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   EuG, 30.04.2013 - T-61/12   

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https://dejure.org/2013,8183
EuG, 30.04.2013 - T-61/12 (https://dejure.org/2013,8183)
EuG, Entscheidung vom 30.04.2013 - T-61/12 (https://dejure.org/2013,8183)
EuG, Entscheidung vom 30. April 2013 - T-61/12 (https://dejure.org/2013,8183)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    ABC-One / HABM (SLIM BELLY)

    Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke SLIM BELLY - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

  • EU-Kommission

    ABC-One Produktions- und Vertriebs GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster

    [fremdsprachig] Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke SLIM BELLY - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    ABC-One / HABM (SLIM BELLY)

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsmarke - Aufhebung der Entscheidung R 1077/2011"1 der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 17. November 2011 über die Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers, mit der die Anmeldung der ...

 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus EuG, 30.04.2013 - T-61/12
    39 bis 43, und Koninklijke KPN Nederland, C-363/99, Slg. 2004, I-1619, Randnrn.

    Tatsächlich muss angesichts des dieser Bestimmung zugrunde liegenden Allgemeininteresses jedes Unternehmen solche Zeichen oder Angaben frei nutzen können, um ein beliebiges Merkmal seiner eigenen Waren unabhängig von dessen wirtschaftlicher Bedeutung zu beschreiben (vgl. entsprechend Urteil Koninklijke KPN Nederland, oben in Randnr. 23 angeführt, Randnr. 102).

  • EuG, 06.03.2007 - T-230/05

    Golf USA / HABM (GOLF USA)

    Auszug aus EuG, 30.04.2013 - T-61/12
    Diese Vorschrift schließt aus, dass die betreffenden Zeichen oder Angaben aufgrund der Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 12. Januar 2006, Deutsche SiSi-Werke/HABM, C-173/04 P, Slg. 2006, I-551, Randnr. 62, und vom 19. April 2007, HABM/Celltech, C-273/05 P, Slg. 2007, I-2883, Randnr. 75) und dass ein Unternehmen die Verwendung einer beschreibenden Bezeichnung zum Nachteil anderer Unternehmer, einschließlich seiner Wettbewerber, monopolisiert, denen infolgedessen zur Beschreibung ihrer eigenen Erzeugnisse nur ein entsprechend verringerter Wortschatz zur Verfügung stünde (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 6. März 2007, Golf USA/HABM [GOLF USA], T-230/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 32).
  • EuG, 23.10.2007 - T-405/04

    BORCO-Marken-Import Matthiesen / HABM (Caipi) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung

    Auszug aus EuG, 30.04.2013 - T-61/12
    Unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 fallen solche Zeichen oder Angaben, die im normalen Sprachgebrauch nach dem Verständnis der maßgeblichen Verkehrskreise dazu dienen können, die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale zu bezeichnen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 20. September 2001, Procter & Gamble/HABM, C-383/99 P, Slg. 2001, I-6251, Randnr. 39; Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2007, Borco-Marken-Import Matthiesen/HABM [Caipi], T-405/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 30).
  • EuG, 06.11.2007 - T-28/06

    RheinfelsQuellen H. Hövelmann / OHMI (VOM URSPRUNG HER VOLLKOMMEN) -

    Auszug aus EuG, 30.04.2013 - T-61/12
    Nach ständiger Rechtsprechung geht jedoch aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 eindeutig hervor, dass ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke ausgeschlossen ist, wenn nur eines der dort genannten Eintragungshindernisse vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 19. September 2002, DKV/HABM, C-104/00 P, Slg. 2002, I-7561, Randnr. 29; Urteile des Gerichts vom 6. November 2007, RheinfelsQuellen H. Hövelmann/HABM [VOM URSPRUNG HER VOLLKOMMEN], T-28/06, Slg. 2007, II-4413, Randnr. 43, und vom 23. September 2011, Vion/HABM [PASSION FOR BETTER FOOD], T-251/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 34).
  • EuG, 20.11.2007 - T-458/05

    Tegometall International / OHMI - Wuppermann (TEK) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 30.04.2013 - T-61/12
    Folglich fällt ein Zeichen unter das in dieser Bestimmung aufgestellte Verbot, wenn es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es den angesprochenen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 20. November 2007, Tegometall International/HABM - Wuppermann [TEK], T-458/05, Slg. 2007, II-4721, Randnr. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 23.09.2011 - T-251/08

    Vion / HABM (PASSION FOR BETTER FOOD) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus EuG, 30.04.2013 - T-61/12
    Nach ständiger Rechtsprechung geht jedoch aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 eindeutig hervor, dass ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke ausgeschlossen ist, wenn nur eines der dort genannten Eintragungshindernisse vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 19. September 2002, DKV/HABM, C-104/00 P, Slg. 2002, I-7561, Randnr. 29; Urteile des Gerichts vom 6. November 2007, RheinfelsQuellen H. Hövelmann/HABM [VOM URSPRUNG HER VOLLKOMMEN], T-28/06, Slg. 2007, II-4413, Randnr. 43, und vom 23. September 2011, Vion/HABM [PASSION FOR BETTER FOOD], T-251/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 34).
  • EuGH, 20.09.2001 - C-383/99

