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   EuG, 30.01.2019 - T-290/17   

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EuG, 30.01.2019 - T-290/17 (https://dejure.org/2019,1120)
EuG, Entscheidung vom 30.01.2019 - T-290/17 (https://dejure.org/2019,1120)
EuG, Entscheidung vom 30. Januar 2019 - T-290/17 (https://dejure.org/2019,1120)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Stavytskyi / Rat

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine - Einfrieren von Geldern - Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden - Beibehaltung des Namens ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine - Einfrieren von Geldern - Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden - Beibehaltung des Namens ...

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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuG, 22.03.2018 - T-242/16

    Stavytskyi / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

    Auszug aus EuG, 30.01.2019 - T-290/17
    Diese Klage wurde unter dem Aktenzeichen T-242/16 in das Register eingetragen.

    Mit Urteil vom 22. März 2018, Stavytskyi/Rat (T-242/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:166), wies das Gericht die oben in Rn. 19 erwähnte Klage des Klägers ab.

    Im Übrigen sind die angefochtenen Rechtsakte in einem Kontext ergangen, zu dem auch der Schriftwechsel zwischen dem Kläger und dem Rat im Rahmen der Rechtssachen gehört, in denen die Urteile vom 28. Januar 2016 Stavytskyi/Rat (T-486/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:45), und vom 22. März 2018, Stavytskyi/Rat (T-242/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:166), ergangen sind.

