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   EuG, 30.04.2014 - T-17/12   

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https://dejure.org/2014,8461
EuG, 30.04.2014 - T-17/12 (https://dejure.org/2014,8461)
EuG, Entscheidung vom 30.04.2014 - T-17/12 (https://dejure.org/2014,8461)
EuG, Entscheidung vom 30. April 2014 - T-17/12 (https://dejure.org/2014,8461)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    "Verbraucherschutz - Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 - Gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel - Nichtzulassung einer Angabe über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos - Nennung eines Risikofaktors - Rechtmäßigkeit des Verfahrens für die Zulassung von Angaben über ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Hagenmeyer und Hahn / Kommission

    Verbraucherschutz - Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 - Gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel - Nichtzulassung einer Angabe über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos - Nennung eines Risikofaktors - Rechtmäßigkeit des Verfahrens für die Zulassung von Angaben über ...

  • EU-Kommission

    Moritz Hagenmeyer und Andreas Hahn gegen Europäische Kommission.

    Verbraucherschutz - Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 - Gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel - Nichtzulassung einer Angabe über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos - Nennung eines Risikofaktors - Rechtmäßigkeit des Verfahrens für die Zulassung von Angaben über ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel zur Verringerung eines Krankheitsrisikos; Rechtsschutzinteresses für die Antragstellung auf Zulassung einer Angabe über die Verringerung eines Krankheitsrisikos

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulassung gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel zur Verringerung eines Krankheitsrisikos; Rechtsschutzinteresse und unmittelbare Betroffenheit der Antragsteller bei Ablehnung des Zulassungsantrags; unbegründete Nichtigkeitsklage von Antragstellern gegen die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Lebensmittelangabe über Reduzierung von Krankheitsrisiko bedarf auch Nennung von Risikofaktor für Krankheitsentwicklung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Lebensmittelangabe über Reduzierung von Krankheitsrisiko bedarf auch Nennung von Risikofaktor für Krankheitsentwicklung

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Hagenmeyer und Hahn / Kommission

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilweise Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 1170/2011 der Kommission vom 16. November 2011 über die Nichtzulassung bestimmter gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel betreffend die Verringerung eines Krankheitsrisikos

 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (31)

  • EuG, 09.09.2011 - T-475/07

    Dow AgroSciences u.a. / Kommission - Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff Trifluralin

    Auszug aus EuG, 30.04.2014 - T-17/12
    Die Rechtmäßigkeit einer in diesem Bereich erlassenen Maßnahme kann nur dann beeinträchtigt sein, wenn sie zur Erreichung des von den zuständigen Organen verfolgten Ziels offensichtlich ungeeignet ist (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 10. Dezember 2002, British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, Slg. 2002, I-11453, Rn. 123, vom 14. Dezember 2004, Swedish Match, C-210/03, Slg. 2004, I-11893, Rn. 48, vom 6. Dezember 2005, ABNA u. a., C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04, Slg. 2005, I-10423, Rn. 69, und vom 12. Dezember 2006, Deutschland/Parlament und Rat, C-380/03, Slg. 2006, I-11573, Rn. 145; Urteil des Gerichts vom 9. September 2011, Dow AgroSciences u. a./Kommission, T-475/07, Slg. 2011, II-5937, Rn. 150).

    In einem solchen Fall kann nach der Rechtsprechung die Überschreitung von Verfahrensfristen wie den hier in Rede stehenden mangels einer Vorschrift, die ausdrücklich oder stillschweigend die Folgen dieser Überschreitung regelt, nur dann zur Nichtigerklärung des Rechtsakts, der in der besagten Frist zu erlassen war, oder eines Teils desselben führen, wenn nachgewiesen ist, dass der Rechtsakt ohne diesen Regelverstoß einen anderen Inhalt hätte haben können (vgl. Urteil Dow AgroSciences u. a./Kommission, oben in Rn. 104 angeführt, Rn. 203 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere braucht die Kommission nicht auf alle Argumente einzugehen, die die Betroffenen vor ihr geltend gemacht haben, sondern es reicht aus, wenn sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. Urteil Dow AgroSciences u. a./Kommission, oben in Rn. 104 angeführt, Rn. 246 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu ist festzustellen, dass die Begründungspflicht von der Frage der sachlichen Richtigkeit der Begründung des angefochtenen Rechtsakts zu unterscheiden ist (vgl. Urteil Dow AgroSciences u. a./Kommission, oben in Rn. 104 angeführt, Rn. 245 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.09.2012 - C-544/10

