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   EuG, 30.01.2015 - T-593/13   

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EuG, 30.01.2015 - T-593/13 (https://dejure.org/2015,680)
EuG, Entscheidung vom 30.01.2015 - T-593/13 (https://dejure.org/2015,680)
EuG, Entscheidung vom 30. Januar 2015 - T-593/13 (https://dejure.org/2015,680)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Siemag Tecberg Group / HABM (Winder Controls)

    Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Winder Controls - Absolute Eintragungshindernisse - Beschreibender Charakter - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und b sowie Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 135a der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Siemag Tecberg Group / HABM (Winder Controls)

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsmarke - Aufhebung der Entscheidung R 1261/2013"4 der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 5. September 2013, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers, die Eintragung der Wortmarke "Winder Controls" ...

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuG, 07.07.2011 - T-208/10

    Cree / HABM (TRUEWHITE)

    Auszug aus EuG, 30.01.2015 - T-593/13
    Diese Vorschrift verfolgt somit das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass solche Zeichen oder Angaben von allen frei verwendet werden können (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, Slg, EU:C:2003:579, Rn. 31; vom 27. Februar 2002, Ellos/HABM [ELLOS], T-219/00, Slg, EU:T:2002:44, Rn. 27, und vom 7. Juli 2011, Cree/HABM [TRUEWHITE], T-208/10, EU:T:2011:340, Rn. 12).

    Außerdem werden Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Ware oder Dienstleistung dienen können, für die die Eintragung beantragt wird, gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, damit zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile HABM/Wrigley, oben in Rn. 24 angeführt, EU:C:2003:579, Rn. 30, und TRUEWHITE, oben in Rn. 24 angeführt, EU:T:2011:340, Rn. 13).

    Folglich fällt ein Zeichen unter das in dieser Bestimmung aufgestellte Verbot, wenn es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es den betroffenen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteil TRUEWHITE, oben in Rn. 24 angeführt, EU:T:2011:340, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ob ein Zeichen beschreibend ist, kann ferner nur im Hinblick auf seine Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise und in Bezug auf die betroffenen Waren und Dienstleistungen beurteilt werden (Urteile vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T-34/00, Slg, EU:T:2002:41, Rn. 38, und TRUEWHITE, oben in Rn. 24 angeführt, EU:T:2011:340, Rn. 17).

  • EuGH, 18.03.2010 - C-282/09

    CFCMCEE / HABM - Rechtsmittel - Art. 119 der Verfahrensordnung -

    Auszug aus EuG, 30.01.2015 - T-593/13
    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass sich zum einen die Prüfung der absoluten Eintragungshindernisse auf alle Waren oder Dienstleistungen erstrecken muss, für die die Eintragung der Marke beantragt wird, und zum anderen die Entscheidung, mit der die zuständige Behörde die Eintragung einer Marke ablehnt, grundsätzlich in Bezug auf jede dieser Waren oder Dienstleistungen zu begründen ist (vgl. Beschluss vom 18. März 2010, CFCMCEE/HABM, C-282/09 P, Slg, EU:C:2010:153, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hinsichtlich des letztgenannten Erfordernisses kann sich die zuständige Behörde jedoch auf eine pauschale Begründung für alle betroffenen Waren oder Dienstleistungen beschränken, wenn dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird (Beschluss CFCMCEE/HABM, oben in Rn. 30 angeführt, EU:C:2010:153, Rn. 38, und Urteil vom 6. Juli 2011, i-content/HABM [BETWIN], T-258/09, Slg, EU:T:2011:329, Rn. 43).

    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Überschneidung zwischen den absoluten Eintragungshindernissen insbesondere impliziert, dass einer Wortmarke, die Merkmale von Waren oder Dienstleistungen beschreibt, aus diesem Grund in Bezug auf diese Waren oder Dienstleistungen die Unterscheidungskraft fehlen kann, und zwar unbeschadet anderer Gründe, die dieses Fehlen von Unterscheidungskraft begründen können (vgl. Beschluss CFCMCEE/HABM, oben in Rn. 30 angeführt, EU:C:2010:153, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung, Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, Slg, EU:C:2011:139, Rn. 46, und Beschluss vom 26. April 2012, Deichmann/HABM, C-307/11 P, EU:C:2012:254, Rn. 46).

