu seinem Vorteil ausnutzt, was bei der Frage seiner Verantwortlichkeit nicht mildernd berücksichtigt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-308/94, Cascades/Kommission, Slg. 1998, II-925, Randnr. 230).

    Ein Unternehmen, das trotz der Absprache mit seinen Konkurrenten eine andere als die vereinbarte Marktpolitik verfolgt, versucht möglicherweise nur, das Kartell zu seinem Vorteil auszunutzen (vgl. in diesem Sinne Urteil Cascades/Kommission, vorstehend zitiert in Randnr. 41, Randnr. 230).

  • EuGH, 17.12.1998 - C-185/95

    DER GERICHTSHOF STELLT DIE ÜBERSCHREITUNG EINER "ANGEMESSENEN VERFAHRENSDAUER"

    Auszug aus EuG, 29.11.2005 - T-62/02
    Das Gericht sei in dieser Rechtssache zu dem Ergebnis gekommen, dass die Marktanteile eines Unternehmens zwar für die Bestimmung des Einflusses von Bedeutung seien, den das Unternehmen auf den Markt habe ausüben können, aber nicht für die Schlussfolgerung entscheidend seien, dass ein Unternehmen einer mächtigen Wirtschaftseinheit angehöre (Urteil Acerinox/Kommission, vorstehend zitiert in Randnr. 29, Randnr. 88, Urteil des Gerichtshofes vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C-185/95 P, Baustahlgewebe/Kommission, Slg. 1998, I-8417, Randnr. 139).
  • EuG, 20.03.2002 - T-23/99

    LR AF 1998 / Kommission

    Auszug aus EuG, 29.11.2005 - T-62/02
    Ein Unternehmen, das sich an einer vielgestaltigen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln durch eigene Handlungen beteiligt hat, die den Begriff der auf ein wettbewerbswidriges Ziel gerichteten Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG erfüllen und zur Verwirklichung der Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit beitragen sollen, kann für die gesamte Zeit seiner Beteiligung an der genannten Zuwiderhandlung auch für das Verhalten verantwortlich sein, das andere Unternehmen im Rahmen dieser Zuwiderhandlung an den Tag legen, wenn das betreffende Unternehmen nachweislich von dem rechtswidrigen Verhalten der anderen Beteiligten weiß oder es vernünftigerweise vorhersehen kann und bereit ist, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen (Urteil Kommission/Anic Partecipazioni, vorstehend zitiert in Randnr. 39, Randnr. 203, und Urteil des Gerichts vom 20. März 2002 in der Rechtssache T-23/99, LR AF 1998/Kommission, Slg. 2002, II-1705, Randnr. 158).
  • EuG, 29.04.2004 - T-236/01

    Das Gericht erster Instanz setzt die Geldbussen herab, die die Kommission mit

    Auszug aus EuG, 29.11.2005 - T-62/02
    Nach der Rechtsprechung kann als Anhaltspunkt für die passive Rolle eines Unternehmens innerhalb eines Kartells u. a. angesehen werden, dass es im Vergleich zu den normalen Mitgliedern des Kartells deutlich seltener an den Besprechungen teilgenommen hat, dass es spät in den Markt, auf dem die Zuwiderhandlung stattgefunden hat, eingetreten ist, unabhängig davon, wie lange es an der Zuwiderhandlung mitgewirkt hat, oder dass es entsprechende ausdrückliche Aussagen von Vertretern dritter an der Zuwiderhandlung beteiligter Unternehmen gibt (vgl. Urteil Cheil Jedang/Kommission, vorstehend zitiert in Randnr. 84, Randnrn. 167 f. und die dort zitierte Rechtsprechung, und Urteil des Gerichts vom 29. April 2004 in den Rechtssachen T-236/01, T-239/01, T-244/01 bis T-246/01, T-251/01 und T-252/01, Tokai Carbon u. a./Kommission, Slg. 2004, II-0000, Randnr. 331).
  • EuG, 15.03.2000 - T-25/95

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN DAS ZEMENTKARTELL VERHÄNGTEN GELDBUSSEN UM FAST 140

  • EuG, 20.03.2002 - T-17/99

    KE KELIT / Kommission

  • EuGH, 02.07.2002 - C-499/99

    Kommission / Spanien

  • EuG, 13.12.2001 - T-45/98

    Krupp Thyssen Stainless / Kommission

  • EuG, 09.07.2003 - T-230/00

    Daesang und Sewon Europe / Kommission

  • EuG, 09.07.2003 - T-224/00

    Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients / Kommission

  • EuG, 12.07.2001 - T-202/98

    Tate & Lyle / Kommission

  • EuG, 30.09.2003 - T-191/98

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HEBT GELDBUSSEN IN REKORDHÖHE VON 273 MILLIONEN EURO

  • EuGH, 15.01.1986 - 52/84

    Kommission / Belgien

  • EuGH, 15.07.1970 - 41/69

    Chemiefarma / Kommission

  • EuG, 20.03.2002 - T-9/99

    HFB u.a. / Kommission

  • EuGH, 08.07.1999 - C-199/92

    Hüls / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-327/94

    SCA Holding / Kommission

  • EuGH, 08.07.1999 - C-49/92

    Kommission / Anic Partecipazioni

  • EuG, 07.07.1994 - T-43/92

    Dunlop Slazenger International Ltd gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 28.04.2010 - T-452/05