    Procter & Gamble / HABM

    Auszug aus EuG, 30.04.2013 - T-61/12
    Unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 fallen solche Zeichen oder Angaben, die im normalen Sprachgebrauch nach dem Verständnis der maßgeblichen Verkehrskreise dazu dienen können, die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale zu bezeichnen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 20. September 2001, Procter & Gamble/HABM, C-383/99 P, Slg. 2001, I-6251, Randnr. 39; Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2007, Borco-Marken-Import Matthiesen/HABM [Caipi], T-405/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 30).
  • EuGH, 19.09.2002 - C-104/00

    DKV / HABM

    Auszug aus EuG, 30.04.2013 - T-61/12
    Nach ständiger Rechtsprechung geht jedoch aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 eindeutig hervor, dass ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke ausgeschlossen ist, wenn nur eines der dort genannten Eintragungshindernisse vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 19. September 2002, DKV/HABM, C-104/00 P, Slg. 2002, I-7561, Randnr. 29; Urteile des Gerichts vom 6. November 2007, RheinfelsQuellen H. Hövelmann/HABM [VOM URSPRUNG HER VOLLKOMMEN], T-28/06, Slg. 2007, II-4413, Randnr. 43, und vom 23. September 2011, Vion/HABM [PASSION FOR BETTER FOOD], T-251/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 34).
  • EuGH, 23.10.2003 - C-191/01

    EIN WORTZEICHEN KANN VON DER EINTRAGUNG ALS GEMEINSCHAFTSMARKE AUSGESCHLOSSEN

    Auszug aus EuG, 30.04.2013 - T-61/12
    Ein Wortzeichen kann daher nach dieser Bestimmung von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, Slg. 2003, I-12447, Randnr. 32).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-265/00

    Campina Melkunie

    Auszug aus EuG, 30.04.2013 - T-61/12
    Somit hat eine Marke, die sich aus einer sprachlichen Neuschöpfung mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht; dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht (vgl. entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 12. Februar 2004, Campina Melkunie, C-265/00, Slg. 2004, I-1699, Randnrn.
  • EuGH, 12.01.2006 - C-173/04

    Deutsche SiSi-Werke / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz

  • EuGH, 22.06.2006 - C-25/05

    Storck / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absätze 1 Buchstabe

  • EuGH, 15.02.2007 - C-239/05

    BVBA Management, Training en Consultancy - Marken - Richtlinie 89/104/EWG -

  • EuGH, 19.04.2007 - C-273/05

    HABM / Celltech - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und

  • EuGH, 18.03.2010 - C-282/09

    CFCMCEE / HABM - Rechtsmittel - Art. 119 der Verfahrensordnung -

  • EuG, 16.10.2014 - T-458/13

    Larrañaga Otaño / HABM (GRAPHENE) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Folglich fällt ein Zeichen unter das in dieser Bestimmung aufgestellte Verbot, wenn es einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den fraglichen Waren oder Dienstleistungen aufweist, der es dem betreffenden Publikum ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteile vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T-19/04, Slg, EU:T:2005:247, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 30. April 2013, ABC-One/HABM [SLIM BELLY], T-61/12, EU:T:2013:226, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Vorschrift schließt aus, dass die betreffenden Zeichen oder Angaben aufgrund der Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, Slg, EU:C:2003:579, Rn. 31, und vom 12. Januar 2006, Deutsche SiSi-Werke/HABM, C-173/04 P, Slg, EU:C:2006:20, Rn. 62) und dass ein Unternehmen die Verwendung einer beschreibenden Bezeichnung zum Nachteil anderer Unternehmer, einschließlich seiner Wettbewerber, monopolisiert, denen infolgedessen zur Beschreibung ihrer eigenen Erzeugnisse nur ein entsprechend verringerter Wortschatz zur Verfügung stünde (Urteile vom 6. März 2007, Golf USA/HABM [GOLF USA], T-230/05, EU:T:2007:76, Rn. 32, und SLIM BELLY, oben in Rn. 16 angeführt, EU:T:2013:226, Rn. 18).

    Ein Wortzeichen muss daher nach dieser Bestimmung von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (Urteile HABM/Wrigley, oben in Rn. 18 angeführt, EU:C:2003:579, Rn. 32; vom 21. Januar 2009, Korsch/HABM [PharmaCheck], T-296/07, EU:T:2009:12, Rn. 43, und SLIM BELLY, oben in Rn. 16 angeführt, EU:T:2013:226, Rn. 36).

    Ferner spielt es keine Rolle, ob die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, die beschrieben werden können, wirtschaftlich wesentlich oder nebensächlich sind (vgl. Urteil SLIM BELLY, oben in Rn. 16 angeführt, EU:T:2013:226, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zur zweiten Rüge, die im Wesentlichen auf eine fehlende Beurteilung der Unterscheidungskraft des Zeichens für jede einzelne der betreffenden Waren gestützt wird, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Entscheidung über die Zurückweisung der Eintragung einer Marke zwar grundsätzlich in Bezug auf jede einzelne betroffene Ware oder Dienstleistung begründet sein muss, sich aber die zuständige Behörde auf eine pauschale Begründung beschränken kann, wenn dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird, die einen so direkten und konkreten Zusammenhang untereinander aufweisen, dass sie eine hinreichend homogene Kategorie oder Gruppe von Waren oder Dienstleistungen bilden (Urteil SLIM BELLY, oben in Rn. 16 angeführt, EU:T:2013:226, Rn. 33; vgl. auch in diesem Sinne Beschluss vom 18. März 2010, CFCMCEE/HABM, C-282/09 P, Slg, EU:C:2010:153, Rn. 37 bis 40, und in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 15. Februar 2007, BVBA Management, Training en Consultancy, C-239/05, Slg, EU:C:2007:99, Rn. 34 bis 38).

