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   EuG, 30.01.2020 - T-292/18   

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EuG, 30.01.2020 - T-292/18 (https://dejure.org/2020,767)
EuG, Entscheidung vom 30.01.2020 - T-292/18 (https://dejure.org/2020,767)
EuG, Entscheidung vom 30. Januar 2020 - T-292/18 (https://dejure.org/2020,767)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Portugal/ Kommission

    EGFL und ELER - Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Von Portugal getätigte Ausgaben - Art. 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 - Art. 54 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 - Begriff des nationalen Gerichts

  • Wolters Kluwer

    EGFL und ELER; Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben; Von Portugal getätigte Ausgaben; Art. 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005; Art. 54 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013; Begriff des nationalen Gerichts

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 21.02.1991 - C-28/89

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.01.2020 - T-292/18
    Diese Artikel sind, was die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik angeht, Ausdruck der allgemeinen Sorgfaltspflicht nach Art. 4 Abs. 3 EUV (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Februar 1991, Deutschland/Kommission, C-28/89, EU:C:1991:67, Rn. 31, vom 21. Januar 1999, Deutschland/Kommission, C-54/95, EU:C:1999:11, Rn. 66 und 177, und vom 13. November 2001, Frankreich/Kommission, C-277/98, EU:C:2001:603, Rn. 40).

    Außerdem können die nationalen Behörden die Verletzung dieser Verpflichtung nicht mit dem Hinweis auf die Dauer der von dem Wirtschaftsteilnehmer eingeleiteten Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren rechtfertigen (Urteil vom 21. Februar 1991, Deutschland/Kommission, C-28/89, EU:C:1991:67, Rn. 32).

  • EuGH, 17.09.2014 - C-341/13

    Cruz & Companhia - Vorabentscheidungsersuchen - Schutz der finanziellen

    Auszug aus EuG, 30.01.2020 - T-292/18
    Zur Stützung ihrer Auffassung verweist die Portugiesische Republik auch auf die Urteile vom 12. Juni 2014, Ascendi Beiras Litoral e Alta, Auto Estradas das Beiras Litoral e Alta (C-377/13, EU:C:2014:1754), und vom 17. September 2014, Cruz & Companhia (C-341/13, EU:C:2014:2230).

    Aus den Urteilen vom 2. Juni 2014, Ascendi Beiras Litoral e Alta, Auto Estradas das Beiras Litoral e Alta (C-377/13, EU:C:2014:1754" Rn. 34), und vom 17. September 2014, Cruz & Companhia (C-341/13, EU:C:2014:2230), geht nämlich hervor, dass die Verwaltungs- und Finanzgerichte, wie das Tribunal Arbitral Tributário (Schiedsgericht für Steuerangelegenheiten, Portugal) und das Supremo Tribunal Administrativo (Oberstes Verwaltungsgericht), als "Gerichte eines Mitgliedstaats" im Sinne von Art. 267 AEUV eingestuft worden sind.

  • EuGH, 12.06.2014 - C-377/13

    Ascendi - Vorabentscheidungsersuchen - Begriff "Gericht eines Mitgliedstaats" -

    Auszug aus EuG, 30.01.2020 - T-292/18
    Zur Stützung ihrer Auffassung verweist die Portugiesische Republik auch auf die Urteile vom 12. Juni 2014, Ascendi Beiras Litoral e Alta, Auto Estradas das Beiras Litoral e Alta (C-377/13, EU:C:2014:1754), und vom 17. September 2014, Cruz & Companhia (C-341/13, EU:C:2014:2230).

    Aus den Urteilen vom 2. Juni 2014, Ascendi Beiras Litoral e Alta, Auto Estradas das Beiras Litoral e Alta (C-377/13, EU:C:2014:1754" Rn. 34), und vom 17. September 2014, Cruz & Companhia (C-341/13, EU:C:2014:2230), geht nämlich hervor, dass die Verwaltungs- und Finanzgerichte, wie das Tribunal Arbitral Tributário (Schiedsgericht für Steuerangelegenheiten, Portugal) und das Supremo Tribunal Administrativo (Oberstes Verwaltungsgericht), als "Gerichte eines Mitgliedstaats" im Sinne von Art. 267 AEUV eingestuft worden sind.

