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   EuG, 30.01.2001 - T-215/00   

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EuG, 30.01.2001 - T-215/00 (https://dejure.org/2001,11898)
EuG, Entscheidung vom 30.01.2001 - T-215/00 (https://dejure.org/2001,11898)
EuG, Entscheidung vom 30. Januar 2001 - T-215/00 (https://dejure.org/2001,11898)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    La Conqueste / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    La Conqueste SCEA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Artikel 230 Absatz 4 EG; Verordnung Nr. 2081/92 des Rates, Artikel 7; Verordnung Nr. 1338/2000 der Kommission
    Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Regelung über die Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das ,Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen ...

  • EU-Kommission

    La Conqueste SCEA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Nichtigkeitsklage - Verordnung (EG) Nr. 1338/2000 - Eintragung einer geschützten geographischen Angabe - "Canard à foie gras du Sud-Ouest" - Maßnahme mit allgemeiner Geltung - Unzulässigkeit.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse ; Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage

  • Judicialis

    VO (EWG) Nr. 2081/92 Art. 1; ; VO (EWG) Nr. 2081/92 Art. 6; ; VO (EWG) Nr. 2081/92 Art. 5; ; EG-Vertrag Art. 230

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2000 der Kommission vom 26. Juni 2000 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 18.05.1994 - C-309/89

    Codorniu / Rat

    Auszug aus EuG, 30.01.2001 - T-215/00
    Erstens berühre diese Verordnung sie wegen besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände (Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 213, und vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89, Codorniu/Rat, Slg. 1994, I-1853).

    Zweitens macht die Klägerin unter Bezugnahme auf das Urteil Codorniu/Rat geltend, dass eine Bestimmung mit Normcharakter Wirtschaftsteilnehmer individuell betreffen könne, wenn sie in besondere Rechte dieser Wirtschaftsteilnehmer eingreife.

    Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass eine Bestimmung, die nach ihrer Rechtsnatur und ihrem Regelungsgegenstand normativen Charakter hat, eine natürliche oder juristische Person individuell betrifft, wenn sie diese wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie deshalb in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten einer Entscheidung (Urteile Codorniu/Rat, Randnrn.

    Die Klägerin kann sich auch nicht auf das Urteil Codorniu/Rat berufen.

  • EuGH, 04.10.1983 - 191/82

    FEDIOL / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.01.2001 - T-215/00
    Drittens trägt die Klägerin unter Berufung auf die Urteile des Gerichtshofes vom 4. Oktober 1983 in der Rechtssache 191/82 (Fediol/Kommission, Slg. 1983, 2913) und vom 20. März 1985 in der Rechtssache 264/82 (Timex/Rat und Kommission, Slg. 1985, 849) vor, dass sie von der streitigen Verordnung unmittelbar betroffen sei, da in die ihr durch Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2081/92 gewährten Verfahrensgarantien eingegriffen worden sei.

    Hinzuzufügen ist, dass sich die Bestimmungen des Artikels 7 der Verordnung Nr. 2081/92 über das Einspruchsrecht des Einzelnen grundlegend von den ganz speziellen Vorschriften im Bereich des Dumpings und der Subventionen unterscheiden, die bestimmten Wirtschaftsteilnehmern eine besondere Rolle in dem Gemeinschaftsverfahren zuweisen, das zur Einführung eines Antidumping- oder Antisubventionszolls führt (Urteil Fediol/Kommission, Randnrn. 16 und 25).

    Der Hinweis auf die Urteile Fediol/Kommission und Timex/Rat und Kommission ist im vorliegenden Fall also nicht relevant.

