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   EuG, 30.04.2015 - T-593/11   

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EuG, 30.04.2015 - T-593/11 (https://dejure.org/2015,9049)
EuG, Entscheidung vom 30.04.2015 - T-593/11 (https://dejure.org/2015,9049)
EuG, Entscheidung vom 30. April 2015 - T-593/11 (https://dejure.org/2015,9049)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Al-Chihabi / Rat

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Syrien - Einfrieren von Geldern - Verteidigungsrechte - Begründungspflicht - Beurteilungsfehler - Eigentumsrecht - Recht auf Schutz der Privatsphäre - Verhältnismäßigkeit

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilweise Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 878/2011 des Rates vom 2. September 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L 228, S. 1), der Verordnung (EU) Nr. 1011/2011 des Rates vom 13. ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuG, 13.09.2013 - T-383/11

    und Sicherheitspolitik - Das Gericht weist die Klagen zweier syrischer

    Auszug aus EuG, 30.04.2015 - T-593/11
    Erstens kann hinsichtlich der erstmaligen Aufnahme des Namens einer Person in eine Liste der von restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen nicht von den Unionsbehörden verlangt werden, dass sie die Begründung für diese Maßnahmen einer Person oder Organisation vor ihrer erstmaligen Aufnahme in eine solche Liste mitteilen (vgl. Urteil des Gerichts vom 13. September 2013, Makhlouf/Rat, T-383/11, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Mitteilung könnte nämlich die Wirksamkeit der durch die Beschlüsse angeordneten Maßnahmen des Einfrierens von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen beeinträchtigen (vgl. Urteil Makhlouf/Rat, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um das mit dem Beschluss 2011/522 und der Verordnung Nr. 878/2011, in deren Anhänge der Name des Kläger erstmalig aufgenommen wurde, verfolgte Ziel zu erreichen, müssen solche Maßnahmen daher naturgemäß einen Überraschungseffekt haben und unverzüglich zur Anwendung kommen (vgl. in diesem Sinne Urteil Makhlouf/Rat, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus Gründen, die ebenfalls mit dem Ziel dieses Beschlusses und der Wirksamkeit der darin vorgesehenen Maßnahmen zusammenhängen, waren die Unionsbehörden somit nicht dazu verpflichtet, den Kläger vor der erstmaligen Aufnahme seines Namens in die Liste in diesen Anhängen anzuhören (vgl. in diesem Sinne Urteil Makhlouf/Rat, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Pflicht zur Begründung eines beschwerenden Rechtsakts, die aus dem Grundsatz der Beachtung der Verteidigungsrechte folgt, dem Zweck dient, zum einen den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob der Rechtsakt sachlich richtig oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der seine Anfechtung vor dem Unionsrichter zulässt, und zum anderen dem Unionsrichter die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieses Rechtsakts zu ermöglichen (vgl. Urteil Makhlouf/Rat, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung muss die nach Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Unionsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. Urteil Makhlouf/Rat, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da der betroffenen Person oder Einrichtung vor dem Erlass eines Ausgangsbeschlusses über das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen kein Anhörungsrecht zusteht, kommt der Erfüllung der Begründungspflicht umso größere Bedeutung zu, als sie die einzige Gewähr dafür bietet, dass der Betroffene zumindest nach dem Erlass eines solchen Beschlusses die ihm zur Überprüfung von dessen Rechtmäßigkeit zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe sachgerecht in Anspruch nehmen kann (vgl. Urteil Makhlouf/Rat, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher muss die Begründung eines Rechtsakts des Rates, mit dem eine Maßnahme des Einfrierens von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen verhängt wird, die besonderen und konkreten Gründe nennen, aus denen der Rat in Ausübung seines Ermessens annimmt, dass der Betroffene einer solchen Maßnahme zu unterwerfen sei (vgl. Urteil Makhlouf/Rat, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Begründungserfordernis ist jedoch nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten an Erläuterungen haben können (vgl. Urteil Makhlouf/Rat, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In der Begründung brauchen somit nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen von Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts, sondern auch seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen ist (vgl. Urteil Makhlouf/Rat, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere ist ein beschwerender Rechtsakt hinreichend begründet, wenn er in einem Zusammenhang ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihn in die Lage versetzt, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (vgl. Urteil Makhlouf/Rat, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung kann davon ausgegangen werden, dass die allgemeinen Zusammenhänge, auf die sich die angefochtenen Rechtsakte beziehen, den wichtigen Persönlichkeiten der syrischen Gesellschaft bekannt waren (vgl. in diesem Sinne Urteil Makhlouf/Rat, oben in Rn. 41 angeführt).

