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   EuG, 30.03.2017 - T-112/15   

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EuG, 30.03.2017 - T-112/15 (https://dejure.org/2017,8263)
EuG, Entscheidung vom 30.03.2017 - T-112/15 (https://dejure.org/2017,8263)
EuG, Entscheidung vom 30. März 2017 - T-112/15 (https://dejure.org/2017,8263)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Griechenland / Kommission

    EAGFL - Abteilung ,Garantie' - EGFL und ELER - Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 - Verordnung (EG) Nr. 796/2004 - Flächenbezogene Beihilferegelung - Begriff ,DauergrünlandÊ» - Begründungspflicht - Verhältnismäßigkeit - ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Griechenland / Kommission

    EAGFL - Abteilung ,Garantie" - EGFL und ELER - Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 - Verordnung (EG) Nr. 796/2004 - Flächenbezogene Beihilferegelung - Begriff ,Dauergrünland" - Begründungspflicht - Verhältnismäßigkeit - Pauschale ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Griechenland / Kommission

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    EAGFL - Abteilung "Garantie" - EGFL und ELER - Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 - Verordnung (EG) Nr. 796/2004 - Flächenbezogene Beihilferegelung - Begriff "Dauergrünland" - Begründungspflicht - Verhältnismäßigkeit - Pauschale ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (28)

  • EuG, 17.05.2013 - T-294/11

    Griechenland / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.03.2017 - T-112/15
    Diese Erleichterung der Beweislast der Kommission beruht darauf, dass der Mitgliedstaat am besten in der Lage ist, die für den Rechnungsabschluss der europäischen Agrarfonds erforderlichen Angaben beizubringen und nachzuprüfen, so dass es ihm obliegt, die Richtigkeit seiner Kontrollen und seiner Zahlen eingehend und vollständig nachzuweisen und so gegebenenfalls die Fehlerhaftigkeit der Behauptungen der Kommission darzutun (Urteile vom 11. Januar 2001, Griechenland/Kommission, C-247/98, EU:C:2001:4, Rn. 7 bis 9, und vom 17. Mai 2013, Griechenland/Kommission, T-294/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:261, Rn. 21).

    Daher ist zu prüfen, ob der betreffende Mitgliedstaat anhand eines zuverlässigen und wirksamen Kontrollsystems dargetan hat, dass die von der Kommission vorgenommenen Beurteilungen nicht zutreffen oder dass keine Gefahr von Verlusten oder Unregelmäßigkeiten für den Fonds besteht (Urteil vom 17. Mai 2013, Griechenland/Kommission, T-294/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:261, Rn. 22; vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 2005, Griechenland/Kommission, C-300/02, EU:C:2005:103, Rn. 95).

    Unter diesen Umständen ist die Begründung einer Entscheidung über die Ablehnung der Übernahme eines Teils der gemeldeten Ausgaben durch den Fonds dann als ausreichend anzusehen, wenn der Staat, der Adressat der Entscheidung ist, an dem Verfahren ihrer Ausarbeitung eng beteiligt war und die Gründe kannte, aus denen die Kommission der Ansicht war, den streitigen Betrag nicht zulasten des Fonds übernehmen zu müssen (Urteile vom 20. September 2001, Belgien/Kommission, C-263/98, EU:C:2001:455, Rn. 98, und vom 17. Mai 2013, Griechenland/Kommission, T-294/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:261, Rn. 94).

    Der Umstand, dass die Grünlandflächen, die Zahlungsansprüche in Verbindung mit flächenbezogenen Beihilfen begründen, nur einen Teil der angemeldeten Flächen ausmachen, stellt nicht die in der Funktionsweise des LPIS-GIS und in den Schlüsselkontrollen festgestellten Ungenauigkeiten in Frage, wonach diese Flächen, für die die Beihilfe erteilt wurde, nicht immer vollständig beihilfefähig waren, da sie nicht den Anforderungen von Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung Nr. 796/2004 entsprachen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2013, Griechenland/Kommission, T-294/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:261, Rn. 204).

    Die späteren Verbesserungen des LPIS-GIS können mithin die während des streitigen Zeitraums festgestellten Unzulänglichkeiten nicht in Frage stellen (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Mai 2013, Griechenland/Kommission, T-294/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:261, Rn. 206).

