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   EuG, 30.03.2022 - T-337/17   

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EuG, 30.03.2022 - T-337/17 (https://dejure.org/2022,6436)
EuG, Entscheidung vom 30.03.2022 - T-337/17 (https://dejure.org/2022,6436)
EuG, Entscheidung vom 30. März 2022 - T-337/17 (https://dejure.org/2022,6436)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Air France-KLM / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Luftfrachtmarkt - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz über den Luftverkehr festgestellt wird - Abstimmung von Preisbestandteilen für ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (42)

  • EuGH, 10.04.2014 - C-247/11

    Areva / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt für Projekte im

    Auszug aus EuG, 30.03.2022 - T-337/17
    Zunächst ist zu beachten, dass der Verstoß einer Tochtergesellschaft gegen die Wettbewerbsregeln namentlich dann ihrer Muttergesellschaft zugerechnet werden kann, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht eigenständig bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen, die die beiden Rechtssubjekte verbinden (Urteil vom 10. April 2014, Areva u. a./Kommission, C-247/11 P und C-253/11 P, EU:C:2014:257, Rn. 30).

    Da nämlich in einem solchen Fall die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft Teil ein und derselben wirtschaftlichen Einheit sind und damit ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. 101 AEUV bilden, kann die Kommission eine Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft richten, ohne dass deren persönliche Beteiligung an der Zuwiderhandlung nachzuweisen wäre (Urteil vom 10. April 2014, Areva u. a./Kommission, C-247/11 P und C-253/11 P, EU:C:2014:257, Rn. 31).

    Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass in dem besonderen Fall, dass eine Muttergesellschaft 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, die gegen die Wettbewerbsregeln der Union verstoßen hat, zum einen die Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten der Tochtergesellschaft ausüben kann und zum anderen eine widerlegliche Vermutung besteht, dass die Muttergesellschaft tatsächlich einen solchen Einfluss ausübt (Urteil vom 10. April 2014, Areva u. a./Kommission, C-247/11 P und C-253/11 P, EU:C:2014:257, Rn. 32).

    Die Kommission kann in der Folge die Muttergesellschaft als gesamtschuldnerisch für die Zahlung der gegen die Tochtergesellschaft verhängten Geldbuße haftbar ansehen, sofern die Muttergesellschaft, der die Widerlegung dieser Vermutung obliegt, keine ausreichenden Beweise dafür erbringt, dass ihre Tochtergesellschaft auf dem Markt eigenständig auftritt (Urteil vom 10. April 2014, Areva u. a./Kommission, C-247/11 P und C-253/11 P, EU:C:2014:257, Rn. 33).

    Daher muss eine solche Entscheidung in Bezug auf eine Muttergesellschaft, die für die Zuwiderhandlung ihrer Tochtergesellschaft haftbar gemacht wird, grundsätzlich eine Darlegung der Gründe enthalten, die die Zurechnung der Zuwiderhandlung an die Muttergesellschaft rechtfertigen (Urteil vom 10. April 2014, Areva u. a./Kommission, C-247/11 P und C-253/11 P, EU:C:2014:257, Rn. 34).

    Was insbesondere eine Entscheidung der Kommission anbelangt, die im Hinblick auf bestimmte Adressaten ausschließlich auf die Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses gestützt ist, so ist die Kommission - da diese Vermutung andernfalls praktisch nicht zu widerlegen wäre - auf jeden Fall verpflichtet, diesen Adressaten angemessen die Gründe darzulegen, aus denen die geltend gemachten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte nicht ausgereicht haben, um die Vermutung zu widerlegen (Urteil vom 10. April 2014, Areva u. a./Kommission, C-247/11 P und C-253/11 P, EU:C:2014:257, Rn. 35).

    Im letzteren Fall handelt es sich um die sogenannte Methode der "doppelten Grundlage" (Urteil vom 10. April 2014, Areva u. a./Kommission, C-247/11 P und C-253/11 P, EU:C:2014:257, Rn. 36 und 37).

    Bei einer Entscheidung, mit der die Muttergesellschaft nach der Methode der doppelten Grundlage für eine von ihrer Tochtergesellschaft begangene Zuwiderhandlung verantwortlich gemacht wird, entspricht eine Gesamtwürdigung der von der Muttergesellschaft vorgebrachten Gesichtspunkte, soweit diese für die Widerlegung dieser Vermutung erheblich sind, grundsätzlich dem Umfang der der Kommission obliegenden Begründungspflicht, da die Muttergesellschaft ihr entnehmen kann, aus welchen Gründen die Kommission ihr die Verantwortung für die von ihrer Tochtergesellschaft begangene Zuwiderhandlung zugerechnet hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2014, Areva u. a./Kommission, C-247/11 P und C-253/11 P, EU:C:2014:257, Rn. 42).

