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   EuG, 30.04.2015 - T-135/13   

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EuG, 30.04.2015 - T-135/13 (https://dejure.org/2015,9046)
EuG, Entscheidung vom 30.04.2015 - T-135/13 (https://dejure.org/2015,9046)
EuG, Entscheidung vom 30. April 2015 - T-135/13 (https://dejure.org/2015,9046)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Hitachi Chemical Europe u.a. / ECHA

    REACH - Ermittlung bestimmter Inhalationsallergene als besonders besorgniserregende Stoffe - Anlass zu ebenso großer Besorgnis - Nichtigkeitsklage - Unmittelbare Betroffenheit - Zulässigkeit - Verteidigungsrechte - Verhältnismäßigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung ED/169/2012 der Europäischen Agentur für chemische Stoffe (ECHA) über die Einstufung von Hexahydromethylphthalsäureanhydrid, Hexahydro-4-methylphthalsäureanhydrid, Hexahydro-1-methylphthalsäureanhydrid und ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuG, 07.03.2013 - T-93/10

    Bilbaína de Alquitranes u.a. / ECHA

    Auszug aus EuG, 30.04.2015 - T-135/13
    Da der angefochtene Beschluss einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter darstellt, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2013, Bilbaína de Alquitranes u. a./ECHA, T-93/10, Slg, EU:T:2013:106, Rn. 52 bis 65), ist die Klage zulässig.

    In Anbetracht des 16. Erwägungsgrundes der Verordnung ist festzustellen, dass der Gesetzgeber als Hauptziel das erste dieser drei Ziele festgelegt hat, nämlich die Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juli 2009, S.P.C.M. u. a., C-558/07, Slg, EU:C:2009:430, Rn. 45, sowie Bilbaína de Alquitranes u. a./ECHA, oben in Rn. 40 angeführt, EU:T:2013:106, Rn. 116).

    In einem solchen Kontext darf der Unionsrichter nämlich nicht seine Beurteilung der tatsächlichen Umstände wissenschaftlicher und technischer Art an die Stelle derjenigen der Unionsbehörden setzen, denen allein der AEU-Vertrag diese Aufgabe anvertraut hat (Urteile vom 21. Juli 2011, Etimine, C-15/10, Slg, EU:C:2011:504, Rn. 60, sowie Bilbaína de Alquitranes u. a./ECHA, oben in Rn. 40 angeführt, EU:T:2013:106, Rn. 76).

    Für eine solche gerichtliche Kontrolle ist es aber, auch wenn sie begrenzt ist, erforderlich, dass die Unionsbehörden, die den in Rede stehenden Rechtsakt erlassen haben, in der Lage sind, vor dem Unionsgericht zu belegen, dass sie beim Erlass des Rechtsakts ihr Ermessen tatsächlich ausgeübt haben, was voraussetzt, dass alle erheblichen Faktoren und Umstände der Situation, die mit diesem Rechtsakt geregelt werden sollten, berücksichtigt worden sind (Urteile vom 8. Juli 2010, Afton Chemical, C-343/09, Slg, EU:C:2010:419, Rn. 33 und 34, sowie Bilbaína de Alquitranes u. a./ECHA, oben in Rn. 40 angeführt, EU:T:2013:106, Rn. 77).

    Dieser Anhang sieht die Berücksichtigung einer Risikobewertung nicht vor, enthält aber Kriterien, mit denen sich die PBT- und vPvB-Eigenschaften eines Stoffes bestimmen lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil Bilbaína de Alquitranes u. a./ECHA, oben in Rn. 40 angeführt, EU:T:2013:106, Rn. 46).

    Aus der Verordnung Nr. 1907/2006 ergibt sich in keiner Weise, dass der Gesetzgeber beabsichtigt hätte, das Ermittlungsverfahren von dem Bewertungsverfahren, das auf der Grundlage des von einem Registranten im Rahmen der Registrierung eines Stoffes vorgelegten Dossiers verwirklicht wird, abhängig zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil Bilbaína de Alquitranes u. a./ECHA, oben in Rn. 40 angeführt, EU:T:2013:106, Rn. 124).

    Darüber hinaus ist bereits entschieden worden, dass, wenn ein Mitgliedstaat oder auf Ersuchen der Kommission die ECHA ein Dossier über einen Stoff ausgearbeitet hat, diese die Ermittlung dieses Stoffes unter Beachtung der in Art. 59 der Verordnung Nr. 1907/2006 vorgesehenen Bedingungen aufnehmen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil Bilbaína de Alquitranes u. a./ECHA, oben in Rn. 40 angeführt, EU:T:2013:106, Rn. 71).