    Unter diesen Umständen ist die Begründung einer Entscheidung über die Ablehnung der Übernahme eines Teils der gemeldeten Ausgaben durch den Fonds dann als ausreichend anzusehen, wenn der Staat, der Adressat der Entscheidung ist, an dem Verfahren ihrer Ausarbeitung eng beteiligt war und die Gründe kannte, aus denen die Kommission der Ansicht war, den streitigen Betrag nicht zulasten des Fonds übernehmen zu müssen (Urteile vom 20. September 2001, Belgien/Kommission, C-263/98, EU:C:2001:455, Rn. 98, und vom 17. Mai 2013, Griechenland/Kommission, T-294/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:261, Rn. 94).

    Die Verstärkung der Vor-Ort-Kontrollen, unterstellt, sie sei erwiesen, kann nicht die festgestellten Mängel bei ihrer Durchführung ausgleichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2013, Griechenland/Kommission, T-294/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:261, Rn. 205).

  • EuG, 17.06.2009 - T-50/07

    Portugal / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.03.2017 - T-112/15
    Denn die Nichterfüllung dieser Bedingungen kann, je nachdem, wie erheblich sie ist, der Verfahrensgarantie, die Art. 31 der Verordnung Nr. 1290/2005 den Mitgliedstaaten gewährt, ihren Inhalt nehmen (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Juni 2009, Portugal/Kommission, T-50/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:206, Rn. 27).

    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bereits entschieden wurde, dass die schriftliche Mitteilung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 885/2006 geeignet sein muss, dem betroffenen Mitgliedstaat eine umfassende Kenntnis von den Vorbehalten der Kommission zu vermitteln, so dass sie den ihr zukommenden Warnzweck erfüllen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juni 2009, Portugal/Kommission, T-50/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:206, Rn. 39).

    In der ersten Mitteilung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 885/2006 muss die Kommission also den Gegenstand der von ihren Stellen durchgeführten Überprüfungen und die dabei festgestellten Mängel hinreichend genau angeben; auf diese kann sie sich dann später berufen, um glaubhaft zu machen, dass sie ernsthafte und berechtigte Zweifel an den von den nationalen Verwaltungen durchgeführten Kontrollen oder den von diesen vorgelegten Zahlen hat, und so die finanziellen Berichtigungen rechtfertigen, die in der endgültigen Entscheidung vorgenommen werden, mit der bestimmte von dem betreffenden Mitgliedstaat im Rahmen des Fonds getätigte Ausgaben von der Finanzierung durch die Union ausgeschlossen werden (Urteil vom 17. Juni 2009, Portugal/Kommission, T-50/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:206, Rn. 40).

  • EuG, 05.07.2012 - T-86/08

    Griechenland / Kommission - EAGFL - Abteilung Garantie - Von der Finanzierung

    Auszug aus EuG, 30.03.2017 - T-112/15
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Hellenische Republik nicht mit Erfolg auf einen angeblichen internen Begriff des Grünlands berufen kann, der Flächen mit einer überwiegenden Bewachsung mit Gehölzpflanzen als Futterressource zuließe, da nach der zur maßgeblichen Zeit geltenden Definition der Union nur ein geringes Vorhandensein von Gehölzpflanzen toleriert wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 2012, Griechenland/Kommission, T-86/08, EU:T:2012:345, Rn. 68).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist es zwar Sache der Kommission, einen Verstoß gegen die Unionsvorschriften nachzuweisen; ist dieser Nachweis aber erbracht, muss der Mitgliedstaat gegebenenfalls nachweisen, dass der Kommission hinsichtlich der hieraus zu ziehenden finanziellen Konsequenzen ein Irrtum unterlaufen ist (Urteile vom 14. Februar 2008, Spanien/Kommission, T-266/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:37, Rn. 105, und vom 5. Juli 2012, Griechenland/Kommission, T-86/08, EU:T:2012:345, Rn. 196).

    Das Fehlen eines zuverlässigen Systems zur Identifizierung der Parzellen bringt als solches ein hohes Risiko eines Schadens für den Unionshaushalt mit sich (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. März 2011, Griechenland/Kommission, T-214/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:130, Rn. 57, und vom 5. Juli 2012, Griechenland/Kommission, T-86/08, EU:T:2012:345, Rn. 122).

  • EuGH, 14.03.2002 - C-132/99

    Niederlande / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.03.2017 - T-112/15
    Die Entscheidungen der Kommission auf dem Gebiet des Rechnungsabschlusses der Fonds werden auf der Grundlage eines zusammenfassenden Berichts und eines Schriftwechsels zwischen dem betroffenen Mitgliedstaat und der Kommission erlassen (Urteil vom 14. März 2002, Niederlande/Kommission, C-132/99, EU:C:2002:168, Rn. 39).

