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   EuG, 30.04.2019 - T-830/16 REC   

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EuG, 30.04.2019 - T-830/16 REC (https://dejure.org/2019,12711)
EuG, Entscheidung vom 30.04.2019 - T-830/16 REC (https://dejure.org/2019,12711)
EuG, Entscheidung vom 30. April 2019 - T-830/16 REC (https://dejure.org/2019,12711)
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  • EuG, 13.12.2018 - T-830/16

    Monolith Frost / EUIPO - Dovgan (PLOMBIR) - Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren -

    Auszug aus EuG, 30.04.2019 - T-830/16
    Am 13. Dezember 2018 hat das Gericht sein Urteil Monolith Frost/EUIPO - Dovgan (PLOMBIR) (T-830/16, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:941), erlassen.

    Mit Schriftsatz, der am 19. Dezember 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin, die Monolith Frost GmbH, eine Berichtigung der Rn. 6 und 55 des Urteils vom 13. Dezember 2018, PLOMBIR (T-830/16, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:941), beantragt.

    Erstens beantragt die Klägerin, in Rn. 6 des Urteils vom 13. Dezember 2018, PLOMBIR (T-830/16, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:941), anzugeben, dass sie zur Stützung ihres Antrags auf teilweise Nichtigerklärung der Unionsmarke PLOMBIR ein Freihaltebedürfnis nicht nur für die Ausfuhr, sondern auch für die Einfuhr und für den Warenverkehr innerhalb der Europäischen Union geltend gemacht habe.

    Daher ist es nicht erforderlich, Rn. 6 des Urteils vom 13. Dezember 2018, PLOMBIR (T-830/16, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:941), in der Weise zu berichtigen, dass dort das Freihaltebedürfnis für die Einfuhr und für den Warenverkehr innerhalb der Union erwähnt wird, das die Klägerin nach ihren Angaben zur Stützung ihres Antrags auf teilweise Nichtigerklärung der Marke PLOMBIR geltend gemacht hat.

    Zweitens beantragt die Klägerin, Rn. 55 des Urteils vom 13. Dezember 2018, PLOMBIR (T-830/16, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:941), zu berichtigen, weil zum einen die Entscheidung, auf die dort Bezug genommen werde, vom Landgericht Köln (Deutschland) und nicht vom Amtsgericht Köln (Deutschland) erlassen worden sei und zum anderen diese Entscheidung von der Streithelferin und nicht von ihr selbst vor der Beschwerdekammer vorgelegt worden sei.

    Der Beklagte und die Streithelferin erheben keine Einwände gegen den Antrag der Klägerin auf Berichtigung von Rn. 55 des Urteils vom 13. Dezember 2018, PLOMBIR (T-830/16, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:941).

    Daher ist dem Antrag der Klägerin auf Berichtigung von Rn. 55 des Urteils vom 13. Dezember 2018, PLOMBIR (T-830/16, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:941), stattzugeben.

  • EuGH, 09.10.2008 - C-16/07

    Chetcuti / Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Auswahlverfahren

    Auszug aus EuG, 30.04.2019 - T-830/16
    Jedenfalls ist das Gericht nicht verpflichtet, alle von der Klägerin vorgebrachten Argumente wiederzugeben oder auf sie zu antworten, wenn sie für die Entscheidung über den Rechtsstreit nicht erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Oktober 2008, Chetcuti/Kommission, C-16/07 P, EU:C:2008:549, Rn. 87).
  • EuG, 06.06.2017 - T-603/15

    Frank / Kommission - Verfahren - Beschlussberichtigung - Zurückweisung

    Auszug aus EuG, 30.04.2019 - T-830/16
    Es ist darauf hinzuweisen, dass allein das Gericht dafür zuständig ist, die maßgeblichen Tatsachen festzustellen und die Beweise zu würdigen, die sich in den Akten des Hauptsacheverfahrens befinden, um die Begründung auszuarbeiten, auf die seine Entscheidung gestützt wird (Beschluss vom 6. Juni 2017, Frank/Kommission, T-603/15 REC, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:394, Rn. 9).
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