    Folglich kann die Ausübung dieser Rechte Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Union entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und nicht tragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antasten würde (Urteil Makhlouf/Rat, Rn. 97 bis 101 und 105).

    Was die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall anbelangt, ist festzustellen, dass es sich beim Vorbringen des Klägers um dasselbe Vorbringen handelt, das in dem Verfahren zurückgewiesen wurde, das dem oben angeführten Urteil Makhlouf/Rat zugrunde lag.

  • EuG, 07.12.2010 - T-49/07

    Fahas / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

    Auszug aus EuG, 30.04.2015 - T-593/11
    Vorliegend ist im Hinblick auf den Beschluss 2011/782 und die Verordnung Nr. 36/2012, durch die der Name des Klägers auf den Listen der von restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen im Anhang dieser Rechtsakte belassen wurde, ohne eine Änderung der Begründung für die erstmalige Aufnahme vorzunehmen, darauf hinzuweisen, dass zwar jedem Folgebeschluss über das Einfrieren von Geldern grundsätzlich eine Mitteilung der neuen zur Last gelegten Umstände und eine Anhörung vorausgehen muss (Urteile des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2011, Frankreich/People's Mojahedin Organization of Iran, C-27/09 P, Slg. 2011, I-13427, Rn 137, und des Gerichts vom 7. Dezember 2010, Fahas/Rat, T-49/07, Slg. 2010, II-5555, Rn. 48), dass dies jedoch nicht der Fall ist, wenn die Gründe für einen Folgebeschluss über das Einfrieren von Geldern im Wesentlichen die gleichen sind wie diejenigen, die schon in einem früheren Beschluss geltend gemacht worden sind.

    Eine einfache Erklärung dazu kann somit ausreichen (Urteile des Gerichts vom 30. September 2009, Sison/Rat, T-341/07, Slg. 2009, II-3625, Rn. 62, und Fahas/Rat, Rn. 55).

    Die Begründung eines solchen Rechtsakts muss sich folglich grundsätzlich nicht nur auf die rechtlichen Voraussetzungen der Anwendung der restriktiven Maßnahmen beziehen, sondern auch auf die spezifischen und konkreten Gründe, aus denen der Rat in Ausübung seines Ermessens der Ansicht ist, dass der Betroffene solchen Maßnahmen zu unterwerfen ist (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 2006, 0rganisation des Modjahedines du peuple d'Iran/Rat, T-228/02, Slg. 2006, II-4665, Rn. 146; Fahas/Rat, Rn. 53, und vom 11. Dezember 2012, Sina Bank/Rat, T-15/11, Rn. 68).

  • EuGH, 16.11.2011 - C-548/09

    Bank Melli Iran / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

    Auszug aus EuG, 30.04.2015 - T-593/11
    Im Übrigen hat der Rat nur auf Antrag des Betroffenen Einsicht in alle nicht vertraulichen Verwaltungspapiere zu gewähren, die die in Rede stehende Maßnahme betreffen (Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2011, Bank Melli Iran/Rat, C-548/09 P, Slg. 2011, I-11381, Rn. 92).