  • EuG, 06.07.2011 - T-258/09

    i-content / HABM (BETWIN)

    Auszug aus EuG, 30.01.2015 - T-593/13
    Hinsichtlich des letztgenannten Erfordernisses kann sich die zuständige Behörde jedoch auf eine pauschale Begründung für alle betroffenen Waren oder Dienstleistungen beschränken, wenn dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird (Beschluss CFCMCEE/HABM, oben in Rn. 30 angeführt, EU:C:2010:153, Rn. 38, und Urteil vom 6. Juli 2011, i-content/HABM [BETWIN], T-258/09, Slg, EU:T:2011:329, Rn. 43).

    In dieser Hinsicht ist bei verschiedenen Waren und Dienstleistungen eine globale Begründung der Beschwerdekammer nur für Waren und Dienstleistungen möglich, zwischen denen ein so hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang besteht, dass sie eine Kategorie bilden, die so homogen ist, dass der gesamte Komplex der tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen, die die Begründung der in Rede stehenden Entscheidung darstellen, zum einen die Erwägungen der Beschwerdekammer für jede Ware oder Dienstleistung dieser Kategorie hinreichend deutlich macht und zum anderen ohne Unterschied auf jede der betreffenden Waren oder Dienstleistungen angewandt werden kann (Urteile vom 2. April 2009, Zuffa/HABM [ULTIMATE FIGHTING CHAMPIONSHIP], T-118/06, Slg, EU:T:2009:100, Rn. 28, und BETWIN, oben in Rn. 31 angeführt, EU:T:2011:329, Rn. 45).

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus EuG, 30.01.2015 - T-593/13
    Die Beschwerdekammer stütze ihre Ansicht, dass diese Waren durch das Verzeichnis der streitigen Waren in Klasse 7 erfasst seien, unzutreffenderweise auf das Urteil vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland (C-363/99, Slg, EU:C:2004:86, Rn. 102).

    Die Klägerin macht in diesem Zusammenhang zu Unrecht geltend, dass der Schutzumfang der streitigen Waren der Klasse 7 durch den Hinweis der Beschwerdekammer auf das Urteil Koninklijke KPN Nederland, oben in Rn. 19 angeführt (EU:C:2004:86, Rn. 102), in unzulässiger Weise ausgedehnt werde.

  • EuGH, 23.10.2003 - C-191/01

    EIN WORTZEICHEN KANN VON DER EINTRAGUNG ALS GEMEINSCHAFTSMARKE AUSGESCHLOSSEN

    Auszug aus EuG, 30.01.2015 - T-593/13
    Diese Vorschrift verfolgt somit das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass solche Zeichen oder Angaben von allen frei verwendet werden können (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, Slg, EU:C:2003:579, Rn. 31; vom 27. Februar 2002, Ellos/HABM [ELLOS], T-219/00, Slg, EU:T:2002:44, Rn. 27, und vom 7. Juli 2011, Cree/HABM [TRUEWHITE], T-208/10, EU:T:2011:340, Rn. 12).

    Außerdem werden Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Ware oder Dienstleistung dienen können, für die die Eintragung beantragt wird, gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, damit zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile HABM/Wrigley, oben in Rn. 24 angeführt, EU:C:2003:579, Rn. 30, und TRUEWHITE, oben in Rn. 24 angeführt, EU:T:2011:340, Rn. 13).