  • EuGH, 23.11.1995 - C-10/95

    Asocarne / Rat

    Auszug aus EuG, 30.01.2001 - T-215/00
    Nach ständiger Rechtsprechung sind Verordnungen und Entscheidungen danach voneinander abzugrenzen, ob der betreffende Rechtsakt allgemeine Geltung hat oder nicht (Beschlüsse des Gerichtshofes vom 23. November 1995 in der Rechtssache C-10/95, Asocarne/Rat, Slg. 1995, I-4149, Randnr. 28, und vom 24. April 1996 in der Rechtssache C-87/95 P, CNPAAP/Rat, Slg. 1996, I-2003, Randnr. 33).

    Nach der Auslegung des Gerichtshofes und des Gerichts folgt aus diesem Urteil, dass eine Bestimmung mit normativem Charakter Wirtschaftsteilnehmer individuell betreffen kann, wenn sie in besondere Rechte dieser Wirtschaftsteilnehmer eingreift (Beschlüsse Asocarne/Rat, Randnr. 43, CNPAAP/Rat, Randnr. 36, und CSR Pampryl/Kommission, Randnr. 47, sowie Urteil Weber/Kommission, Randnr. 67).

  • EuG, 10.07.1996 - T-482/93

    Anspruch auf Direktzahlungen auf Grund der Stützungsregelung für die Erzeuger von

    Auszug aus EuG, 30.01.2001 - T-215/00
    Ein Rechtsakt hat allgemeine Geltung, wenn er für objektiv bestimmte Situationen gilt und Rechtswirkungen gegenüber abstrakt umschriebenen Personengruppen erzeugt (Urteil des Gerichts vom 10. Juli 1996 in der Rechtssache T-482/93, Weber/Kommission, Slg. 1996, II-609, Randnr. 55).
  • EuG, 26.03.1999 - T-114/96

    Confiserie du TECH SA und Biscuiterie Confiserie LOR SA gegen Kommission der

    Auszug aus EuG, 30.01.2001 - T-215/00
    Sie gilt für objektiv bestimmte Situationen und erzeugt Rechtswirkungen gegenüber allgemein und abstrakt umschriebenen Personen, nämlich gegenüber allen Unternehmen, die ein Erzeugnis mit objektiv bestimmten Merkmalen herstellen (Beschlüsse des Gerichts vom 15. September 1998 in der Rechtssache T-109/97, Molkerei Großbraunshain und Bene Nahrungsmittel/Kommission, Slg. 1998, II-3533, Randnr. 51, vom 26. März 1999 in der Rechtssache T-114/96, Biscuiterie-confiserie LOR und Confiserie du Tech/Kommission, Slg. 1999, II-913, Randnr. 28, und CSR Pampryl/Kommission, Randnr. 43).
  • EuGH, 24.04.1996 - C-87/95

    Cassa nazionale di previdenza ed assistenza a favore degli avvocati e procuratori

    Auszug aus EuG, 30.01.2001 - T-215/00
    Nach ständiger Rechtsprechung sind Verordnungen und Entscheidungen danach voneinander abzugrenzen, ob der betreffende Rechtsakt allgemeine Geltung hat oder nicht (Beschlüsse des Gerichtshofes vom 23. November 1995 in der Rechtssache C-10/95, Asocarne/Rat, Slg. 1995, I-4149, Randnr. 28, und vom 24. April 1996 in der Rechtssache C-87/95 P, CNPAAP/Rat, Slg. 1996, I-2003, Randnr. 33).
  • EuG, 09.11.1999 - T-114/99

    CSR PAMPRYL gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Nichtigkeitsklage

    Auszug aus EuG, 30.01.2001 - T-215/00
    Die vorliegende Rechtssache gleiche derjenigen, die zum Unzulässigkeitsbeschluss des Gerichts vom 9. November 1999 (T-114/99, CSR Pampryl/Kommission, Slg. 1999, II-3331) geführt habe.
  • EuGH, 20.03.1985 - 264/82