    Erstens werden die Entscheidungen der Kommission auf dem Gebiet des Rechnungsabschlusses der Fonds, wie bereits festgestellt wurde, auf der Grundlage eines zusammenfassenden Berichts und eines Schriftwechsels zwischen dem betroffenen Mitgliedstaat und der Kommission erlassen (Urteil vom 14. März 2002, Niederlande/Kommission, C-132/99, EU:C:2002:168, Rn. 39).

  • EuG, 17.05.2013 - T-335/11

    Bulgarien / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.03.2017 - T-112/15
    Diese Informationen sind nämlich wesentlich dafür, dass die Zuverlässigkeit der Verwaltungsgegenkontrollen gewährleistet werden kann, dass Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt werden können und dass die Betriebsinhaber über zutreffende Informationen verfügen, um zutreffende Anmeldungen vornehmen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2013, Bulgarien/Kommission, T-335/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:262, Rn. 29).

    Aus Anlage 2 des vorgenannten Dokuments Nr. VI/5330/97 ergibt sich, dass die Unzulänglichkeiten bei der Funktionsweise des LPIS-GIS und die Unzulänglichkeiten bei den Vor-Ort-Kontrollen Schlüsselkontrollen betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2013, Bulgarien/Kommission, T-335/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:262, Rn. 92).

  • EuGH, 20.09.2001 - C-263/98

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.03.2017 - T-112/15
    Unter diesen Umständen ist die Begründung einer Entscheidung über die Ablehnung der Übernahme eines Teils der gemeldeten Ausgaben durch den Fonds dann als ausreichend anzusehen, wenn der Staat, der Adressat der Entscheidung ist, an dem Verfahren ihrer Ausarbeitung eng beteiligt war und die Gründe kannte, aus denen die Kommission der Ansicht war, den streitigen Betrag nicht zulasten des Fonds übernehmen zu müssen (Urteile vom 20. September 2001, Belgien/Kommission, C-263/98, EU:C:2001:455, Rn. 98, und vom 17. Mai 2013, Griechenland/Kommission, T-294/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:261, Rn. 94).

    Unter diesen Umständen ist die Begründung einer Entscheidung über die Ablehnung der Übernahme eines Teils der gemeldeten Ausgaben durch den Fonds dann als ausreichend anzusehen, wenn der Staat, der Adressat der Entscheidung ist, an dem Verfahren ihrer Ausarbeitung eng beteiligt war und die Gründe kannte, aus denen die Kommission der Ansicht war, den streitigen Betrag nicht zulasten des Fonds übernehmen zu müssen (Urteile vom 20. September 2001, Belgien/Kommission, C-263/98, EU:C:2001:455, Rn. 98, und vom 17. Mai 2013, Griechenland/Kommission, T-294/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:261, Rn. 94).

  • EuG, 30.04.2015 - T-259/13

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.03.2017 - T-112/15
    Außerdem beziehen sich Art. 31 der Verordnung Nr. 1290/2005 einerseits und Art. 11 der Verordnung Nr. 885/2006 andererseits auf dasselbe Stadium des Rechnungsabschlussverfahrens, nämlich auf die Übersendung der ersten Mitteilung der Kommission an den Mitgliedstaat nach Abschluss der von ihr durchgeführten Kontrollen (vgl. Urteil vom 30. April 2015, Frankreich/Kommission, T-259/13, nicht veröffentlicht, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2015:250, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nur eine solche Mitteilung kann eine umfassende Kenntnis von den Vorbehalten der Kommission garantieren und den Bezugspunkt für die Berechnung der in Art. 31 der Verordnung Nr. 1290/2005 vorgesehenen Frist von 24 Monaten bilden (Urteile vom 3. Mai 2012, Spanien/Kommission, C-24/11 P, EU:C:2012:266, Rn. 31, und vom 30. April 2015, Frankreich/Kommission, T-259/13, nicht veröffentlicht, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2015:250, Rn. 106).

  • EuG, 31.03.2011 - T-214/07

    Griechenland / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.03.2017 - T-112/15
    Nach der Rechtsprechung soll eine von der Kommission gemäß den von ihr auf diesem Gebiet erlassenen Leitlinien festgesetzte Berichtigung verhindern, dass Beträge zulasten der Fonds gehen, die nicht zur Finanzierung eines mit der betreffenden Unionsregelung verfolgten Ziels gedient haben, und stellt keine Sanktion dar (vgl. Urteil vom 31. März 2011, Griechenland/Kommission, T-214/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:130, Rn. 136 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Fehlen eines zuverlässigen Systems zur Identifizierung der Parzellen bringt als solches ein hohes Risiko eines Schadens für den Unionshaushalt mit sich (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. März 2011, Griechenland/Kommission, T-214/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:130, Rn. 57, und vom 5. Juli 2012, Griechenland/Kommission, T-86/08, EU:T:2012:345, Rn. 122).