    Nach der Rechtsprechung hat der Unionsrichter im Rahmen der von ihm vorgenommenen gerichtlichen Kontrolle restriktiver Maßnahmen dem Rat ein weites Ermessen bei der Festlegung der allgemeinem Kriterien zuzugestehen, mit denen der Kreis der Personen bestimmt wird, gegen die solche Maßnahmen verhängt werden können (vgl. Urteil vom 22. März 2018, Stavytskyi/Rat, T-242/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:166, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies setzt eine Überprüfung der in der Begründung dieser Entscheidung angeführten Tatsachen voraus, so dass sich die gerichtliche Kontrolle nicht nur auf die Beurteilung der abstrakten Wahrscheinlichkeit der angeführten Gründe, sondern auch auf die Frage erstreckt, ob diese Gründe - oder zumindest einer von ihnen, der für sich genommen als ausreichend angesehen wird, um die betreffende Entscheidung zu stützen - hinreichend genau und konkret belegt sind (vgl. Urteil vom 22. März 2018, Stavytskyi/Rat, T-242/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:166, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung ist der Rat nicht verpflichtet, von Amts wegen und systematisch eigene Untersuchungen oder Nachprüfungen zur Erlangung ergänzender Informationen durchzuführen, wenn er für den Erlass restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die aus einem Drittstaat stammen und gegen die dort gerichtliche Verfahren anhängig sind, bereits über von den Behörden dieses Drittstaats vorgelegte Beweise verfügt (vgl. Urteil vom 22. März 2018, Stavytskyi/Rat, T-242/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:166, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen trifft den Rat beim Erlass restriktiver Maßnahmen die Verpflichtung, den in Art. 41 der Charta verankerten Grundsatz der guten Verwaltung zu beachten, aus dem nach ständiger Rechtsprechung die Verpflichtung des zuständigen Organs folgt, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2018, Stavytskyi/Rat, T-242/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:166, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus der Rechtsprechung ergibt sich aber auch, dass bei der Beurteilung der Natur, der Art und der Intensität des Beweises, der vom Rat verlangt werden kann, die Natur und der konkrete Umfang der restriktiven Maßnahmen sowie ihr Zweck zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil vom 22. März 2018, Stavytskyi/Rat, T-242/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:166, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Er entspricht somit den Zielen der GASP, die insbesondere in Art. 21 Abs. 2 Buchst. b EUV definiert werden, wonach sich die Union für eine internationale Zusammenarbeit einsetzt, um Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die Menschenrechte und die Grundsätze des Völkerrechts zu festigen und zu fördern (vgl. Urteil vom 22. März 2018, Stavytskyi/Rat, T-242/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:166, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie haben somit reinen Sicherungscharakter (vgl. Urteil vom 22. März 2018, Stavytskyi/Rat, T-242/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:166, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die für den Rat geltenden Anforderungen hinsichtlich der Beweise, auf die die Aufnahme einer Person in die Liste der Personen, deren Vermögenswerte eingefroren werden, gestützt ist, können daher nicht genau dieselben sein wie die, die für die nationale Justizbehörde in dem vorgenannten Fall gelten (vgl. Urteil vom 22. März 2018, Stavytskyi/Rat, T-242/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:166, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nur wenn der Rat dabei nicht zu diesem Ergebnis gelangte, müsste er gemäß der oben in Rn. 85 angeführten Rechtsprechung zusätzliche Überprüfungen vornehmen (vgl. Urteil vom 22. März 2018, Stavytskyi/Rat, T-242/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:166, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner können die Pflichten des Rates im Rahmen der angefochtenen Rechtsakte, wie sich oben aus Rn. 90 ergibt, nicht denen gleichgesetzt werden, die eine nationale Justizbehörde eines Mitgliedstaats im Rahmen eines namentlich im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit in Strafsachen eingeleiteten Strafverfahrens zum Einfrieren von Vermögenswerten hat (vgl. Urteil vom 22. März 2018, Stavytskyi/Rat, T-242/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:166, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein solches Vorgehen stünde weder mit dem Grundsatz der guten Verwaltung noch allgemein mit der den Unionsorganen nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 EUV in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 der