  • EuG, 12.12.2012 - T-352/09

    Novácke chemické závody / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.03.2022 - T-337/17
    Soweit die Klägerin mit ihrer Argumentation außerdem geltend machen sollte, die Zulassung solcher Beweise verstoße gegen bestimmte grundlegende Garantien oder wesentliche Formvorschriften, die sie im Übrigen in ihren Schriftsätzen nicht näher erläutert, wäre darauf hinzuweisen, dass ein Unternehmen, das sich entschließt, zur Erlangung einer Herabsetzung der Geldbuße eine Erklärung abzugeben, sich nach der Rechtsprechung dessen bewusst ist, dass - obwohl ihm eine Herabsetzung nur gewährt wird, wenn nach Ansicht der Kommission die in der Kronzeugenregelung hierfür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind - die Erklärung in jedem Fall Bestandteil der Akten wird und als Beweis herangezogen werden kann (Urteil vom 12. Dezember 2012, Novácke chemické závody/Kommission, T-352/09, EU:T:2012:673, Rn. 111).

    Aus Rn. 37 der Kronzeugenregelung von 2006 geht aber hervor, dass deren Rn. 31 für Anträge auf Kronzeugenbehandlung gilt, die bei Inkrafttreten dieser Regelung anhängig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2012, Novácke chemické závody/Kommission, T-352/09, EU:T:2012:673, Rn. 27 und 111).

    Im Übrigen spricht entgegen dem Vorbringen der Klägerin nichts dagegen, die Feststellungen, die das Gericht im Urteil vom 12. Dezember 2012, Novácke chemické závody/Kommission (T-352/09, EU:T:2012:673), zu den vom Kronzeugen abgegebenen Erklärungen getroffen hat, auf sämtliche Beweise zu erstrecken, die ein Unternehmen vorlegt, um einen Geldbußenerlass zu erlangen.

    So hat das Gericht im Urteil vom 12. Dezember 2012, Novácke chemické závody/Kommission (T-352/09, EU:T:2012:673), im Wesentlichen auf die Freiwilligkeit der Zusammenarbeit des Unternehmens, das eine Ermäßigung seiner Geldbuße beantragte, sowie auf den Wortlaut der für den fraglichen Sachverhalt maßgeblichen Kronzeugenregelung abgestellt, um daraus zu schließen, dass die Erklärung des Kronzeugen unabhängig vom Schicksal seines Antrags auf Kronzeugenbehandlung als Beweis herangezogen werden konnte.

    Auch im vorliegenden Fall ist die Übermittlung der Beweise durch die Lufthansa im Rahmen ihres Antrags auf Geldbußenerlass - ebenso wie die Abgabe der Erklärung des Kronzeugen in der Rechtssache, in der das Urteil vom 12. Dezember 2012, Novácke chemické závody/Kommission (T-352/09, EU:T:2012:673), ergangen ist - auf freiwilliger Basis erfolgt.

  • EuGH, 29.09.2011 - C-521/09

    Elf Aquitaine / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Art. 81 EG und 53

    Auszug aus EuG, 30.03.2022 - T-337/17
    Zum einen hatte der Gerichtshof in seinem Urteil vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission (C-521/09 P, EU:C:2011:620), vor allem besondere Umstände berücksichtigt, die darin bestanden, dass die Kommission ihre frühere Entscheidungspraxis, sich systematisch auf die Methode der doppelten Grundlage zu stützen, geändert hatte (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 7. Februar 2012, Total und Elf Aquitaine/Kommission, C-421/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:60, Rn. 58).

    Insoweit ist zu beachten, dass die Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 147).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV und des Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteile vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 150, und vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission, T-95/15, EU:T:2016:722, Rn. 45).

  • EuG, 11.07.2014 - T-543/08

    RWE und RWE Dea / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Paraffinwachse -

    Auszug aus EuG, 30.03.2022 - T-337/17
    Nach den Grundsätzen der persönlichen Verantwortlichkeit und der individuellen Straf- und Sanktionsfestsetzung, die für jedes Verwaltungsverfahren gelten, das zur Verhängung von Sanktionen nach den Wettbewerbsregeln der Union führen kann, darf ein Unternehmen nur für die Handlungen bestraft werden, die ihm individuell zur Last gelegt worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Dezember 2001, Krupp Thyssen Stainless und Acciai speciali Terni/Kommission, T-45/98 und T-47/98, EU:T:2001:288, Rn. 63, vom 3. März 2011, Siemens und VA Tech Transmission & Distribution/Kommission, T-122/07 bis T-124/07, EU:T:2011:70, Rn. 122, und vom 11. Juli 2014, RWE und RWE Dea/Kommission, T-543/08, EU:T:2014:627, Rn. 68).

