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   EuG, 30.04.2010 - T-71/10   

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https://dejure.org/2010,34688
EuG, 30.04.2010 - T-71/10 (https://dejure.org/2010,34688)
EuG, Entscheidung vom 30.04.2010 - T-71/10 (https://dejure.org/2010,34688)
EuG, Entscheidung vom 30. April 2010 - T-71/10 (https://dejure.org/2010,34688)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Xeda International und Pace International / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Xeda International und Pace International / Kommission

    Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Fumus boni iuris - Dringlichkeit - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Kumulativer Charakter - Abwägung sämtlicher betroffener Belange - Reihenfolge und Art ...

  • EU-Kommission

    Xeda International SA gegen Europäische Kommission.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • EuG, 27.09.2023 - T-367/23

    Amazon Services Europe/ Kommission

    Une part de marché se traduit donc, à l'évidence, en des termes financiers, son détenteur ne pouvant en bénéficier que dans la mesure où elle lui procure des revenus (voir ordonnance du 30 avril 2010, Xeda International/Commission, T-71/10 R, non publiée, EU:T:2010:173, point 41 et jurisprudence citée).
  • EuG, 11.07.2018 - T-783/17

    GE Healthcare/ Kommission

    Ein Marktanteil kommt somit offenkundig in finanzieller Form zum Ausdruck, da er seinem Inhaber nur zugutekommen kann, soweit er ihm zu Einkünften verhilft (vgl. Beschluss vom 30. April 2010, Xeda International/Kommission, T-71/10 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:173, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was die Schwere des geltend gemachten finanziellen Schadens betrifft, ist nach gefestigter Rechtsprechung die beantragte einstweilige Anordnung nur zu rechtfertigen, sofern erkennbar ist, dass andernfalls die Partei, die sie beantragt, in eine Lage geriete, die ihre finanzielle Lebensfähigkeit vor dem Ergehen der abschließenden Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache bedrohen könnte (vgl. Beschluss vom 30. April 2010, Xeda International/Kommission, T-71/10 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:173, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es reicht daher nicht, dass ein Marktanteil für ein Unternehmen irreversibel verloren zu gehen droht, sondern er muss im Hinblick u. a. auf die Größe des Unternehmens unter Berücksichtigung der Eigenschaften des Konzerns, zu dem es durch seine Anteilseigner gehört, hinreichend gewichtig sein (vgl. Beschluss vom 30. April 2010, Xeda International/Kommission, T-71/10 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:173, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 23.11.2018 - T-733/17

    GMPO/ Kommission

    Or, s'agissant de la gravité d'un tel préjudice, il est de jurisprudence bien établie que la mesure provisoire sollicitée ne se justifie que s'il apparaît que, en l'absence d'une telle mesure, la partie qui la sollicite se trouverait dans une situation susceptible de mettre en péril son existence avant l'intervention de la décision mettant fin à la procédure principale (voir ordonnance du 30 avril 2010, Xeda International/Commission, T-71/10 R, non publiée, EU:T:2010:173, point 42 et jurisprudence citée).
  • EuG, 21.01.2019 - T-574/18

    Agrochem-Maks/ Kommission

    Was die Schwere des geltend gemachten finanziellen Schadens betrifft, ist nach gefestigter Rechtsprechung die beantragte einstweilige Anordnung jedoch nur gerechtfertigt, sofern erkennbar ist, dass andernfalls die Partei, die sie beantragt, in eine Lage geriete, die ihre finanzielle Lebensfähigkeit vor dem Erlass der das Verfahren in der Hauptsache beendenden Entscheidung bedrohen könnte (vgl. Beschluss vom 30. April 2010, Xeda International und Pace International/Kommission, T-71/10 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:173, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 22.06.2018 - T-476/17

    Arysta LifeScience Netherlands/ Kommission

    Hinsichtlich der Schwere des geltend gemachten finanziellen Schadens ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass die beantragte einstweilige Anordnung nur dann gerechtfertigt ist, wenn erkennbar ist, dass sich die sie beantragende Partei ohne diese Anordnung in einer Lage befände, die vor dem Erlass der das Hauptsacheverfahren beendenden Entscheidung ihre Existenz gefährden würde (vgl. Beschluss vom 30. April 2010, Xeda International und Pace International/Kommission, T-71/10 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:173, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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