    Nach ständiger Rechtsprechung geht jedoch aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 eindeutig hervor, dass ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke ausgeschlossen ist, wenn nur eines der dort genannten Eintragungshindernisse vorliegt (Urteile vom 19. September 2002, DKV/HABM, C-104/00 P, Slg, EU:C:2002:506, Rn. 29; vom 6. November 2007, RheinfelsQuellen H. Hövelmann/HABM [VOM URSPRUNG HER VOLLKOMMEN], T-28/06, Slg, EU:T:2007:330, Rn. 43, und SLIM BELLY, oben in Rn. 16 angeführt, EU:T:2013:226, Rn. 45).

  • EuG, 16.10.2014 - T-459/13

    Larrañaga Otaño / HABM (GRAPHENE)

    Il en résulte que, pour qu'un signe tombe sous le coup de l'interdiction énoncée par cette disposition, il faut qu'il présente avec les produits ou services en cause un rapport suffisamment direct et concret de nature à permettre au public concerné de percevoir immédiatement, et sans autre réflexion, une description des produits ou des services en cause, ou d'une de leurs caractéristiques [voir arrêts du 22 juin 2005, Metso Paper Automation/OHMI (PAPERLAB), T-19/04, Rec, EU:T:2005:247, point 25 et jurisprudence citée, et du 30 avril 2013, ABC-One/OHMI (SLIM BELLY), T-61/12, EU:T:2013:226, point 17 et jurisprudence citée].

    Cette disposition empêche que ces signes ou indications soient réservés à une seule entreprise en raison de leur enregistrement en tant que marque (arrêts du 23 octobre 2003, 0HMI/Wrigley, C-191/01 P, Rec, EU:C:2003:579, point 31, et du 12 janvier 2006, Deutsche SiSi-Werke/OHMI, C-173/04 P, Rec, EU:C:2006:20, point 62) et qu'une entreprise monopolise l'usage d'un terme descriptif, au détriment des autres entreprises, y compris ses concurrents, dont l'étendue du vocabulaire disponible pour décrire leurs propres produits se trouverait ainsi réduite [arrêts du 6 mars 2007, Golf USA/OHMI (GOLF USA), T-230/05, EU:T:2007:76, point 32, et SLIM BELLY, point 16 supra, EU:T:2013:226, point 18].

    Un signe verbal doit ainsi se voir opposer un refus d'enregistrement, en application de ladite disposition, si, en au moins une de ses significations potentielles, il désigne une caractéristique des produits ou des services concernés [arrêts OHMI/Wrigley, point 18 supra, EU:C:2003:579, point 32 ; du 21 janvier 2009, Korsch/OHMI (PharmaCheck), T-296/07, EU:T:2009:12, point 43, et SLIM BELLY, point 16 supra, EU:T:2013:226, point 36].

    Par ailleurs, il est indifférent que les caractéristiques des produits ou des services qui sont susceptibles d'être décrites soient essentielles ou accessoires sur le plan commercial (voir, en ce sens, arrêt SLIM BELLY, point 16 supra, EU:T:2013:226, point 37 et jurisprudence citée).

    Quant au second grief, pris, en substance, de l'absence d'analyse du caractère descriptif pour chaque produit visé, il y a lieu de rappeler que, selon une jurisprudence constante, si la décision de refus d'enregistrement d'une marque doit en principe être motivée pour chacun des produits ou des services concernés, l'autorité compétente peut cependant se limiter à une motivation globale lorsque le même motif de refus est opposé pour une catégorie ou un groupe de produits ou de services présentant entre eux un lien suffisamment direct et concret, au point qu'ils forment une catégorie ou un groupe de produits ou de services d'une homogénéité suffisante (arrêt SLIM BELLY, point 16 supra, EU:T:2013:226, point 33 ; voir également, en ce sens, ordonnance du 18 mars 2010, CFCMCEE/OHMI, C-282/09 P, Rec, EU:C:2010:153, points 37 à 40, et, en ce sens et par analogie, arrêt du 15 février 2007, BVBA Management, Training en Consultancy, C-239/05, Rec, EU:C:2007:99, points 34 à 38).

    Or, selon une jurisprudence constante, il ressort clairement du libellé de l'article 7, paragraphe 1, du règlement n° 207/2009, qu'il suffit que l'un des motifs absolus de refus énumérés par cette disposition s'applique pour que le signe demandé ne puisse être enregistré comme marque communautaire [arrêts du 19 septembre 2002, DKV/OHMI, C-104/00 P, Rec, EU:C:2002:506, point 29 ; du 6 novembre 2007, RheinfelsQuellen H. Hövelmann/OHMI (VOM URSPRUNG HER VOLLKOMMEN), T-28/06, Rec, EU:T:2007:330, point 43, et SLIM BELLY, point 16 supra, EU:T:2013:226, point 45].

  • EuG, 10.09.2015 - T-610/14

    Laverana / HABM (BIO organic) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Folglich fällt ein Zeichen unter das in dieser Bestimmung aufgestellte Verbot, wenn es einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den fraglichen Waren oder Dienstleistungen aufweist, der es dem betreffenden Publikum ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T-19/04, Slg, EU:T:2005:247, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 30. April 2013, ABC-One/HABM [SLIM BELLY], T-61/12, EU:T:2013:226, Rn. 17, und vom 16. Oktober 2014, Larrañaga Otaño/HABM [GRAPHENE], T-458/13, Slg, EU:T:2014:891, Rn. 16).