  • EuGH, 25.02.2010 - C-408/08

    Lancôme / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus EuG, 30.01.2015 - T-593/13
    Jedoch kann einer solchen Kombination der beschreibende Charakter im Sinne dieser Bestimmung fehlen, sofern der von ihr erweckte Eindruck hinreichend weit von dem abweicht, der durch die Zusammenfügung ihrer Bestandteile entsteht (Urteil vom 25. Februar 2010, Lancôme/HABM, C-408/08 P, Slg, EU:C:2010:92, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So ist eine Marke, die aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jeder für Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibend ist, ihrerseits für diese Merkmale beschreibend, es sei denn, es besteht ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile, was voraussetzt, dass das Wort wegen der Ungewöhnlichkeit der Kombination im Hinblick auf die fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem Eindruck abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der seinen Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht (Urteil Lancôme/HABM, oben in Rn. 28 angeführt, EU:C:2010:92, Rn. 62).

  • EuG, 13.04.2005 - T-286/03

    Gillette / OHMI - Wilkinson Sword (RIGHT GUARD XTREME sport)

    Auszug aus EuG, 30.01.2015 - T-593/13
    Es reicht, dass diese Waren und diese Dienstleistungen von dem Verzeichnis der in der Markenanmeldung bezeichneten Waren oder Dienstleistungen erfasst und somit beansprucht werden (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 13. April 2005, Gillette/HABM - Wilkinson Sword [RIGHT GUARD XTREME sport], T-286/03, EU:T:2005:126, Rn. 33).
  • EuG, 02.04.2009 - T-118/06

    Zuffa / OHMI (ULTIMATE FIGHTING CHAMPIONSHIP) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung

    Auszug aus EuG, 30.01.2015 - T-593/13
    In dieser Hinsicht ist bei verschiedenen Waren und Dienstleistungen eine globale Begründung der Beschwerdekammer nur für Waren und Dienstleistungen möglich, zwischen denen ein so hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang besteht, dass sie eine Kategorie bilden, die so homogen ist, dass der gesamte Komplex der tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen, die die Begründung der in Rede stehenden Entscheidung darstellen, zum einen die Erwägungen der Beschwerdekammer für jede Ware oder Dienstleistung dieser Kategorie hinreichend deutlich macht und zum anderen ohne Unterschied auf jede der betreffenden Waren oder Dienstleistungen angewandt werden kann (Urteile vom 2. April 2009, Zuffa/HABM [ULTIMATE FIGHTING CHAMPIONSHIP], T-118/06, Slg, EU:T:2009:100, Rn. 28, und BETWIN, oben in Rn. 31 angeführt, EU:T:2011:329, Rn. 45).
  • EuG, 15.11.2012 - T-278/09

    Verband Deutscher Prädikatsweingüter / HABM (GG) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung

    Auszug aus EuG, 30.01.2015 - T-593/13
    Ein Wortzeichen kann daher von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 5. Februar 2004, Telefon & Buch/HABM, C-326/01 P, Slg, EU:C:2004:72, Rn. 28; vgl. Urteil vom 15. November 2012, Verband Deutscher Prädikatsweingüter/HABM [GG], T-278/09, EU:T:2012:601, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.02.2004 - C-326/01

    Telefon & Buch / HABM

    Auszug aus EuG, 30.01.2015 - T-593/13
    Ein Wortzeichen kann daher von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 5. Februar 2004, Telefon & Buch/HABM, C-326/01 P, Slg, EU:C:2004:72, Rn. 28; vgl. Urteil vom 15. November 2012, Verband Deutscher Prädikatsweingüter/HABM [GG], T-278/09, EU:T:2012:601, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.03.2011 - C-51/10

    Ein ausschließlich aus Ziffern bestehendes Zeichen kann als Gemeinschaftsmarke

  • EuGH, 26.04.2012 - C-307/11

    Deichmann / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94

  • EuG, 27.02.2002 - T-219/00

    Ellos / HABM (ELLOS)

  • EuG, 27.02.2002 - T-34/00

    Eurocool Logistik / HABM (EUROCOOL)

  • EuG, 23.05.2007 - T-223/06

    Parlament / Eistrup

  • EuG, 23.01.2018 - T-869/16

    Wenger / EUIPO - Swissgear (SWISSGEAR)