    Was speziell das Ziel des Zulassungsverfahrens angeht, zu dem das Ermittlungsverfahren nach Art. 59 der Verordnung gehört, soll dieses nach Art. 55 der Verordnung sicherstellen, dass der Binnenmarkt reibungslos funktioniert und gleichzeitig die von besonders besorgniserregenden Stoffen ausgehenden Risiken ausreichend beherrscht werden und dass diese Stoffe schrittweise durch geeignete Alternativstoffe oder -technologien ersetzt werden, sofern diese wirtschaftlich und technisch tragfähig sind (Urteil Bilbaína de Alquitranes u. a./ECHA, oben in Rn. 40 angeführt, EU:T:2013:106, Rn. 116).

    Wird ein Stoff als besonders besorgniserregend ermittelt, unterliegen die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer Informationspflichten (vgl. in diesem Sinne Urteil Bilbaína de Alquitranes u. a./ECHA, oben in Rn. 40 angeführt, EU:T:2013:106, Rn. 117).

    Was das Ziel des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Umwelt angeht, ist vorab festzustellen, dass die Ermittlung der Stoffe als besonders besorgniserregend der verbesserten Information der Öffentlichkeit und der Fachkreise über die Gefahren dient und infolgedessen als ein Mittel zur Verbesserung eines solchen Schutzes zu betrachten ist (vgl. Urteil Bilbaína de Alquitranes u. a./ECHA, oben in Rn. 40 angeführt, EU:T:2013:106, Rn. 118 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich sind entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen weder die Stoffbewertung nach den Art. 44 bis 48 der Verordnung Nr. 1907/2006 noch die vorgeschlagenen Risikomanagementmaßnahmen nach Art. 14 Abs. 6 dieser Verordnung geeignete Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele der Verordnung bei der Behandlung besonders besorgniserregender Stoffe und stellen daher im vorliegenden Fall keine weniger belastenden Maßnahmen dar (vgl. in diesem Sinne Urteil Bilbaína de Alquitranes u. a./ECHA, oben in Rn. 40 angeführt, EU:T:2013:106, Rn. 123 bis 126).

    Wie aus Art. 58 Abs. 5 und Art. 69 der Verordnung folgt, kann die Kommission oder ein Mitgliedstaat stets vorschlagen, dass die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Stoffes als solchem, in einem Gemisch oder in einem Erzeugnis Beschränkungen statt einer Zulassung unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil Bilbaína de Alquitranes u. a./ECHA, oben in Rn. 40 angeführt, EU:T:2013:106, Rn. 128).

    Selbst unterstellt, die Beschränkungsmaßnahmen seien auch zur Verwirklichung der mit dieser Verordnung verfolgten Ziele geeignet, stellen sie als solche daher keine weniger belastenden Maßnahmen dar als die Ermittlung eines Stoffes, die nur Informationspflichten zur Folge hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Bilbaína de Alquitranes u. a./ECHA, oben in Rn. 40 angeführt, EU:T:2013:106, Rn. 129).

  • EuGH, 21.07.2011 - C-15/10

    Etimine - Umwelt und Schutz der menschlichen Gesundheit - Richtlinie 67/548/EWG -

    Auszug aus EuG, 30.04.2015 - T-135/13
    In einem solchen Kontext darf der Unionsrichter nämlich nicht seine Beurteilung der tatsächlichen Umstände wissenschaftlicher und technischer Art an die Stelle derjenigen der Unionsbehörden setzen, denen allein der AEU-Vertrag diese Aufgabe anvertraut hat (Urteile vom 21. Juli 2011, Etimine, C-15/10, Slg, EU:C:2011:504, Rn. 60, sowie Bilbaína de Alquitranes u. a./ECHA, oben in Rn. 40 angeführt, EU:T:2013:106, Rn. 76).

    Eine Bewertung der durch die Eigenschaften eines Stoffes bedingten Gefahren darf - anders als eine Risikobewertung - nicht auf bestimmte Verwendungen beschränkt werden und kann unabhängig vom Ort der Verwendung des Stoffes, vom Expositionsweg und vom Grad der Exposition ordnungsgemäß erfolgen (Urteil Etimine, oben in Rn. 52 angeführt, EU:C:2011:504, Rn. 74 und 75).