    Diese Vorschrift verhindert, dass die betreffenden Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke nur einem Unternehmen vorbehalten sind (Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, Slg, EU:C:2003:579, Rn. 31) und dass ein Unternehmen die Verwendung einer beschreibenden Bezeichnung zum Nachteil anderer Unternehmen einschließlich seiner Wettbewerber monopolisiert, denen infolgedessen zur Beschreibung ihrer eigenen Erzeugnisse nur ein entsprechend verringerter Wortschatz zur Verfügung stünde (Urteile vom 6. März 2007, Golf USA/HABM [GOLF USA], T-230/05, EU:T:2007:76, Rn. 32, SLIM BELLY, oben in Rn. 14 angeführt, EU:T:2013:226, Rn. 18, und GRAPHENE, oben in Rn. 14 angeführt, EU:T:2014:891, Rn. 18).

    Zwar muss nämlich nach ständiger Rechtsprechung die Entscheidung über die Zurückweisung der Eintragung einer Marke grundsätzlich für jede einzelne betroffene Ware oder Dienstleistung begründet werden, doch kann sich die zuständige Behörde auf eine pauschale Begründung beschränken, wenn dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird, die untereinander einen so direkten und konkreten Zusammenhang aufweisen, dass sie eine hinreichend homogene Kategorie oder Gruppe von Waren oder Dienstleistungen bilden (vgl. Urteile SLIM BELLY, oben in Rn. 14 angeführt, EU:T:2013:226, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie GRAPHENE, oben in Rn. 14 angeführt, EU:T:2014:891, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Beschluss vom 18. März 2010, CFCMCEE/HABM, C-282/09 P, Slg, EU:C:2010:153, Rn. 37 bis 40).

    Zum zweiten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gerügt wird, der in der fehlenden oder fehlerhaften Prüfung der bildlichen Elemente der angemeldeten Marke und des durch diese bewirkten Gesamteindrucks sowie dem Fehlen einer gesonderten Prüfung des absoluten Eintragungshindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft dieser Marke bestehen soll, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung eindeutig hervorgeht, dass ein angemeldetes Zeichen bereits dann von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke ausgeschlossen ist, wenn nur eines der dort genannten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (Urteile vom 19. September 2002, DKV/HABM, C-104/00 P, Slg, EU:C:2002:506, Rn. 29, SLIM BELLY, oben in Rn. 14 angeführt, EU:T:2013:226, Rn. 45, und GRAPHENE, oben in Rn. 14 angeführt, EU:T:2014:891, Rn. 31).

  • EuG, 10.09.2015 - T-30/14

    Laverana / HABM (BIO INGRÉDIENTS VÉGÉTAUX PROPRE FABRICATION) -

    Folglich fällt ein Zeichen unter das in dieser Bestimmung aufgestellte Verbot, wenn es einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den fraglichen Waren oder Dienstleistungen aufweist, der es dem betreffenden Publikum ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T-19/04, Slg, EU:T:2005:247, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 30. April 2013, ABC-One/HABM [SLIM BELLY], T-61/12, EU:T:2013:226, Rn. 17, und vom 16. Oktober 2014, Larrañaga Otaño/HABM [GRAPHENE], T-458/13, Slg, EU:T:2014:891, Rn. 16).

    Diese Vorschrift verhindert, dass die betreffenden Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke nur einem Unternehmen vorbehalten sind (Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, Slg, EU:C:2003:579, Rn. 31) und dass ein Unternehmen die Verwendung einer beschreibenden Bezeichnung zum Nachteil anderer Unternehmen einschließlich seiner Wettbewerber monopolisiert, denen infolgedessen zur Beschreibung ihrer eigenen Erzeugnisse nur ein entsprechend verringerter Wortschatz zur Verfügung stünde (Urteile vom 6. März 2007, Golf USA/HABM [GOLF USA], T-230/05, EU:T:2007:76, Rn. 32, SLIM BELLY, oben in Rn. 16 angeführt, EU:T:2013:226, Rn. 18, und GRAPHENE, oben in Rn. 16 angeführt, EU:T:2014:891, Rn. 18).

    Zwar muss nämlich nach ständiger Rechtsprechung die Entscheidung über die Zurückweisung der Eintragung einer Marke grundsätzlich für jede einzelne betroffene Ware oder Dienstleistung begründet werden, doch kann sich die zuständige Behörde auf eine pauschale Begründung beschränken, wenn dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird, die einen so direkten und konkreten Zusammenhang untereinander aufweisen, dass sie eine hinreichend homogene Kategorie oder Gruppe von Waren oder Dienstleistungen bilden (vgl. Urteile SLIM BELLY, oben in Rn. 16 angeführt, EU:T:2013:226, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie GRAPHENE, oben in Rn. 16 angeführt, EU:T:2014:891, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Beschluss vom 18. März 2010, CFCMCEE/HABM, C-282/09 P, Slg, EU:C:2010:153, Rn. 37 bis 40).

