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   EuG, 30.01.2020 - T-168/17   

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EuG, 30.01.2020 - T-168/17 (https://dejure.org/2020,768)
EuG, Entscheidung vom 30.01.2020 - T-168/17 (https://dejure.org/2020,768)
EuG, Entscheidung vom 30. Januar 2020 - T-168/17 (https://dejure.org/2020,768)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    CBA Spielapparate- und Restaurantbetrieb/ Kommission

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente zum Verwaltungsverfahren betreffend eine staatliche Beihilfe, die die österreichischen Behörden den Inhabern einer Konzession nach dem Glücksspielgesetz gewährt haben sollen - Verweigerung des Zugangs - ...

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    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente zum Verwaltungsverfahren betreffend eine staatliche Beihilfe, die die österreichischen Behörden den Inhabern einer Konzession nach dem Glücksspielgesetz gewährt haben sollen - Verweigerung des Zugangs - ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 29.06.2010 - C-139/07

    Die Verweigerung des Zugangs zu den Dokumenten betreffend ein Verfahren zur

    Auszug aus EuG, 30.01.2020 - T-168/17
    Etwas anderes gilt jedoch, wenn das Organ, wie im vorliegenden Fall, berechtigt ist, sich auf eine allgemeine Vertraulichkeitsvermutung, wie sie beispielsweise bei Dokumenten eines Beihilfeprüfverfahrens besteht, zu berufen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, C-139/07 P, EU:C:2010:376, Rn. 51, 53 und 54 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 14. Mai 2019, Commune de Fessenheim u. a./Kommission, T-751/17, EU:T:2019:330" Rn. 69 bis 71).

    Wären die Beteiligten in der Lage, auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1049/2001 Zugang zu den Dokumenten der Verwaltungsakte der Kommission zu erhalten, wäre das System der Kontrolle staatlicher Beihilfen gefährdet, da andere Beteiligte als der betroffene Mitgliedstaat in Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen im Rahmen dieses Verfahrens nicht über das Recht verfügen, die Dokumente der Verwaltungsakte der Kommission einzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, C-139/07 P, EU:C:2010:376, Rn. 58 und 61).

    Was den zeitlichen Umfang der auf die Ausnahme des Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 gestützten Vermutung der Vertraulichkeit anbelangt, so betrifft die oben genannte Rechtsprechung nicht nur den Zugang zu den Dokumenten eines laufenden Beihilfeverfahrens (Urteil vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, C-139/07 P, EU:C:2010:376" Rn. 23 und 31), sondern auch den Zugang zu den Dokumenten eines abgeschlossenen Beihilfeverfahrens, wenn eine Klage gegen die Sachentscheidung anhängig war (Urteil vom 7. September 2017, AlzChem/Kommission, T-451/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:588" Rn. 43; vgl. in diesem Sinne und entsprechend auch Urteil vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2014:112" Rn. 98).

    Ferner ist bei der Prüfung eines im Rahmen der Verordnung Nr. 1049/2001 gestellten Antrags auf Zugang zu Dokumenten zu berücksichtigen, dass die Beteiligten, mit Ausnahme des für die Gewährung der Beihilfe verantwortlichen Mitgliedstaats, im Rahmen des Beihilfekontrollverfahrens nicht über das Recht verfügen, die Dokumente der Verwaltungsakte der Kommission einzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, C-139/07 P, EU:C:2010:376, Rn. 61, und vom 14. Mai 2019, Marinvest und Porting/Kommission, T-728/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:325" Rn. 47).

  • EuG, 14.05.2019 - T-751/17

    Commune de Fessenheim u.a./ Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG)

    Auszug aus EuG, 30.01.2020 - T-168/17
    Etwas anderes gilt jedoch, wenn das Organ, wie im vorliegenden Fall, berechtigt ist, sich auf eine allgemeine Vertraulichkeitsvermutung, wie sie beispielsweise bei Dokumenten eines Beihilfeprüfverfahrens besteht, zu berufen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, C-139/07 P, EU:C:2010:376, Rn. 51, 53 und 54 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 14. Mai 2019, Commune de Fessenheim u. a./Kommission, T-751/17, EU:T:2019:330" Rn. 69 bis 71).

    Aufgrund dieser Bestimmung sind die allgemeinen Grundsätze und Einschränkungen in Bezug auf das Recht auf Zugang zu Dokumenten der Kommission in der Verordnung Nr. 1049/2001 festgelegt, die auf der Grundlage von Art. 255 EG erlassen wurde, dessen Inhalt sodann in Art. 15 Abs. 3 AEUV übernommen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2019, Commune de Fessenheim u. a./Kommission, T-751/17, EU:T:2019:330" Rn. 107 bis 109 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung ist es in den nationalen Verfahren Sache des angerufenen nationalen Richters, die Mechanismen der Vorlage von Beweisen und geeigneten Dokumenten nach dem anwendbaren Recht zu klären, um den Rechtsstreit zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2019, Commune de Fessenheim u. a./Kommission, T-751/17, EU:T:2019:330" Rn. 123 bis 124).