  • EuGH, 14.11.2013 - C-60/12

    Baláz

    Auszug aus EuG, 30.01.2020 - T-292/18
    Da die Verordnungen Nr. 1290/2005 und Nr. 1306/2013 in Bezug auf den Begriff "nationales Gericht" nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verweisen, folgt nämlich aus dem Erfordernis der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts, dass dieser Begriff, der für die Bestimmung des Anwendungsbereichs der 50/50-Regel entscheidend ist, in der gesamten Union einer autonomen und einheitlichen Auslegung bedarf, die unter Berücksichtigung des Kontexts der Vorschriften, zu denen er gehört, und des mit diesen Verordnungen verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. entsprechend Urteile vom 7. Juni 2005, VEMW u. a., C-17/03, EU:C:2005:362, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 14. November 2013, Balá?¾, C-60/12, EU:C:2013:733" Rn. 25 und 26).

    In diesem Kontext sind für die Zwecke der Auslegung des Begriffs "nationales Gericht" in Art. 32 Abs. 5 und Art. 33 Abs. 8 der Verordnung Nr. 1290/2005 sowie in Art. 54 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1306/2013 die vom Gerichtshof aufgestellten Kriterien für die Beurteilung heranzuziehen, ob es sich bei der vorlegenden Einrichtung um ein "Gericht" im Sinne des Art. 267 AEUV handelt (vgl. entsprechend Urteil vom 14. November 2013, Balá?¾, C-60/12, EU:C:2013:733, Rn. 32).

  • EuGH, 16.02.2017 - C-503/15

    Margarit Panicello - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV -

    Auszug aus EuG, 30.01.2020 - T-292/18
    Insoweit ist nach ständiger Rechtsprechung auf eine Reihe von Merkmalen abzustellen, wie z. B. die gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ihr ständiger Charakter, die obligatorische Gerichtsbarkeit, das streitige Verfahren, die Anwendung von Rechtsnormen durch die Einrichtung sowie ihre Unabhängigkeit (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Februar 2017, Margarit Panicello, C-503/15, EU:C:2017:126, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Aspekt verlangt, dass Sachlichkeit obwaltet und neben der strikten Anwendung der Rechtsnormen keinerlei Interesse am Ausgang des Rechtsstreits besteht (vgl. Urteil vom 16. Februar 2017, Margarit Panicello, C-503/15, EU:C:2017:126, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.01.2018 - C-433/15

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Milch und

    Auszug aus EuG, 30.01.2020 - T-292/18
    Nach Ablauf einer gewissen Zeitspanne besteht nämlich die Gefahr, dass die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge aufgrund bestimmter Umstände wie etwa der Einstellung der Tätigkeit oder des Verlusts von Buchführungsunterlagen schwierig oder unmöglich wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Januar 2018, Kommission/Italien, C-433/15, EU:C:2018:31, Rn. 42).
  • EuGH, 21.01.1999 - C-54/95

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.01.2020 - T-292/18
    Diese Artikel sind, was die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik angeht, Ausdruck der allgemeinen Sorgfaltspflicht nach Art. 4 Abs. 3 EUV (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Februar 1991, Deutschland/Kommission, C-28/89, EU:C:1991:67, Rn. 31, vom 21. Januar 1999, Deutschland/Kommission, C-54/95, EU:C:1999:11, Rn. 66 und 177, und vom 13. November 2001, Frankreich/Kommission, C-277/98, EU:C:2001:603, Rn. 40).
  • EuGH, 13.11.2001 - C-277/98

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.01.2020 - T-292/18
    Diese Artikel sind, was die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik angeht, Ausdruck der allgemeinen Sorgfaltspflicht nach Art. 4 Abs. 3 EUV (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Februar 1991, Deutschland/Kommission, C-28/89, EU:C:1991:67, Rn. 31, vom 21. Januar 1999, Deutschland/Kommission, C-54/95, EU:C:1999:11, Rn. 66 und 177, und vom 13. November 2001, Frankreich/Kommission, C-277/98, EU:C:2001:603, Rn. 40).
  • EuGH, 30.01.2019 - C-587/17