    Die mit der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 196, S. 1) angeordnete Einstufung und Kennzeichnung der Stoffe beruhen auf der Übermittlung von Informationen über die durch die Eigenschaften der Stoffe bedingten Gefahren (Urteil Etimine, oben in Rn. 52 angeführt, EU:C:2011:504, Rn. 74).

    Nach ständiger Rechtsprechung dürfen Rechtsakte der Union nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die dadurch bedingten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen müssen (vgl. Urteil Etimine, oben in Rn. 52 angeführt, EU:C:2011:504, Rn. 124 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine in diesem Bereich erlassene Maßnahme ist nur dann rechtswidrig, wenn sie zur Erreichung des vom Gesetzgeber verfolgten Ziels offensichtlich ungeeignet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Etimine, oben in Rn. 52 angeführt, EU:C:2011:504, Rn. 125 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 07.03.2013 - T-94/10

    Rütgers Germany u.a. / ECHA - REACH - Ermittlung von Anthracenöl als besonders

    Auszug aus EuG, 30.04.2015 - T-135/13
    Im Übrigen ist bereits entschieden worden, dass aus dem Ermittlungsverfahren des Art. 59 der Verordnung Nr. 1907/2006 nicht hervorgeht, dass Informationen über Ersatzstoffe für den Ausgang dieses Verfahrens relevant sind (Urteil vom 7. März 2013, Rütgers Germany u. a./ECHA, T-94/10, Slg, EU:T:2013:107, Rn. 77).
  • EuGH, 29.06.2004 - C-486/01

    Front national / Parlament

    Auszug aus EuG, 30.04.2015 - T-135/13
    Nach ständiger Rechtsprechung ist für die unmittelbare Betroffenheit erstens erforderlich, dass sich die beanstandete Maßnahme auf die Rechtsstellung des Betreffenden unmittelbar auswirkt, und zweitens, dass sie den Adressaten dieser Maßnahme, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessen lässt, ihre Umsetzung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Regelung der Europäischen Union ohne Anwendung anderer Durchführungsvorschriften ergibt (Urteile vom 5. Mai 1998, Dreyfus/Kommission, C-386/96 P, Slg, EU:C:1998:193, Rn. 43, vom 29. Juni 2004, Front national/Parlament, C-486/01 P, Slg, EU:C:2004:394, Rn. 34, und vom 10. September 2009, Kommission/Ente per le Ville vesuviane und Ente per le Ville vesuviane/Kommission, C-445/07 P und C-455/07 P, Slg, EU:C:2009:529, Rn. 45).
  • EuGH, 05.05.1998 - C-386/96

    Dreyfus / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.04.2015 - T-135/13
    Nach ständiger Rechtsprechung ist für die unmittelbare Betroffenheit erstens erforderlich, dass sich die beanstandete Maßnahme auf die Rechtsstellung des Betreffenden unmittelbar auswirkt, und zweitens, dass sie den Adressaten dieser Maßnahme, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessen lässt, ihre Umsetzung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Regelung der Europäischen Union ohne Anwendung anderer Durchführungsvorschriften ergibt (Urteile vom 5. Mai 1998, Dreyfus/Kommission, C-386/96 P, Slg, EU:C:1998:193, Rn. 43, vom 29. Juni 2004, Front national/Parlament, C-486/01 P, Slg, EU:C:2004:394, Rn. 34, und vom 10. September 2009, Kommission/Ente per le Ville vesuviane und Ente per le Ville vesuviane/Kommission, C-445/07 P und C-455/07 P, Slg, EU:C:2009:529, Rn. 45).
  • EuGH, 09.06.2011 - C-71/09

    Die den Unternehmen in Venedig und Chioggia gewährten Sozialbeitrags-entlastungen

    Auszug aus EuG, 30.04.2015 - T-135/13
    Was die unmittelbare Betroffenheit der Klägerin zu 3 angeht, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung, die auf Erwägungen der Prozessökonomie gründet, in dem Fall, dass ein Beschluss von mehreren Klägern angefochten wird und einer dieser Kläger erwiesenermaßen klagebefugt ist, die Klagebefugnis der übrigen Kläger nicht zu prüfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. März 1993, CIRFS u. a./Kommission, C-313/90, Slg, EU:C:1993:111, Rn. 31, und vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, Slg, EU:C:2011:368, Rn. 36 und 37).
  • EuG, 10.12.2013 - T-135/13