    Diese Grundsätze müssen jedoch mit dem Unternehmensbegriff und mit der Rechtsprechung vereinbar sein, wonach der Umstand, dass die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft ein einziges Unternehmen im Sinne des Art. 101 AEUV bilden, die Kommission berechtigt, die Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft einer Unternehmensgruppe zu richten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. März 2011, Siemens und VA Tech Transmission & Distribution/Kommission, T-122/07 bis T-124/07, EU:T:2011:70, Rn. 122, und vom 11. Juli 2014, RWE und RWE Dea/Kommission, T-543/08, EU:T:2014:627, Rn. 69).

  • EuGH, 10.09.2009 - C-97/08

    Akzo Nobel u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81

    Auszug aus EuG, 30.03.2022 - T-337/17
    In diesem Zusammenhang kann die Haftung der Muttergesellschaft daher nicht als eine verschuldensunabhängige Haftung angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C-97/08 P, EU:C:2009:536, Rn. 77).

    In einem solchen Fall wird gegen die Muttergesellschaft selbst wegen einer Zuwiderhandlung vorgegangen, die ihr persönlich zur Last gelegt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C-97/08 P, EU:C:2009:536, Rn. 77, vom 17. Mai 2011, Elf Aquitaine/Kommission, T-299/08, EU:T:2011:217, Rn. 180, und vom 27. Juni 2012, Bolloré/Kommission, T-372/10, EU:T:2012:325, Rn. 52).

  • EuGH, 17.09.2015 - C-634/13

    Total Marketing Services / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Markt für

    Auszug aus EuG, 30.03.2022 - T-337/17
    Insoweit ist zu beachten, dass das Fehlen eines unmittelbaren Beweises für die Beteiligung eines Unternehmens an einer Zuwiderhandlung während eines bestimmten Zeitraums nicht der Feststellung entgegensteht, dass das Unternehmen auch während dieses Zeitraums daran beteiligt war, sofern diese Feststellung auf objektiven und übereinstimmenden Indizien beruht (vgl. Urteil vom 17. September 2015, Total Marketing Services/Kommission, C-634/13 P, EU:C:2015:614, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Kommission hat dann weitere Beweise beizubringen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2015, Total Marketing Services/Kommission, C-634/13 P, EU:C:2015:614, Rn. 23 und 28).

  • EuG, 03.03.2011 - T-122/07

    Siemens Österreich und VA Tech Transmission & Distribution / Kommission -

    Auszug aus EuG, 30.03.2022 - T-337/17
    Nach den Grundsätzen der persönlichen Verantwortlichkeit und der individuellen Straf- und Sanktionsfestsetzung, die für jedes Verwaltungsverfahren gelten, das zur Verhängung von Sanktionen nach den Wettbewerbsregeln der Union führen kann, darf ein Unternehmen nur für die Handlungen bestraft werden, die ihm individuell zur Last gelegt worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Dezember 2001, Krupp Thyssen Stainless und Acciai speciali Terni/Kommission, T-45/98 und T-47/98, EU:T:2001:288, Rn. 63, vom 3. März 2011, Siemens und VA Tech Transmission & Distribution/Kommission, T-122/07 bis T-124/07, EU:T:2011:70, Rn. 122, und vom 11. Juli 2014, RWE und RWE Dea/Kommission, T-543/08, EU:T:2014:627, Rn. 68).

    Diese Grundsätze müssen jedoch mit dem Unternehmensbegriff und mit der Rechtsprechung vereinbar sein, wonach der Umstand, dass die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft ein einziges Unternehmen im Sinne des Art. 101 AEUV bilden, die Kommission berechtigt, die Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft einer Unternehmensgruppe zu richten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. März 2011, Siemens und VA Tech Transmission & Distribution/Kommission, T-122/07 bis T-124/07, EU:T:2011:70, Rn. 122, und vom 11. Juli 2014, RWE und RWE Dea/Kommission, T-543/08, EU:T:2014:627, Rn. 69).

  • EuG, 14.07.2011 - T-189/06

    Das Gericht erhält die gegen Arkema France und deren Muttergesellschaften, Total

    Auszug aus EuG, 30.03.2022 - T-337/17
    Erstens ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Berufung der Klägerin auf ihren Status als Finanzholding für sich allein die Feststellung nicht in Frage stellen kann, dass sie tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf AF und KLM ausgeübt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. März 2011, Legris Industries/Kommission, T-376/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:107, Rn. 50 und 51, und vom 14. Juli 2011, Arkema France/Kommission, T-189/06, EU:T:2011:377, Rn. 74).