Charta obliegenden Pflicht im Einklang, bei der Anwendung des Unionsrechts die Grundrechte zu beachten (vgl. Urteil vom 22. März 2018, Stavytskyi/Rat, T-242/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:166, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere lässt sich - auch wenn es nicht Sache des Rates ist, seine Beurteilung an die Stelle der Beurteilung der ukrainischen Justizbehörden zu setzen, was die Begründetheit der in den Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft erwähnten Strafverfahren betrifft - nicht ausschließen, dass der Rat vor allem in Anbetracht der Stellungnahme des Klägers gehalten ist, die ukrainischen Behörden um nähere Informationen zu den Anhaltspunkten zu ersuchen, auf die diese Verfahren gestützt werden (vgl. Urteil vom 22. März 2018, Stavytskyi/Rat, T-242/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:166, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher reicht der Hinweis auf die Veruntreuung öffentlicher Gelder, sofern er begründet ist, für sich allein aus, um die restriktiven Maßnahmen gegen den Kläger zu rechtfertigen (vgl. Urteil vom 22. März 2018, Stavytskyi/Rat, T-242/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:166, Rn. 106 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um unter diesen Begriff zu fallen, muss diese Verwendung also zu einer Beeinträchtigung der finanziellen Interessen der betroffenen Körperschaft geführt und mithin einen in Geld zu bemessenden Schaden verursacht haben (vgl. Urteil vom 22. März 2018, Stavytskyi/Rat, T-242/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:166, Rn. 107 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Anbetracht des reinen Sicherungscharakters der streitigen Maßnahme sind im Übrigen die allgemeinen Unionsrechtsgrundsätze der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen sowie der Unschuldsvermutung, die in Art. 49 Abs. 1 Satz 1 bzw. Art. 48 Abs. 1 der Charta verankert sind, im vorliegenden Fall nicht anwendbar und können daher einer solchen weiten Auslegung nicht entgegenstehen (vgl. Urteil vom 22. März 2018, Stavytskyi/Rat, T-242/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:166, Rn. 109 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie der Rat zutreffend bemerkt hat, verursacht im vorliegenden Fall die im Schreiben vom 25. Juli 2016 beschriebene Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte, solange sie andauert und nicht - beispielsweise durch eine in Rechtskraft erwachsene Gerichtsentscheidung - rückgängig gemacht wird, einen Verlust für den ukrainischen Staat, dem die Eigentums-, Gebrauchs- und Nutzungsrechte an den veruntreuten Geldern oder Vermögenswerten, einschließlich eventueller Einnahmen aus diesen, vorenthalten werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2018, Stavytskyi/Rat, T-242/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:166, Rn. 110 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Umstand, dass die Gelder des Klägers in der Union infolge der in den angefochtenen Rechtsakten vorgesehenen restriktiven Maßnahmen vorläufig eingefroren werden, trägt dazu bei, den ukrainischen Behörden für den Fall, dass der Kläger verurteilt wird, ihre Aufgabe, die veruntreuten Gelder oder Vermögenswerte einzuziehen, zu erleichtern, und vervollständigt die auf nationaler Ebene erlassenen Maßnahmen, wie die vom Bezirksgericht angeordnete Beschlagnahme von Gegenständen (siehe oben, Rn. 103) (vgl. Urteil vom 22. März 2018, Stavytskyi/Rat, T-242/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:166, Rn. 111 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist unerheblich, ob diese etwa aus der Transaktion stammen, die Gegenstand der Ermittlungen gegen den Kläger ist, da es darum geht, dem ukrainischen Staat die Wiedererlangung von Geldern zu erleichtern, die ihm niemals hätten entzogen werden dürfen (vgl. Urteil vom 22. März 2018, Stavytskyi/Rat, T-242/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:166, Rn. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist daran zu erinnern, dass der Rat infolge des Vorbringens des Klägers im Rahmen der Rechtssache, in der das Urteil vom 22. März 2018, Stavytskyi/Rat (T-242/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:166), ergangen ist, der Generalstaatsanwaltschaft einige Fragen gestellt hat, insbesondere um herauszufinden, ob sich, wie der Kläger behauptet hat, der Sachverhalt, der dem Kläger im Rahmen des Strafverfahrens zur Last gelegt worden war, auf das sich ein Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft vom 30. November 2015 bezieht und das mit dem zusammenfällt, auf das im Schreiben vom 25. Juli 2016 Bezug genommen wird, in den Jahren 2006 und 2007 zugetragen hatte und von ukrainischen Gerichten bereits geprüft worden war.