    BST v Commission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Industriegarne

    Zum anderen kann sich die Klägerin, selbst wenn Druck auf sie ausgeübt worden sein sollte, auf diesen Umstand nicht berufen, da sie wegen des ausgeübten Drucks die zuständigen Behörden hätte einschalten und bei der Kommission einen Antrag nach Art. 3 der Verordnung Nr. 17 hätte stellen können, statt an diesen Handlungen teilzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 29. November 2005, Union Pigments/Kommission, T-62/02, Slg. 2005, II-5057, Randnr. 63).

    Daher können die auf den betreffenden Märkten von einem Unternehmen erzielten Umsätze zwar nicht entscheidend für die Schlussfolgerung sein, dass ein Unternehmen einer mächtigen Wirtschaftseinheit angehört, sie sind aber relevant für die Bestimmung des Einflusses, den das Unternehmen auf den Markt ausüben konnte (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 29. November 2005, SNCZ/Kommission, T-52/02, Slg. 2005, II-5005, Randnr. 65, und Union Pigments/Kommission, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnr. 152).

    Nach der Rechtsprechung kann bei den Gesichtspunkten, die die passive Mitwirkung eines Unternehmens an einem Kartell offenbaren können, berücksichtigt werden, dass es deutlich seltener als die gewöhnlichen Mitglieder des Kartells an den Zusammenkünften teilgenommen hat, dass es außerdem spät in den Markt, auf dem die Zuwiderhandlung stattgefunden hat, eingetreten ist, unabhängig davon, wie lange es an der Zuwiderhandlung mitgewirkt hat, oder dass es entsprechende ausdrückliche Aussagen von Vertretern dritter an der Zuwiderhandlung beteiligter Unternehmen gibt (Urteile Cheil Jedang/Kommission, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 168, Tokai Carbon u. a./Kommission, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 331, und Union Pigments/Kommission, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnr. 126).

    Ein Unternehmen, dass trotz der Abstimmung mit seinen Konkurrenten eine andere als die vereinbarte Politik verfolgt, versucht nämlich möglicherweise nur, die Vereinbarung zu seinem Vorteil auszunutzen (vgl. in diesem Sinne Urteil Union Pigments/Kommission, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnr. 130).

  • EuG, 03.03.2011 - T-110/07

    Das Gericht setzt die Geldbußen einiger Mitglieder des Kartells über isolierte

    Im vorliegenden Fall wird der allgemeine Grundsatz, dass die Kommission alle die Zuwiderhandlung darstellenden Tatsachen einschließlich ihrer Dauer beweisen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 7. Juli 1994, Dunlop Slazenger/Kommission, T-43/92, Slg. 1994, II-441, Randnr. 79, vom 13. Dezember 2001, Acerinox/Kommission, T-48/98, Slg. 2001, II-3859, Randnr. 55, und vom 29. November 2005, Union Pigments/Kommission, T-62/02, Slg. 2005, II-5057, Randnr. 36), die für ihre endgültige Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung von Einfluss sein können, nicht dadurch in Frage gestellt, dass Siemens im Rahmen des zweiten Teils des zweiten Klagegrundes ein auf die Verjährung gestütztes Verteidigungsmittel geltend macht, für das sie die Beweislast grundsätzlich selbst trägt.

    Ein solches Verhalten - seinen Nachweis vorausgesetzt - genügt nach ständiger Rechtsprechung nicht, um diese Unterbrechung feststellen zu können, da ein sich so verhaltendes Unternehmen möglicherweise nur versucht, das Kartell zu seinem Vorteil auszunutzen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998, SCA Holding/Kommission, T-327/94, Slg. 1998, II-1373, Randnr. 142, Mannesmannröhren-Werke/Kommission, oben in Randnr. 54 angeführt, Randnrn. 277 und 278, Union Pigments/Kommission, oben in Randnr. 174 angeführt, Randnr. 130, und vom 27. September 2006, Jungbunzlauer/Kommission, T-43/02, Slg. 2006, II-3435, Randnr. 269).