    Zum zweiten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gerügt wird, der in der fehlenden oder fehlerhaften Prüfung der bildlichen Elemente der angemeldeten Marke und des durch diese bewirkten Gesamteindrucks sowie dem Fehlen einer gesonderten Prüfung des absoluten Eintragungshindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft dieser Marke bestehen soll, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung eindeutig hervorgeht, dass ein angemeldetes Zeichen bereits dann von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke ausgeschlossen ist, wenn nur eines der dort genannten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (Urteile vom 19. September 2002, DKV/HABM, C-104/00 P, Slg, EU:C:2002:506, Rn. 29, SLIM BELLY, oben in Rn. 16 angeführt, EU:T:2013:226, Rn. 45, und GRAPHENE, oben in Rn. 16 angeführt, EU:T:2014:891, Rn. 31).

  • EuG, 10.09.2015 - T-571/14

    Laverana / HABM (BIO PROTEINREICHER PFLANZENKOMPLEX AUS EIGENER HERSTELLUNG) -

    Folglich fällt ein Zeichen unter das in dieser Bestimmung aufgestellte Verbot, wenn es einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den fraglichen Waren oder Dienstleistungen aufweist, der es dem betreffenden Publikum ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T-19/04, Slg, EU:T:2005:247, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 30. April 2013, ABC-One/HABM [SLIM BELLY], T-61/12, EU:T:2013:226, Rn. 17, und vom 16. Oktober 2014, Larrañaga Otaño/HABM [GRAPHENE], T-458/13, Slg, EU:T:2014:891, Rn. 16).

    Diese Vorschrift verhindert, dass die betreffenden Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke nur einem Unternehmen vorbehalten sind (Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, Slg, EU:C:2003:579, Rn. 31) und dass ein Unternehmen die Verwendung einer beschreibenden Bezeichnung zum Nachteil anderer Unternehmen einschließlich seiner Wettbewerber monopolisiert, denen infolgedessen zur Beschreibung ihrer eigenen Erzeugnisse nur ein entsprechend verringerter Wortschatz zur Verfügung stünde (Urteile vom 6. März 2007, Golf USA/HABM [GOLF USA], T-230/05, EU:T:2007:76, Rn. 32, SLIM BELLY, oben in Rn. 14 angeführt, EU:T:2013:226, Rn. 18, und GRAPHENE, oben in Rn. 14 angeführt, EU:T:2014:891, Rn. 18).

    Zwar muss nämlich nach ständiger Rechtsprechung die Entscheidung über die Zurückweisung der Eintragung einer Marke grundsätzlich für jede einzelne betroffene Ware oder Dienstleistung begründet werden, doch kann sich die zuständige Behörde auf eine pauschale Begründung beschränken, wenn dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird, die untereinander einen so direkten und konkreten Zusammenhang aufweisen, dass sie eine hinreichend homogene Kategorie oder Gruppe von Waren oder Dienstleistungen bilden (vgl. Urteile SLIM BELLY, oben in Rn. 14 angeführt, EU:T:2013:226, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie GRAPHENE, oben in Rn. 14 angeführt, EU:T:2014:891, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Beschluss vom 18. März 2010, CFCMCEE/HABM, C-282/09 P, Slg, EU:C:2010:153, Rn. 37 bis 40).

    Zum zweiten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gerügt wird, der in der fehlenden oder fehlerhaften Prüfung der bildlichen Elemente der angemeldeten Marke und des durch diese bewirkten Gesamteindrucks sowie dem Fehlen einer gesonderten Prüfung des absoluten Eintragungshindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft dieser Marke bestehen soll, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung eindeutig hervorgeht, dass ein angemeldetes Zeichen bereits dann von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke ausgeschlossen ist, wenn nur eines der dort genannten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (Urteile vom 19. September 2002, DKV/HABM, C-104/00 P, Slg, EU:C:2002:506, Rn. 29, SLIM BELLY, oben in Rn. 14 angeführt, EU:T:2013:226, Rn. 45, und GRAPHENE, oben in Rn. 14 angeführt, EU:T:2014:891, Rn. 31).

  • EuG, 10.09.2015 - T-568/14

    Laverana / HABM (BIO FLUIDE DE PLANTE PROPRE FABRICATION) - Gemeinschaftsmarke -

    Folglich fällt ein Zeichen unter das in dieser Bestimmung aufgestellte Verbot, wenn es einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den fraglichen Waren oder Dienstleistungen aufweist, der es dem betreffenden Publikum ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T-19/04, Slg, EU:T:2005:247, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 30. April 2013, ABC-One/HABM [SLIM BELLY], T-61/12, EU:T:2013:226, Rn. 17, und vom 16. Oktober 2014, Larrañaga Otaño/HABM [GRAPHENE], T-458/13, Slg, EU:T:2014:891, Rn. 16).

    Diese Vorschrift verhindert, dass die betreffenden Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke nur einem Unternehmen vorbehalten sind (Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, Slg, EU:C:2003:579, Rn. 31) und dass ein Unternehmen die Verwendung einer beschreibenden Bezeichnung zum Nachteil anderer Unternehmen einschließlich seiner Wettbewerber monopolisiert, denen infolgedessen zur Beschreibung ihrer eigenen Erzeugnisse nur ein entsprechend verringerter Wortschatz zur Verfügung stünde (Urteile vom 6. März 2007, Golf USA/HABM [GOLF USA], T-230/05, EU:T:2007:76, Rn. 32, SLIM BELLY, oben in Rn. 14 angeführt, EU:T:2013:226, Rn. 18, und GRAPHENE, oben in Rn. 14 angeführt, EU:T:2014:891, Rn. 18).