    Auch wenn der Rat nicht die Begründetheit der in der Ukraine anhängigen Strafverfahren zu überprüfen (siehe oben, Rn. 91 bis 93) und ebenso wenig zu würdigen hat, ob diese Verfahren mit den einschlägigen Verfahrensregeln des ukrainischen Rechts im Einklang stehen (Urteil vom 22. März 2018, Stavytskyi/Rat, T-242/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:166, Rn. 134), ist er gleichwohl verpflichtet, sich zu vergewissern, dass dem Strafverfahren, auf das er sich für die Aufrechterhaltung restriktiver Maßnahmen gegen eine Person stützt, nicht der Grundsatz ne bis in idem entgegensteht, sofern ihm die betroffene Person Anhaltspunkte mitteilt, die geeignet sind, insoweit Zweifel bestehen zu lassen.

  • EuG, 15.09.2016 - T-346/14

    Yanukovych / Rat

    Auszug aus EuG, 30.01.2019 - T-290/17
    Das Begründungserfordernis ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. Urteil vom 15. September 2016, Yanukovych/Rat, T-346/14, EU:T:2016:497, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner müssen die Anforderungen an die Genauigkeit, die an die Begründung eines Rechtsakts zu stellen sind, den tatsächlichen Möglichkeiten sowie den technischen und zeitlichen Bedingungen angepasst werden, unter denen der Rechtsakt ergeht (vgl. Urteil vom 15. September 2016, Yanukovych/Rat, T-346/14, EU:T:2016:497, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie muss vielmehr unter den in der vorstehenden Rn. 46 gemachten Einschränkungen die spezifischen und konkreten Gründe enthalten, die den Rat zu der Annahme veranlasst haben, dass die einschlägigen Bestimmungen auf den Betroffenen anwendbar sind (vgl. Urteil vom 15. September 2016, Yanukovych/Rat, T-346/14, EU:T:2016:497, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu ist zu bemerken, dass in dieser Begründung zwar die gleichen Erwägungen angeführt werden wie die, auf die die restriktiven Maßnahmen gegen andere in die Liste aufgenommene natürliche Personen gestützt wurden, doch sollen diese Erwägungen die konkrete Situation des Klägers umreißen, gegen den, wie gegen andere, nach den Angaben des Rates gerichtliche Verfahren im Zusammenhang mit Ermittlungen wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder in der Ukraine anhängig waren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, Yanukovych/Rat, T-346/14, EU:T:2016:497, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit können der Rechtsprechung zufolge Ziele wie das in Art. 21 Abs. 2 Buchst. b EUV genannte durch das Einfrieren von Vermögenswerten erreicht werden, dessen Anwendungsbereich - wie hier - auf Personen beschränkt wird, die als für die Veruntreuung öffentlicher Vermögenswerte verantwortlich identifiziert wurden, sowie auf mit ihnen verbundene Personen, Organisationen und Einrichtungen, d. h. auf Personen, deren Handlungen das ordnungsgemäße Funktionieren der öffentlichen Einrichtungen und der zu ihnen gehörenden Stellen beeinträchtigt haben können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, Yanukovych/Rat, T-346/14, EU:T:2016:497, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Begriff der Rechtsstaatlichkeit findet sich im Übrigen auch in der Präambel der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Urteil vom 15. September 2016, Yanukovych/Rat, T-346/14, EU:T:2016:497, Rn. 97).

    Ferner wird in bestimmten Rechtsakten im Zusammenhang mit dem auswärtigen Handeln der Union u. a. die Bekämpfung der Korruption als ein der Rechtsstaatlichkeit innewohnender Grundsatz genannt (vgl. z. B. die Verordnung [EG] Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments [ABl. 2006, L 310, S. 1]) (Urteil vom 15. September 2016, Yanukovych/Rat, T-346/14, EU:T:2016:497, Rn. 98).

    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Verfolgung von Wirtschaftsverbrechen wie der Veruntreuung öffentlicher Gelder ein wesentliches Mittel zur Bekämpfung der Korruption ist und dass die Bekämpfung der Korruption im Zusammenhang mit dem auswärtigen Handeln der Union einen der Rechtsstaatlichkeit innewohnenden Grundsatz darstellt (Urteil vom 15. September 2016, Yanukovych/Rat, T-346/14, EU:T:2016:497, Rn. 141).

    Eine Veruntreuung öffentlicher Gelder kann ein Tätigwerden der Union im Rahmen der GASP mit dem Ziel der Stärkung und Unterstützung der Rechtsstaatlichkeit in diesem Land nur dann rechtfertigen, wenn die beanstandeten Handlungen geeignet sind, die institutionellen und rechtlichen Grundlagen des betreffenden Landes zu beeinträchtigen (Urteil vom 15. September 2016, Yanukovych/Rat, T-346/14, EU:T:2016:497, Rn. 99).

    Diese Auslegung ermöglicht es im Übrigen, dem weiten Ermessensspielraum Rechnung zu tragen, über den der Rat bei der Aufstellung der allgemeinen Aufnahmekriterien verfügt, und gewährleistet zugleich eine grundsätzlich umfassende Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Union im Hinblick auf die Grundrechte (vgl. Urteil vom 15. September 2016, Yanukovych/Rat, T-346/14, EU:T:2016:497, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So ausgelegt steht dieses Kriterium mit den einschlägigen Zielen des EU-Vertrags in Einklang und in einem angemessenen Verhältnis zu ihnen (Urteil vom 15. September 2016, Yanukovych/Rat, T-346/14, EU:T:2016:497, Rn. 101).

    Es ist außerdem bereits entschieden worden, dass von der Generalstaatsanwaltschaft stammende Beweise, sofern sie inhaltlich hinreichend konkret sind, den Erlass restriktiver Maßnahmen gegen Personen rechtfertigen können, gegen die Strafverfahren wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder anhängig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, Yanukovych/Rat, T-346/14, EU:T:2016:497, Rn. 139), was im Übrigen auch der Kläger einräumt.