    Im Hinblick auf den spezifischen Kontext der Aufnahme des Namens des Klägers in die Listen, die den angefochtenen Rechtsakten als Anhänge beigefügt wurden, hat der Rat, um seine Pflicht zur Begründung eines Rechtsakts, mit dem restriktive Maßnahmen verhängt werden, ordnungsgemäß zu erfüllen, nach ständiger Rechtsprechung die sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen abhängt, sowie die Erwägungen anzugeben, die ihn zu deren Erlass veranlasst haben (vgl. in diesem Sinne Urteil Bank Melli Iran/Rat, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.01.2003 - C-178/00

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.04.2015 - T-593/11
    Folglich müssen sich die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die eine Klage gestützt wird, zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 9. Januar 2003, 1talien/Kommission, C-178/00, Slg. 2003, I-303, Rn. 6).
  • EuG, 08.06.2011 - T-86/11

    Bamba / Rat

    Auszug aus EuG, 30.04.2015 - T-593/11
    Nach der Rechtsprechung könnte jedoch eine detaillierte Veröffentlichung der gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe nicht nur gegen zwingende Erwägungen der Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten oder der Gestaltung ihrer internationalen Beziehungen verstoßen, sondern auch die legitimen Interessen der fraglichen Personen und Einrichtungen beeinträchtigen, da sie ihren Ruf schwer schädigen kann, so dass ausnahmsweise zuzulassen ist, dass die im Amtsblatt veröffentlichte Fassung des Beschlusses über das Einfrieren von Geldern nur den Tenor und eine allgemeine Begründung enthält, während jedoch die spezifische und konkrete Begründung dieses Beschlusses förmlich erteilt und den Betroffenen auf einem anderen geeigneten Weg bekannt gegeben werden muss (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil Organisation des Modjahedines du peuple d'Iran/Rat, Rn. 147, und Urteil des Gerichts vom 8. Juni 2011, Bamba/Rat, T-86/11, Slg. II-2749, Rn. 53).
  • EuG, 10.07.1990 - T-64/89

    Automec Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Verfahren -

    Auszug aus EuG, 30.04.2015 - T-593/11
    Da die Anforderungen von Art. 44 § 1 der Verfahrensordnung zwingendes Recht sind, hat das Gericht außerdem einen Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen diese Anforderungen geltend gemacht wird, von Amts wegen zu prüfen (Urteile des Gerichts vom 10. Juli 1990, Automec/Kommission, T-64/89, Slg. 1990, II-367, Rn. 74, und vom 14. Februar 2012, 1talien/Kommission, T-267/06, Rn. 35 bis 38).
  • EuG, 12.03.2014 - T-202/12

    Das Gericht bestätigt die Aufnahme von Frau Bouchra Al Assad, der Schwester des

    Auszug aus EuG, 30.04.2015 - T-593/11
    Drittens ist im Hinblick auf das Vorbringen zu einer Verletzung des Rechts auf Privatsphäre darauf hinzuweisen, dass die angefochtenen Rechtsakte vorsehen, dass die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats die Einreise in sein Hoheitsgebiet insbesondere aus dringenden humanitären Gründen erlauben kann (Urteil des Gerichts vom 12. März 2014, Al Assad/Rat, T-202/12, Rn. 119).
  • EuG, 11.12.2012 - T-15/11

    Sina Bank / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

    Auszug aus EuG, 30.04.2015 - T-593/11
    Die Begründung eines solchen Rechtsakts muss sich folglich grundsätzlich nicht nur auf die rechtlichen Voraussetzungen der Anwendung der restriktiven Maßnahmen beziehen, sondern auch auf die spezifischen und konkreten Gründe, aus denen der Rat in Ausübung seines Ermessens der Ansicht ist, dass der Betroffene solchen Maßnahmen zu unterwerfen ist (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 2006, 0rganisation des Modjahedines du peuple d'Iran/Rat, T-228/02, Slg. 2006, II-4665, Rn. 146; Fahas/Rat, Rn. 53, und vom 11. Dezember 2012, Sina Bank/Rat, T-15/11, Rn. 68).
  • EuG, 12.01.1995 - T-102/92