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.01.2020 - T-292/18
    Da die Verwaltung der EGFL- und der ELER-Finanzierung in erster Linie Sache der nationalen Behörden ist, die für die strikte Einhaltung der Unionsvorschriften zu sorgen haben und über die dazu erforderliche geografische Nähe verfügen, sind die Mitgliedstaaten am besten in der Lage, die zu Unrecht gezahlten bzw. infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wiedereinzuziehen und die zu diesem Zweck geeignetsten Maßnahmen zu bestimmen (Urteil vom 30. Januar 2019, Belgien/Kommission, C-587/17 P, EU:C:2019:75, Rn. 69).
  • EuGH, 21.07.2005 - C-370/03

    Griechenland / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.01.2020 - T-292/18
    Somit obliegt es konkret den innerstaatlichen Behörden, vorbehaltlich der Einhaltung der oben in Rn. 61 angesprochenen Sorgfaltspflicht, die Rechtsbehelfe auszuwählen, die sie für die Wiedereinziehung der betreffenden Beträge unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls für am geeignetsten halten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juli 2005, Griechenland/Kommission, C-370/03, nicht veröffentlicht, EU:C:2005:489, Rn. 44).
  • EuG, 12.09.2012 - T-394/06

    Italien / Kommission

  • EuGH, 07.06.2005 - C-17/03

    ERHÄLT EIN FRÜHERER MONOPOLIST ZUR ERFÜLLUNG VON VOR DER LIBERALISIERUNG DES

  • EuGH, 20.09.2018 - C-546/16

    Montte - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Zuständigkeit des

  • EuGH, 27.02.2018 - C-64/16

    Die Kürzungen der Bezüge der Richter des portugiesischen Tribunal de Contas

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2018 - C-546/16

    Montte - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Offenes Verfahren

  • EuGH, 25.07.2018 - C-216/18

    Eine Justizbehörde, die zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

  • EGMR, 30.03.2006 - 61/02

    LALE AND OTHERS v. TURKEY

  • EuG, 08.03.2023 - T-235/21

    Bulgarien/ Kommission

    Nach Ablauf einer gewissen Zeitspanne besteht nämlich die Gefahr, dass die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge aufgrund bestimmter Umstände wie etwa der Einstellung der Tätigkeit oder des Verlusts von Buchführungsunterlagen schwierig oder unmöglich wird (Urteil vom 30. Januar 2020, Portugal/Kommission, T-292/18, EU:T:2020:18, Rn. 65).

    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung zum einen, dass es zwar Sache der Mitgliedstaaten der Union ist, die Mittel zu wählen, mit denen die Wirksamkeit der Kontrollen und die rasche Wiedereinziehung der zu Unrecht gezahlten Beihilfen gewährleistet werden können, dass aber die Einleitung eines Strafverfahrens nicht zwangsläufig bedeutet, dass die zuständigen Behörden im Übrigen von jeder Maßnahme absehen können, die, wenn nicht auf die Wiedereinziehung, zumindest auf die Sicherung einer sich aus der zu Unrecht erfolgten Zahlung zulasten des betreffenden Fonds ergebenden Forderung abzielt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Oktober 2012, Griechenland/Kommission, T-158/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:530, Rn. 83), und zum anderen im Wesentlichen, dass eine Verletzung der Sorgfaltspflicht, die die Mitgliedstaaten verpflichtet, alle Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten und die zu Unrecht gezahlten Beträge wieder einzuziehen, von den Mitgliedstaaten nicht mit dem Hinweis auf die Dauer der vom betroffenen Wirtschaftsteilnehmer eingeleiteten Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren gerechtfertigt werden kann (Urteil vom 30. Januar 2020, Portugal/Kommission, T-292/18, EU:T:2020:18 Rn. 66).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2023 - C-437/22

    Eesti Vabariik (Põllumajanduse Registrite ja Informatsiooni Amet) - Vorlage zur

    6 Vgl. Urteil vom 30. Januar 2020, Portugal/Kommission (T-292/18, EU:T:2020:18, Rn. 60 bis 67).
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