    Wein darf nicht als "bekömmlich" vermarktet werden

    Auszug aus EuG, 30.04.2014 - T-17/12
    Der Unionsrichter hat zwar bereits entschieden, dass ein bestimmter Bestandteil des Begriffs "gesundheitsbezogene Angabe" im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung Nr. 1924/2006, nämlich der des "Zusammenhangs", der zwischen einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits bestehen muss, weit zu verstehen ist (Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2012, Deutsches Weintor, C-544/10, Rn. 34).

    Nach den Erwägungsgründen 1 und 18 der Verordnung Nr. 1924/2006 gehört der Gesundheitsschutz zu ihren Hauptzwecken (Urteil Deutsches Weintor, oben in Rn. 71 angeführt, Rn. 45).

    Jedenfalls ist festzustellen, dass das aus dem Abschluss des Verfahrens nach den Art. 14 bis 17 der Verordnung Nr. 1924/2006 folgende Verbot einer Angabe über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos nicht gegen die Berufsfreiheit und die unternehmerische Freiheit verstößt (vgl. in diesem Sinne Urteil Deutsches Weintor, oben in Rn. 71 angeführt, Rn. 42 bis 59).

  • EuGH, 18.07.2013 - C-299/12

    Green Swan Pharmaceuticals CR - Verbraucherschutz - Verordnung (EG) Nr. 1924/2006

    Auszug aus EuG, 30.04.2014 - T-17/12
    Die Kläger machen hierzu geltend, der Begriff "Angabe über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos" in Art. 2 Abs. 2 Nr. 6 der Verordnung Nr. 1924/2006 sei weit auszulegen und schließe jegliche Suggestionen und mittelbaren Ausdrücke bezüglich der Senkung von Krankheitsrisikofaktoren ein, denn der Gesetzgeber habe nicht zwischen diesem Begriff und dem Begriff "Krankheitsrisiko" im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1924/2006 differenziert, wie auch aus einer Pressemitteilung der Kommission und dem Urteil des Gerichtshofs vom 18. Juli 2013, Green Swan (C-299/12, Rn. 25), hervorgehe.

    Zum Vorbringen im Zusammenhang mit dem Urteil Green Swan (oben in Rn. 70 angeführt) ist festzustellen, dass der Gerichtshof Art. 2 Abs. 2 Nr. 6 der Verordnung Nr. 1924/2006 in dem Teil des Urteils, auf den sich die Kläger beziehen, dahin ausgelegt hat, dass es für die Qualifizierung als "Angabe über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos" im Sinne dieser Vorschrift nicht erforderlich ist, dass mit der entsprechenden gesundheitsbezogenen Angabe ausdrücklich behauptet wird, dass der Verzehr einer Lebensmittelkategorie, eines Lebensmittels oder eines Lebensmittelbestandteils einen Risikofaktor für die Entwicklung einer Krankheit beim Menschen "deutlich" senkt.

  • EuG, 19.06.2009 - T-269/03

    Socratec / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Markt für

    Auszug aus EuG, 30.04.2014 - T-17/12
    Ebenso wie das Rechtsschutzinteresse muss auch der Streitgegenstand bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen - andernfalls ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt -, was voraussetzt, dass die Klage der Partei, die sie erhoben hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 17. April 2008, Flaherty u. a./Kommission, C-373/06 P, C-379/06 P und C-382/06 P, Slg. 2008, I-2649, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung) und dass diese Partei ein bestehendes und gegenwärtiges Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung nachweist (vgl. Urteil des Gerichts vom 19. Juni 2009, Socratec/Kommission, T-269/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieses Erfordernis stellt auf verfahrensrechtlicher Ebene sicher, dass der Unionsrichter nicht zur Erstattung von Gutachten oder wegen rein theoretischer Fragen angerufen wird (Urteil Socratec/Kommission, Rn. 38).