    Hitachi Chemical Europe u.a. / ECHA

    Auszug aus EuG, 30.04.2015 - T-135/13
    Diesen Anträgen ist nach Anhörung der Parteien mit Beschlüssen vom 10. Dezember 2013, Hitachi Chemical Europe u. a./ECHA (T-135/13, EU:T:2013:716 und EU:T:2013:734), stattgegeben worden.
  • EuGH, 10.09.2009 - C-445/07

    Kommission / Ente per le Ville vesuviane - Rechtsmittel - Europäischer Fonds für

    Auszug aus EuG, 30.04.2015 - T-135/13
    Nach ständiger Rechtsprechung ist für die unmittelbare Betroffenheit erstens erforderlich, dass sich die beanstandete Maßnahme auf die Rechtsstellung des Betreffenden unmittelbar auswirkt, und zweitens, dass sie den Adressaten dieser Maßnahme, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessen lässt, ihre Umsetzung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Regelung der Europäischen Union ohne Anwendung anderer Durchführungsvorschriften ergibt (Urteile vom 5. Mai 1998, Dreyfus/Kommission, C-386/96 P, Slg, EU:C:1998:193, Rn. 43, vom 29. Juni 2004, Front national/Parlament, C-486/01 P, Slg, EU:C:2004:394, Rn. 34, und vom 10. September 2009, Kommission/Ente per le Ville vesuviane und Ente per le Ville vesuviane/Kommission, C-445/07 P und C-455/07 P, Slg, EU:C:2009:529, Rn. 45).
  • EuGH, 24.03.1993 - C-313/90

    CIRFS u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.04.2015 - T-135/13
    Was die unmittelbare Betroffenheit der Klägerin zu 3 angeht, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung, die auf Erwägungen der Prozessökonomie gründet, in dem Fall, dass ein Beschluss von mehreren Klägern angefochten wird und einer dieser Kläger erwiesenermaßen klagebefugt ist, die Klagebefugnis der übrigen Kläger nicht zu prüfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. März 1993, CIRFS u. a./Kommission, C-313/90, Slg, EU:C:1993:111, Rn. 31, und vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, Slg, EU:C:2011:368, Rn. 36 und 37).
  • EuGH, 07.07.2009 - C-558/07

    S.P.C.M. u.a. - Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 - Chemische Stoffe - Registrierung,

    Auszug aus EuG, 30.04.2015 - T-135/13
    In Anbetracht des 16. Erwägungsgrundes der Verordnung ist festzustellen, dass der Gesetzgeber als Hauptziel das erste dieser drei Ziele festgelegt hat, nämlich die Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juli 2009, S.P.C.M. u. a., C-558/07, Slg, EU:C:2009:430, Rn. 45, sowie Bilbaína de Alquitranes u. a./ECHA, oben in Rn. 40 angeführt, EU:T:2013:106, Rn. 116).
  • EuGH, 08.07.2010 - C-343/09

    Afton Chemical - Vorabentscheidungsersuchen - Gültigkeit - Richtlinie 2009/30/EG

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2016 - C-323/15

    Polynt / ECHA - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) -

    Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die Polynt SpA in der Rechtssache C-323/15 P sowie die Hitachi Chemical Europe GmbH und die Polynt SpA in der Rechtssache C-324/15 P die Aufhebung der Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 30. April 2015, Polynt und Sitre/ECHA (T-134/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:254) bzw. vom 30. April 2015, Hitachi Chemical Europe u. a./ECHA (T-135/13, EU:T:2015:253) (im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile).

    Das Gericht hat die Kommission und das Königreich der Niederlande als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der ECHA in den Rechtssachen T-134/13 und T-135/13 zugelassen.

    Diese Würdigung wurde durch Rn. 95 des angefochtenen Urteils in der Rechtssache T-134/13 und Rn. 94 des angefochtenen Urteils in der Rechtssache T-135/13 bestätigt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2016 - C-324/15

    Hitachi Chemical Europe und Polynt / ECHA - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr.

    Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die Polynt SpA in der Rechtssache C-323/15 P sowie die Hitachi Chemical Europe GmbH und die Polynt SpA in der Rechtssache C-324/15 P die Aufhebung der Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 30. April 2015, Polynt und Sitre/ECHA (T-134/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:254) bzw. vom 30. April 2015, Hitachi Chemical Europe u. a./ECHA (T-135/13, EU:T:2015:253) (im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile).

    Das Gericht hat die Kommission und das Königreich der Niederlande als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der ECHA in den Rechtssachen T-134/13 und T-135/13 zugelassen.

    Diese Würdigung wurde durch Rn. 95 des angefochtenen Urteils in der Rechtssache T-134/13 und Rn. 94 des angefochtenen Urteils in der Rechtssache T-135/13 bestätigt.