    VIHO Europe BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 30.04.2015 - T-593/11
    In der Klageschrift ist deshalb darzulegen, worin der Klagegrund besteht, auf den die Klage gestützt wird, so dass seine bloß abstrakte Nennung den Erfordernissen der Verfahrensordnung nicht entspricht (Urteil des Gerichts vom 12. Januar 1995, Viho/Kommission, T-102/92, Slg. 1995, II-17, Rn. 68).
  • EuG, 12.12.2006 - T-228/02

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERKLÄRT DEN BESCHLUSS DES RATES FÜR NICHTIG,

    Auszug aus EuG, 30.04.2015 - T-593/11
    Die Begründung eines solchen Rechtsakts muss sich folglich grundsätzlich nicht nur auf die rechtlichen Voraussetzungen der Anwendung der restriktiven Maßnahmen beziehen, sondern auch auf die spezifischen und konkreten Gründe, aus denen der Rat in Ausübung seines Ermessens der Ansicht ist, dass der Betroffene solchen Maßnahmen zu unterwerfen ist (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 2006, 0rganisation des Modjahedines du peuple d'Iran/Rat, T-228/02, Slg. 2006, II-4665, Rn. 146; Fahas/Rat, Rn. 53, und vom 11. Dezember 2012, Sina Bank/Rat, T-15/11, Rn. 68).
  • EuG, 14.02.2012 - T-267/06

    Italien / Kommission

  • EuGH, 21.12.2011 - C-27/09

    und Sicherheitspolitik - Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel Frankreichs gegen

  • EuGH, 18.07.2013 - C-584/10

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - EuGH weist die Rechtsmittel der

  • EuG, 30.09.2009 - T-341/07

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERKLÄRT DIE RECHTSAKTE DES RATES, MIT DENEN

  • EuGH, 23.04.2013 - C-478/11

    und Sicherheitspolitik - Der Gerichtshof weist die Rechtsmittel zurück, die Herr

  • EuG, 15.11.2023 - T-193/22

    OT/ Rat

    Es ist auch darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter zwischen der erstmaligen Aufnahme des Namens einer Person in die in Rede stehenden Listen zum einen und dem Verbleib des Namens dieser Person auf den Listen zum anderen unterscheidet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2015, Al-Chihabi/Rat, T-593/11, EU:T:2015:249, Rn. 40).
  • EuG, 07.07.2017 - T-215/15

    Azarov / Rat - Gemeinsame Außen und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

    Außerdem ist - nach der Rechtsprechung, die zu Beschlüssen, Namen in einer Liste der von restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen zu belassen, ergangen ist - die zuständige Unionsbehörde, wenn die betroffene Person oder Organisation zu der Begründung Stellung nimmt, verpflichtet, die Stichhaltigkeit der angeführten Gründe im Licht dieser Stellungnahme und der ihr gegebenenfalls beigefügten entlastenden Gesichtspunkte sorgfältig und unparteiisch zu prüfen (vgl. Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 114 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 30. April 2015, Al-Chihabi/Rat, T-593/11, EU:T:2015:249, Rn. 51).
  • EuG, 14.04.2016 - T-200/14

    Ben Ali / Rat

    Or, indépendamment de la question de savoir si le présent moyen devrait être écarté comme étant irrecevable en application de l'article 44, paragraphe 1, sous c), du règlement de procédure du 2 mai 1991 (voir arrêt du 30 avril 2015, Al-Chihabi/Conseil, T-593/11, Rec, EU:T:2015:249, point 94 et jurisprudence citée), il convient, en tout état de cause, de l'écarter comme étant non fondé.
  • EuG, 08.11.2023 - T-563/21