  • EuG, 14.04.2005 - T-141/03

    Sniace / Kommission - Staatliche Beihilfe - Beteiligungsdarlehen -

    Auszug aus EuG, 30.04.2014 - T-17/12
    Aus der Rechtsprechung ergibt sich ferner, dass der Kläger selbst sein Rechtsschutzinteresse, das die wesentliche Grundvoraussetzung für jede Klage darstellt, nachweisen muss (Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichtshofs vom 31. Juli 1989, S./Kommission, 206/89 R, Slg. 1989, 2841, Rn. 8; Urteil des Gerichts vom 14. April 2005, Sniace/Kommission, T-141/03, Slg. 2005, II-1197, Rn. 31).

    Ein Kläger kann somit zur Rechtfertigung seines Interesses an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung keine zukünftigen und ungewissen Situationen anführen (Urteile des Gerichts vom 17. September 1992, NBV und NVB/Kommission, T-138/89, Slg. 1992, II-2181, Rn. 33, und Sniace/Kommission, Rn. 26).

  • EuGH, 06.12.2005 - C-453/03

    ABNA u.a. - Gesundheitspolizei - Mischfuttermittel - Genaue Angabe der

    Auszug aus EuG, 30.04.2014 - T-17/12
    Die Rechtmäßigkeit einer in diesem Bereich erlassenen Maßnahme kann nur dann beeinträchtigt sein, wenn sie zur Erreichung des von den zuständigen Organen verfolgten Ziels offensichtlich ungeeignet ist (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 10. Dezember 2002, British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, Slg. 2002, I-11453, Rn. 123, vom 14. Dezember 2004, Swedish Match, C-210/03, Slg. 2004, I-11893, Rn. 48, vom 6. Dezember 2005, ABNA u. a., C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04, Slg. 2005, I-10423, Rn. 69, und vom 12. Dezember 2006, Deutschland/Parlament und Rat, C-380/03, Slg. 2006, I-11573, Rn. 145; Urteil des Gerichts vom 9. September 2011, Dow AgroSciences u. a./Kommission, T-475/07, Slg. 2011, II-5937, Rn. 150).
  • EuGH, 10.12.2002 - C-491/01

    British American Tobacco Investments und Imperial Tobacco

    Auszug aus EuG, 30.04.2014 - T-17/12
    Die Rechtmäßigkeit einer in diesem Bereich erlassenen Maßnahme kann nur dann beeinträchtigt sein, wenn sie zur Erreichung des von den zuständigen Organen verfolgten Ziels offensichtlich ungeeignet ist (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 10. Dezember 2002, British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, Slg. 2002, I-11453, Rn. 123, vom 14. Dezember 2004, Swedish Match, C-210/03, Slg. 2004, I-11893, Rn. 48, vom 6. Dezember 2005, ABNA u. a., C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04, Slg. 2005, I-10423, Rn. 69, und vom 12. Dezember 2006, Deutschland/Parlament und Rat, C-380/03, Slg. 2006, I-11573, Rn. 145; Urteil des Gerichts vom 9. September 2011, Dow AgroSciences u. a./Kommission, T-475/07, Slg. 2011, II-5937, Rn. 150).
  • EuG, 22.10.1997 - T-213/95

    SCK und FNK / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.04.2014 - T-17/12
    Gleichwohl ist nach einem allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts im Rahmen von Verwaltungsverfahren der Union eine angemessene Frist einzuhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 22. Oktober 1997, SCK und FNK/Kommission, T-213/95 und T-18/96, Slg. 1997, II-1739, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.12.2006 - C-380/03

    Tabakwerbe-Richtlinie gültig, Klage Deutschlands abgewiesen

    Auszug aus EuG, 30.04.2014 - T-17/12
    Die Rechtmäßigkeit einer in diesem Bereich erlassenen Maßnahme kann nur dann beeinträchtigt sein, wenn sie zur Erreichung des von den zuständigen Organen verfolgten Ziels offensichtlich ungeeignet ist (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 10. Dezember 2002, British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, Slg. 2002, I-11453, Rn. 123, vom 14. Dezember 2004, Swedish Match, C-210/03, Slg. 2004, I-11893, Rn. 48, vom 6. Dezember 2005, ABNA u. a., C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04, Slg. 2005, I-10423, Rn. 69, und vom 12. Dezember 2006, Deutschland/Parlament und Rat, C-380/03, Slg. 2006, I-11573, Rn. 145; Urteil des Gerichts vom 9. September 2011, Dow AgroSciences u. a./Kommission, T-475/07, Slg. 2011, II-5937, Rn. 150).
  • EuGH, 05.05.2009 - C-355/08