    Un signe verbal doit ainsi se voir opposer un refus d'enregistrement, en application de ladite disposition, si, comme en l'espèce, en au moins une de ses significations potentielles, il désigne une caractéristique des produits ou des services concernés [voir, en ce sens, arrêt du 30 janvier 2015, Siemag Tecberg Group/OHMI (Winder Controls), T-593/13, non publié, EU:T:2015:58, point 47 et jurisprudence citée].
  • EuG, 30.09.2015 - T-610/13

    Ecolab USA / HABM (GREASECUTTER)

    La requérante n'ayant procédé devant l'OHMI à aucune limitation de sa demande de marque de manière à en exclure les produits servant à dissoudre ou à réduire la graisse, c'est à juste titre que la chambre de recours a considéré que les produits pour lesquels l'enregistrement a été refusé comportaient nécessairement de tels produits et qu'elle a, partant, conclu que la marque demandée était descriptive au sens de l'article 7, paragraphe 1, sous c), du règlement n° 207/2009 [voir, en ce sens et par analogie, arrêt du 30 janvier 2015, Siemag Tecberg Group/OHMI (Winder Controls), T-593/13, EU:T:2015:58, point 45].
  • EuG, 23.10.2015 - T-649/13

    TrekStor / HABM (SmartTV Station) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Ein Wortzeichen kann daher von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es, wie im vorliegenden Fall, zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der betroffenen Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2015, Siemag Tecberg Group/HABM [Winder Controls], T-593/13, EU:T:2015:58, Rn. 47).
  • EuG, 26.03.2019 - T-787/17

    Parfümerie Akzente/ EUIPO (GlamHair) - Unionsmarke - Anmeldung der

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass eine Marke, die aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jeder für Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibend ist, ihrerseits für diese Merkmale beschreibend ist, es sei denn, es besteht ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile, was voraussetzt, dass das Wort wegen der Ungewöhnlichkeit der Kombination im Hinblick auf die fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem Eindruck abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der seinen Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht (Urteile vom 25. Februar 2010, Lancôme/HABM, C-408/08 P, EU:C:2010:92, Rn. 62, und vom 30. Januar 2015, Siemag Tecberg Group/HABM [Winder Controls], T-593/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:58, Rn. 29).
  • EuG, 23.10.2015 - T-636/13

    Trekstor / OHMI - MSI Technology (MovieStation) - Gemeinschaftsmarke -

    Ein Wortzeichen kann daher von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es, wie im vorliegenden Fall, zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der betroffenen Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2015, Siemag Tecberg Group/HABM [Winder Controls], T-593/13, EU:T:2015:58, Rn. 47).
  • EuG, 03.12.2015 - T-628/14

    Hewlett Packard Development Company / HABM (FORTIFY)

    Un signe verbal doit ainsi se voir opposer un refus d'enregistrement, en application de ladite disposition, si, comme en l'espèce, il désigne une caractéristique des produits en cause [ordonnance du 5 février 2004, Telefon & Buch/OHMI, C-326/01 P, Rec, EU:C:2004:72, point 28 ; arrêts du 15 novembre 2012, Verband Deutscher Prädikatsweingüter/OHMI (GG), T-278/09, EU:T:2012:601, point 37, et du 30 janvier 2015, Siemag Tecberg Group/OHMI (Winder Controls), T-593/13, EU:T:2015:58, point 47].
  • EuG, 20.09.2018 - T-668/17

    Maico Holding/ EUIPO - Eico (Eico) - Unionsmarke - Widerspruchsverfahren -

    En effet, en raison de son caractère prématuré au regard de ces dispositions, cette demande ne pouvait être prise en compte [voir, en ce sens, arrêt du 30 janvier 2015, Siemag Tecberg Group/OHMI (Winder Controls), T-593/13, non publié, EU:T:2015:58, point 14 et jurisprudence citée].
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