  • EuG, 29.06.2012 - T-360/09

    Die gegen E.ON und GDF Suez wegen Aufteilung des französischen und des deutschen

    Insoweit muss die Kommission nach ständiger Rechtsprechung nicht nur das Vorliegen eines Kartells, sondern auch dessen Dauer beweisen (vgl. Urteil des Gerichts vom 29. November 2005, Union Pigments/Kommission, T-62/02, Slg. 2005, II-5057, Randnr. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.12.2011 - C-386/10

    Chalkor / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

    369 und 370, Urteile des Gerichts vom 20. März 2002, KE KELIT/Kommission, T-17/99, Slg. 2002, II-1647, Randnr. 50, und vom 29. November 2005, Union Pigments/Kommission, T-62/02, Slg. 2005, II-5057, Randnr. 63).
  • EuG, 05.10.2011 - T-11/06

    Romana Tabacchi / Kommission

    Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass Druck, gleich welcher Größe, der von Unternehmen ausgeübt wird, um andere Unternehmen zur Teilnahme an einem Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht zu bewegen, das betreffende Unternehmen nicht von seiner Haftung für die begangene Zuwiderhandlung befreit, nichts an der Schwere des Kartells ändert und keinen Milderungsgrund bei der Festsetzung der Beträge der Geldbußen darstellt, da das betroffene Unternehmen den möglicherweise auf es ausgeübten Druck bei den zuständigen Behörden hätte anzeigen und bei diesen eine Beschwerde einreichen können (vgl. in diesem Sinne Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 69 angeführt, Randnrn. 369 f., und Urteil des Gerichts vom 29. November 2005, Union Pigments/Kommission, T-62/02, Slg. 2005, II-5057, Randnr. 63).

    Was sodann das Vorbringen betrifft, dass die gegen die Klägerin verhängte Geldbuße deren Existenz ernsthaft gefährde und zu ihrer Auflösung führen könnte, ist festzustellen, dass die Kommission nach der Rechtsprechung nicht verpflichtet ist, bei der Bemessung der Geldbuße die schlechte Finanzlage eines betroffenen Unternehmens zu berücksichtigen, da die Anerkennung einer solchen Verpflichtung darauf hinauslaufen würde, den am wenigsten den Marktbedingungen angepassten Unternehmen einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zu verschaffen (Urteile des Gerichtshofs Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 69 angeführt, Randnr. 327, und vom 29. Juni 2006, SGL Carbon/Kommission, C-308/04 P, Slg. 2006, I-5997, Randnr. 105; vgl. auch Urteile des Gerichts Union Pigments/Kommission, oben in Randnr. 212 angeführt, Randnr. 175 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 28. April 2010, BST/Kommission, T-452/05, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 95).

  • EuG, 28.04.2010 - T-446/05

    Das Gericht bestätigt die Geldbußen in einer Gesamthöhe von 23,44 Millionen Euro,

    Daher können die auf den betreffenden Märkten von einem Unternehmen erzielten Umsätze zwar nicht entscheidend für die Schlussfolgerung sein, dass ein Unternehmen einer mächtigen Wirtschaftseinheit angehört, sie sind aber relevant für die Bestimmung des Einflusses, den das Unternehmen auf den Markt ausüben konnte (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 29. November 2005, SNCZ/Kommission, T-52/02, Slg. 2005, II-5005, Randnr. 65, und Union Pigments/Kommission, T-62/02, Slg. 2005, II-5057, Randnr. 152).
  • EuG, 30.04.2009 - T-18/03

    CD-Contact Data / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

    Ein Unternehmen, das trotz der Abstimmung mit seinen Konkurrenten eine andere als die vereinbarte Politik verfolgt, versucht möglicherweise nur, die Vereinbarung zu seinem Vorteil auszunutzen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 29. November 2005, Union Pigments/Kommission, T-62/02, Slg. 2005, II-5057, Randnr. 130).

    Dies ist die logische Folge des Grundsatzes der individuellen Zumessung von Strafen und Sanktionen, wonach ein Unternehmen nur für Handlungen bestraft werden darf, die ihm individuell zur Last gelegt werden; dieser Grundsatz gilt für alle Verwaltungsverfahren, die zu Sanktionen nach den Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft führen können (Urteil Union Pigments/Kommission, oben in Randnr. 67 angeführt, Randnr. 119; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2001, Krupp Thyssen Stainless und Acciai speciali Terni/Kommission, T-45/98 und T-47/98, Slg. 2001, II-3757, Randnr. 63).