    WWF-UK / Rat

    Auszug aus EuG, 30.04.2014 - T-17/12
    Dieses Recht hat zur Folge, dass die im Verfahren, das zum Erlass der endgültigen Entscheidung über den in Rede stehenden Antrag führt, abgegebenen Bemerkungen zu berücksichtigen sind, begründet aber für die Kommission keine Verpflichtung zur Umsetzung der in diesen Bemerkungen enthaltenen Vorschläge (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichtshofs vom 5. Mai 2009, WWF-UK/Rat, C-355/08 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 45).
  • EuGH, 14.12.2004 - C-210/03

    Swedish Match

  • EuGH, 21.03.1990 - 142/87

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 25.10.2005 - C-465/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE BEZEICHNUNG "FETA" ALS GESCHÜTZTE

  • EuG, 14.02.2008 - T-351/05

    Provincia di Imperia / Kommission - Europäischer Sozialfonds -

  • EuGH, 29.10.1980 - 209/78

    Van Landewyck / Kommission

  • EuG, 27.09.2012 - T-303/10

    Wam Industriale / Kommission

  • EuGH, 09.03.2006 - C-174/05

    Zuid-Hollandse Milieufederatie und Natuur en Milieu - Zulassung für das

  • EuGH, 24.03.1993 - C-313/90

    CIRFS u.a. / Kommission

  • EuGH, 18.11.1999 - C-151/98

    Pharos / Kommission

  • EuGH, 25.01.2007 - C-403/04

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS ÜBER EIN KARTELL VON

  • EuGH, 12.07.2005 - C-154/04

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE GÜLTIGKEIT DER GEMEINSCHAFTSRICHTLINIE ÜBER

  • EuGH, 20.05.2010 - C-138/09

    Todaro Nunziatina & C. - Vorabentscheidungsersuchen - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 15.07.2004 - C-239/02

    Douwe Egberts

  • EuGH, 13.10.2011 - C-463/10

    Deutsche Post / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Verordnung

  • EuGH, 29.06.2004 - C-486/01

    Front national / Parlament

  • EuG, 17.09.1992 - T-138/89

    Nederlandse Bankiersvereniging und Nederlandse Vereniging van Banken gegen

  • EuG, 03.12.2009 - T-245/08

    Iranian Tobacco / OHMI - AD Bulgartabac (TIR 20 FILTER CIGARETTES) -

  • EuGH, 05.05.1998 - C-386/96

    Dreyfus / Kommission

  • EuGH, 31.07.1989 - C-206/89

    S. / Kommission

  • EuGH, 17.04.2008 - C-373/06

    Flaherty / Kommission - Rechtsmittel - Maßnahmen zur Erhaltung der Bestände -

  • EuGH, 10.09.2009 - C-445/07

    Kommission / Ente per le Ville vesuviane - Rechtsmittel - Europäischer Fonds für

  • EuG, 16.03.2016 - T-100/15

    Das Gericht bestätigt, dass mehrere gesundheitsbezogene Angaben zu Glucose nicht

    In ihr ist deshalb darzulegen, worin der Klagegrund besteht, auf den die Klage gestützt wird, so dass seine bloß abstrakte Nennung den Erfordernissen der Satzung des Gerichtshofs und der Verfahrensordnung nicht entspricht (vgl. Urteil vom 30. April 2014, Hagenmeyer und Hahn/Kommission, T-17/12, Slg, EU:T:2014:234, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere braucht die Kommission nicht auf alle Argumente einzugehen, die die Betroffenen vor ihr geltend gemacht haben, sondern es reicht aus, wenn sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. Urteil Hagenmeyer und Hahn/Kommission, oben in Rn. 92 angeführt, EU:T:2014:234, Rn. 173 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach dieser Rechtsprechung brauchte die Kommission nämlich nicht auf alle von den Betroffenen vor ihr geltend gemachten Argumente einzugehen, sondern es reichte aus, wenn sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführte, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukam (vgl. in diesem Sinne Urteil Hagenmeyer und Hahn/Kommission, oben in Rn. 92 angeführt, EU:T:2014:234, Rn. 179).