    Timex / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 30.01.2001 - T-215/00
    Drittens trägt die Klägerin unter Berufung auf die Urteile des Gerichtshofes vom 4. Oktober 1983 in der Rechtssache 191/82 (Fediol/Kommission, Slg. 1983, 2913) und vom 20. März 1985 in der Rechtssache 264/82 (Timex/Rat und Kommission, Slg. 1985, 849) vor, dass sie von der streitigen Verordnung unmittelbar betroffen sei, da in die ihr durch Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2081/92 gewährten Verfahrensgarantien eingegriffen worden sei.
  • EuGH, 15.07.1963 - 25/62

    Plaumann & Co. gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

    Auszug aus EuG, 30.01.2001 - T-215/00
    Erstens berühre diese Verordnung sie wegen besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände (Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 213, und vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89, Codorniu/Rat, Slg. 1994, I-1853).
  • EuGH, 05.02.1963 - 26/62

    Van Gend & Loos - Direkte Anwendbarkeit von Primärrecht

    Auszug aus EuG, 30.01.2001 - T-215/00
    Diese Vorschrift im entgegengesetzten Sinne auszulegen, wäre mit der dreizehnten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2081/92 unvereinbar und würde den Grundsatz der Autonomie des Gemeinschaftsrechts als "neue Rechtsordnung des Völkerrechts" (Urteil des Gerichtshofes vom 5. Februar 1963 in der Rechtssache 26/62, Van Gend & Loos, Slg. 1963, 3) sowie den Anspruch des Einzelnen auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes durch den Gemeinschaftsrichter insbesondere im Bereich der geschützten geographischen Angaben verkennen.
  • EuG, 15.09.1998 - T-109/97

    Molkerei Großbraunshain und Bene Nahrungsmittel / Kommission

  • EuG, 22.02.2000 - T-138/98

    ACAV u.a. / Rat

  • EuG, 06.07.2004 - T-370/02

    Alpenhain-Camembert-Werk u.a. / Kommission

    62 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass sich ein Rechtsakt allgemeiner Geltung auf die verschiedenen Rechtssubjekte, an die er sich richtet, im konkreten Fall möglicherweise unterschiedlich auswirkt, diese nicht aus dem Kreis aller übrigen betroffenen Wirtschaftsteilnehmer herausheben kann, sofern - wie im vorliegenden Fall - seine Anwendung aufgrund einer objektiv bestimmten Situation erfolgt (Urteil des Gerichts vom 22. Februar 2000 in der Rechtssache T-138/98, ACAV u. a./Rat, Slg. 2000, II-341, Randnr. 66, und Beschluss des Gerichts vom 30. Januar 2001 in der Rechtssache T-215/00, La Conqueste/Kommission, Slg. 2001, II-181, Randnr. 37).

    Wie der Gerichtshof ausdrücklich bestätigt hat, reicht der Umstand, dass sich ein Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses einer Verordnung über die Eintragung einer Ursprungsbezeichnung in einer Lage befindet, die es erforderlich macht, dass er Anpassungen seiner Produktionsstruktur vornimmt, um die in der Verordnung vorgesehenen Bedingungen zu erfüllen, nicht dafür aus, dass er in gleicher Weise wie der Adressat eines Rechtsakts individuell betroffen ist (Beschluss des Gerichtshofes vom 30. Januar 2002 in der Rechtssache C-151/01 P, La Conqueste/Kommission, Slg. 2002, I-1179, Randnr. 35).

    68 Der Gerichtshof hat diese Rechtsprechung in seinem Beschluss vom 26. Oktober 2000 in der Rechtssache C-447/98 P (Molkerei Großbraunshain und Bene Nahrungsmittel/Kommission, Slg. 2000, I-9097, Randnrn. 71 bis 73; in diesem Sinne auch oben in Randnr. 62 angeführter Beschluss vom 30. Januar 2002, La Conqueste/Kommission, Randnrn. 43 und 44) wie folgt bestätigt:.