    Zaytsev/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

    Insoweit unterscheidet der Unionsrichter zwischen der erstmaligen Aufnahme des Namens einer Person in die Listen zur Verhängung restriktiver Maßnahmen zum einen und der Belassung des Namens dieser Person auf diesen Listen zum anderen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2015, Al-Chihabi/Rat, T-593/11, EU:T:2015:249, Rn. 40).
  • EuG, 07.07.2017 - T-221/15

    Arbuzov / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

    En outre, selon la jurisprudence concernant les décisions de maintien de l'inscription du nom d'une personne sur une liste de personnes visées par des mesures restrictives, lorsque des observations sont formulées par la personne ou l'entité concernée au sujet de l'exposé des motifs, l'autorité compétente de l'Union a l'obligation d'examiner, avec soin et impartialité, le bien-fondé des motifs allégués, à la lumière de ces observations et des éventuels éléments à décharge joints à celles-ci (voir arrêt du 18 juillet 2013, Commission e.a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P et C-595/10 P, EU:C:2013:518, point 114 et jurisprudence citée ; arrêt du 30 avril 2015, Al-Chihabi/Conseil, T-593/11, EU:T:2015:249, point 51).
  • EuG, 24.11.2021 - T-258/19

    Foz/ Rat

    Il convient de rappeler que le juge de l'Union distingue, d'une part, l'inscription initiale du nom d'une personne sur les listes imposant des mesures restrictives et, d'autre part, le maintien du nom de cette personne sur lesdites listes (arrêt du 30 avril 2015, Al-Chihabi/Conseil, T-593/11, EU:T:2015:249, point 40).
  • EuG, 06.06.2018 - T-210/16

    Lukash / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

    Pour cet examen, il y a lieu de relever que, selon la jurisprudence concernant les décisions de maintenir l'inscription du nom d'une personne sur une liste de personnes visées par des mesures restrictives, lorsque des observations sont formulées par la personne ou l'entité concernée au sujet de l'exposé des motifs, l'autorité compétente de l'Union a l'obligation d'examiner, avec soin et impartialité, le bien-fondé des motifs allégués, à la lumière de ces observations et des éventuels éléments à décharge joints à celles-ci (voir arrêt du 18 juillet 2013, Commission e.a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P et C-595/10 P, EU:C:2013:518, point 114 et jurisprudence citée ; arrêt du 30 avril 2015, Al-Chihabi/Conseil, T-593/11, EU:T:2015:249, point 51).
  • EuG, 24.11.2021 - T-259/19

    Aman Dimashq/ Rat

    Was als Erstes die erste Rüge betrifft, mit der geltend gemacht wird, die Klägerin sei vor dem Erlass der angefochtenen Rechtsakte nicht angehört worden und ihre Verteidigungsrechte seien nicht sachgerecht ausgeübt worden, ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter zwischen der erstmaligen Aufnahme des Namens einer Organisation in die Listen, die restriktive Maßnahmen verhängt haben, und der Beibehaltung des Namens dieser Organisation auf diesen Listen unterscheidet (Urteil vom 30. April 2015, Al-Chihabi/Rat, T-593/11, EU:T:2015:249, Rn. 40).
  • EuG, 08.11.2017 - T-246/15

    Ivanyushchenko / Rat

    Selon la jurisprudence concernant les décisions de maintien du nom d'une personne sur une liste de personnes visées par des mesures restrictives, lorsque des observations sont formulées par la personne ou l'entité concernée au sujet de l'exposé des motifs, l'autorité compétente de l'Union européenne a l'obligation d'examiner, avec soin et impartialité, le bien-fondé des motifs allégués, à la lumière de ces observations et des éventuels éléments à décharge joints à celles-ci (voir arrêt du 18 juillet 2013, Commission e.a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P et C-595/10 P, EU:C:2013:518, point 114 et jurisprudence citée ; arrêt du 30 avril 2015, Al-Chihabi/Conseil, T-593/11, EU:T:2015:249, point 51).
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