  • EuG, 28.01.2016 - T-486/14

    Stavytskyi / Rat

    Auszug aus EuG, 30.01.2019 - T-290/17
    Diese Klage wurde unter dem Aktenzeichen T-486/14 in das Register eingetragen.

    Mit Urteil vom 28. Januar 2016, Stavytskyi/Rat (T-486/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:45), erklärte das Gericht die Rechtsakte vom April 2014 für nichtig und stellte insoweit im Wesentlichen fest, dass der Name des Klägers in die streitige Liste aufgenommen worden sei, ohne dass der Rat über hinreichende Beweise verfügt habe.

    Im Übrigen sind die angefochtenen Rechtsakte in einem Kontext ergangen, zu dem auch der Schriftwechsel zwischen dem Kläger und dem Rat im Rahmen der Rechtssachen gehört, in denen die Urteile vom 28. Januar 2016 Stavytskyi/Rat (T-486/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:45), und vom 22. März 2018, Stavytskyi/Rat (T-242/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:166), ergangen sind.

  • EuG, 15.06.2017 - T-262/15

    Kiselev / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

    Auszug aus EuG, 30.01.2019 - T-290/17
    Dieses Schreiben kann somit bei der Prüfung dieser Rechtsakte berücksichtigt werden (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 15. Juni 2017, Kiselev/Rat, T-262/15, EU:T:2017:392, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jedenfalls stimmt der Inhalt des Schreibens vom 6. März 2017 weitgehend mit dem der angefochtenen Rechtsakte und des vorherigen Schriftwechsels zwischen dem Rat und dem Kläger überein (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 15. Juni 2017, Kiselev/Rat, T-262/15, EU:T:2017:392, Rn. 48 und 49).

  • EuGH, 11.02.2003 - C-187/01

    Gözütok / Brügge - Transnationaler Strafklageverbrauch bei Verfahrenseinstellung

    Auszug aus EuG, 30.01.2019 - T-290/17
    In einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass die Situation der betroffenen Person in den Anwendungsbereich des Grundsatzes ne bis in idem fällt - auch wenn im Rahmen eines solchen Verfahrens kein Gericht tätig wird und die in diesem Verfahren getroffene Entscheidung nicht in Form eines Urteils ergeht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Februar 2003, Gözütok und Brügge, C-187/01 und C-385/01, EU:C:2003:87, Rn. 27 bis 31).
  • EuG, 18.10.2001 - T-333/99

    X / EZB

    Auszug aus EuG, 30.01.2019 - T-290/17
    Drittens ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Grundsatz ne bis in idem um einen allgemeinen Unionsrechtsgrundsatz handelt, der unabhängig von jeder Vorschrift gilt (Urteil vom 18. Oktober 2001, X/EZB, T-333/99, EU:T:2001:251, Rn. 149).
  • EuGH, 22.12.2008 - C-491/07

    Turansky - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Art.

    Auszug aus EuG, 30.01.2019 - T-290/17
    Hingegen ist der Grundsatz ne bis in idem nicht auf eine Entscheidung anwendbar, mit der eine Behörde eines Staates nach sachlicher Prüfung des ihr unterbreiteten Sachverhalts in einem Stadium, zu dem gegen einen Tatverdächtigen noch keine Beschuldigung erhoben worden ist, die Strafverfolgung einstellt, wenn diese Einstellungsentscheidung nach dem nationalen Recht dieses Staates die Strafklage nicht endgültig verbraucht und damit in diesem Staat kein Hindernis für eine erneute Strafverfolgung wegen derselben Tat bildet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2008, Turanský, C-491/07, EU:C:2008:768, Rn. 45).
  • EuGH, 19.10.2017 - C-598/16