    Das Vorbringen, die Bemerkungen der Klägerin und interessierter Dritter seien nicht hinreichend geprüft worden, betrifft die materielle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verordnung und kann daher nicht als Grundlage für die Rüge einer Verletzung der Begründungspflicht dienen (vgl. in diesem Sinne Urteil Hagenmeyer und Hahn/Kommission, oben in Rn. 92 angeführt, EU:T:2014:234, Rn. 181 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 12.06.2015 - T-334/12

    Plantavis und NEM / Kommission und EFSA - Verbraucherschutz - Gesundheitsbezogene

    Drittens ist zu dem Vorbringen der Kläger, sie wendeten auf den vorliegenden Fall die Erkenntnisse aus dem Urteil vom 30. April 2014, Hagenmeyer und Hahn/Kommission (T-17/12, Slg, EU:T:2014:234), an, in dem das Gericht die unmittelbare Betroffenheit zweier Kläger allein aufgrund der Einreichung eines Antrags auf Zulassung einer gesundheitsbezogenen Angabe bei den nationalen Behörden anerkannt habe, als Erstes festzustellen, dass dieses Urteil das Zulassungsverfahren nach den Art. 14 bis 18 der Verordnung Nr. 1924/2006 über gesundheitsbezogene Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos und Angaben über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern betrifft, das sich von dem in der vorliegenden Rechtssache maßgeblichen Verfahren unterscheidet, nämlich dem Verfahren nach Art. 13 Abs. 1 bis 3 dieser Verordnung betreffend andere gesundheitsbezogene Angaben als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos und über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern.

    Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass, während - wie das Gericht in Rn. 42 des Urteils Hagenmeyer und Hahn/Kommission (EU:T:2014:234) ausgeführt hat - das Verfahren nach den Art. 14 bis 18 der Verordnung Nr. 1924/2006 durch den Zulassungsantrag von Einzelnen eingeleitet wird, die daher Stellungnahmen zum Gutachten der EFSA abgeben und eine individuelle Entscheidung erhalten können, das Verfahren nach Art. 13 Abs. 1 bis 3 dieser Verordnung auf den von den Mitgliedstaaten übermittelten Listen von Angaben beruht und die Einzelnen keine individuellen Anträge auf Zulassung stellen können.

    Als Zweites ist zu bemerken, dass im Unterschied zu der vorliegenden Rechtssache das Gericht im Urteil Hagenmeyer und Hahn/Kommission (EU:T:2014:234) das Vorliegen einer unmittelbaren Betroffenheit der Kläger festgestellt hat, da die endgültig ablehnende Entscheidung über ihren Antrag auf Zulassung in der angefochtenen Verordnung aufgeführt war.

    Folglich kann die im Urteil Hagenmeyer und Hahn/Kommission (EU:T:2014:234) gefundene Lösung nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden.

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.04.2017 - C-596/15

    Bionorica / Kommission - Rechtsmittel - Gesundheit der Bevölkerung -

    62 Vgl. demgegenüber Urteil vom 30. April 2014, Hagenmeyer und Hahn/Kommission (T-17/12, EU:T:2014:234, Rn. 61).

    71 Urteil vom 30. April 2014, Hagenmeyer und Hahn/Kommission (T-17/12, EU:T:2014:234).

  • EuG, 05.07.2023 - T-272/21

    Puigdemont i Casamajó u.a./ Parlament

    Insbesondere braucht das betreffende Organ nicht auf alle Argumente einzugehen, die die Betroffenen vor ihm geltend gemacht haben, sofern es die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen nach dem Aufbau seiner Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. Urteil vom 30. Juni 2022, Fakro/Kommission, C-149/21 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:517, Rn. 190; vgl. auch Urteile vom 30. April 2014, Hagenmeyer und Hahn/Kommission, T-17/12, EU:T:2014:234, Rn. 173 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 28. November 2019, Mélin/Parlament, T-726/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:816, Rn. 25).
  • VG Magdeburg, 28.11.2017 - 1 A 118/16