  • EuG, 03.03.2011 - T-122/07

    Siemens Österreich und VA Tech Transmission & Distribution / Kommission -

    Im vorliegenden Fall wird der Grundsatz, dass die Kommission alle die Zuwiderhandlung darstellenden Tatsachen einschließlich ihrer Dauer beweisen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 7. Juli 1994, Dunlop Slazenger/Kommission, T-43/92, Slg. 1994, II-441, Randnr. 79, vom 13. Dezember 2001, Acerinox/Kommission, T-48/98, Slg. 2001, II-3859, Randnr. 55, und vom 29. November 2005, Union Pigments/Kommission, T-62/02, Slg. 2005, II-5057, Randnr. 36), die für ihre endgültige Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung von Einfluss sein können, nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Klägerinnen in den Rechtssachen T-123/07 und T-124/07 ein auf die Verjährung gestütztes Verteidigungsmittel geltend gemacht haben, für das sie die Beweislast grundsätzlich selbst tragen.
  • EuG, 13.07.2011 - T-42/07

    Dow Chemical u.a. / Kommission

    Nach der Rechtsprechung muss die Kommission zudem nicht nur das Vorliegen eines Kartells, sondern auch dessen Dauer beweisen (Urteile des Gerichts vom 7. Juli 1994, Dunlop Slazenger/Kommission, T-43/92, Slg. 1994, II-441, Randnr. 79, vom 13. Dezember 2001, Acerinox/Kommission, T-48/98, Slg. 2001, II-3859, Randnr. 55, und vom 29. November 2005, Union Pigments/Kommission, T-62/02, Slg. 2005, II-5057, Randnr. 36).

    In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass es dann, wenn die Rechtsprechung gelegentlich angenommen hat, dass der Besitz von Informationen über Konkurrenten zu der Annahme führen könne, dass das fragliche Unternehmen kein eigenständiges Marktverhalten habe, selbst im Fall eines angeblichen Rückzugs von einem Kartell, um Fälle ging, in denen ein Unternehmen bereits an diesem Kartell beteiligt gewesen war (vgl. insbesondere Urteil Union Pigments/Kommission, oben in Randnr. 89 angeführt, Randnr. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.02.2011 - C-260/09

    Der Gerichtshof bestätigt die Geldbuße in Höhe von 500 000 Euro, die gegen das

    Soweit sich das Gericht in diesem Zusammenhang auf seine Rechtsprechung zu horizontalen Vereinbarungen gestützt habe, namentlich auf das Urteil vom 29. November 2005, Union Pigments/Kommission (T-62/02, Slg. 2005, II-5057), habe es verkannt, dass nach gefestigter Rechtsprechung im Fall vertikaler Vereinbarungen solche Ausfuhren geeignet seien, die Zustimmung des Händlers zu einer die rechtswidrige Behinderung des Parallelhandels verfolgenden Politik des Lieferanten in Frage zu stellen.
  • EuG, 27.03.2014 - T-56/09

    Das Gericht setzt die im Rahmen eines Kartells auf dem europäischen

  • EuG, 16.06.2011 - T-204/08

    Team Relocations / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für internationale

  • EuG, 17.12.2014 - T-72/09

    Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission über die Beteiligung der

  • EuG, 16.06.2011 - T-208/08

    Gosselin Group / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für internationale

  • EuG, 19.05.2010 - T-21/05

    Chalkor / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Kupfer-Installationsrohrbranche -

  • EuG, 30.04.2009 - T-12/03

    DAS GERICHT SETZT DIE GELDBUSSE GEGEN DIE NINTENDO-GRUPPE AUF 119,24 MILLIONEN

  • EuG, 13.07.2011 - T-59/07

    Polimeri Europa / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 19.05.2010 - T-11/05

    In den Rechtssachen betreffend das Kupfer-Installationsrohr-Kartell ermäßigt das

  • EuG, 28.04.2010 - T-456/05

    Gütermann / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für

  • EuG, 05.12.2006 - T-303/02

    Westfalen Gassen Nederland / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 09.12.2014 - T-90/10

    Ferriere Nord / Kommission

  • EuG, 12.07.2011 - T-59/07

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Butadienkautschuk und

  • EuG, 27.09.2012 - T-357/06

    Koninklijke Wegenbouw Stevin / Kommission

  • EuG, 06.05.2009 - T-116/04

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION BETREFFEND EIN KARTELL AUF

  • EuG, 13.07.2018 - T-58/14

    Stührk Delikatessen Import / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 09.12.2014 - T-83/10

    Riva Fire / Kommission

  • EuG, 12.12.2018 - T-679/14

    Teva UK u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

  • EuG, 27.06.2012 - T-445/07

    Berning & Söhne / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Märkte für

  • EuG, 03.03.2011 - T-123/07

    Siemens Transmission & Distribution / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt

  • EuG, 13.09.2010 - T-40/06

    Trioplast Industrier / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 11.07.2014 - T-540/08

    Esso u.a. / Kommission

  • EuG, 17.05.2013 - T-154/09

    MRI / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Marineschläuche

  • EuG, 01.07.2008 - T-276/04

    Compagnie maritime belge / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer kollektiven

  • EuG, 27.09.2012 - T-362/06

    Ballast Nedam Infra / Kommission

  • EuG, 09.12.2014 - T-69/10

    IRO / Kommission

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