    Der Gerichtshof bestätigt das Einfrieren der Gelder des ehemaligen Präsidenten

    Auszug aus EuG, 30.01.2019 - T-290/17
    Schließlich ist die Generalstaatsanwaltschaft der Rechtsprechung zufolge eine der obersten Justizbehörden in der Ukraine, da sie in diesem Staat als öffentliche Anklagebehörde in Strafsachen fungiert und Voruntersuchungen im Rahmen von Strafverfahren durchführt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 2017, Yanukovych/Rat, C-598/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:786, Rn. 53).
  • EuGH, 15.11.2012 - C-417/11

    und Sicherheitspolitik - Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit

    Auszug aus EuG, 30.01.2019 - T-290/17
    Zudem fand die Aufrechterhaltung der restriktiven Maßnahmen gegenüber dem Kläger in einem Kontext statt, der diesem bekannt war; der Kläger war im Laufe des Schriftwechsels mit dem Rat u. a. über die Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft vom 25. Juli 2016, 16. November 2016 und 27. Januar 2017 sowie deren Antworten informiert worden (siehe oben, Rn. 21 und 23), auf die der Rat die Aufrechterhaltung dieser Maßnahmen gestützt hat (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 15. November 2012, Rat/Bamba, C-417/11 P, EU:C:2012:718, Rn. 53 und 54 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 6. September 2013, Bank Melli Iran/Rat, T-35/10 und T-7/11, EU:T:2013:397, Rn. 88).
  • EuG, 06.09.2013 - T-35/10

    und Sicherheitspolitik - Das Gericht erklärt die Rechtsakte des Rates für

    Auszug aus EuG, 30.01.2019 - T-290/17
    Zudem fand die Aufrechterhaltung der restriktiven Maßnahmen gegenüber dem Kläger in einem Kontext statt, der diesem bekannt war; der Kläger war im Laufe des Schriftwechsels mit dem Rat u. a. über die Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft vom 25. Juli 2016, 16. November 2016 und 27. Januar 2017 sowie deren Antworten informiert worden (siehe oben, Rn. 21 und 23), auf die der Rat die Aufrechterhaltung dieser Maßnahmen gestützt hat (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 15. November 2012, Rat/Bamba, C-417/11 P, EU:C:2012:718, Rn. 53 und 54 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 6. September 2013, Bank Melli Iran/Rat, T-35/10 und T-7/11, EU:T:2013:397, Rn. 88).
  • EuG, 05.11.2014 - T-307/12

    Das Gericht bestätigt die Gültigkeit der restriktiven Maßnahmen, die gegen Herrn

  • EuGH, 05.03.2015 - C-220/14

    Ezz and Others v Council - Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen gegenüber

  • EuG, 21.02.2018 - T-731/15

    Klyuyev / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

  • EuG, 06.06.2018 - T-258/17

    Arbuzov / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

  • EuG, 03.02.2021 - T-258/20

    Klymenko/ Rat

    Ferner geht aus der Rechtsprechung hervor, dass der Rat, wenn eine Person wegen im Wesentlichen ein und desselben von der Generalstaatsanwaltschaft oder einer anderen Untersuchungsbehörde geführten Ermittlungsverfahrens seit mehreren Jahren restriktiven Maßnahmen unterliegt, verpflichtet ist, sich vertieft mit der Frage zu beschäftigen, ob die ukrainischen Behörden möglicherweise die Grundrechte dieser Person verletzt haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2019, Stavytskyi/Rat, T-290/17, EU:T:2019:37, Rn. 132).
  • EuG, 28.10.2020 - T-151/18

    Ben Ali/ Rat

    Was insbesondere die Überprüfung der Wahrung des Rechts auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist anbelangt, so ist zudem darauf hinzuweisen, dass diese Überprüfung für den Rat vor seiner Entscheidung über die erneute Verlängerung dieser Maßnahme umso notwendiger sein kann, je länger die Strafverfahren dauern, die als tatsächliche Grundlage für eine restriktive Maßnahme dienen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 30. Januar 2019, Stavytskyi/Rat, T-290/17, EU:T:2019:37, Rn. 132).
  • EuG, 25.06.2020 - T-295/19