  • EuG, 20.09.2019 - T-636/17

    PlasticsEurope/ ECHA

    Aus der Verordnung Nr. 1907/2006 ergibt sich in keiner Weise, dass der Gesetzgeber beabsichtigt hätte, das Verfahren zur Ermittlung eines besonders besorgniserregenden Stoffes im Sinne von Art. 59 dieser Verordnung von dem Bewertungsverfahren abhängig zu machen, das auf der Grundlage des von einem Registranten im Rahmen der Registrierung eines Stoffes vorgelegten Dossiers verwirklicht werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2015, Hitachi Chemical Europe u. a./ECHA, T-135/13, EU:T:2015:253, Rn. 63 und 107 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Müsste die ECHA den Abschluss aller zu einem bestimmten Soff durchgeführten Studien abwarten, könnte kein einziger Stoff jemals als besonders besorgniserregend ermittelt werden, was dem mit dieser Verordnung verfolgten Hauptziel, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt sicherzustellen (Urteil vom 30. April 2015, Hitachi Chemical Europe u. a./ECHA, T-135/13, EU:T:2015:253, Rn. 112), zuwiderliefe.

  • EuG, 11.05.2017 - T-115/15

    Deza / ECHA - REACH - Festlegung einer Liste der für eine Aufnahme in Anhang XIV

    Wie aus Art. 58 Abs. 5 und Art. 69 der Verordnung Nr. 1907/2006 folgt, kann die Kommission oder ein Mitgliedstaat stets vorschlagen, dass die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Stoffes als solchem, in einem Gemisch oder in einem Erzeugnis Beschränkungen statt einer Zulassung unterliegt (Urteil vom 30. April 2015, Hitachi Chemical Europe u. a./ECHA, T-135/13, EU:T:2015:253, Rn. 124).

    Außerdem können, wie sich aus Anhang XVII der Verordnung Nr. 1907/2006 ergibt, die nach dem Verfahren des Titels VIII dieser Verordnung erlassenen Beschränkungen, die auf die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse anwendbar sind, von besonderen Bedingungen für die Herstellung oder das Inverkehrbringen eines Stoffes bis zum vollständigen Verbot der Verwendung eines Stoffes reichen (Urteil vom 30. April 2015, Hitachi Chemical Europe u. a./ECHA, T-135/13, EU:T:2015:253, Rn. 125).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-352/19

    Generalanwalt Bobek plädiert für eine offenere Auslegung des Kriteriums der

    22 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2015, Hitachi Chemical Europe u. a./ECHA (T-135/13, EU:T:2015:253, Rn. 29 bis 38).
  • EuGH, 15.03.2017 - C-324/15

    Hitachi Chemical Europe und Polynt / ECHA - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr.

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragen Hitachi Chemical Europe (im Folgenden: Hitachi) und Polynt die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 30. April 2015, Hitachi Chemical Europe u. a./ECHA (T-135/13, EU:T:2015:253, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung ED/169/2012 der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) vom 18. Dezember 2012 über die Aufnahme besonders besorgniserregender Stoffe in die Kandidatenliste (im Folgenden: streitige Entscheidung) gemäß Art. 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. 2006, L 396, S. 1, und Berichtigung ABl. 2007, L 136, S. 3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 (ABl. 2008, L 353, S. 1, im Folgenden: REACH-Verordnung), soweit sie Hexahydromethylphthalsäureanhydrid (EG Nr. 247-094-1), Hexahydro-4-methylphthalsäureanhydrid (EG Nr. 243-072-0), Hexahydro-1-methylphthalsäureanhydrid (EG Nr. 256-356-4) und Hexahydro-3-methylphthalsäureanhydrid (EG Nr. 260-566-1) (im Folgenden zusammen: MHHPA) betrifft, abgewiesen hat.
  • EuG, 10.11.2021 - T-661/19

    Sasol Germany u.a./ Kommission

    Cela est confirmé par l'article 58, paragraphe 2, du règlement n o 1907/2006, selon lequel des utilisations ou des catégories d'usages peuvent être exemptées de l'obligation d'autorisation, à condition que, compte tenu de la législation de l'Union spécifique existante, qui impose des exigences minimales en ce qui concerne la protection de la santé humaine ou de l'environnement en cas d'utilisation de la substance, le risque soit bien maîtrisé (arrêt du 30 avril 2015, Hitachi Chemical Europe e.a./ECHA, T-135/13, EU:T:2015:253, point 68).
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