    Zwar muss nämlich nach ständiger Rechtsprechung die Entscheidung über die Zurückweisung der Eintragung einer Marke grundsätzlich für jede einzelne betroffene Ware oder Dienstleistung begründet werden, doch kann sich die zuständige Behörde auf eine pauschale Begründung beschränken, wenn dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird, die untereinander einen so direkten und konkreten Zusammenhang aufweisen, dass sie eine hinreichend homogene Kategorie oder Gruppe von Waren oder Dienstleistungen bilden (vgl. Urteile SLIM BELLY, oben in Rn. 14 angeführt, EU:T:2013:226, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie GRAPHENE, oben in Rn. 14 angeführt, EU:T:2014:891, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Beschluss vom 18. März 2010, CFCMCEE/HABM, C-282/09 P, Slg, EU:C:2010:153, Rn. 37 bis 40).

    Zum zweiten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gerügt wird, der in der fehlenden oder fehlerhaften Prüfung der bildlichen Elemente der angemeldeten Marke und des durch diese bewirkten Gesamteindrucks sowie dem Fehlen einer gesonderten Prüfung des absoluten Eintragungshindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft dieser Marke bestehen soll, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung eindeutig hervorgeht, dass ein angemeldetes Zeichen bereits dann von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke ausgeschlossen ist, wenn nur eines der dort genannten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (Urteile vom 19. September 2002, DKV/HABM, C-104/00 P, Slg, EU:C:2002:506, Rn. 29, SLIM BELLY, oben in Rn. 14 angeführt, EU:T:2013:226, Rn. 45, und GRAPHENE, oben in Rn. 14 angeführt, EU:T:2014:891, Rn. 31).

  • EuG, 10.09.2015 - T-609/14

    Laverana / HABM (ORGANIC PROTEIN RICH PLANT COMPLEX FROM OUR OWN PRODUCTION) -

    Folglich fällt ein Zeichen unter das in dieser Bestimmung aufgestellte Verbot, wenn es einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den fraglichen Waren oder Dienstleistungen aufweist, der es dem betreffenden Publikum ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T-19/04, Slg, EU:T:2005:247, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 30. April 2013, ABC-One/HABM [SLIM BELLY], T-61/12, EU:T:2013:226, Rn. 17, und vom 16. Oktober 2014, Larrañaga Otaño/HABM [GRAPHENE], T-458/13, Slg, EU:T:2014:891, Rn. 16).

    Diese Vorschrift verhindert, dass die betreffenden Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke nur einem Unternehmen vorbehalten sind (Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, Slg, EU:C:2003:579, Rn. 31) und dass ein Unternehmen die Verwendung einer beschreibenden Bezeichnung zum Nachteil anderer Unternehmen einschließlich seiner Wettbewerber monopolisiert, denen infolgedessen zur Beschreibung ihrer eigenen Erzeugnisse nur ein entsprechend verringerter Wortschatz zur Verfügung stünde (Urteile vom 6. März 2007, Golf USA/HABM [GOLF USA], T-230/05, EU:T:2007:76, Rn. 32, SLIM BELLY, oben in Rn. 14 angeführt, EU:T:2013:226, Rn. 18, und GRAPHENE, oben in Rn. 14 angeführt, EU:T:2014:891, Rn. 18).

    Zwar muss nämlich nach ständiger Rechtsprechung die Entscheidung über die Zurückweisung der Eintragung einer Marke grundsätzlich für jede einzelne betroffene Ware oder Dienstleistung begründet werden, doch kann sich die zuständige Behörde auf eine pauschale Begründung beschränken, wenn dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird, die untereinander einen so direkten und konkreten Zusammenhang aufweisen, dass sie eine hinreichend homogene Kategorie oder Gruppe von Waren oder Dienstleistungen bilden (vgl. Urteile SLIM BELLY, oben in Rn. 14 angeführt, EU:T:2013:226, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie GRAPHENE, oben in Rn. 14 angeführt, EU:T:2014:891, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Beschluss vom 18. März 2010, CFCMCEE/HABM, C-282/09 P, Slg, EU:C:2010:153, Rn. 37 bis 40).

    Zum zweiten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gerügt wird, der in der fehlenden oder fehlerhaften Prüfung der bildlichen Elemente der angemeldeten Marke und des durch diese bewirkten Gesamteindrucks sowie dem Fehlen einer gesonderten Prüfung des absoluten Eintragungshindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft dieser Marke bestehen soll, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung eindeutig hervorgeht, dass ein angemeldetes Zeichen bereits dann von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke ausgeschlossen ist, wenn nur eines der dort genannten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (Urteile vom 19. September 2002, DKV/HABM, C-104/00 P, Slg, EU:C:2002:506, Rn. 29, SLIM BELLY, oben in Rn. 14 angeführt, EU:T:2013:226, Rn. 45, und GRAPHENE, oben in Rn. 14 angeführt, EU:T:2014:891, Rn. 31).

  • EuG, 10.09.2015 - T-569/14

    Laverana / HABM (BIO COMPLEXE DE PLANTES ENRICHI EN PROTÉINES PROPRE FABRICATION)

    Folglich fällt ein Zeichen unter das in dieser Bestimmung aufgestellte Verbot, wenn es einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den fraglichen Waren oder Dienstleistungen aufweist, der es dem betreffenden Publikum ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T-19/04, Slg, EU:T:2005:247, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 30. April 2013, ABC-One/HABM [SLIM BELLY], T-61/12, EU:T:2013:226, Rn. 17, und vom 16. Oktober 2014, Larrañaga Otaño/HABM [GRAPHENE], T-458/13, Slg, EU:T:2014:891, Rn. 16).

