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   EuG, 30.04.2013 - T-304/11   

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https://dejure.org/2013,8185
EuG, 30.04.2013 - T-304/11 (https://dejure.org/2013,8185)
EuG, Entscheidung vom 30.04.2013 - T-304/11 (https://dejure.org/2013,8185)
EuG, Entscheidung vom 30. April 2013 - T-304/11 (https://dejure.org/2013,8185)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • lexetius.com

    Dumping - Einfuhren von Zeolith-A-Pulver mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina - Normalwert - Repräsentativität der inländischen Verkäufe - Gewinnspanne - Normaler Handelsverkehr

  • Europäischer Gerichtshof

    Alumina / Rat

    Dumping - Einfuhren von Zeolith-A-Pulver mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina - Normalwert - Repräsentativität der inländischen Verkäufe - Gewinnspanne - Normaler Handelsverkehr

  • EU-Kommission

    Alumina / Rat

    Dumping - Einfuhren von Zeolith-A-Pulver mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina - Normalwert - Repräsentativität der inländischen Verkäufe - Gewinnspanne - Normaler Handelsverkehr“

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 16. Juni 2011 - Alumina/Rat

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 464/2011 des Rates vom 11. Mai 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Zeolith"A"Pulver mit Ursprung in Bosnien und ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 13.02.1992 - C-105/90

    Goldstar / Rat

    Auszug aus EuG, 30.04.2013 - T-304/11
    Insoweit ist hinsichtlich des ersten Teils dieses Klagegrundes zu beachten, dass die Frage der Repräsentativität der Inlandsverkäufe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 der Grundverordnung, die ein quantitatives Kriterium bildet, grundsätzlich eine andere ist als die Frage, ob diese Verkäufe im normalen Handelsverkehr im Sinne von Art. 2 Abs. 3 und 6 der Grundverordnung stattfanden, bei der es sich um ein qualitatives Kriterium handelt, das den Charakter der fraglichen Verkäufe für sich betrachtet betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 13. Februar 1992, Goldstar/Rat, C-105/90, Slg. 1992, I-677, Randnr. 13).

    Gleichwohl bildet der Umfang der inländischen Verkäufe einen Faktor, der die Preisbildung beeinflussen kann, so dass zwischen den beiden Kriterien eine Wechselwirkung bestehen kann, so beispielsweise dann, wenn der Inlandsmarkt derart begrenzt ist, dass die Preise nicht aus dem Spiel von Angebot und Nachfrage resultieren (vgl. in diesem Sinne Urteil Goldstar/Rat, Randnrn.

    Der Begriff des normalen Handelsverkehrs soll also bei der Ermittlung des Normalwerts Fälle ausschließen, in denen die Verkäufe auf dem Inlandsmarkt nicht unter solchen Bedingungen getätigt wurden, insbesondere dann, wenn ein Erzeugnis zu einem Preis unter den Herstellungskosten verkauft wird oder wenn Geschäfte zwischen Partnern geschlossen werden, die einem Unternehmenszusammenschluss angehören oder die eine Ausgleichsvereinbarung getroffen haben (Urteil Goldstar/Rat, oben in Randnr. 24 angeführt, Randnr. 13).

  • EuG, 18.12.1997 - T-159/94

    Ajinomoto / Rat

    Auszug aus EuG, 30.04.2013 - T-304/11
    Ebenso wenig kann sich der Rat auf die Rechtsprechung berufen, die Inlandsverkäufe zu Preisen betrifft, die angeblich wegen eines dem Warenhersteller zustehenden Patentschutzes erhöht gewesen seien (Urteil des Gerichtshofs vom 3. Mai 2001, Ajinomoto und NutraSweet/Rat und Kommission, C-76/98 P und C-77/98 P, Slg. 2001, I-3223, und Urteil des Gerichts vom 18. Dezember 1997, Ajinomoto und NutraSweet/Rat, T-159/94 und T-160/94, Slg. 1997, II-2461).

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Klägerinnen in diesen Rechtssachen, wie das Gericht und der Gerichtshof ausgeführt haben, nicht geltend gemacht hatten, dass das Bestehen des Patentschutzes nicht die wirkliche Marktsituation in dem betroffenen Drittland widerspiegele oder dass die berücksichtigten Verkäufe nicht im normalen Handelsverkehr stattgefunden hätten (Urteil Ajinomoto und NutraSweet/Rat und Kommission, Randnr. 41, und Urteil Ajinomoto und NutraSweet/Rat, Randnrn.