  • EuG, 13.12.2005 - T-397/02

    Arla Foods u.a. / Kommission - Verordnung (EG) Nr. 1829/2002 - Eintragung einer

    44 Zur Stützung ihrer Argumentation nehmen die Klägerinnen auf das Urteil des Gerichtshofes vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89 (Codorníu/Rat, Slg. 1994, I-1853) und auf die Beschlüsse des Gerichts vom 26. März 1999 in der Rechtssache T-114/96 (Biscuiterie-confiserie LOR und Confiserie du Tech/Kommission, Slg. 1999, II-913) und vom 30. Januar 2001 in der Rechtssache T-215/00 (La Conqueste/Kommission, Slg. 2001, II-181) Bezug.

    70 Was drittens das Vorbringen betrifft, dass zur Individualisierung der Situation der Klägerinnen die Auswirkungen der Eintragung der Bezeichnung "Feta" zugunsten der griechischen Erzeuger im Hinblick auf den Wettbewerb zu berücksichtigen seien, so ist daran zu erinnern, dass jedenfalls der Umstand, dass sich ein Rechtsakt von allgemeiner Geltung auf die verschiedenen Normadressaten im konkreten Fall unterschiedlich auswirken kann, diese nicht aus dem Kreis aller übrigen betroffenen Wirtschaftsteilnehmer herauszuheben vermag, sofern seine Anwendung, wie im vorliegenden Fall, nach einem objektiv bestimmten Tatbestand erfolgt (Urteil des Gerichts vom 22. Februar 2000 in der Rechtssache T-138/98, ACAV u. a./Rat, Slg. 2000, II-341, Randnr. 66, und oben in Randnr. 44 zitierter Beschluss La Conqueste/Kommission, Randnr. 37).

    71 Im Übrigen hat der Gerichtshof ausdrücklich bestätigt, dass die Tatsache, dass sich eine Klägerin zum Zeitpunkt des Erlasses einer Verordnung über die Eintragung einer Ursprungsbezeichnung in einer solchen Lage befindet, dass sie, um die von dieser Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen zu erfüllen, Anpassungen ihrer Produktionsstruktur vornehmen muss, nicht dafür ausreicht, sie in ähnlicher Weise zu individualisieren wie den Adressaten einer Maßnahme (Beschluss vom 30. Januar 2002 in der Rechtssache C-151/01 P, La Conqueste/Kommission, Slg. 2002, I-1179, Randnr. 35).

  • EuGH, 30.01.2002 - C-151/01

    La Conqueste / Kommission

    betreffend ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Fünfte Kammer) vom 30. Januar 2001 in der Rechtssache T-215/00 (La Conqueste/Kommission, Slg. 2001, II-181) wegen Aufhebung dieses Beschlusses,.

    1 Die La Conqueste SCEA hat mit Klageschrift, die am 6. April 2001 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 30. Januar 2001 in der Rechtssache T-215/00 (La Conqueste/Kommission, Slg. 2001, II-181, im Folgenden: angefochtener Beschluss) eingelegt, mit dem das Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2000 der Kommission vom 26. Juni 2000 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 154, S. 5), soweit mit ihr die Bezeichnung canard à foie gras du Sud-Ouest" als geschützte geografische Angabe eingetragen wird, als unzulässig abgewiesen hat.

  • EuG, 13.12.2005 - T-381/02

    Confédération générale des producteurs de lait de brebis und des industriels de

    71 bis 73; in diesem Sinne auch Beschluss vom 30. Januar 2002 in der Rechtssache C-151/01 P, La Conqueste/Kommission, Slg. 2002, I-1179, Randnrn.

    77 Zweitens ist zu dem Vorbringen der Klägerin, einige ihrer Mitglieder, die Erzeuger von Feta seien, hätten Marken mit dem Begriff "Feta" angemeldet und verwendet, nämlich "Salakis - Feta brebis", "Valbreso feta" und "Salakis, la Feta au bon lait de brebis", deren Verwendung durch die angefochtene Verordnung in Frage gestellt werde, festzustellen, dass die angefochtene Verordnung kein spezifisches Recht im Sinne der Rechtsprechung beeinträchtigt (vgl. Beschluss des Gerichts vom 30. Januar 2001 in der Rechtssache T-215/00, La Conqueste/Kommission, Slg. 2001, II-181, Randnr. 39 und die dort genannte Rechtsprechung), das die Erzeuger von Feta, die Inhaber von Marken mit dem Begriff "Feta" sind, erworben haben.