    Diese Vorschrift verhindert, dass die betreffenden Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke nur einem Unternehmen vorbehalten sind (Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, Slg, EU:C:2003:579, Rn. 31) und dass ein Unternehmen die Verwendung einer beschreibenden Bezeichnung zum Nachteil anderer Unternehmen einschließlich seiner Wettbewerber monopolisiert, denen infolgedessen zur Beschreibung ihrer eigenen Erzeugnisse nur ein entsprechend verringerter Wortschatz zur Verfügung stünde (Urteile vom 6. März 2007, Golf USA/HABM [GOLF USA], T-230/05, EU:T:2007:76, Rn. 32, SLIM BELLY, oben in Rn. 14 angeführt, EU:T:2013:226, Rn. 18, und GRAPHENE, oben in Rn. 14 angeführt, EU:T:2014:891, Rn. 18).

    Zwar muss nämlich nach ständiger Rechtsprechung die Entscheidung über die Zurückweisung der Eintragung einer Marke grundsätzlich für jede einzelne betroffene Ware oder Dienstleistung begründet werden, doch kann sich die zuständige Behörde auf eine pauschale Begründung beschränken, wenn dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird, die untereinander einen so direkten und konkreten Zusammenhang aufweisen, dass sie eine hinreichend homogene Kategorie oder Gruppe von Waren oder Dienstleistungen bilden (vgl. Urteile SLIM BELLY, oben in Rn. 14 angeführt, EU:T:2013:226, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie GRAPHENE, oben in Rn. 14 angeführt, EU:T:2014:891, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Beschluss vom 18. März 2010, CFCMCEE/HABM, C-282/09 P, Slg, EU:C:2010:153, Rn. 37 bis 40).

    Zum zweiten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gerügt wird, der in der fehlenden oder fehlerhaften Prüfung der bildlichen Elemente der angemeldeten Marke und des durch diese bewirkten Gesamteindrucks sowie dem Fehlen einer gesonderten Prüfung des absoluten Eintragungshindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft dieser Marke bestehen soll, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung eindeutig hervorgeht, dass ein angemeldetes Zeichen bereits dann von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke ausgeschlossen ist, wenn nur eines der dort genannten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (Urteile vom 19. September 2002, DKV/HABM, C-104/00 P, Slg, EU:C:2002:506, Rn. 29, SLIM BELLY, oben in Rn. 14 angeführt, EU:T:2013:226, Rn. 45, und GRAPHENE, oben in Rn. 14 angeführt, EU:T:2014:891, Rn. 31).

  • EuG, 10.09.2015 - T-572/14

    Laverana / HABM (BIO CON ESTRATTI VEGETALI DI PRODUZIONE PROPRIA) -

    Folglich fällt ein Zeichen unter das in dieser Bestimmung aufgestellte Verbot, wenn es einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den fraglichen Waren oder Dienstleistungen aufweist, der es dem betreffenden Publikum ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T-19/04, Slg, EU:T:2005:247, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 30. April 2013, ABC-One/HABM [SLIM BELLY], T-61/12, EU:T:2013:226, Rn. 17, und vom 16. Oktober 2014, Larrañaga Otaño/HABM [GRAPHENE], T-458/13, Slg, EU:T:2014:891, Rn. 16).

    Diese Vorschrift verhindert, dass die betreffenden Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke nur einem Unternehmen vorbehalten sind (Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, Slg, EU:C:2003:579, Rn. 31) und dass ein Unternehmen die Verwendung einer beschreibenden Bezeichnung zum Nachteil anderer Unternehmen einschließlich seiner Wettbewerber monopolisiert, denen infolgedessen zur Beschreibung ihrer eigenen Erzeugnisse nur ein entsprechend verringerter Wortschatz zur Verfügung stünde (Urteile vom 6. März 2007, Golf USA/HABM [GOLF USA], T-230/05, EU:T:2007:76, Rn. 32, SLIM BELLY, oben in Rn. 14 angeführt, EU:T:2013:226, Rn. 18, und GRAPHENE, oben in Rn. 14 angeführt, EU:T:2014:891, Rn. 18).

    Zwar muss nämlich nach ständiger Rechtsprechung die Entscheidung über die Zurückweisung der Eintragung einer Marke grundsätzlich für jede einzelne betroffene Ware oder Dienstleistung begründet werden, doch kann sich die zuständige Behörde auf eine pauschale Begründung beschränken, wenn dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird, die untereinander einen so direkten und konkreten Zusammenhang aufweisen, dass sie eine hinreichend homogene Kategorie oder Gruppe von Waren oder Dienstleistungen bilden (vgl. Urteile SLIM BELLY, oben in Rn. 14 angeführt, EU:T:2013:226, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie GRAPHENE, oben in Rn. 14 angeführt, EU:T:2014:891, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Beschluss vom 18. März 2010, CFCMCEE/HABM, C-282/09 P, Slg, EU:C:2010:153, Rn. 37 bis 40).