  • EuG, 11.06.2009 - T-33/07

    Griechenland / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.03.2017 - T-112/15
    Zur Höhe der finanziellen Berichtigung ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission so weit gehen kann, die Übernahme sämtlicher Ausgaben durch die europäischen Agrarfonds abzulehnen, wenn sie feststellt, dass es keine ausreichenden Kontrollmechanismen gibt (Urteil vom 11. Juni 2009, Griechenland/Kommission, T-33/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:195, Rn. 140).
  • EuG, 14.02.2008 - T-266/04

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.03.2017 - T-112/15
    Nach ständiger Rechtsprechung ist es zwar Sache der Kommission, einen Verstoß gegen die Unionsvorschriften nachzuweisen; ist dieser Nachweis aber erbracht, muss der Mitgliedstaat gegebenenfalls nachweisen, dass der Kommission hinsichtlich der hieraus zu ziehenden finanziellen Konsequenzen ein Irrtum unterlaufen ist (Urteile vom 14. Februar 2008, Spanien/Kommission, T-266/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:37, Rn. 105, und vom 5. Juli 2012, Griechenland/Kommission, T-86/08, EU:T:2012:345, Rn. 196).
  • EuG, 12.05.2016 - T-384/14

    Italien / Kommission

  • EuGH, 18.09.2003 - C-346/00

    Vereinigtes Königreich / Kommission

  • EuGH, 27.10.2005 - C-175/03

    Griechenland / Kommission

  • EuG, 24.03.2011 - T-184/09

    Griechenland / Kommission

  • EuG, 10.09.2008 - T-181/06

    Italien / Kommission

  • EuG, 16.11.2011 - T-79/06

    Sachsa Verpackung / Kommission

  • EuG, 19.06.1997 - T-260/94

    Air Inter / Kommission

  • EuGH, 14.12.2000 - C-245/97

    Deutschland / Kommission

  • EuGH, 17.05.1984 - 15/83

    Denkavit Nederland

  • EuGH, 03.05.2012 - C-24/11

    Spanien / Kommission - Rechtsmittel - EAGFL - Abteilung Garantie - Von der

  • EuG, 19.06.2009 - T-369/05

    Spanien / Kommission

  • EuG, 27.02.2013 - T-241/10

    Polen / Kommission

  • EuGH, 29.04.2004 - C-159/01

    Niederlande / Kommission

  • EuGH, 24.02.2005 - C-300/02

    Griechenland / Kommission - EAGFL - Ackerkulturen - Verordnung (EWG) Nr. 729/70 -

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

  • EuG, 05.04.2006 - T-351/02

    Deutsche Bahn / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beschwerde eines

  • EuGH, 11.01.2001 - C-247/98

    Griechenland / Kommission

  • EuG, 06.11.2014 - T-632/11

    Griechenland / Kommission

  • EuGH, 15.05.2019 - C-341/17

    Griechenland / Kommission

    Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Hellenische Republik die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 30. März 2017, Griechenland/Kommission (T-112/15, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2017:239), mit dem ihre Klage gegen den Durchführungsbeschluss 2014/950/EU der Kommission vom 19. Dezember 2014 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. 2014, L 369, S. 71, im Folgenden: streitiger Beschluss) abgewiesen wurde.

    Die Nrn. 2 und 3 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 30. März 2017, Griechenland/Kommission (T - 112/15, EU:T:2017:239), werden aufgehoben, soweit das Gericht zum einen die Klage der Hellenischen Republik abgewiesen hat, dabei aber seine Prüfung hinsichtlich der finanziellen Berichtigung von 5 % für Beihilfen der zweiten Säule der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) für die Entwicklung des ländlichen Raums auf die im Haushaltsjahr 2009 angewandte Berichtigung für das Antragsjahr 2008 beschränkt und die im Haushaltsjahr 2010 angewandte Berichtigung für das Antragsjahr 2008 in Höhe von 5 496 524, 54 Euro nicht geprüft hat, und zum anderen über die Kosten entschieden hat.