    In einer Unternehmensgruppe ist die Aufgabenverteilung nämlich ein normales Phänomen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2011, Arkema France/Kommission, T-189/06, EU:T:2011:377, Rn. 76).

  • EuG, 22.03.2012 - T-458/09

    Die Kommission durfte bei Ermittlungen in einer Wettbewerbssache von Slovak

    Auszug aus EuG, 30.03.2022 - T-337/17
    Dies gilt auch für den Fall, dass die Kommission nicht befugt war, einen Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln vor diesem Zeitraum festzustellen und zu ahnden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Mai 2006, Bank Austria Creditanstalt/Kommission, T-198/03, EU:T:2006:136, Rn. 89, und vom 22. März 2012, Slovak Telekom/Kommission, T-458/09 und T-171/10, EU:T:2012:145, Rn. 45 bis 52).
  • EuG, 09.09.2015 - T-104/13

    Toshiba / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.03.2022 - T-337/17
    Abgesehen davon, dass diese Behauptung nicht belegt ist, ist sie aber auch als solche nicht geeignet, das Vorliegen solcher Verflechtungen zu entkräften, zumal nach ständiger Rechtsprechung die Bedeutung der Rolle einer Muttergesellschaft bei der Leitung ihrer Tochtergesellschaft dadurch belegt werden kann, dass an der Spitze der Tochtergesellschaft zahlreiche Personen stehen, die beim Mutterunternehmen Leitungsfunktionen einnehmen (vgl. Urteil vom 9. September 2015, Toshiba/Kommission, T-104/13, EU:T:2015:610, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 16.06.2015 - T-655/11

    FSL u.a. / Kommission

  • EuGH, 22.01.2013 - C-286/11

    Kommission / Tomkins - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für

  • EuGH, 26.09.2013 - C-179/12

    The Dow Chemical Company / Kommission

  • EuG, 25.10.2011 - T-348/08

    Das Gericht erklärt die Geldbuße von 9,9 Mio. Euro für nichtig, die gegen

  • EuG, 08.07.2008 - T-54/03

    Lafarge / Kommission

  • EuG, 30.05.2006 - T-198/03

    Bank Austria Creditanstalt / Kommission - Wettbewerb - Verwaltungsverfahren -

  • EuG, 24.03.2011 - T-376/06

    Legris Industries / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2016 - C-469/15

    FSL u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle (Art. 101 AEUV) -

  • EuGH, 15.10.2002 - C-238/99

    Limburgse Vinyl Maatschappij (LVM) / Kommission

  • EuG, 13.12.2001 - T-45/98

    Krupp Thyssen Stainless / Kommission

  • EuG, 27.11.2014 - T-517/09

    Alstom / Kommission

  • EuG, 17.05.2011 - T-299/08

    Das Gericht erhält die gegen Elf Aquitaine und Arkema France wegen Beteiligung an

  • EuG, 12.12.2012 - T-410/09

    Almamet / Kommission

  • EuG, 12.07.2011 - T-113/07

    Toshiba / Kommission

  • EuGH, 16.06.2016 - C-155/14

    Evonik Degussa und AlzChem / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 81 EG

  • EuG, 29.06.2012 - T-370/09

    GDF Suez / Kommission

  • EuG, 05.12.2006 - T-303/02

    Westfalen Gassen Nederland / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 24.03.2011 - T-379/06

    Kaimer u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der Rohrverbindungen

  • EuGH, 16.11.2000 - C-279/98

    Cascades / Kommission

  • EuG, 16.06.2011 - T-185/06

    In den Rechtssachen betreffend das Wasserstoffperoxid- und

  • EuG, 27.06.2012 - T-372/10

    Bolloré / Kommission

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

  • EuGH, 07.02.2012 - C-421/11

    Total und Elf Aquitaine / Kommission

  • EuG, 16.06.2011 - T-196/06

    Edison / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Wasserstoffperoxid und

  • EuG, 15.07.2015 - T-436/10

    HIT Groep / Kommission

  • EuGH, 11.07.2013 - C-444/11

    Team Relocations u.a. / Kommission

  • EuGH, 03.10.2013 - C-444/11

    Team Relocations u.a. / Kommission

  • EuG, 13.12.2016 - T-95/15

    Printeos u.a. / Kommission

  • EuG, 16.12.2015 - T-62/11

    Air France-KLM / Kommission

  • EuGH, 16.11.2000 - C-297/98

    SCA Holding / Kommission

  • EuG, 23.01.2014 - T-395/09

    Gigaset / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Calciumcarbid und

  • EuG, 06.02.2014 - T-40/10

    Elf Aquitaine / Kommission

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