  • EuGH, 27.02.2014 - C-365/12

    Kommission / Enbw Energie Baden-Württemberg - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuG, 30.01.2020 - T-168/17
    Was den zeitlichen Umfang der auf die Ausnahme des Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 gestützten Vermutung der Vertraulichkeit anbelangt, so betrifft die oben genannte Rechtsprechung nicht nur den Zugang zu den Dokumenten eines laufenden Beihilfeverfahrens (Urteil vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, C-139/07 P, EU:C:2010:376" Rn. 23 und 31), sondern auch den Zugang zu den Dokumenten eines abgeschlossenen Beihilfeverfahrens, wenn eine Klage gegen die Sachentscheidung anhängig war (Urteil vom 7. September 2017, AlzChem/Kommission, T-451/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:588" Rn. 43; vgl. in diesem Sinne und entsprechend auch Urteil vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2014:112" Rn. 98).

    Diese Lösung erklärt sich durch die Berücksichtigung der für die Kommission bestehenden Möglichkeit, je nach Ausgang des gerichtlichen Verfahrens ihre Tätigkeit wiederaufzunehmen, um gegebenenfalls eine neue Entscheidung zu erlassen (Urteil vom 7. September 2017, AlzChem/Kommission, T-451/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:588" Rn. 42; vgl. auch entsprechend Urteil vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2014:112" Rn. 99).

    Ist eine solche Notwendigkeit nicht gegeben, kann das Interesse an der Erlangung von Schadensersatz wegen eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln kein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 darstellen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 104 bis 108 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 07.09.2017 - T-451/15

    AlzChem / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.01.2020 - T-168/17
    Folglich könnte in Anbetracht der besonderen Stellung des betreffenden Mitgliedstaats im Rahmen eines Beihilfekontrollverfahrens die Verbreitung von diese Untersuchungen betreffenden Dokumenten den Dialog und damit die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und diesem Mitgliedstaat gefährden (Urteil vom 7. September 2017, AlzChem/Kommission, T-451/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:588" Rn. 56 und 57).

    Was den zeitlichen Umfang der auf die Ausnahme des Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 gestützten Vermutung der Vertraulichkeit anbelangt, so betrifft die oben genannte Rechtsprechung nicht nur den Zugang zu den Dokumenten eines laufenden Beihilfeverfahrens (Urteil vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, C-139/07 P, EU:C:2010:376" Rn. 23 und 31), sondern auch den Zugang zu den Dokumenten eines abgeschlossenen Beihilfeverfahrens, wenn eine Klage gegen die Sachentscheidung anhängig war (Urteil vom 7. September 2017, AlzChem/Kommission, T-451/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:588" Rn. 43; vgl. in diesem Sinne und entsprechend auch Urteil vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2014:112" Rn. 98).

    Diese Lösung erklärt sich durch die Berücksichtigung der für die Kommission bestehenden Möglichkeit, je nach Ausgang des gerichtlichen Verfahrens ihre Tätigkeit wiederaufzunehmen, um gegebenenfalls eine neue Entscheidung zu erlassen (Urteil vom 7. September 2017, AlzChem/Kommission, T-451/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:588" Rn. 42; vgl. auch entsprechend Urteil vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2014:112" Rn. 99).

  • EuG, 14.05.2019 - T-728/17

    Marinvest und Porting/ Kommission

    Auszug aus EuG, 30.01.2020 - T-168/17
    Ferner ist bei der Prüfung eines im Rahmen der Verordnung Nr. 1049/2001 gestellten Antrags auf Zugang zu Dokumenten zu berücksichtigen, dass die Beteiligten, mit Ausnahme des für die Gewährung der Beihilfe verantwortlichen Mitgliedstaats, im Rahmen des Beihilfekontrollverfahrens nicht über das Recht verfügen, die Dokumente der Verwaltungsakte der Kommission einzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, C-139/07 P, EU:C:2010:376, Rn. 61, und vom 14. Mai 2019, Marinvest und Porting/Kommission, T-728/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:325" Rn. 47).
  • EuGH, 01.02.2007 - C-266/05