  • EuGH, 03.05.2001 - C-76/98

    Ajinomoto / Rat

    Auszug aus EuG, 30.04.2013 - T-304/11
    Ebenso wenig kann sich der Rat auf die Rechtsprechung berufen, die Inlandsverkäufe zu Preisen betrifft, die angeblich wegen eines dem Warenhersteller zustehenden Patentschutzes erhöht gewesen seien (Urteil des Gerichtshofs vom 3. Mai 2001, Ajinomoto und NutraSweet/Rat und Kommission, C-76/98 P und C-77/98 P, Slg. 2001, I-3223, und Urteil des Gerichts vom 18. Dezember 1997, Ajinomoto und NutraSweet/Rat, T-159/94 und T-160/94, Slg. 1997, II-2461).

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Klägerinnen in diesen Rechtssachen, wie das Gericht und der Gerichtshof ausgeführt haben, nicht geltend gemacht hatten, dass das Bestehen des Patentschutzes nicht die wirkliche Marktsituation in dem betroffenen Drittland widerspiegele oder dass die berücksichtigten Verkäufe nicht im normalen Handelsverkehr stattgefunden hätten (Urteil Ajinomoto und NutraSweet/Rat und Kommission, Randnr. 41, und Urteil Ajinomoto und NutraSweet/Rat, Randnrn.

  • EuG, 24.10.2006 - T-274/02

    Ritek und Prodisc Technology / Rat - Dumping - Bespielbare Compact Discs mit

    Auszug aus EuG, 30.04.2013 - T-304/11
    Auch wenn nämlich die Gründe, aus denen ein Ausführer möglicherweise ein Dumping praktiziert, für die entsprechenden Berechnungen unerheblich sind, ändert dies doch nichts daran, dass die Feststellung eines Dumpings, das erste Stadium bei der Prüfung der Frage, ob ein Antidumpingzoll festzusetzen ist, sich auf einen rein objektiven Vergleich zwischen dem Normalwert und den Ausfuhrpreisen stützt (Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 2006, Ritek und Prodisc Technology/Rat, T-274/02, Slg. 2006, II-4305, Randnr. 59).
  • EuGH, 10.03.1992 - 178/87

    Minolta Camera / Rat

    Auszug aus EuG, 30.04.2013 - T-304/11
    Im Übrigen wird, wenn der Normalwert nicht gemäß Art. 2 Abs. 1 der Grundverordnung festgelegt werden kann, mit seiner Ermittlung gemäß Art. 2 Abs. 3 und 6 der Grundverordnung bezweckt, einen Wert zu finden, der so nahe wie möglich an dem Verkaufspreis liegt, den das betreffende Erzeugnis hätte, wenn es im normalen Handelsverkehr des Ursprungs- oder Ausfuhrlands verkauft würde (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 10. März 1992, Minolta Camera/Rat, C-178/87, Slg. 1992, I-1577, Randnr. 17).
  • EuGH, 09.01.2003 - C-76/00

    Petrotub und Republica / Rat

    Auszug aus EuG, 30.04.2013 - T-304/11
    In diesem Kontext hat der Begriff der Verkäufe im normalen Handelsverkehr eine objektive Bedeutung und kann nicht nur von den Organen geltend gemacht werden, um Praktiken zur Verschleierung eines Dumpings oder seines Umfangs (Ausgleichsvereinbarungen mit künstlich niedrigen Verkaufspreisen, Verkäufe im Inland zu Preisen unter den Herstellungskosten über einen langen Zeitraum) zu neutralisieren, sondern auch von den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern in Anbetracht von Umständen, die den normalen Charakter der fraglichen Geschäfte berühren (vgl. zur Veranschaulichung Urteil des Gerichtshofs vom 9. Januar 2003, Petrotub und Republica, C-76/00 P, Slg. 2003, I-79, Randnrn.
  • EuG, 21.02.2024 - T-762/20

    Sinopec Chongqing SVW Chemical u.a./ Kommission

    Troisièmement, les requérantes invoquent le point 27 de l'arrêt du 30 avril 2013, Alumina/Conseil (T-304/11, EU:T:2013:224).
  • EuGH, 01.10.2014 - C-393/13

    Rat / Alumina - 'Rechtsmittel - Dumping - Durchführungsverordnung (EU) Nr.

    Mit seinem Rechtsmittel beantragt der Rat der Europäischen Union die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union Alumina/Rat (T-304/11, EU:T:2013:224, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 464/2011 des Rates vom 11. Mai 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Zeolith-A-Pulver mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina (ABl. L 125, S. 1, im Folgenden: streitige Verordnung) für nichtig erklärt hat, soweit sie die Alumina d.o.o. (im Folgenden: Alumina) betraf.
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-393/13

    Rat / Alumina

    2 - T-304/11, EU:T:2013:224.
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