Rechtsprechung
EuG, 30.01.2020 - T-336/19 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
BZ/ Kommission
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Tenor)
BZ/ Kommission
(fremdsprachig)
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
BZ/ Kommission
[fremdsprachig]
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
BZ/ Kommission
Wird zitiert von ... (3)
- EuG, 24.11.2021 - T-370/20
KL/ EIB
Im vorliegenden Fall ist zwar festzustellen, dass der Schaden der Verschlimmerung des Angstzustands, auf den sich der Kläger beruft, mit dem Verhalten der EIB im Vorverfahren zusammenhängt, doch ist das Gericht der Ansicht, dass der Kläger nicht dartut, dass dieser Schaden durch die Aufhebung der Entscheidung der EIB nicht vollständig wiedergutgemacht werden könnte, zumal diese im vorliegenden Fall mit einer Verurteilung der EIB einhergeht, dem Kläger alle finanziellen Leistungen zu zahlen, die ihm durch die aufgehobene Entscheidung vorenthalten wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, BZ/Kommission, T-336/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:21, Rn. 55). - EuG, 10.03.2021 - T-134/19
AM/ EIB - Öffentlicher Dienst - Personal der EIB - Dienstbezüge - Zulässigkeit - …
Dies kann jedoch nicht der Fall sein, wenn der Kläger nachweist, dass er einen von der Rechtswidrigkeit, auf der die Aufhebung beruht, abtrennbaren immateriellen Schaden erlitten hat, der durch die Aufhebung nicht in vollem Umfang wiedergutgemacht werden kann (vgl. Urteil vom 30. Januar 2020, BZ/Kommission, T-336/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:210, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung;… vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 14. September 2017, Bodson u. a./EIB, T-504/16 und T-505/16, EU:T:2017:603, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 08.09.2021 - T-52/19
AH/ Eurofound
Dies gilt jedoch nicht, wenn der Kläger nachweist, dass er einen von der Rechtswidrigkeit, auf der die Aufhebung beruht, abtrennbaren immateriellen Schaden erlitten hat, der durch die Aufhebung nicht in vollem Umfang wiedergutgemacht werden kann (vgl. Urteil vom 30. Januar 2020, BZ/Kommission, T-336/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:21, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).