  • EuG, 14.12.2005 - T-369/03

    Arizona Chemical u.a. / Kommission - Richtlinie 67/548/EWG - Ablehnung der

    Mangels ausdrücklich garantierter Verfahrensrechte widerspräche es daher dem Wortlaut und dem Geist von Artikel 230 EG, wenn ein Einzelner schon aufgrund seiner Beteiligung an der Vorbereitung eines Rechtsetzungsakts später gegen diesen Klage erheben dürfte (Beschlüsse Molkerei Großbraunshain und Bene Nahrungsmittel/Kommission, Randnr. 68, CSR Pampryl/Kommission, Randnr. 50, und Beschluss des Gerichts vom 30. Januar 2001 in der Rechtssache T-215/00, La Conqueste/Kommission, Slg. 2001, II-181, Randnr. 42, bestätigt durch Beschluss des Gerichtshofes vom 30. Januar 2002 in der Rechtssache C-151/01 P, La Conqueste/Kommission, Slg. 2002, I-1179, Randnrn.
  • EuG, 07.09.2010 - T-539/08

    Etimine und Etiproducts / Kommission - Nichtigkeitsklage - Umwelt und Schutz der

    Es ergibt sich somit aus der Rechtsprechung, dass die aktive Beteiligung des Klägers an einem Verfahren, insbesondere wenn es dem Erlass von Maßnahmen mit allgemeiner Geltung dient, ihn nur insoweit individualisieren kann, als diese Beteiligung auf solchen Verfahrensgarantien beruht (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Gerichts vom 30. Januar 2001, La Conqueste/Kommission, T-215/00, Slg. 2001, II-181, Randnrn.
  • EuG, 07.09.2010 - T-532/08

    Norilsk Nickel Harjavalta und Umicore / Kommission - Nichtigkeitsklage - Umwelt

    Es ergibt sich somit aus der Rechtsprechung, dass die aktive Beteiligung des Klägers an einem Verfahren, insbesondere wenn es dem Erlass von Maßnahmen mit allgemeiner Geltung dient, ihn nur insoweit individualisieren kann, als diese Beteiligung auf solchen Verfahrensgarantien beruht (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Gerichts vom 30. Januar 2001, La Conqueste/Kommission, T-215/00, Slg. 2001, II-181, Randnrn. 42 und 43 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 14. Dezember 2005, Arizona Chemical u. a./Kommission, oben in Randnr. 83 angeführt, Randnr. 73).
  • EuG, 11.09.2007 - T-35/06

    Honig-Verband / Kommission - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EG) Nr. 1854/2005 -

    42 und 43, vom 30. Januar 2001, La Conqueste/Kommission, T-215/00, Slg. 2001, II-181, im Folgenden: Beschluss La Conqueste, Randnr. 33, und vom 6. Juli 2004, Alpenhain-Camembert-Werk u. a./Kommission, T-370/02, Slg. 2004, II-2097, im Folgenden: Beschluss Alpenhain, Randnr. 55).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2001 - C-269/99

    Carl Kühne u.a.

    Vgl. zu Artikel 7 auch Beschlüsse des Gerichts vom 9. November 1999 in der Rechtssache T-114/99 (CSR Pampryl/Kommission, Slg. 1999, II-3331, Randnrn. 49 bis 59) und vom 30. Januar 2001 in der Rechtssache T-215/00 (SCEA La Conqueste/Kommission, Slg. 2001, II-0000, Randnrn. 41 bis 51).
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