    Sison / Rat - Rechtsmittel - Zugang zu den Dokumenten der Organe - Verordnung

    Auszug aus EuG, 30.01.2020 - T-168/17
    Die Verordnung Nr. 1049/2001 soll jedermann ein Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Organe eröffnen und nicht etwa Regeln zum Schutz des besonderen Interesses dieser oder jener Person am Zugang zu diesen Dokumenten festlegen (Urteil vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C-266/05 P, EU:C:2007:75, Rn. 43).
  • EuG, 24.05.2011 - T-109/05

    NLG / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Auszug aus EuG, 30.01.2020 - T-168/17
    Soweit die Klägerin ein überwiegendes öffentliches Interesse zum Schutz des Grundsatzes der Gleichbehandlung geltend macht, genügt der Hinweis, dass dieser Grundsatz, der einen fundamentalen Rechtsgrundsatz bildet, das Verbot enthält, vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte gleich zu behandeln, es sei denn, dass eine derartige Behandlung objektiv gerechtfertigt wäre (Urteil vom 24. Mai 2011, NLG/Kommission, T-109/05 und T-444/05, EU:T:2011:235" Rn. 157).
  • EuG, 18.05.2018 - T-168/17

    CBA Spielapparate- und Restaurantbetriebs / Kommission - Streithilfe

    Auszug aus EuG, 30.01.2020 - T-168/17
    Mit Beschluss vom 18. Mai 2018, CBA Spielapparate- und Restaurantbetrieb/Kommission (T-168/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:297), der nach Art. 144 Abs. 4 der Verfahrensordnung ergangen ist, hat der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts das Parlament und den Rat als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen.
  • EuGH, 26.02.2002 - C-23/00

    Rat / Boehringer

    Auszug aus EuG, 30.01.2020 - T-168/17
    Unter den vorliegenden Umständen hält das Gericht es nach den Grundsätzen einer geordneten Rechtspflege - wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen werden - für gerechtfertigt, die vorliegende Klage als unbegründet abzuweisen, ohne zuvor über die Einrede der Unzulässigkeit zu entscheiden, die die Kommission zur Verteidigung erhoben hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Februar 2002, Rat/Boehringer, C-23/00 P, EU:C:2002:118, Rn. 50 bis 52, und vom 13. Januar 2017, Deza/ECHA, T-189/14, EU:T:2017:4, Rn. 26).
  • EuG, 13.01.2017 - T-189/14

    Deza / ECHA - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente,

    Auszug aus EuG, 30.01.2020 - T-168/17
    Unter den vorliegenden Umständen hält das Gericht es nach den Grundsätzen einer geordneten Rechtspflege - wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen werden - für gerechtfertigt, die vorliegende Klage als unbegründet abzuweisen, ohne zuvor über die Einrede der Unzulässigkeit zu entscheiden, die die Kommission zur Verteidigung erhoben hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Februar 2002, Rat/Boehringer, C-23/00 P, EU:C:2002:118, Rn. 50 bis 52, und vom 13. Januar 2017, Deza/ECHA, T-189/14, EU:T:2017:4, Rn. 26).
  • EuGH, 11.05.2017 - C-562/14

    Schweden / Kommission - Rechtsmittel - Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu

  • EuG, 06.04.2000 - T-188/98

    Kuijer / Rat

  • EuGH, 26.01.2010 - C-362/08

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der

  • EuG, 05.02.2018 - T-611/15

    Edeka-Handelsgesellschaft Hessenring / Kommission - Zugang zu Dokumenten -

  • EuG, 06.10.2021 - T-827/17

    Aeris Invest/ EZB - Zugang zu Dokumenten - Beschluss 2004/258/EG - Dokumente im

    Der Beschluss 2004/258 zielt somit nicht darauf ab, Fragen zu regeln, die sich auf Beweise beziehen, die von den Parteien in Gerichtsverfahren vorzulegen sind (vgl. entsprechend Urteile vom 14. Mai 2019, Commune de Fessenheim u. a./Kommission, T-751/17, EU:T:2019:330, Rn. 123, sowie vom 30. Januar 2020, CBA Spielapparate- und Restaurantbetrieb/Kommission, T-168/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:20, Rn. 74).

    Der Beschluss 2004/258 soll somit nicht etwa Regeln zum Schutz des besonderen Interesses dieser oder jener Person am Zugang zu Dokumenten festlegen (vgl. entsprechend Urteile vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C-266/05 P, EU:C:2007:75, Rn. 43, vom 30. Januar 2020, CBA Spielapparate- und Restaurantbetrieb/Kommission, T-168/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:20, Rn. 74, sowie vom 6. Februar 2020, Compañía de Tranvías de la Coruña/Kommission, T-485/18, EU:T:2020:35, Rn. 80).

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