  • EuG, 29.11.2018 - T-459/16

    Spanien / Kommission - EGFL und ELER - Von der Finanzierung ausgeschlossene

    Les éléments ligneux (arbres et arbustes) pouvaient tout au plus être tolérés pour autant qu'ils ne compromettaient pas le développement des ressources fourragères herbacées et, par là, l'exploitation effective des parcelles en tant que pâturages (arrêts du 30 mars 2017, Grèce/Commission, T-112/15, sous pourvoi, EU:T:2017:239, point 35, et du 1 er février 2018, Grèce/Commission, T-506/15, non publié, sous pourvoi, EU:T:2018:53, point 56).

    La jurisprudence a ainsi reconnu que les taux forfaitaires retenus dans les orientations permettent à la fois le respect du droit de l'Union et la bonne gestion des ressources de l'Union ainsi que d'éviter que la Commission n'exerce son pouvoir discrétionnaire en imposant aux États membres des corrections démesurées et disproportionnées (voir arrêt du 30 mars 2017, Grèce/Commission, T-112/15, EU:T:2017:239, point 78 et jurisprudence citée).

    En ce qui concerne le type de correction pouvant être appliqué, il y a lieu de rappeler que, à la lumière des orientations de la Commission établies dans le document VI/5330/97, lorsqu'il n'est pas possible d'évaluer précisément les pertes subies par l'Union, une correction forfaitaire peut être envisagée (arrêt du 30 mars 2017, Grèce/Commission, T-112/15, EU:T:2017:239, point 81).

    Cet allègement de l'exigence de la preuve pour la Commission s'explique par le fait que c'est l'État membre qui est le mieux placé pour recueillir et vérifier les données nécessaires à l'apurement des comptes du fonds et auquel il incombe, en conséquence, de présenter la preuve la plus détaillée et complète de la réalité de ses contrôles ou de ses chiffres et, le cas échéant, de l'inexactitude des affirmations de la Commission (arrêt du 4 septembre 2015, Royaume-Uni/Commission, T-245/13, EU:T:2015:595, point 65 ; voir, en ce sens, arrêts du 17 mai 2013, Grèce/Commission, T-294/11, non publié, EU:T:2013:261, point 21, et du 30 mars 2017, Grèce/Commission, T-112/15, EU:T:2017:239, point 20).

    Toujours selon une jurisprudence constante, s'il appartient à la Commission de prouver l'existence d'une violation des règles de l'Union, une fois cette violation établie, il revient à l'État membre de démontrer, le cas échéant, que la Commission a commis une erreur quant aux conséquences financières à en tirer (voir arrêt du 30 mars 2017, Grèce/Commission, T-112/15, EU:T:2017:239, points 79 et 80 et jurisprudence citée).

    En l'espèce, force est de constater que, compte tenu de l'ensemble des considérations figurant aux points 52 à 78 ci-dessus, la Commission a constaté l'existence de carences dans le SIGPAC, lesquelles, prises dans leur ensemble, constituent une mise en oeuvre gravement déficiente du système de contrôle impliquant un niveau élevé d'erreurs attestant d'irrégularités généralisées, lesquelles ont vraisemblablement entraîné des pertes extrêmement élevées pour le fonds pouvant justifier une correction forfaitaire de 25 % (voir, par analogie, arrêt du 30 mars 2017, Grèce/Commission, T-112/15, EU:T:2017:239, point 95).

    Certes, dans l'arrêt du 30 mars 2017, Grèce/Commission (T-112/15, EU:T:2017:239, point 95), le Tribunal a conclu que la Commission pouvait, en principe, prendre en compte un effet dit « tampon " pour réduire le taux forfaitaire.

    Les éléments ligneux (arbres et arbustes) peuvent tout au plus être tolérés pour autant qu'ils ne compromettent pas le développement des ressources fourragères herbacées et, par là, l'exploitation effective des parcelles en tant que pâturages (arrêt du 30 mars 2017, Grèce/Commission, T-112/15, EU:T:2017:239, point 35).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.12.2018 - C-341/17

    Griechenland / Kommission - Rechtsmittel - EAGFL, EGFL und ELER - Von der

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 30. März 2017 (T-112/15, EU:T:2017:239) wird insoweit aufgehoben, als das Gericht die Rüge der doppelten Festsetzung einer Berichtigung aus demselben Grund mit Blick auf das Antragsjahr 2008/Haushaltsjahr 2010 betreffend die finanzielle Berichtigung von 5 % für die Beihilfen zur Entwicklung des ländlichen Raums abgewiesen und die Hellenische Republik zur Tragung der gesamten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verurteilt hat.

    2 T-112/15, EU:T:2017:239, im Folgenden: angefochtenes Urteil.

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