    Klymenko / Rat

    Ferner geht aus der Rechtsprechung hervor, dass der Rat, wenn eine Person wegen im Wesentlichen ein und desselben von der Generalstaatsanwaltschaft geführten Ermittlungsverfahrens seit mehreren Jahren restriktiven Maßnahmen unterliegt, verpflichtet ist, sich vertieft mit der Frage zu beschäftigen, ob die ukrainischen Behörden möglicherweise die Grundrechte dieser Person verletzt haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2019, Stavytskyi/Rat, T-290/17, EU:T:2019:37, Rn. 132).
  • EuG, 11.07.2019 - T-274/18

    Klymenko / Rat

    Im Übrigen geht aus der Rechtsprechung hervor, dass der Rat, wenn eine Person seit mehreren Jahren restriktiven Maßnahmen unterliegt, und zwar wegen der Existenz ein und desselben von der Generalstaatsanwaltschaft geführten Strafverfahrens, verpflichtet ist, sich vertieft mit der Frage zu beschäftigen, ob die ukrainischen Behörden möglicherweise die Grundrechte dieser Person verletzt haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2019, Stavytskyi/Rat, T-290/17, EU:T:2019:37, Rn. 132).
  • EuG, 28.10.2020 - T-151/19

    AO/ Lietuvos Respublikos krasto apsaugos ministerijos Tarnybinio tyrimo komisija

    114 Was insbesondere die Überprüfung der Wahrung des Rechts auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist anbelangt, so ist zudem darauf hinzuweisen, dass diese Überprüfung für den Rat vor seiner Entscheidung über die erneute Verlängerung dieser Maßnahme umso notwendiger sein kann, je länger die Strafverfahren dauern, die als tatsächliche Grundlage für eine restriktive Maßnahme dienen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 30. Januar 2019, Stavytskyi/Rat, T-290/17, EU:T:2019:37, Rn. 132).
  • EuG, 11.09.2019 - T-286/18

    Azarov/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

    Ferner geht aus der Rechtsprechung hervor, dass der Rat, wenn eine Person seit mehreren Jahren restriktiven Maßnahmen unterliegt, und zwar wegen der Existenz von im Wesentlichen ein und desselben von der Generalstaatsanwaltschaft geführten und mehrfach ausgesetzten Ermittlungsverfahrens, verpflichtet ist, sich vertieft mit der Frage zu beschäftigen, ob die ukrainischen Behörden möglicherweise die Grundrechte dieser Person verletzt haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2019, Stavytskyi/Rat, T-290/17, EU:T:2019:37, Rn. 132).
  • EuG, 14.07.2021 - T-247/18

    Lucena Ramírez/ Rat

    Il convient également de rappeler que l'obligation de motiver un acte constitue une forme substantielle qui doit être distinguée de la question du bien-fondé des motifs, celui-ci relevant de la légalité au fond de l'acte litigieux (voir arrêt du 30 janvier 2019, Stavytskyi/Conseil, T-290/17, EU:T:2019:37, point 57 et jurisprudence citée).
  • EuG, 14.07.2021 - T-246/18

    Moreno Pérez/ Rat

    Il convient également de rappeler que l'obligation de motiver un acte constitue une forme substantielle qui doit être distinguée de la question du bien-fondé des motifs, celui-ci relevant de la légalité au fond de l'acte litigieux (voir arrêt du 30 janvier 2019, Stavytskyi/Conseil, T-290/17, EU:T:2019:37, point 57 et jurisprudence citée).
  • EuG, 14.07.2021 - T-249/18

    Saab Halabi/ Rat

    Il convient également de rappeler que l'obligation de motiver un acte constitue une forme substantielle qui doit être distinguée de la question du bien-fondé des motifs, celui-ci relevant de la légalité au fond de l'acte litigieux (arrêt du 30 janvier 2019, Stavytskyi/Conseil, T-290/17, EU:T:2019:37, point 57 et jurisprudence citée).
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