    Produktbezeichnung eines Nahrungsergänzungsmittels; Verwendung einer

    Die Verwendung einer gesundheitsbezogenen Angabe unterfällt einem grundsätzlichen Verbot mit legislativer Erlaubnismöglichkeit (EuG, Urt. v. 30.04.2014 - T-17/12 -, juris), weil Art. 10 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1924/2006 vorschreibt, dass gesundheitsbezogene Angaben verboten sind, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II und den speziellen Anforderungen im vorliegenden Kapitel (IV) entsprechen, gemäß dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Artikeln 13 und 14 aufgenommen sind.
  • EuG, 16.09.2015 - T-619/14

    Bionorica / Kommission - Untätigkeitsklage - Verbraucherschutz -

    Betrifft das von ihm geltend gemachte Interesse eine zukünftige Rechtssituation, muss er nachweisen, dass deren Beeinträchtigung bereits feststeht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2014, Hagenmeyer und Hahn/Kommission, T-17/12, Slg, EU:T:2014:234, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 10.09.2020 - T-246/19

    Cambodge und CRF/ Kommission - Nichtigkeitsklage - Einfuhren von Indica-Reis mit

    Ein Kläger kann somit zur Rechtfertigung seines Interesses an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung keine zukünftigen und ungewissen Situationen anführen (vgl. Urteil vom 30. April 2014, Hagenmeyer und Hahn/Kommission, T-17/12, EU:T:2014:234, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 07.03.2018 - T-624/16

    Gollnisch / Parlament

    En particulier, l'institution concernée n'est pas tenue de prendre position sur tous les arguments invoqués devant elle par les intéressés, mais il lui suffit d'exposer les faits et les considérations juridiques revêtant une importance essentielle dans l'économie de la décision (voir arrêt du 30 avril 2014, Hagenmeyer et Hahn/Commission, T-17/12, EU:T:2014:234, point 173 et jurisprudence citée).
  • VG Schleswig, 18.04.2023 - 1 A 122/20

    Irreführende medizinische Angaben auf einem Nahrungsergänzungsmittel

    Die Verwendung einer gesundheitsbezogenen Angabe unterfällt dem grundsätzlichen Verbot mit legislativer Erlaubnismöglichkeit aus Art. 10 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1924/2006 (EuG, Urteil vom 30. April 2014 - T-17/12 -, juris), weil dieser vorschreibt, dass Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden verboten sind, sofern ihnen nicht eine gemäß dieser Verordnung zugelassene und in die Liste gemäß den Artikeln 13 und 14 aufgenommene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist (sog. Kopplungsgebot).
  • EuG, 20.03.2019 - T-766/16

    Hércules Club de Fútbol / Kommission

    Zum anderen braucht die Kommission nach ständiger Rechtsprechung nicht auf alle Argumente einzugehen, die die Betroffenen vor ihr geltend gemacht haben, sondern es reicht aus, wenn sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. Urteil vom 30. April 2014, Hagenmeyer und Hahn/Kommission, T-17/12, EU:T:2014:234, Rn. 173 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 19.06.2018 - T-86/17

    Das Gericht der Europäischen Union bestätigt den Beschluss des Europäischen

  • EuG, 29.11.2017 - T-633/16

    Das Gericht der EU bestätigt den Beschluss des Parlaments, von der

  • EuG, 29.11.2017 - T-634/16

    Montel / Parlament - Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder

  • EuG, 16.05.2018 - T-626/16

    Troszczynski / Parlament

  • EuG, 26.02.2019 - T-679/16

    Athletic Club / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe der spanischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2016 - C-19/15

    Verband Sozialer Wettbewerb - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

  • EuG, 16.09.2015 - T-620/14

    Diapharm / Kommission - Untätigkeitsklage - Verbraucherschutz -

  • EuG, 16.09.2015 - T-578/14

    VSM Geneesmiddelen / Kommission

  • EuG, 28.11.2018 - T-161/17

    Le Pen / Parlament

  • EuG, 19.09.2018 - T-61/17

    Selimovic / Parlament

  • EuG, 11.09.2018 - T-14/16

    Apimab Laboratoires u.a. / Kommission

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