    Zum zweiten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gerügt wird, der in der fehlenden oder fehlerhaften Prüfung der bildlichen Elemente der angemeldeten Marke und des durch diese bewirkten Gesamteindrucks sowie dem Fehlen einer gesonderten Prüfung des absoluten Eintragungshindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft dieser Marke bestehen soll, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung eindeutig hervorgeht, dass ein angemeldetes Zeichen bereits dann von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke ausgeschlossen ist, wenn nur eines der dort genannten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (Urteile vom 19. September 2002, DKV/HABM, C-104/00 P, Slg, EU:C:2002:506, Rn. 29, SLIM BELLY, oben in Rn. 14 angeführt, EU:T:2013:226, Rn. 45, und GRAPHENE, oben in Rn. 14 angeführt, EU:T:2014:891, Rn. 31).

  • EuG, 10.09.2015 - T-608/14

    Laverana / HABM (ORGANIC WITH PLANT FLUID FROM OUR OWN PRODUCTION) -

    Folglich fällt ein Zeichen unter das in dieser Bestimmung aufgestellte Verbot, wenn es einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den fraglichen Waren oder Dienstleistungen aufweist, der es dem betreffenden Publikum ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T-19/04, Slg, EU:T:2005:247, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 30. April 2013, ABC-One/HABM [SLIM BELLY], T-61/12, EU:T:2013:226, Rn. 17, und vom 16. Oktober 2014, Larrañaga Otaño/HABM [GRAPHENE], T-458/13, Slg, EU:T:2014:891, Rn. 16).

    Diese Vorschrift verhindert, dass die betreffenden Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke nur einem Unternehmen vorbehalten sind (Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, Slg, EU:C:2003:579, Rn. 31) und dass ein Unternehmen die Verwendung einer beschreibenden Bezeichnung zum Nachteil anderer Unternehmen einschließlich seiner Wettbewerber monopolisiert, denen infolgedessen zur Beschreibung ihrer eigenen Erzeugnisse nur ein entsprechend verringerter Wortschatz zur Verfügung stünde (Urteile vom 6. März 2007, Golf USA/HABM [GOLF USA], T-230/05, EU:T:2007:76, Rn. 32, SLIM BELLY, oben in Rn. 14 angeführt, EU:T:2013:226, Rn. 18, und GRAPHENE, oben in Rn. 14 angeführt, EU:T:2014:891, Rn. 18).

    Zwar muss nämlich nach ständiger Rechtsprechung die Entscheidung über die Zurückweisung der Eintragung einer Marke grundsätzlich für jede einzelne betroffene Ware oder Dienstleistung begründet werden, doch kann sich die zuständige Behörde auf eine pauschale Begründung beschränken, wenn dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird, die untereinander einen so direkten und konkreten Zusammenhang aufweisen, dass sie eine hinreichend homogene Kategorie oder Gruppe von Waren oder Dienstleistungen bilden (vgl. Urteile SLIM BELLY, oben in Rn. 14 angeführt, EU:T:2013:226, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie GRAPHENE, oben in Rn. 14 angeführt, EU:T:2014:891, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Beschluss vom 18. März 2010, CFCMCEE/HABM, C-282/09 P, Slg, EU:C:2010:153, Rn. 37 bis 40).

    Zum zweiten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gerügt wird, der in der fehlenden oder fehlerhaften Prüfung der bildlichen Elemente der angemeldeten Marke und des durch diese bewirkten Gesamteindrucks sowie dem Fehlen einer gesonderten Prüfung des absoluten Eintragungshindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft dieser Marke bestehen soll, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung eindeutig hervorgeht, dass ein angemeldetes Zeichen bereits dann von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke ausgeschlossen ist, wenn nur eines der dort genannten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (Urteile vom 19. September 2002, DKV/HABM, C-104/00 P, Slg, EU:C:2002:506, Rn. 29, SLIM BELLY, oben in Rn. 14 angeführt, EU:T:2013:226, Rn. 45, und GRAPHENE, oben in Rn. 14 angeführt, EU:T:2014:891, Rn. 31).

  • EuG, 10.09.2015 - T-570/14

    Laverana / HABM (BIO MIT PFLANZENFLUID AUS EIGENER HERSTELLUNG) -

  • EuG, 18.03.2016 - T-501/13

    Das Gericht gibt der Klage des Karl-May-Verlags gegen die Entscheidung des

  • EuG, 23.09.2015 - T-633/13

    Reed Exhibitions / HABM (INFOSECURITY)

  • EuG, 31.05.2016 - T-454/14

    Warimex / EUIPO (STONE) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke STONE -

  • EuG, 25.11.2015 - T-223/14

    Ewald Dörken / OHMI - Schürmann (VENT ROLL) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 19.06.2018 - T-413/17

    Karl Storz/ EUIPO (3D)

  • EuG, 22.05.2014 - T-228/13

    NIIT Insurance Technologies / HABM (EXACT) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

  • EuG, 13.12.2017 - T-700/16

    Laboratorios Ern / EUIPO - Ascendo Medienagentur (SLIMDYNAMICS) - Unionsmarke -

  • EuG, 22.01.2015 - T-133/13

    'Pro-Aqua International / OHMI - Rexair (WET DUST CAN''T FLY)'

  • EuG, 07.12.2017 - T-332/16

    Colgate-Palmolive / EUIPO (360°)

  • EuG, 07.12.2017 - T-333/16

    Colgate-Palmolive / EUIPO (360°) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke

  • EuG, 16.04.2015 - T-319/14

    Drogenhilfe Köln Projekt / HABM (Rauschbrille) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung

  • EuG, 05.03.2015 - T-233/14

    Intesa Sanpaolo / HABM (NEXTCARD)

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